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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.10.2012 LP100072

8 ottobre 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,277 parole·~1h 6min·1

Riassunto

Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr. LP100072-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. S. Clausen Beschluss vom 8. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Beklagter, Rekurrent und Anschlussrekursgegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin, Rekursgegnerin und Anschlussrekurrentin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Kosten- und Entschädigungsfolgen, Prozesskostenbeitrag) Rekurs gegen eine Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. September 2010 (EE100027)

- 2 -

Erwägungen: I. 1. Die Parteien haben am tt. Mai 1994 geheiratet und wurden Eltern des am tt.mm.1999 geborenen Sohnes C._____. Am 31. März 2010 gelangte die Klägerin, Rekursgegnerin und Anschlussrekurrentin (nachfolgend Klägerin) an das Bezirksgericht Meilen und ersuchte zwecks Regelung des Getrenntlebens um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Vi Urk. 1). Mit Verfügung vom 24. September 2010 (Vi Urk. 40 = Urk. 3) nahm die Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom Getrenntleben der Parteien seit dem 1. Januar 2008 Vormerk und stellte den gemeinsamen Sohn unter die Obhut der Klägerin, unter Erteilung eines Besuchs- und Ferienrechts an den Beklagten, Rekurrenten und Anschlussrekursgegner (nachfolgend Beklagter). Sodann verpflichtete sie diesen, der Klägerin folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 2'187.20 zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen für die Klägerin persönlich und den Sohn C._____ rückwirkend für die Zeit von April 2009 bis März 2010 sowie Fr. 4'838.– für die Klägerin persönlich und Fr. 2'200.– zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen für das Kind ab April 2010. Zudem wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Hälfte des für das Jahr 2009 bereits ausbezahlten Bonus und jedes allenfalls später entrichteten Bonus zu überweisen (Urk. 3 S. 31 Dispositiv-Ziffer 5). Der Beklagte wurde ferner zu einem Prozesskostenbeitrag an die Klägerin von Fr. 5'000.– verpflichtet, unter Anrechnung an deren güterrechtlichen Ansprüche (Urk. 3 S. 32 Dispositiv-Ziffer 6). Die Kosten des Verfahrens wurden den Parteien schliesslich je zur Hälfte auferlegt und die Prozessentschädigungen wettgeschlagen (Urk. 3 S. 31 Dispositiv-Ziffern 8 und 9). 2. Gegen diesen Eheschutzentscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 rechtzeitig Rekurs und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2 f.):

- 3 - "1. Ziffer 5 der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 24. September 2010 sei aufzuheben. 2. Der Beklagte sei stattdessen zu verpflichten, der Klägerin folgende monatliche, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge für sie persönlich sowie für den Sohn C._____ zu bezahlen: - ab April 2010: Fr. 2'046.– für die Klägerin persönlich, Fr. 2'130.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen für C._____ - rückwirkend für die Zeit von April 2009 bis März 2010: Fr. 2'526.– für die Klägerin persönlich, Fr. 2'130.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen für C._____ wobei festzustellen sei, dass der Beklagte bereits Unterhaltszahlungen in mindestens dieser Höhe geleistet habe und deshalb keine weiteren Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet seien, weshalb die Klägerin zu verpflichten sei, dem Beklagten die für den Zeitraum April 2009 bis März 2010 zuviel bezahlten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 16'080.– zurückzubezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Klägerin." In ihrer am 16. November 2010 erstatteten Rekursantwort liess die Klägerin beantragen, es sei der Rekurs des Beklagten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu dessen Lasten abzuweisen (Urk. 12 S. 3). Gleichzeitig erhob sie Anschlussrekurs mit folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 3 f.): "1. Es sei Dispositiv-Ziff. 5, Absatz 1 in der Verfügung vom 24. September 2010 des Bezirksgerichts Meilen (vorinstanzliche Akten Urk. 40) aufzuheben und folgendermassen zu formulieren: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende monatliche Unterhaltsbeiträge für sich persönlich und an den Unterhalt des Sohnes C._____ zu bezahlen:

- 4 - - Rückwirkend für die Zeit ab 1. April 2009 bis und mit März 2010 Fr. 5'962.65, zuzüglich gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen; - ab April 2010 Fr. 8'013.45 für die Klägerin persönlich und Fr. 2'800.– für den Sohn C._____, zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, zusammengefasst pro Monat Fr. 10'813.45, eventualiter sei diese Summe durch das Gericht nach Ermessen aufzuteilen in einen monatlich im Voraus geschuldeten Unterhaltsbeitrag für die Klägerin persönlich und einen monatlich im Voraus geschuldeten Unterhaltsbeitrag an die Klägerin für den Sohn C._____, zuzüglich gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen. 2. Es sei in Dispositiv-Ziff. 6 auf S. 32 der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. September 2010 die Klammer mit dem Wortlaut "anrechenbar an ihre güterrechtlichen Ansprüche" zu streichen; 3. Es sei Ziff. 8 der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. September 2010 aufzuheben, und es seien die erstinstanzlichen Kosten dem Beklagten und Anschlussrekursgegner vollumfänglich aufzuerlegen; 4. Es sei der Beklagte und Anschlussrekursgegner dazu zu verpflichten, der Klägerin auch für das Rekurs- und Anschlussrekursverfahren einen einstweiligen Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'000.– zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Anschlussrekursgegners." Auf Gesuch der Klägerin hin (vgl. Urk. 12 S. 3) entzog der Präsident der Kammer mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 dem Rekurs des Beklagten insoweit die aufschiebende Wirkung, als der Beklagte bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rekursverfahrens verpflichtet wurde, der Klägerin für sie persönlich und das Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'915.– (davon Fr. 1'500.– für das Kind C._____) zu bezahlen (Urk. 19 S. 9 Dispositiv-Ziffer 1). Die in der gleichen Verfügung angesetzte Frist zur Beantwortung des Anschlussrekurses sowie zur Stellungnahme zum Gesuch der Klägerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Rekursverfahren und den zusammen mit der Rekursantwort neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen wurde mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 einstweilen abgenommen (Urk. 21). In der Folge unterbreitete der zuständige Sachbearbeiter den Parteien

- 5 einen schriftlichen Vereinbarungsvorschlag (Urk. 24; Urk. 25/1-2). Die anschliessend geführten Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. II S. 7-10). Der Beklagte liess schliesslich die Abweisung des Anschlussrekurses der Klägerin sowie ihres Prozesskostenbeitragsbegehrens beantragen (Urk. 36). Mit Eingabe vom 26. September 2012 stellte die Klägerin den Antrag, es sei das Verfahren einstweilen bis Ende Dezember 2012 zu sistieren (Urk. 34A und Urk. 34B; Urk. 39A und Urk. 39B). 3. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung zum Rekurs des Beklagten verzichtet (Urk. 7). II. 1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 16. Dezember 2008 in Kraft getreten (Zivilprozessordnung [ZPO]; SR 272). Gemäss deren Übergangsbestimmungen gilt für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz. Für das vorliegende Rekursverfahren gelangen daher die Bestimmungen der zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) und des zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG/ZH) weiterhin zur Anwendung. Was die Natur des summarischen Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die Beweisstrenge anbelangt, ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 3 S. 8; § 161 GVG/ZH). Ergänzt werden kann, dass im summarischen Verfahren analog der Beweislast eine Glaubhaftmachungslast gilt, gemäss welcher diejenige Partei, die aus einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet, diese Tatsache glaubhaft zu machen hat. 2. Mit Eingabe vom 26. September 2012 hat die Klägerin - wie eingangs erwähnt - um Sistierung des Rechtsmittelverfahrens bis einstweilen Ende Dezember 2012 ersucht. Zur Begründung hat ihr Rechtsvertreter vorgebracht, die Klägerin sei wegen einer schweren Hirnhautentzündung ins Spital … eingeliefert worden. Die Klägerin bedürfe der Schonung und es könnten keine Instruktionen durchge-

- 6 führt werden. Sodann wird geltend gemacht, die Angelegenheit bedürfe angesichts der unglücklichen gesundheitlichen Situation der Klägerin derzeit keiner dringlichen Behandlung (Urk. 34B S. 2; Urk. 39B S. 2). Das vorliegende Rechtsmittelverfahren ist spruchreif und verlangt von der Klägerin keine weiteren prozessualen Vorkehrungen, welche eine Instruktion des mit dem Prozessstoff seit langem vertrauten Rechtsvertreters erforderlich machen würden. Die Sistierung des Verfahrens kann sich daher im Zusammenhang mit der allfälligen Ergreifung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht einzig noch auf ein Zuwarten mit der Zustellung des obergerichtlichen Entscheids beziehen. In dieser Hinsicht besteht jedoch ebenso wenig Anlass für eine Sistierung des Verfahrens. Die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels an das Bundesgericht kann von Gesetzes wegen wiederhergestellt werden, sofern eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln, und sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG). Ein unverschuldetes zur Wiederherstellung führendes Hindernis kann namentlich ein Krankheitszustand bilden (vgl. BSK BGG-Amstutz/Arnold, N 16 ff. zu Art. 50 BGG und die dort zitierte Kasuistik). Ob die Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung erfüllt sind, wird gegebenenfalls jedoch ohnehin das Bundesgericht zu entscheiden haben. Nach dem Gesagten kann dem Gesuch der Klägerin um Sistierung des Rekurs- und Anschlussrekursverfahrens nicht entsprochen werden. 3. Im vorliegenden Rekursverfahren sind zur Hauptsache die geschuldeten Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge umstritten. Soweit in einem eherechtlichen Verfahren Kinderbelange zu regeln sind, gilt zum Schutz der Kindesinteressen die uneingeschränkte Offizial- und Untersuchungsmaxime (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Zürich 1997, N 17 und N 117 zu Art. 176 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Bern 1980, N 41 zu 176 ZGB; Bühler/Spühler, Berner Kommentar, Bern 1980, N 252 f. und N 418 zu aArt. 145 ZGB; BGE 119 II 203; BGE 120 II 231). Die Offizialmaxime ändert jedoch nichts am summarischen Charakter des Verfahrens. Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbelangen die Parteien grundsätzlich dem Gericht den wesentli-

- 7 chen Sachverhalt substantiiert darlegen und glaubhaft machen müssen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 35 zu § 54 ZPO/ZH). Das Gericht kann auch bei Kinderbelangen auf ihm plausibel erscheinende Aussagen einer Partei abstellen, ohne weitere Beweismittel beizuziehen (Habscheid, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 323 Anm. 27; ZR 79 [1980] Nr. 64). Aufgrund der bei der Gestaltung von Kinderbelangen geltenden Offizialmaxime entfällt der Ausschluss von Noven (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 10 zu § 267 ZPO/ZH). Daraus folgt, dass auf die Vorbringen der Parteien, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Gestaltung der Eltern- und Kindesrechte stehen, grundsätzlich auch dann einzutreten ist, wenn diese erst im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens präsentiert werden. 4. Im Bereich des vor Obergericht ebenfalls angefochtenen ehelichen Unterhalts gilt dagegen wie auch bezüglich der weiteren Streitpunkte die Dispositionsund Verhandlungsmaxime (vgl. Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 202). Diesbezüglich ist es somit an den Parteien, den wesentlichen Sachverhalt substantiiert zu behaupten beziehungsweise zu bestreiten, und das Gericht darf seinem Verfahren nur behauptete Tatsachen zugrunde legen (§ 54 ZPO/ZH und § 113 ZPO/ZH). Sodann sind Noven, die nicht im Zusammenhang mit der Gestaltung der Eltern- und Kindesrechte stehen, im Rechtsmittelverfahren nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulässig (§ 278 ZPO/ZH in Verbindung mit § 267 Abs. 1 ZPO/ZH und § 278 ZPO/ZH). Zuzulassen sind solche Vorbringen nach § 115 ZPO/ZH, wenn sich ihre Richtigkeit aus den Prozessakten ergibt oder diese durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden können (Ziffer 2), wenn es sich um Tatsachen handelt, von denen glaubhaft gemacht wird, dass sie trotz angemessener Tätigkeit nicht rechtzeitig angerufen werden konnten (Ziffer 3), und wenn es sich um Tatsachen handelt, die das Gericht von Amtes wegen zu beachten hat (Ziffer 4). Es liegt an derjenigen Partei, welche neue Vorbringen geltend machen will, dem Gericht die tatsächlichen Voraussetzungen eines der Ausnahmetatbestände von § 115 ZPO/ZH darzulegen.

