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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.02.2012 LQ100039

3 febbraio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·317 parole·~2 min·2

Riassunto

vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge, Herausgabe Reisepässe), Kosten- und Entschädigungsfolgen

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr. LQ100039-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 3. Februar 2012

in Sachen

A._____, Klägerin und Rekurrentin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und/oder Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

gegen

B._____, Beklagter und Rekursgegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge, Herausgabe Reisepässe), Kosten- und Entschädigungsfolgen Rekurs gegen eine Verfügung des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. Mai 2010 (FE090223) Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Rekursverfahren wird mit dem Rekursverfahren LQ100040 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. Das vorliegende Rekursverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

- 2 - 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die I. Zivilkammer zu den Akten des Prozesses LQ100040. 3. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: ss

Beschluss vom 3. Februar 2012 Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Rekursverfahren wird mit dem Rekursverfahren LQ100040 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die I. Zivilkammer zu den Akten des Prozesses LQ100040. 3. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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