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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.02.2012 LP100077

22 febbraio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,274 parole·~6 min·5

Riassunto

Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr. LP100077-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi

Beschluss vom 22. Februar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Rekurrent

vertreten durch lic. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Rekursgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) Rekurs gegen eine Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. September 2010 (EE100065)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien standen seit dem 9. Juli 2010 in einem Eheschutzverfahren am Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Urk. 7/1). 2. Mit Verfügung vom 20. September 2010 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 3 S. 22 f.): "1. Der Klägerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, … [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 2. Der Klägerin wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt. 3. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in D._____ wird samt Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur alleinigen Benützung zugeteilt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens am 30. November 2010, unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten, zu verlassen. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten seine persönlichen Gebrauchsgegenstände wie Kleider, Wäsche, Berufsausrüstung, Bücher, persönliche Unterlagen und Dokumente auf erstes Verlangen herauszugeben. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Voraus, wie folgt zu bezahlen: - Fr. 888.– ab Auszug des Beklagten aus der ehelichen Wohnung, spätestens aber ab dem 1. Dezember 2010, bis zum 31. Januar 2011, - Fr. 668.– ab dem 1. Februar 2011. 6. Im Mehrumfang werden die Anträge der Klägerin abgewiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 150.– Dolmetscherkosten Fr. 950.– Total 8. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

- 3 - 9. Der Klägerin wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.–, zahlbar an den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, zugesprochen. 10. (Mitteilungssatz). 11. (Rechtsmittel)." 3. Gegen den vorgenannten Entscheid vom 20. September 2010 erhob der Beklagte und Rekurrent (fortan Beklagter) innert Frist Rekurs (Urk. 2), worauf ihm mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 im Sinne von § 276 Abs. 2 ZPO/ZH Frist anberaumt wurde, um dem Gericht die Rekursanträge zu stellen und diese zu begründen (Urk. 6). Innert Frist stellte der Beklagte folgende Anträge (Urk. 8 S. 2): "1. Die Verfügung vom 20. September 2010 sei aufzuheben und die Unterhaltspflicht gegenüber der Rekursgegnerin sei unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Rekurrenten gegenüber seinen beiden Kindern, E._____ (geb. 1993) und F._____ (geb. 1998) neu zu berechnen; eventualiter 2. sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin." 4. Von der Vorinstanz ging innert Frist keine Vernehmlassung ein (vgl. Urk. 10). 5. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 erging innert Frist die Rekursantwort, wobei die Klägerin und Rekursgegnerin (fortan Klägerin) das Folgende beantragte (Urk. 16 S. 2): "Auf den Rekurs sei nicht einzutreten. Eventualiter sei der Rekurs abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Rekurrenten." 6. Innert Frist ging vom Beklagten keine Stellungnahme zu den von der Klägerin mit der Rekursantwortschrift neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen ein (vgl. Urk. 19). 7. Am 1. März 2011 fand ein Referentenwechsel statt.

- 4 - 8. Ab anfangs Juli 2011 befanden sich die Parteien in aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen (vgl. Prot. S. 7 ff.). 9. Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 hat der Beklagte den Rekurs zurückgezogen (Urk. 20). 10. Das vorliegende Verfahren war bereits vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen ZPO am 1. Januar 2011 am Obergericht rechtshängig. Dementsprechend kommt auf dieses Verfahren gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO die kantonalzürcherische ZPO (fortan ZPO/ZH) nach wie vor zur Anwendung. 11. Die in der Eingabe des Beklagten verankerte Rückzugserklärung (Urk. 20) ist im Sinne von § 188 Abs. 3 ZPO/ZH zulässig und klar. Das Verfahren ist demzufolge als durch Rückzug des Rekurses erledigt abzuschreiben. 12. a) Nachdem der Kläger seinen Rekurs zurückgezogen hat, sind ihm die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH; vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 64 N 18). Sodann ist er zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). b) Die Höhe der Gerichtsgebühr ist in Anwendung der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GerGebV; vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 sowie Ziff. 9 hiervor) – insbesondere deren §§ 4 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 13 Abs. 1 – festzusetzen. c) Die Höhe der Prozessentschädigung ist in Anwendung der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (AnwGebV; vgl. § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 sowie Ziff. 9 hiervor) – insbesondere deren §§ 12 Abs. 1, 4 Abs. 3, 5, 6 Abs. 1, 7, 12 Abs. 1 – festzusetzen.

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Rekurses erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– pauschal zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi versandt am: se

Beschluss vom 22. Februar 2012 Erwägungen: "1. Der Klägerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, … [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 2. Der Klägerin wird das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt. 3. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse … in D._____ wird samt Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur alleinigen Benützung zugeteilt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens am 30. November 2010, unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten, zu verlassen. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten seine persönlichen Gebrauchsgegenstände wie Kleider... 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar monatlich im Voraus, wie folgt zu bezahlen: - Fr. 888.– ab Auszug des Beklagten aus der ehelichen Wohnung, spätestens aber ab dem 1. Dezember 2010, bis zum 31. Januar 2011, - Fr. 668.– ab dem 1. Februar 2011. 8. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. 9. Der Klägerin wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.–, zahlbar an den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, zugesprochen. 10. (Mitteilungssatz). 11. (Rechtsmittel)." Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Rekurses erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.– pauschal zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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