- 8 - 5. Seit November 2010 ist zwischen den Parteien vor dem Bezirksgericht Meilen der Scheidungsprozess hängig (vgl. Urk. 33 S. 8). Die Kammer entscheidet damit in ihrer Eigenschaft als Rekursinstanz über die noch umstrittenen Getrenntlebensfolgen in einem Zeitpunkt, als das Scheidungsverfahren bereits eingeleitet wurde. Sobald eine Klage oder ein Begehren auf Scheidung rechtshängig ist, können Eheschutzmassnahmen nicht mehr angeordnet werden. Mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses fällt die Zuständigkeit des Eheschutzgerichts dahin und können nur noch vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB (in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung) beziehungsweise gemäss Art. 276 ZPO angeordnet werden. Allerdings bleiben diejenigen Anordnungen, die das Eheschutzgericht vor Eintritt der Rechtshängigkeit getroffen hat, während des Scheidungsverfahrens in Kraft, solange sie nicht durch das Scheidungsgericht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen abgeändert werden (BGE 129 III 61 E. 2). Wegen dieser Weitergeltung der Eheschutzmassnahmen ist ein Rekurs gegen einen erstinstanzlichen Eheschutzentscheid vom Obergericht auch dann anhandzunehmen, wenn nach dessen Erlass - wie hier - ein Scheidungsprozess eingeleitet wurde (ZR 101 [2002] Nr. 25). Dabei ist es der Rekursinstanz jedoch verwehrt, allenfalls nach Anhängigmachung des Scheidungsprozesses stattgefundene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Insofern sind die Darlegungen der Parteien im vorliegenden Rekursverfahren nicht zu hören. Der mit dem Scheidungsverfahren zwischen den Parteien befasste Einzelrichter am Bezirksgericht Meilen hat mit Verfügung vom 17. Juli 2012 vorsorgliche Massnahmen erlassen und dabei die ab 1. Juli 2010 zu leistenden Unterhaltsbeiträge festgelegt (Urk. 33 S. 61 Dispositiv-Ziffer 10). Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte ebenfalls ein Rechtsmittel beim Obergericht des Kantons Zürich eingelegt (vgl. Geschäfts-Nr. LY120025). Unabhängig davon hat nicht die Kammer als Rekursinstanz in einer Eheschutzsache darüber zu befinden, ab welchem Zeitpunkt sich die gültige Unterhaltsregelung nicht mehr nach dem Eheschutzentscheid, sondern nach der Verfügung über vorsorgliche Massnahmen richtet. Auf die vom Beklagten in Modifikation seiner ursprünglichen Rekursanträge beantragte Begrenzung der Geltungsdauer der eheschutzrichterlichen Unterhaltsordnung auf Ende Juni 2010 (vgl. Urk. 36 S. 2), ist daher zu verzichten.

- 9 - 6. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. III. A. Unterhaltsbeiträge 1. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so setzt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen für sich persönlich oder für die Kinder schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 176 Abs. 3 ZGB und Art. 276 ZGB). Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten sowie nach den persönlichen Umständen, das heisst nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB). Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB muss der Geldunterhalt für das Kind dessen Bedürfnissen sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen. Die Vorinstanz hat zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge die sogenannte zweistufig-konkrete Methode mit Überschussteilung (vgl. dazu BGE 134 III 146 E. 4) angewendet, indem sie für beide Parteien je das erweiterte Existenzminimum ermittelt und den resultierenden Einkommensüberschuss im Verhältnis zwei Drittel (Klägerin und Sohn) zu einem Drittel (Beklagter) zugewiesen hat. Den so resultierenden Gesamtunterhaltsbeitrag hat die Vorinstanz zuletzt auf die Ehefrau und das Kind aufgeteilt. Im Einzelnen ging die Vorinstanz bei der Unterhaltsfestsetzung von einem Bedarf der Klägerin und des Kindes von Fr. 5'610.– und einem Bedarf des Beklagten in der Höhe von Fr. 5'991.– aus. Für den Beklagten bestimmte die Vorinstanz das monatliche Einkommen auf Fr. 14'643.– netto, wobei sie eine separate Regelung betreffend den Bonus des Beklagten traf und diesen entsprechend aus der Einkommensberechnung ausklammerte. Der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides nicht erwerbstätigen Klägerin rechnete die Vorinstanz ein durch ein Arbeitspensum von 50 % erzielbares hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 1'800.– an (Urk. 3

- 10 - S. 16 ff.). In methodischer Hinsicht haben die Parteien gegen das vorinstanzliche Vorgehen grundsätzlich nichts einzuwenden. Hingegen sind sämtliche der massgeblichen Berechnungsfaktoren sowie die Zulässigkeit der Aufteilung des Bonus umstritten. 2.1 Im Zusammenhang mit der Feststellung des Einkommens des Beklagten erwog die Vorinstanz, dieser erziele gemäss Lohnausweis 2009 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 15'654.– und habe gemäss den Lohnabrechnungen Januar bis Mai 2010 Fr. 12'217.– inklusive Kinderzulagen verdient (Urk. 3 S. 24). Für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 sei dem Beklagten - fuhr die Vorinstanz fort - sodann jeweils ein Bonus von Fr. 30'000.– ausgerichtet worden. Auszahlung und Höhe des Bonus für das laufende und die kommenden Jahre stünden jedoch noch nicht fest, weshalb der Bonus aus der Einkommensberechnung auszuklammern sei. Entgegen dem Standpunkt des Beklagten erachtete die Vorinstanz in der Folge eine Aufteilung des Bonus als gerechtfertigt und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin vom im Jahre 2010 bereits ausbezahlten Bonus sowie von in den Folgejahren tatsächlich entrichteten Bonuszahlungen jeweils die Hälfte zu überweisen (Urk. 3 S. 24 f.). Gegen diese Feststellungen zu seinen Einkommensverhältnissen erhebt und begründet der Beklagte mehrere Rügen. Der Vorinstanz wirft er zunächst vor, bei ihrer Durchschnittsberechnung ausser Acht gelassen zu haben, dass der für das Jahr 2008 ausbezahlte Bonus wie auch die Kinderzulagen im Jahresnettolohn des Jahres 2009 bereits enthalten seien. Der im Februar 2009 ausbezahlte Bonus dürfe bei der erst ab April 2009 einsetzenden Unterhaltsverpflichtung aber nicht berücksichtigt werden. Als nächstes macht der Beklagte geltend, dass die Vorinstanz nicht auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt habe, indem sie auch für die künftigen Unterhaltsbeiträge auf die nur bis im Oktober 2009 ausbezahlten Anteile für ein Autoleasing sowie eine entsprechende einmalige Ausgleichszahlung abgestellt habe. Das ab November 2009 erzielte Einkommen beziffert der Beklagte auf monatlich Fr. 11'600.– zuzüglich Kinderzulagen (Urk. 2 S. 4 ff.). Schliesslich will der Beklagte nicht hinnehmen, dass die Klägerin an seinen Bonuseinnahmen partizipieren soll. Er erneuert seine vorinstanzlichen Vorbringen, wonach die Klägerin mit den von ihm bezahlten Unterhaltsbeiträgen und den minimalen eigenen Einkünften ihren Lebensstandard un-

- 11 verändert beibehalten könne und eine Aufteilung des Bonus deshalb zu einer antizipierten güterrechtlichen Auseinandersetzung führen würde (Urk. 2 S. 10). Die Klägerin ihrerseits geht von einem durchschnittlichen Monatssalärs des Beklagten von Fr. 14'691.75 netto aus und besteht auf einer hälftigen Aufteilung des Bonus (Urk. 12 S. 6 und S. 25 f.). 2.2 Der Beklagte ist seit 1. Juli 2005 als … bei der D._____ AG angestellt (vgl. Vi Urk. 10/1). Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen. Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur feste Lohnbestandteile, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen beziehungsweise Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, aber auch Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen (BGer vom 13. März 2007, 5C.261/2006 E. 2; Hausheer/Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010 Rz. 01.31). Tatsächlich geleistete Bonuszahlungen gehören im Unterhaltsrecht ebenfalls zum laufenden Familieneinkommen und sind grundsätzlich unabhängig von der rechtlichen Qualifikation in eine Unterhaltsrechnung mit einzubeziehen (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 72 zu Art. 163 ZGB). Werden Einkommensbestandteile unregelmässig beziehungsweise in unregelmässiger Höhe oder gar nur einmalig ausbezahlt, ist von einem schwankenden Einkommen auszugehen, dem rechtsprechungsgemäss dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (BGer vom 27. August 2010, 5A_454/2010 E. 3.2; BGer vom 6. Dezember 2010, 5A_686/2010 E. 2.3). Nach der Auffassung des Beklagten dürfen seine Bonuseinkünfte bei der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt werden, und zwar weder in Form einer anteilsmässig auf den Monat umgeschlagenen Einrechnung noch in der Gestalt einer Verpflichtung zur Überweisung eines bestimmten Teils des Bonus an die Klägerin nach dem tatsächlichen Erhalt. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass die Klägerin mit den von ihm anerkannten Unterhaltsbeiträgen und ihrem eigenen Erwerbseinkommen den bisherigen Lebensstandard unverändert beibehalten könne. Die hälftige Aufteilung des Bonus unter den Parteien würde daher - so die Schlussfolgerung des Beklagten - auf eine antizipierte güterrechtliche Auseinandersetzung hinauslaufen (Urk. 2 S. 10).

- 12 - 2.3 Es ist unbestritten geblieben, dass dem Beklagten in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils ein Cash-Bonus von Fr. 30'000.– brutto ausgerichtet wurde (Vi Urk. 10/2; Vi Urk. 10/4; Urk. 2 S. 5; Urk. 5/2). Das Bundesgericht hält in ständiger Rechtsprechung daran fest, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Rahmen des Eheschutzverfahrens nicht zu einer Vermögensverschiebung führen dürfe (BGE 114 II 31 f. E. 8; BGE 115 II 426 f. E. 3; BGer vom 18. Juni 2007, 5P.498/2006 E. 4.4.3). Nur das Einkommen, welches zur Beibehaltung der ehelichen Lebensführung unter Einbezug der trennungsbedingten Mehrkosten erforderlich ist, muss bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.65). Es bestimmt sich daher primär nach der Verwendung der finanziellen Mittel der Familie, ob und in welchem Betrag allfällige Bonuseinnahmen auch nach der Aufnahme des Getrenntlebens für den Familienunterhalt heranzuziehen sind. Dass jeweils ein Teil seines Einkommens nicht für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten verwendet, sondern für andere Zwecke zurückgelegt worden wäre, behauptet der Beklagte nicht. Es ist deshalb nicht angebracht, die Bonuszahlungen an den Beklagten bereits bei der Ermittlung des massgeblichen Einkommens unberücksichtigt zu lassen. Soweit die dem Beklagten vergüteten Boni bereits bekannt sind, können sie ohne Weiteres zum Einkommen addiert werden. Die von der Vorinstanz zur Rechtfertigung der separaten Regelung der Bonusaufteilung genannten Unsicherheiten bezüglich Auszahlung und Höhe des Bonus (vgl. Urk. 3 S. 24) bestehen nicht mehr. Die im Kern der beklagtischen Ausführungen angesprochene Problematik des gebührenden Unterhalts der Klägerin wird im Kontext mit der Verteilung eines allfälligen Überschusses erneut aufzugreifen sein. Der Einwand des Beklagten, der erst im Februar ausbezahlte Bonus dürfe nicht zur Lohnsumme des Jahres 2009 hinzugerechnet werden (Urk. 2 S. 4), erweist sich als unbegründet. Dass der Bonus tatsächlich mehr als ein Jahr vor der Einleitung des Eheschutzprozesses ausbezahlt wurde, ändert nichts daran, dass das für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge letztlich massgebende Jahressalär entsprechend höher war. Soweit allenfalls nach dem Jahre 2010 zur Auszahlung gelangende Boni zur Diskussion stehen, können entsprechende Ansprüche des Beklagten erst nach Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens entstanden

- 13 sein. Daher fehlt es der Rekursinstanz an der sachlichen Zuständigkeit, um über deren Aufteilung zu befinden. 2.4 Gemäss dem zu den Akten gereichten Lohnausweis für das Jahr 2009 belief sich das Nettojahresgehalt des Beklagten auf Fr. 187'843.– (Vi Urk. 10/3). Die Vorinstanz hat einerseits auf dieses Einkommen abgestellt und andererseits den Beklagten zur Bezahlung der Hälfte der im Jahre 2009 und später erhaltenen Boni verpflichtet. Dies kann von Vornherein nur dann richtig sein, wenn die Bonuseinnahmen im Jahreslohnausweis nicht enthalten wären. Wie der Beklagte mit Recht einwendet (vgl. Urk. 2 S. 4), kann hiervon nicht ausgegangen werden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass im Lohnausweis 2009 nicht das gesamte tatsächlich bezogene Salär deklariert wäre. Wie den dazugehörigen Erläuterungen entnommen werden kann, sind unregelmässige Leistungen wie Bonuszahlungen bei ganzjährigen Anstellungen im Lohnausweis im Feld 1 "Lohn" auszuweisen (vgl. Vi Urk. 10/3 "Erläuterungen zum Lohnausweis 2009"). Wie der Beklagte zutreffend angemerkt hat (vgl. Urk. 2 S. 4), sind vom Nettojahreseinkommen sodann die Kinderzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 2'400.– (12 x Fr. 200.–) in Abzug zu bringen, da die Kinderzulagen als von Gesetzes wegen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag geschuldete und für den Unterhalt des Kindes bestimmte Beiträge (vgl. Art. 285 Abs. 2 ZGB) bei der Festsetzung des relevanten Einkommens grundsätzlich ausser Betracht bleiben. Dass ihm sowohl die von der Arbeitgeberin übernommenen monatlichen Leasingraten sowie die einmalige Ausgleichszahlung für das Autoleasing als Einkommen anzurechnen sind, anerkennt der Beklagte im Rekursverfahren ausdrücklich (Urk. 2 S. 5 f.). Das massgebliche Jahreseinkommen des Beklagten beträgt demnach Fr. 185'443.–, was einem monatlichen Betrag von rund Fr. 15'455.– entspricht. Hinzuzurechnen sind die monatlichen Pauschalspesen von Fr. 700.–, da der Beklagte nicht belegt hat, dass diese effektiv anfallende Auslagen abdecken sollen. Für den Zeitraum bis Ende Dezember 2009 ist demnach von einem monatlichen Einkommen von Fr. 16'155.– auszugehen. 2.5 Das vom Beklagten ab Januar 2010 erlangte Einkommen ist durch zahlreiche Lohnabrechnungen sowie den Lohnausweis belegt (Urk. 5/2; Urk. 32/1). Dem Lohnausweis 2010 lässt sich ein Bruttojahresgehalt von Fr. 193'704.– entnehmen.

- 14 - Das Nettojahreseinkommen belief sich auf Fr. 167'404.– (Urk. 32/1). Wie bereits im Vorjahr ist auch hier davon auszugehen, dass dieser Betrag sämtliche vom Beklagten erhaltenen Vergütungen umfasst. Sowohl das Brutto- wie auch das Nettoeinkommen des Beklagten reduzierte sich demnach im Jahre 2010. Der Beklagte hat denn auch geltend gemacht, dass sich sein Einkommen aufgrund des Wegfalls der von der Arbeitgeberin übernommenen Leasingraten und allfälligen Ausgleichszahlungen verringerte (Urk. 2 S. 4 f.). Seitens der Klägerin wurde eine Lohneinbusse in Abrede gestellt (Urk. 12 S. 8). Aus den einzelnen Lohnabrechnungen geht hervor, dass das Monatsbruttogehalt des Beklagten im Jahre 2010 durchwegs Fr. 13'750.– (Urk. 5/2) betrug, während sich dieses im Jahre 2009 teilweise noch auf Fr. 13'333.35 belief (Urk. 5/3). Der Auszahlungsbetrag war im Jahre 2010 dennoch mehrheitlich geringer, was auf die in der Summe höheren Lohnabzüge zurückzuführen ist. Zutreffend hat der Beklagte sodann auf die bis Oktober 2009 von der Arbeitgeberin vergüteten Leasingzinsen (Fr. 820.20) sowie die im Oktober 2009 einmalig erfolgte Ausgleichszahlung (Fr. 10'857.–) hingewiesen (vgl. Urk. 2 S. 4/5). Sämtliche diese Zahlungen entfielen im Jahre 2010. Insgesamt ist der Rückgang des Nettoeinkommens des Beklagten damit entgegen dem Dafürhalten der Klägerin durchaus nachvollziehbar. Werden vom genannten Jahressalär wiederum die Kinderzulagen (Fr. 2'400.–) in Abzug gebracht, resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 165'004.–. Zuzüglich der monatlichen Pauschalspesen von Fr. 700.– ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 14'450.–. Auf die Vorbringen des Beklagten zu den Einkommensverhältnissen im Jahre 2011 (Urk. 30 S. 2; Urk. 32/2) kann nicht eingegangen werden, da in diesem Zeitpunkt bereits der Scheidungsprozess rechtshängig war (vgl. Erwägung II./5 hiervor). 3. Der vorliegende Unterhaltsstreit hat als nächstes das Einkommen der Klägerin zum Gegenstand. Die Vorinstanz hat der Klägerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'800.– pro Monat angerechnet. Zur Begründung heisst es in der angefochtenen Verfügung, die Aufnahme einer zumindest teilzeitlichen Erwerbstätigkeit durch die Klägerin erscheine zumutbar, da das von ihr betreute Kind bereits elf Jahre alt und nicht belegt sei, dass der Klägerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in allen denkbaren Bereichen nicht möglich sei (Urk. 3 S. 25 f.).

- 15 - Während der Beklagte sich diesen Erwägungen anschliesst (Urk. 2 S. 6), wehrt sich die Klägerin gegen die Aufrechnung eines hypothetisches Einkommens (Urk. 12 S. 11 ff.; Urk. 15 S. 11 ff.). Im Zusammenhang mit der von der Klägerin dabei behaupteten Arbeitsunfähigkeit ist bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ein Abklärungsverfahren betreffend den IV-Leistungsanspruch der Klägerin hängig (Vi Urk. 1 S. 9 und Vi Urk. 3/7). Aus den Parteivorbringen ergibt sich nicht, dass und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Klägerin eine IV- Rente ausgerichtet worden wäre. Fest steht sodann, dass die Klägerin bislang kein Erwerbseinkommen erzielt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich nicht zulässig, rückwirkend von einem höheren hypothetischen Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder Unterhaltsberechtigten auszugehen, denn offensichtlich fehlt es an einer realen Möglichkeit der rückwirkenden Einkommenssteigerung (vgl. statt vieler BGE 128 III 6 E. 4a). Dass die Voraussetzungen für den Ausnahmefall einer rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vorliegend erfüllt wären (vgl. dazu BGer vom 7. Januar 2004, 5P.388/2003 E. 1.2; BGer vom 10. Juni 2004, 5P.79/2004 E. 4.3), ist weder dargetan noch ersichtlich. Wegen der Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen dem Scheidungsrichter und dem Eheschutzgericht ist es letzterem im heutigen Zeitpunkt verwehrt, verbindliche Annahmen über die zukünftig zu erwartenden Einkommensverhältnisse der Klägerin zu treffen. Aus den Akten des ebenfalls vor der Kammer geführten Rechtsmittelverfahrens zwischen den Parteien betreffend vorsorgliche Massnahmen ist nun aber bekannt, dass der Klägerin seit 1. Juni 2009 eine auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 45 % beruhende IV- Rente von Fr. 367.– pro Monat für sich persönlich und von Fr. 147.– pro Monat für den Sohn C._____ ausbezahlt wird (vgl. Geschäfts-Nr. LY120025 Urk. 2 S. 26; Urk. 8 S. 19). Die Tatsache der rückwirkenden Zusprechung einer Invalidenrente gilt demnach als gerichtskundig und ist insofern auch im vorliegenden Rekursverfahren zu beachten (vgl. Walder-Richli/Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Zürich 2008, § 17 N 11). Dieses Ersatzeinkommen betrifft unmittelbar den vorliegend relevanten Zeitraum und ist der Klägerin anzurechnen. Zur Vereinfachung der Unterhaltsberechnung ist für den Zeitraum von April 2009 bis Dezember 2009 von Gesamteinnahmen aus Rentenleistungen von Fr. 3605.– (Fr. 515.–

- 16 pro Monat während sieben Monaten [Juni 2009 bis Dezember 2009]) und damit von monatlichen Einkünften von rund Fr. 400.– auszugehen. Ein Einkommen aus Arbeitserwerb ist auf Seiten der Klägerin dagegen nicht zu berücksichtigen. 4.1 Den Bedarf des Beklagten hat die Vorinstanz auf Fr. 5'991.– pro Monat bestimmt (Urk. 3 S. 17 ff.). Der Beklagte macht mit seinem Rekurs geltend, sein Bedarf müsse auf Fr. 7'120.– nach oben korrigiert werden (Urk. 2 S. 6 ff.). Die Klägerin scheint dem Beklagten lediglich monatliche Lebenshaltungskosten in der Höhe von Fr. 3'919.05 zuzugestehen zu wollen (Urk. 15 S. 8; vgl. auch Urk. 12 S. 14 ff.). Zu den im Einzelnen umstrittenen Aufwandpositionen ergibt sich, was nachfolgend dargestellt wird: a) Fahrtkosten Der Beklagte hatte vor Vorinstanz Auslagen für die Benutzung eines Fahrzeuges von insgesamt Fr. 995.70 beansprucht (Vi Urk. 19 S. 9) und davon Fr. 500.– zuerkannt erhalten (Urk. 3 S. 20 f.). Dagegen wendet sich der Beklagte im Rekursverfahren und bringt vor, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht alleine am maximal zulässigen Höchstbetrag gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürichs über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (publiziert in ZR 108 [2009] Nr. 82; nachfolgend Kreisschreiben) orientiert (Urk. 2 S. 6 f.). Die Klägerin ihrerseits ist der Ansicht, mangels Kompetenzqualität seien dem Beklagten überhaupt keine Fahrzeugkosten, sondern einzig die Ausgaben für ein Abonnement des öffentlichen Verkehrs in der Höhe von Fr. 57.75 im Bedarf anzurechnen (Urk. 15 S. 8). Ausser Streit steht vorab, dass der Beklagte vor Aufnahme des Getrenntlebens stets ein eigenes Fahrzeug benutzt hat (vgl. Vi Urk. 33 S. 11). Unter dem Aspekt der ehelichen Lebenshaltung hat der Beklagte daher Anspruch auf Berücksichtigung gewisser Fahrtkosten in seinem Bedarf, zumal die finanziellen Verhältnisse der Parteien eher komfortabel sind und das Einkommen des Beklagten auch zur Deckung der durch die Begründung eines zweiten Haushaltes verursachten Mehrkosten ausreicht. Die von der Klägerin im Rekursverfahren eingehend erörterte und im verneinenden Sinne beantwortete Frage nach dem Kompetenzcharakter des vom Beklagten benutzten

- 17 - Fahrzeuges (Urk. 12 S. 15 ff.; Urk. 15 S. 13 ff.) erscheint insofern falsch gestellt zu sein. Was die konkret anfallenden Kosten anbelangt, hat der Beklagte bereits vor Vorinstanz die Jahresprämie für die Motorfahrzeugversicherung von Fr. 1'953.40 (Vi Urk. 10/12) sowie einen Betrag von Fr. 395.– für die jährliche Strassenverkehrsabgabe (Vi Urk. 10/13) und rund Fr. 85.– für eine Verkehrsrechtsschutzversicherung (Vi Urk. 10/16) belegt. Gesamthaft ist dem Beklagten dafür ein monatlicher Betrag von rund Fr. 200.– im Bedarf aufzurechnen. Unbestritten ist, dass der Beklagte ab November 2009 den zuvor auf die D._____ AG lautenden Leasingvertrag unter dem eigenen Namen weitergeführt hat und dementsprechend seither die monatlichen Leasingraten persönlich zu bezahlen hat. Die Leasingrate beläuft sich auf Fr. 570.– pro Monat und enthält eine im Bedarf nicht zu berücksichtigende Amortisationsrate von rund Fr. 200.– (vgl. Vi Urk. 10/14: Restwert des Fahrzeuges von Fr. 12'000.– soll innerhalb einer Vertragsdauer von fünf Jahren vollständig amortisiert werden). Hinzuzurechnen wären nun noch die zu schätzenden Betriebs- und Unterhaltskosten. Zum Verwendungszweck gibt der Beklagte im Rekursverfahren an, dass er als … im Range eines Direktionsmitgliedes bei der D._____ AG nicht nur auf hohe Mobilität angewiesen sei, sondern der Wagen in einem gewissen Mass auch repräsentativen Zwecken diene (Urk. 2 S. 7). Vor Vorinstanz brachte der Beklagte zudem vor, dass er das Fahrzeug regelmässig beruflich benötige, da er für verschiedene Anlässe immer wieder darauf angewiesen sei. Daneben benötige er das Fahrzeug auch fürs Tischtennis und müsse überdies C._____ jeweils nach Hause bringen können (Vi Urk. 33 S. 11). Diese nicht weiter substantiierten Ausführungen zeigen auf, dass der Beklagte aus beruflichen Gründen nur gelegentlich tatsächlich auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen ist. Der Beklagte hat auch eingeräumt, dass er nicht jeden Tag mit dem Fahrzeug zur Arbeit fahre, seit er in E._____ wohne (Vi Urk. 33 S. 11). Dem Beklagten ist zumutbar, für die im Freizeitbereich entstehenden Fahrzeugkosten aus seinem Freibetragsanteil aufzukommen. Insgesamt rechtfertigt es sich, im Bedarf des Beklagten einen monatlichen Betrag von Fr. 600.– für die Benutzung eines Fahrzeuges einzusetzen.

- 18 b) Wohnkosten Die Vorinstanz hat die Wohnauslagen des Beklagten auf insgesamt Fr. 1'775.– veranschlagt und dabei die Wohnungs- und Garagenmiete inklusive Nebenkosten von Fr. 1'725.15 sowie einen zusätzlichen Betrag von Fr. 50.– für Elektrizität berücksichtigt (Urk. 3 S. 18 und S. 21). Die Klägerin macht mit ihrem Anschlussrekurs geltend, die Elektrizitätskosten seien im Bedarf des Beklagten zu streichen (Urk. 15 S. 17). Zur Begründung für diesen Standpunkt findet sich in den Vorbringen der Klägerin einzig die Bemerkung, der Beklagte habe solche Ausgaben nicht geltend gemacht. Diese Behauptung muss indessen als aktenwidrig zurückgewiesen werden. Die hier umstrittenen Kosten von Fr. 50.– hat der Beklagte unter dem Titel "…" bereits in der vor Vorinstanz vorgestellten Bedarfsrechnung aufgeführt (vgl. Vi Urk. 19 S. 7). Nicht bestritten hat die Klägerin, dass solche Auslagen dem Beklagten tatsächlich anfallen. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Bedarf des Beklagten zusätzliche Elektrizitätskosten von Fr. 50.– in den Bedarf eingestellt hat. c) Zahlungen Säule 3a/Amortisation Hypothek Streitig ist des Weiteren, ob die vom Beklagten behaupteten Zahlungen an die Säule 3a in seinem Grundbedarf berücksichtigt werden dürfen. Die Vorinstanz hat diese Ausgaben nicht zugelassen mit der Bemerkung, diese gehörten gemäss dem massgeblichen Kreisschreiben nicht ins Existenzminimum (Urk. 3 S. 23). Unter Einreichung eines Hypothekarvertrages wendet der Beklagte im Rekursverfahren ein, dass die Parteien gegenüber der kreditierenden Bank vertraglich verpflichtet seien, die Hypothek mit vierteljährlichen Einzahlungen in die Säule 3a von monatlich mindestens Fr. 516.– indirekt zu amortisieren (Urk. 2 S. 7). Entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. Urk. 12 S. 17) muss der Beklagte mit diesen Vorbringen nicht aus novenrechtlichen Gründen ausgeschlossen sein. Denn durch die Einreichung des von beiden Parteien unterzeichneten Hypothekarvertrages wird sofort glaubhaft gemacht (vgl. § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH), dass die Parteien zu jährlichen Einzahlungen von mindestens Fr. 6'192.– auf ein "… Vorsorgekonto/-depot" verpflichtet sind. Hintergrund dieser Verpflichtung ist die zur Siche-

- 19 rung des Darlehensbetrages erfolgte Verpfändung eines Anspruchs des Beklagten aus der gebundenen Selbstvorsorge bei der Vorsorgestiftung … (vgl. Urk. 5/4 Ziffern "Sicherheiten" und "Amortisation"). Dass die vom Beklagten genannte vertragliche Verpflichtung besteht, bestreitet die Klägerin ebenso wenig wie die Behauptung, dass diese Zahlungen bisher vom Beklagten getätigt worden sind. Schon vor Vorinstanz hat der Beklagte durch die Vorlage der Steuererklärung belegt, dass er im Jahre 2009 Beiträge von insgesamt Fr. 6'566.– in die Säule 3a einbezahlt hat (Vi Urk. 10/18; vgl. auch Urk. 5/10). Die Erfüllung der vertraglichen Einzahlungsverpflichtung durch den Beklagten dient indessen nicht gleichermassen den Interessen beider Ehegatten. Denn aufgrund der Einzahlungen in die 3. Säule des Beklagten reduziert sich die Hypothekarschuld nicht. Vielmehr wird dadurch in erster Linie Vermögen des Beklagten gebildet, da sein Vorsorgeguthaben alimentiert wird. Ob die Klägerin - wie der Beklagte zu Bedenken gibt (Urk. 2 S. 12) - güterrechtliche Ansprüche daran wird geltend machen können, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Eheschutzverfahrens. Da dem Beklagten angesichts des ihm verbleibenden Überschusses die Einzahlungen in seine Säule 3a weiterhin unbenommen sind, rechtfertigt es sich nicht, diese in seinem Bedarf zu übernehmen. Anders verhält es sich hingegen mit den eigentlichen Amortisationszahlungen von Fr. 2'308.– pro Jahr (Fr. 577.– vierteljährlich [Urk. 5/4 und Urk. 5/9]), von deren Bezahlung beide Parteien profitieren. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien lassen die Amortisation der Hypothekarschuld überdies auch nach der Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes zu. Die Klägerin weist zwar unter Anführung einer Literaturmeinung darauf hin, dass diese Amortisationszahlungen an sich in ihrem Bedarf aufzurechnen seien, da sie die eheliche Liegenschaft bewohne (Urk. 12 S. 17). Sie macht aber nicht geltend, dass sie in der Vergangenheit selber für die Amortisation aufgekommen wäre oder dies zumindest für die Zukunft beabsichtige. Daher ist der Amortisationsbetrag von rund Fr. 190.– pro Monat im Bedarf des Beklagten einzurechnen.

- 20 d) Krankenkassenprämien C._____ Der Beklagte wendet schliesslich ein, dass die von ihm ab Januar 2010 bezahlten monatlichen Krankenkassenprämien von Fr. 88.– für den Sohn C._____ in seinem Bedarf zu berücksichtigen seien (Urk. 2 S. 7/8). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Klägerin als obhutsberechtigter Elternteil die Prämien für die Krankenversicherung des Sohnes zu bezahlen hat. Entsprechend dieser Ausgangslage hat der Beklagte denn auch noch im vorinstanzlichen Verfahren den Einbezug der Prämien im Bedarf der Klägerin anerkannt (Vi Urk. 19 S. 6). Aus der vom Beklagten im Rekursverfahren eingereichten Übersicht über die Kontobewegungen (Urk. 5/5) liesse sich höchstens schliessen, dass der Beklagte die Prämien für vier Monate des Jahres 2010 beglichen hat. Die Zahlungen lassen sich jedoch nicht eindeutig einem solchen Zweck zuordnen. Weitere Zahlungen wurden ohnehin nicht belegt, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, die Krankenkassenprämien würden dauerhaft vom Beklagten übernommen. Es besteht daher kein Anlass, diese Prämien nicht im Bedarf der Klägerin und des Kindes, sondern stattdessen in demjenigen des Beklagten aufzurechnen. Im Übrigen möchte der Beklagte sich die von ihm bezahlten Krankenkassenprämien zusätzlich als bereits geleisteter Unterhaltsbeitrag angerechnet haben (vgl. Urk. 2 S. 11). Dabei wird ausser Acht gelassen, dass sich der Einbezug einer bestimmten Aufwandposition im Bedarf bereits unmittelbar auf Bestand und Umfang der Unterhaltsverpflichtung auswirkt und insofern nicht erst deren Erfüllung betrifft. e) Hausrat- und Haftpflichtversicherung Die Vorinstanz hat dem Beklagten die von ihm belegten Prämienkosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 30.30 im Bedarf eingesetzt (Urk. 3 S. 18 und S. 21). Die von der Klägerin ihren Anschlussrekursanträgen zugrunde gelegte Auflistung der dem Beklagten zugestandenen Bedürfnisse enthält keine solche Position (vgl. Urk. 15 S. 7 f.). Vor Vorinstanz hatte die Klägerin sich ohne Angabe von Gründen ausdrücklich gegen die Aufnahme von Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung ausgesprochen (Vi Urk. 25 S. 17). Eine Begründung, weshalb nicht einmal die vom Beklagten belegten Kosten im Bedarf

- 21 aufgerechnet werden dürften, trägt die Klägerin auch in ihrer Anschlussrekursschrift nicht vor. Vielmehr hat sie sich darin einer Stellungnahme zu den einschlägigen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid enthalten (Urk. 15 S. 18). Von daher gesehen darf davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich nunmehr mit der Berücksichtigung von Prämien in der Höhe von Fr. 30.30 für die Hausratund Haftpflichtversicherung im Bedarf des Beklagten einverstanden erklärt. f) Cablecom/Telefon/Billag In ihrem Anschlussrekurs rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe dem Beklagten Auslagen für Cablecom, Festnetz- und Mobiltelefonie sowie Billag in seiner Bedarfsrechnung gutgeschrieben, obwohl solche nicht belegt worden seien (Urk. 15 S. 18). An diesen Einwendungen ist soviel richtig, dass der Beklagte keine Belege über die anfallenden Kosten vorgelegt hat. Die Klägerin hat aber zu beachten, dass es sich dabei um die gewöhnlich anfallenden Kommunikationskosten (Radio und TV/Telefon/Internet) handelt, welche sich in einem durchaus üblichen Rahmen bewegen. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz die von der Klägerin beanstandeten Auslagen selbst dann berücksichtigen, wenn sie betragsmässig nicht konkret nachgewiesen wurden. Im Bedarf des Beklagten sind demnach unverändert Fr. 29.– für den Cablecom-Anschluss, Fr. 100.– für Telefonie sowie Fr. 39.– für die Billag-Gebühren anzurechnen. g) Steuern Die Vorinstanz erachtete als genügend glaubhaft gemacht, dass sich die monatliche steuerliche Belastung des Beklagten auf einen Betrag von Fr. 1'412.– belaufe (Urk. 3 S. 18 und S. 23). Die Klägerin sieht darin eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und macht geltend, dass im Bedarf des Beklagten keine Steuern berücksichtigt werden dürften (Urk. 15 S. 19 ff.). Die dafür gegebene Begründung vermag indessen in weiten Teilen nicht zu überzeugen. Die Klägerin scheint sich primär daran zu stören, dass die Vorinstanz dem Beklagten Auslagen für Steuern angerechnet hat, obwohl keine definitiven Steuerrechnungen vorgewiesen werden konnten. Mit ihrem Einwand verkennt die Klägerin jedoch, dass in der Bedarfsrechnung auch und vor allem die zukünftig zu entrichtenden Steuern

- 22 zu ermitteln sind, welche naturgemäss nicht im Voraus bekannt sind und auch noch nicht zur Zahlung fällig sein können. Eine weitere Eigenheit der Steuerbemessung bei der Unterhaltsberechnung besteht darin, dass sich die letztlich festgelegten Unterhaltsbeiträge und die Steuern gegenseitig beeinflussen und rechnerisch in einem Zirkelbezug zueinander stehen. All dies ändert aber nichts daran, dass beiden Parteien bei ausreichenden Einkünften die Bildung von Reserven für die künftige Bezahlung von Steuern zu ermöglichen ist. Dabei kommt das die geschuldeten Unterhaltsbeiträge festsetzende Eheschutzgericht nicht umhin, die künftige steuerliche Belastung in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen. Auf eine exakte Berechnung der Steuerlast haben die Parteien im Eheschutzverfahren denn auch keinen Anspruch (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 118 zu Art. 163 ZGB). Konkret hat die Vorinstanz die Steuern des Beklagten anhand der provisorischen Rechnung für die Staats- und Gemeindesteuern sowie einer vom Beklagten erstellten Berechnung ermittelt (Urk. 3 S. 23; Vi Urk. 10/20 und Vi Urk. 20/22). Aufgrund der vom Beklagten in der Steuererklärung 2009 erteilten Angaben zu Einkommen und Vermögen lässt sich die steuerliche Belastung vorliegend relativ zuverlässig abschätzen, zumal der Beklagte darin bereits Unterhaltsbeiträge in Abzug gebracht hat. Wird das steuerbare Einkommen der vorliegenden Unterhaltsregelung angepasst und weiterhin von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 11'270.– ausgegangen, lässt sich für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer ein auf den Monat umgerechneter Betrag von rund Fr. 1'150.– berechnen (vgl. Steuerberechnung im Internet unter www.steueramt.zh.ch). Es ergibt sich damit, dass das vom Beklagten geltend gemachte und von der Vorinstanz vollumfänglich berücksichtigte Steuerbetreffnis von Fr. 1'412.– zu hoch angesetzt wurde. Andere konkrete Einwände der Klägerin gegenüber der vorinstanzlichen Steuerberechnung beruhen auf einer vollständigen Gutheissung ihrer anschlussrekursweise gestellten Anträge zum geschuldeten Unterhalt (vgl. Urk. 15 S. 20 f.). Da die Unterhaltsbeiträge im vorliegenden Beschluss gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid nicht erhöht werden, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.

- 23 - 4.2 Nach den vorstehenden Erwägungen ergibt sich einschliesslich der übrigen unbestrittenen Aufwandpositionen der folgende zu deckende Bedarf des Beklagten: Grundbetrag Fr. 1'200.– Öffentlicher Verkehr/Auto Fr. 600.– Wohnkosten Fr. 1'775.– Amortisation Hypothek Fr. 190.– Hausrat/Haftpflicht (gerundet) Fr. 30.– Krankenkasse Fr. 606.– Krankenkasse C._____ Fr. –.– Cablecom Fr. 29.– Telefon Fr. 100.– Billag Fr. 39.– Auswärtige Verpflegung Fr. 300.– Steuern Fr. 1'150.– Total Bedarf (gerundet) Fr. 6'020.– 5.1 Umstritten ist im Rechtsmittelverfahren vor Obergericht schliesslich die von der Vorinstanz für die Klägerin und das ihrer Obhut unterstellte Kind vorgenommene Bedarfsrechnung. Die Vorinstanz ging von massgeblichen Lebenshaltungskosten der Klägerin von Fr. 5'610.– aus (Urk. 3 S. 18 ff.). Nach Auffassung des Beklagten müsste der Bedarf der Klägerin auf Fr. 5'320.– bis Ende Dezember 2009 und ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 5'520.– festgesetzt werden (Urk. 2 S. 8 f.). Die Klägerin setzt sich in ihrem Anschlussrekurs demgegenüber für eine Erhöhung des Bedarfs auf Fr. 6'775.35 ein. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe verschiedene Bedarfspositionen zu Unrecht nicht oder in einem zu tiefen Betrag berücksichtigt (Urk. 15 S. 4 ff. und S. 8 ff.). Zu den Bedarfsverhältnissen der Klägerin ergibt sich im Einzelnen Folgendes: a) Grundbetrag C._____ Als Grundbetrag für das Kind C._____ hat die Vorinstanz durchgehend einen Betrag von Fr. 600.– eingesetzt (Urk. 3 S. 18 und S. 19). Dagegen bringt der Beklagte in seiner Rekursbegründung vor, er habe den erhöhten Grundbetrag für C._____ erst ab dem Zeitpunkt seines 10. Geburtstages am 31. Dezember 2009,

- 24 mithin ab Januar 2010 anerkannt (Urk. 2 S. 8/9). In seiner vor Vorinstanz erstatteten Klageantwort hat der Beklagte eine Zusammenstellung des Bedarfs der Klägerin und des Kindes vorgetragen. Darin wird unter der Bezeichnung "Grundbetrag C._____" ein Betrag von Fr. 600.– aufgeführt (Vi Urk. 19 S. 6). Zur Erläuterung hat der Beklagte zudem ausgeführt, dass sich die Grundbeträge für die Klägerin und C._____ aus dem massgeblichen Kreisschreiben ergeben würden (Vi Urk. 19 S. 7). Damit hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass für gewisse existenzielle Bedürfnisse der Klägerin und des Kindes die pauschalisierenden Grundbeträge gemäss dem bereits wiederholt erwähnten Kreisschreiben eingesetzt werden sollen. Angesprochen war damit das seit 1. Oktober 2009 gültige Kreisschreiben, obwohl an sich teilweise noch das vorangehende Kreisschreiben anzuwenden gewesen wäre. Auf mehr oder anderes brauchte sich der Beklagte entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Klägerin deswegen nicht behaften zu lassen. Bei der Übernahme der im Kreisschreiben vorgesehenen Grundbeträge handelt es sich um eine Art von Ausübung des im Unterhaltsrecht den Gerichten zukommenden Ermessens, welche nicht im eigentlichen Sinne "anerkannt" werden kann. Für den Unterhalt eines im gemeinsamen Haushalt mit dem Schuldner lebenden Kindes sieht das Kreisschreiben für ein Kind im Alter bis zu zehn Jahren einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 400.– und für ein Kind im Alter über zehn Jahre einen solchen von Fr. 600.– vor (vgl. Kreisschreiben Ziffer II.4). C._____ hat das zehnte Altersjahr am tt.mm.2009 zurückgelegt, weshalb erst ab Januar 2010 ein Grundbetrag von Fr. 600.– berücksichtigt werden kann. Für die Zeit davor ist - wie vom Beklagten beantragt - von einem Grundbetrag in der Höhe von Fr. 400.– auszugehen. b) Prozentuale Erhöhung des Grundbetrages der Klägerin Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Vi Urk. 1 S. 19; Vi Urk. 25 S. 16) möchte die Klägerin einen prozentualen Zuschlag von 20 % auf ihrem Grundbetrag berücksichtigt wissen (Urk. 15 S. 6, S. 24 und S. 32). Vor Vorinstanz hatte die Klägerin einen weiteren Zuschlag von 10 % zum Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge verlangt (Vi Urk. 1 S. 19). Beide Zuschläge wurden von der Vorinstanz nicht anerkannt, und zwar der allgemeine Zuschlag nicht, weil er nicht

- 25 rechtzeitig begründet worden sei, und auch der für die Altersvorsorge gedachte Zuschlag nicht, weil die Klägerin während bestehender Ehe an der beruflichen Vorsorge des Beklagten partizipiere (Urk. 3 S. 23). Was die Klägerin dagegen vorbringt, kann nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen. Ohne sich inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, meint die Klägerin, sich zur Begründung eines Prozentzuschlages von 20 % auf die Rechtsprechung und das Schrifttum berufen zu können. Einerseits ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht unter Nennung einschlägiger Entscheidungen dargetan, dass die pauschale Erhöhung des Grundbetrages um einen bestimmten Prozentsatz gerichtlicher Praxis bei der Unterhaltsberechnung entsprechen würde. Andererseits erweist sich die Bezugnahme auf die von der Klägerin angeführte Literaturstelle als unbehelflich. Die erwähnten Autoren behandeln die Addition von Prozentzuschlägen auf dem Grundbetrag ausdrücklich als besondere Überschussverteilungsmethode nach der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Hausheer/Spycher, Die verschiedenen Methoden der Unterhaltsberechnung, ZBJV 133 [1997] S. 170 f.). Abgesehen davon, dass vorliegend nicht das strikte Existenzminimum der Klägerin zu ermitteln ist, wird durch die Aufteilung des resultierenden Freibetrages die Teilhabe der Klägerin an den guten finanziellen Verhältnissen auf Seiten des Beklagten gewährleistet. Eines wie auch immer festzulegenden Prozentzuschlages auf dem Grundbetrag bedarf es demnach nicht. Alsdann hat bereits die Vorinstanz der Klägerin auseinandergesetzt, dass dem Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge im Eheschutzverfahren noch keine relevante Bedeutung zukommt, da der Klägerin von Gesetzes wegen Ansprüche hinsichtlich des vom Beklagten bis zur rechtskräftigen Scheidung geäufneten Vorsorgeguthaben zustehen. c) Mittagessen Tagesschule C._____ Die Klägerin machte im vorinstanzlichen Verfahren Auslagen von Fr. 270.– für die auswärtige Verpflegung des Sohnes C._____ in der von ihm besuchten Tagesschule geltend (Vi Urk. 1 S. 12). Der Beklagte hat einen monatlichen Betrag von Fr. 135.– anerkannt (Vi Urk. 19 S. 6), welchen die Vorinstanz als angemessen beurteilt und in die Bedarfsrechnung übernommen hat (Urk. 3 S. 18 und

- 26 - S. 19). Die Klägerin hält daran fest, dass sie Kosten in der Höhe von Fr. 270.– pro Monat ausgewiesen habe (Urk. 15 S. 8). Diese Vorbringen gehen an der vorinstanzlichen Entscheidbegründung vorbei. Die Vorinstanz hat der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht, die behaupteten Ausgaben für das Mittagessen von C._____ in der Tagesschule nicht hinreichend belegt zu haben. Vielmehr erwog die Vorinstanz unter Verweis auf eine Einwendung des Beklagten, dass diese Kosten zur Hälfte aus dem Grundbetrag zu bestreiten seien, weil aufgrund der auswärtigen Verköstigung Kosten für das Mittagessen zuhause gespart würden (Urk. 3 S. 19). Mit diesen Überlegungen setzt sich die Klägerin nicht erkennbar auseinander. Rund die Hälfte des Grundbetrages und damit im Fall von C._____ Fr. 200.– (bis Ende Dezember 2009) beziehungsweise Fr. 300.– (ab Januar 2010) ist für Nahrungskosten vorgesehen (vgl. Kreisschreiben Ziffern II. und V.). Wird das Mittagessen auswärts eingenommen und werden die dafür anfallenden Kosten im Bedarf separat berücksichtigt, rechtfertigt sich ein entsprechender Abzug beim Grundbetrag. Wird der Grundbetrag - wie vorliegend - unverändert gelassen, müssen folgerichtig die für die auswärtige Verpflegung veranschlagten Auslagen reduziert werden. Dabei kann indessen entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht verlangt werden, die Hälfte und damit der gesamte für Nahrung bestimmte Anteil des Grundbetrages für die auswärtige Verpflegung einzusetzen. C._____ wird sich sowohl an den Abenden als auch an den Wochenenden nach wie vor zuhause verköstigen. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt sich die Annahme, dass für die dafür anfallenden Kosten rund 50 % des Nahrungsanteils des Grundbetrages aufzuwenden sind. Betreffend die tatsächlich anfallenden Auslagen hat die Klägerin mehrere Rechnungen für die Zeit zwischen November 2009 und Januar 2010 im Gesamtbetrag von Fr. 820.– eingereicht (Vi Urk. 3/3/1-3). Daraus geht hervor, dass pro Tag für die pädagogisch betreute Mittagszeit mit warmen Mittagessen Kosten von Fr. 20.– verrechnet wurden. Unter Berücksichtigung der Schulferien und den üblichen Feiertagen ist davon auszugehen, dass C._____ sich an rund 150 Tagen im Jahr über Mittag in der Tagesschule verpflegt, wofür mit Kosten von Fr. 3'000.– zu rechnen ist. Werden hiervon die oben festgelegten Anteile des Grundbetrages (50 %) in Abzug gebracht, resultieren auf den Monat

- 27 umgerechnete Kosten von Fr. 150.– bis Ende Dezember 2009 und von Fr. 100.– ab Januar 2010. d) Heilpädagogisches … C._____ Zwischen den Parteien ist umstritten, ob und allenfalls in welchem Betrag Kosten für heilpädagogisches … im Bedarf der Klägerin berücksichtigt werden können. In der angefochtenen Verfügung wird dazu ausgeführt, die Klägerin habe die medizinische Notwendigkeit solcher …-Stunden nicht belegt, weshalb diese Kosten aus dem Grundbetrag oder dem Freibetragsanteil zu bezahlen seien (Urk. 3 S. 19). Die Klägerin hält in ihrem Anschlussrekurs dagegen, dass das heilpädagogische … ärztlich empfohlen sei (Urk. 15 S. 9). Mit dieser blossen Behauptung vermag die Klägerin die vorinstanzlichen Erwägungen ebenso wenig anzugreifen wie mit dem in diesem Zusammenhang eingereichten ärztlichen Attest vom 20. Oktober 2010. Diesem lässt sich wohl entnehmen, dass C._____ an einem …-Syndrom leide (Urk. 18/1). Dass die Teilnahme an heilpädagogischen …-Stunden aus medizinischer Sicht notwendig oder - wie von der Klägerin geltend gemacht - zumindest empfehlenswert wäre, wird darin nicht gesagt. Es ist zudem weder ersichtlich noch dargelegt, weshalb die Klägerin nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren fachärztliche Bescheinigungen über die vom Beklagten von Beginn an bestrittene medizinische Indikation des heilpädagogischen … hätte einreichen können. Beim erst der Rechtsmittelinstanz vorgelegten ärztlichen Attest handelt es sich daher ohnehin um ein unzulässiges Novum. Es soll keineswegs in Abrede gestellt werden, dass die fragliche Beschäftigung für das offenbar von gewissen gesundheitlichen Beeinträchtigungen betroffene Kind nützlich ist. Dass die Kosten für das heilpädagogischen … - wie von der Klägerin zuweilen ausgeführt wurde (vgl. Vi Urk. 25 S. 11) - geradezu für die kindswohlgerechte Entwicklung notwendige Auslagen wären, erscheint indessen nicht ausgewiesen. Bei Lichte besehen handelt es sich dabei vielmehr um - sicherlich sinnvolle - Aufwendungen für eine vom Kind geschätzte Freizeitbeschäftigung (vgl. Vi Urk. 19 S. 4). Da auch im Bedarf des Beklagten keine Auslagen für die Ausübung von Hobbys aufgenommen wurden, ist der Ansicht der Vorinstanz zu folgen, wonach der Klägerin die Aufbringung der für das heilpädagogische … anfallenden Kosten

- 28 entweder aus dem Grundbetrag und dem Freibetrag oder aber in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 276 Abs. 3 ZGB unter Verwendung der Kinderzulagen zuzumuten ist. e) Kosten Pflegefamilie Nicht hinnehmen will die Klägerin, dass die für die behauptete zwischenzeitliche Unterbringung von C._____ in einer Pflegefamilie angeblich anfallenden Kosten von Fr. 233.30 pro Monat von der Vorinstanz mangels Belegen nicht im Bedarf berücksichtigt wurden. Erneut bringt sie vor, ein zweimaliger Aufenthalt von C._____ von zwei Wochen Dauer sei durchaus angezeigt und die dafür beanspruchten Kosten realistisch (Urk. 15 S. 9). Wiederum unterlässt es die Klägerin jedoch, zur Glaubhaftmachung ihrer Sachdarstellung einen tauglichen Beleg einzureichen. Dabei steht nicht so sehr die Frage nach der Notwendigkeit der gelegentlichen Entlastung der Klägerin von der Betreuungsarbeit für C._____ im Vordergrund, auf welche sich sämtliche von der Klägerin in diesem Zusammenhang beigelegten ärztlichen Zeugnisse sowie die weiteren Beweisanerbieten beziehen. Von erheblichem Interesse ist vielmehr, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Klägerin für die Betreuung von C._____ durch eine andere Familie tatsächlich Kosten angefallen sind oder nach wie vor anfallen. Obwohl die Klägerin schon in der Klagebegründung entsprechende Belege in Aussicht gestellt hat (vgl. Vi Urk. 1 S. 13), wurden solche bis zum heutigen Zeitpunkt nicht beigebracht. Damit bleibt es dabei, dass die Klägerin die behaupteten Kosten nicht glaubhaft gemacht hat, zumal die Sachdarstellung hinsichtlich der geltenden gemachten Häufigkeit des Aufenthaltes von C._____ in einer Pflegefamilie nicht restlos plausibel ist. Aus ihren Vorbringen anlässlich der Befragung in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung lässt sich nicht schliessen, dass C._____ tatsächlich zweimal im Jahr bei einer Pflegefamilie untergebracht wird. Die Klägerin erwähnte damals einzig einen bereits mehr als zwei Jahre zurückliegenden Aufenthalt von einem halben Jahr während eines Klinikaufenthaltes sowie eine weitere Woche, die C._____ im Herbst 2009 bei der Pflegefamilie verbracht haben soll (Prot. I S. 8).

- 29 f) Auslagen für den Hund Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Haltung eines Hundes hat die Vorinstanz nicht in die Bedarfsrechnung einbezogen, weil sie nicht ins Existenzminimum gehörten (Urk. 3 S. 23). Die Klägerin wiederholt in ihrem Anschlussrekurs die bereits vor Vorinstanz geäusserte Rechtsansicht, dass ihr Existenzminimum auch die für den Hund anfallenden Kosten umfasse (Urk. 15 S. 22). In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Parteien bereits lange vor der Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes einen Hund gehalten haben. Der Beklagte hat dies bei seiner Befragung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich bestätigt (Prot. I S. 10). Die Haltung eines Haustieres gehört damit zum ehelichen Lebensstandard, auf dessen Fortführung beide Parteien bei genügenden finanziellen Mitteln gleichermassen Anspruch haben. Im vorliegenden Verfahren steht ausser Frage, dass das verfügbare Familieneinkommen ausreicht, um für die mit der Trennung verbundenen Mehrkosten aufzukommen. Umso eher muss davon ausgegangen werden, dass der gebührende Bedarf des einzelnen Familienmitgliedes mehr und andere Bedürfnisse abgedeckt hat als das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige. Bei dieser Ausgangslage erscheint die Rückrechnung der praktizierten Lebenshaltung nach betreibungsrechtlichen Richtlinien nur bedingt tauglich. Es ist damit nicht mehr zu prüfen, ob und inwiefern die Kosten für den Hund in das betreibungsrechtliche Existenzminimum übernommen werden müssten. Der Beklagte bestreitet auch nicht, dass die Aufwendungen für die Tierhaltung aus seinem Erwerbseinkommen bestritten wurden. Die zwischen den Parteien insoweit erzielte Verständigung über die Lebensführung wirkt über den Zeitpunkt der Trennung hinaus und ist für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs massgebend. Die Kosten für den Hund der Parteien sind deshalb grundsätzlich im Bedarf der Klägerin zu beachten. Zu den konkret anfallenden Kosten hat die Klägerin mehrere Rechnungen und eine Gesamtübersicht der im Jahre 2009 bezahlten Rechnungen eingereicht. Ausgewiesen ist zunächst die Hundesteuer von jährlich Fr. 140.– (Vi Urk. 3/36). Aus der erwähnten Zusammenstellung der Klägerin ergibt sich zudem, dass im Jahre 2009 Tierarztkosten von Fr. 315.– angefallen sind. Auf die weiteren dem Hund zugeordneten Ausgaben

- 30 - (Busse Hundesteuer/Tierarzt Katze) kann nicht abgestellt werden (Vi Urk. 3/35/3). Das Gleiche gilt für die zusätzlich eingereichte Rechnung einer Kleintierpraxis vom 3. August 2009, welche die Behandlung einer Katze namens "…" betraf (vgl. Vi Urk. 3/37). Werden über die ausgewiesen Auslagen hinaus die erfahrungsgemäss anfallenden Futterkosten sowie angesichts des Alters des Hundes (vgl. Vi Urk. 1 S. 13) gewisse Rückstellungen für grössere tiermedizinische Behandlungen berücksichtigt, ist von monatlichen Kosten in der Höhe von durchschnittlich Fr. 150.– auszugehen, welche im Bedarf der Klägerin anzurechnen sind. g) Mobilitätskosten Die Vorinstanz hat der Klägerin gestützt auf die Anerkennung des Beklagten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs inklusive Privatrechtsschutz monatliche Kosten von Fr. 220.– im Bedarf aufgerechnet (Urk. 3 S. 18 und S. 20). In der Bedarfsaufstellung gemäss Anschlussrekurs sind neben den Prämien für die Privatrechtschutzversicherung auch Abonnementskosten im Gesamtbetrag von rund Fr. 270.– enthalten (Urk. 15 S. 5). Offenbar scheint die Klägerin unverändert die Auffassung zu vertreten, ihr seien neben einem Abonnement für die Stadt E._____ zahlreiche Einzelfahrten für die dortselbst besuchte …-Therapie zuzugestehen. Dabei handelt es sich indessen um übertriebenen und damit nicht zu berücksichtigenden Aufwand. Mit den von der Vorinstanz angerechneten Auslagen kann sich die Klägerin ein für den gesamten Zürcherischen Verkehrsverbund gültiges Abonnement anschaffen (vgl. die Preisübersicht auf www.zvv.ch) und sich auf dem ganzen Kantonsgebiet mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bewegen. Ihrem Anspruch auf Mobilität wird daher ausreichend Rechnung getragen, weshalb es im Ergebnis an den vorinstanzlichen Feststellungen nichts zu beanstanden gibt. Zusätzlich will die Klägerin in ihrem Bedarf Automobilkosten von Fr. 550.– eingesetzt haben, sofern die Rechtsmittelinstanz sie wie die Vorinstanz als arbeitsfähig betrachten und ihr ein hypothetisches Einkommen anrechnen sollte (Urk. 15 S. 6 und S. 10). Da dies - wie gesehen (vgl. Erwägung III./A.3 hiervor) nicht der Fall ist, braucht auf die geltend gemachten Fahrzeugkosten nicht eingegangen zu werden.

- 31 h) Wohnkosten Die Wohnkosten der Klägerin bezifferte die Vorinstanz auf monatlich Fr. 2'034.– (Urk. 3 S. 18 und S. 21). Nach Ansicht der Klägerin müssten dafür richtigerweise Fr. 2'291.80 je Monat aufgerechnet werden (Urk. 15 S. 5 und S. 16). Unbestritten sind die Hypothekarzinszahlungen von Fr. 1'867.45 und die Prämien für die Gebäudeversicherung von insgesamt Fr. 67.– sowie die Ausgaben für Wasser und Kehricht von Fr. 50.– (vgl. Vi Urk. 19 S. 6). Nicht anerkannt und von der Vorinstanz auch nicht vollumfänglich berücksichtigt wurden demgegenüber Elektrizitätskosten und die mit der Gartenpflege und gewissen Handwerksarbeiten zusammenhängenden Kosten. Um alle diese Bedarfspositionen möchte die Klägerin ihren Bedarf erhöht wissen. In Bezug auf die Elektrizitätskosten erweist sich die Rüge als berechtigt, zumal solche Kosten auch beim Beklagten berücksichtigt wurden. Die Kosten für Elektrizität von Fr. 60.– pro Monat hat die Klägerin auch belegt (vgl. Vi Urk. 3/30/1+2). Belegt sind für die Jahre 2008 und 2009 auch Auslagen für Gartenarbeiten im Betrag von Fr. 1'148.25 (Vi Urk. 3/15/10). Es rechtfertigt sich indessen nicht, der Klägerin diese Kosten im Bedarf aufzurechnen. Die eingereichten Rechnungen stammen allesamt aus einer Zeit nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. Damit ist nicht erstellt, dass die Parteien auch bereits während des Zusammenlebens die Gartenarbeiten durch Dritte durchführen liessen. Der Beklagte führte zwar in der Befragung vor Vorinstanz an, dass die Parteien eine Unterstützung bei der Gartenarbeit benötigten, da C._____ in jungen Jahren nicht habe aus den Augen gelassen werden können (Prot. I S. 10). Unterdessen hält sich C._____ jedoch seit längerem an mehreren Tagen pro Woche ganztags ausserhalb des Haushaltes der Klägerin auf. Dass die Klägerin die bei der Gartenpflege anfallenden Arbeiten nicht selbst übernehmen könnte, behauptet sie nicht. Hingegen erscheint es nicht unüblich, das Zurückschneiden der Bäume jeweils einer spezialisierten Person zu übertragen. Gemäss dem von der Klägerin eingereichten Beleg belaufen sich die jährlichen Kosten auf Fr. 654.35 (Vi Urk. 3/15/11), was einem monatlichen Betrag von rund Fr. 50.– entspricht. Dass für Sanitär- oder Spenglerarbeiten monatliche Kosten von durchschnittlich rund Fr. 70.– anfielen, vermag die Klägerin mit der einen von ihr zu den Akten gegebenen Rechnung nicht zu bekräftigen. Darin sind näm-

- 32 lich überwiegend erst in deutlich längerem zeitlichem Abstand erneut erforderliche Instandsetzungsarbeiten aufgeführt (Vi Urk. 3/15/11/2). Kleinere und vom Grundbetrag abgedeckte Unterhaltskosten fallen sodann auch in einer Mietwohnung an, weshalb dafür auch bei der Klägerin keine besonderen Auslagen zu berücksichtigen sind. Zusammenfassend sind der Klägerin Wohnkosten von rund Fr. 2'100.– pro Monat im Bedarf aufzurechnen. i) Krankenkasse C._____ Da der Beklagte die über einen relevanten Zeitraum andauernde Bezahlung der Krankenkassenprämien für den Sohn C._____ nicht glaubhaft machen konnte (vgl. Erwägung III./A.4.1 d hiervor), sind diese auch nicht aus dem Bedarf der Klägerin zu streichen. Betragsmässig blieb unangefochten, dass die Prämien der Krankenkasse von C._____ monatlich Fr. 88.– betragen. In dieser Höhe sind sie mit der Vorinstanz in die Bedarfsrechnung der Klägerin einzubeziehen. j) UVG-Prämie/Privatrechtsschutzversicherung/Safemiete Unter verschiedenen Titeln macht die Klägerin auch im Rechtsmittelverfahren diverse weitere Ausgaben geltend, die von der Vorinstanz allesamt nicht im Bedarf berücksichtigt wurden. Vorab ist festzuhalten, dass die Klägerin im Gegensatz zu ihren Vorträgen vor Vorinstanz (vgl. Vi Urk. 1 S. 16: Privatrechtsschutz F._____ und F._____ Verkehrsrechtsschutz) alleine noch die Prämien für die Privatrechtsschutzversicherung beansprucht. Diese wurde von der Vorinstanz jedoch bereits bei den Mobilitätskosten berücksichtigt (vgl. Erwägung III./A.5.1 g hiervor), sodass an dieser Stelle nicht mehr darauf einzugehen ist. In Anbetracht der damit noch umstrittenen Kosten von deutlich weniger als Fr. 50.– pro Monat (vgl. Urk. 15 S. 6) ist schliesslich in der gebotenen Kürze darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht behauptet und erst recht nicht belegt hat, diese Kosten wären bereits während des Zusammenlebens angefallen und insofern vom aufrecht zu erhaltenden ehelichen Lebensstandards umfasst. Dass es sich dabei um unverzichtbare und dennoch im Bedarf aufzunehmende Auslagen handeln würde, legt die Klägerin nicht genügend substantiiert dar. Soweit sie sich in ihren Rechtsschriften überhaupt dazu äussert, erweisen sich ihre Vorbringen als uneinheitlich

- 33 und wenig überzeugend. So behauptete die Klägerin, die Unfallversicherung für sich abgeschlossen zu haben, zeigt dann konkret aber lediglich auf, weshalb diese Prämien auch dann in ihrem Bedarf berücksichtigt werden müssten, wenn sie wie das vom Beklagten geltend gemacht wurde (vgl. Vi Urk. 19 S. 8) - für eine im Haushalt der Klägerin beschäftigte Reinigungskraft abgeschlossen worden wäre (Vi Urk. 25 S. 15). Hinsichtlich der Miete eines Safes wies die Klägerin zuerst darauf hin, sie sei auf einen Safe angewiesen, um dort wichtige Dokumente wegzuschliessen, damit sie nicht "in der manchmal anzutreffenden Unordnung" in der ehelichen Wohnung verschwänden (Vi Urk. 25 S. 15). In ihrer Anschlussrekursbegründung berief sie sich dann allgemein auf die sichere Verwahrung von geschätzten Gegenständen sowie den Schutz vor Einbrechern (Urk. 15 S. 22 f.). Aus diesen pauschalen Bemerkungen kann keine Notwendigkeit der Benutzung eines Safes abgeleitet werden. Damit können im Bedarf der Klägerin weder die Prämien der Unfallversicherung noch die Auslagen für die Miete eines Safes in Rechnung gestellt werden. k) Steuern Zur Tilgung der laufenden Steuern hat die Vorinstanz einen monatlichen Betrag von Fr. 49.– aufgerechnet (Urk. 3 S. 18 und S. 23). Ein solches Steuerbetreffnis wurde vom Beklagten anerkannt (Vi Urk. 19 S. 6) und von der Klägerin in einer Stellungnahme in die eigene Unterhaltsberechnung übernommen (Vi Urk. 25 S. 16). Laut den Darlegungen in ihrem Anschlussrekurs muss für die Steuern ein monatlicher Betrag von Fr. 300.– im Bedarf eingesetzt werden. Die Klägerin weist auf die vorinstanzlich gesprochenen Unterhaltsbeiträge hin und macht geltend, diese führten zu einem höheren steuerbaren Einkommen und damit zu einer höheren Steuerlast (Urk. 15 S. 21 f.). Im Weiteren führt die Klägerin aus, dass sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz die vom Beklagten zugestandene Steuerlast nicht abschliessend anerkannt habe (Urk. 12 S. 20). In der Klagebegründung vor Vorinstanz hat sich die Klägerin nicht zu den Steuern geäussert. In ihrer Stellungnahme zur Klagebeantwortung hat die Klägerin dann zur Kenntnis genommen, dass der Beklagte für sie ein monatliches Steuerbetreffnis von rund Fr. 50.– berechnet habe, und hat diesen Betrag in die eigenen Vorbrin-

- 34 gen zum Bedarf integriert (Vi Urk. 25 S. 16). Anlass für diese Vorgehensweise gaben offenkundig die Einlassungen des Beklagten und nicht etwa die Erkenntnis der Klägerin, ihre monatliche Steuerlast werde sich auf die genannte Summe belaufen. Denn die Klägerin war erkennbar der Ansicht, dass die Steuern bei beiden Parteien mangels definitiver Festlegung durch die Steuerbehörden und mangels Fälligkeit nicht berücksichtigt werden könnten. Mit dieser Argumentation hielt sie in ihrer Stellungnahme insbesondere daran fest, dass dem Beklagten keine Steuern anzurechnen seien (Vi Urk. 25 S. 17). Aus diesen Gründen kann die Klägerin nicht auf einer vermeintlichen Anerkennung des vom Beklagten behaupteten Steuerbetreffnisses behaftet werden. Die umstrittene Berechnung des Beklagten beruhte im Übrigen auf einem zu geringen steuerbaren Einkommen (vgl. Vi Urk. 20/21). Wird von den hier massgeblichen Einkommensverhältnissen (einschliesslich der zu versteuernden Unterhaltsbeiträge) der Klägerin ausgegangen und werden die von der Klägerin selber auf ungefähr Fr. 25'000.– geschätzten Abzüge (vgl. Urk. 15 S. 22) berücksichtigt, resultiert ein geschätzter Steueraufwand von jährlich Fr. 3'600.– (vgl. Steuerberechnung im Internet unter www.steueramt.zh.ch). Der Klägerin ist für die Steuern damit ein monatlicher Betrag von Fr. 300.– im Bedarf aufzurechnen. 5.2 Neben den soeben behandelten Ausgaben thematisiert die Klägerin in ihren Rechtsschriften zahlreiche weitere Kosten, deren Geltendmachung zunächst einem vorsorglichen Massnahmebegehren im vor dem Bezirksgericht Meilen hängigen Scheidungsverfahren vorbehalten werden sollten und die in den verschiedenen Aufstellungen zum Bedarf mit dem Vermerk "p.m." erscheinen (Unterhaltskosten für Spielplatz, Weg, Pflanzenrabatten, Tiefgarage mit Waschplatz und Heizung/…-Beratung/Öffentlicher Verkehr und Natel für C._____ [Urk. 15 S. 6 f., S. 17 und S. 23]). Die entsprechenden Anschlussrekursvorbringen der Klägerin sind jedoch in sich nicht kohärent und lassen dergestalt nur schwer erkennen, welche Bedarfspositionen die Klägerin in welchem Betrag ihren Unterhaltsanträgen zugrunde legt. So werden einzelne der obgenannten Kosten andernorts erneut aufgegriffen und zur Grundlage der Unterhaltsberechnung erhoben. Namentlich macht die Klägerin unter den Überschriften "Beitrag und Kosten mit Eigentum", "Ärztlich verordnete …-Beratung" sowie "…-Unterricht C._____ (Öffentlicher

- 35 - Verkehr/Natel)" gesamthaft Auslagen von Fr. 700.– pro Monat geltend, ohne diesen Betrag im Detail auf die einzelnen Kostenpunkte aufzuteilen. Vor allem aber werden die behaupteten Ausgaben auch nicht ansatzweise belegt, weshalb sie als nicht glaubhaft gemacht zu gelten haben und unberücksichtigt gelassen werden müssen. Zuzüglich der von Beginn weg unbestrittenen Auslagenpositionen ergibt sich abschliessend der folgende zu deckende Bedarf der Klägerin: bis 31.12.09 ab 01.01.10 Grundbetrag Klägerin Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Zuschlag auf Grundbetrag Klägerin Fr. –.– Fr. –.– Grundbetrag C._____ Fr. 400.– Fr. 600.– Mittagessen Tagesschule C._____ Fr. 150.– Fr. 100.– Heilpädagogisches … Fr. –.– Fr. –.– Pflegefamilie Fr. –.– Fr. –.– Musikunterricht C._____ Fr. 135.– Fr. 135.– Auslagen für den Hund Fr. 150.– Fr. 150.– Mobilitätskosten (inklusive Rechtsschutz) Fr. 220.– Fr. 220.– Wohnkosten Fr. 2'100.– Fr. 2'100.– Hausrat/Haftpflicht Fr. 77.– Fr. 77.– Krankenkasse Klägerin (inklusive Franchise und Selbstbehalt Fr. 752.– Fr. 752.– Krankenkasse C._____ Fr. 88.– Fr. 88.– Cablecom Fr. 29.– Fr. 29.– Telefon Fr. 100.– Fr. 100.– Billag Fr. 39.– Fr. 39.– UVG-Prämie Fr. –.– Fr. –.– Privatrechtsschutz Fr. –.– Fr. –.– Safemiete Fr. –.– Fr. –.– Steuern Fr. 300.– Fr. 300.– Beitrag und Kosten mit Eigentum Fr. –.– Fr. –.– …-Beratung Fr. –.– Fr. –.– …-Unterricht C._____ Fr. –.– Fr. –.– Total Bedarf (gerundet) Fr. 5'890.– Fr. 6'040.– 6.1 Nach Feststellung der massgeblichen Einkommens- und Bedarfsverhältnisse ist im Folgenden der geschuldete Unterhalt zu berechnen. Die Gegenüberstel-

- 36 lung von Einkommen und Bedarf ergibt für die verschiedenen Zeiträume folgendes Bild: bis 31.12.09 ab 01.01.10 Einkommen Klägerin Fr. 400.– Fr. 515.– Einkommen Beklagter Fr. 16'155.– Fr. 14'450.–

Gesamteinkommen Fr. 16'555.– Fr. 14'965.–

Bedarf Klägerin Fr. 5'890.– Fr. 6'040.– Bedarf Beklagter Fr. 6'020.– Fr. 6'020.–

Gesamtbedarf Fr. 11'910.– Fr. 12'060.–

Freibetrag Fr. 4'645.– Fr. 2'905.– Die Vorinstanz hat den verbleibenden Überschuss zu zwei Dritteln der Klägerin und dem Kind sowie zu einem Drittel dem Beklagten zugewiesen (Urk. 3 S. 26). Von der Klägerin wird dieses Aufteilungsverhältnis in ihrer Unterhaltsberechnung übernommen (Urk. 12 S. 22 ff.; Urk. 15 S. 32 ff.). Nach Ansicht des Beklagten stehen der Klägerin und dem Kind lediglich 60 % des Freibetrages zu (Urk. 2 S. 9). Überdies hat die Unterhaltsberechnung des Beklagten einen geringeren Überschuss ergeben, weil er seine Bonuseinkünfte konsequent nicht zu seinem Einkommen hinzugerechnet hat (vgl. Urk. 2 S. 4 f. und S. 10). Mit diesen Vorbringen spricht der Beklagte den insbesondere bei der Überschussverteilung zu beachtenden Grundsatz an, dass die zuletzt gelebte Lebenshaltung die Grenze des durch Unterhalt zu deckenden gebührenden Bedarfs darstellt. Es fragt sich daher zunächst, ob bei der Freibetragsaufteilung bereits aus dieser Sicht korrigierende Modifikationen anzubringen sind. 6.2 Dem Sachgericht stehen angesichts des allgemein grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung relativ weitreichende Freiheiten bei der Gewichtung der für die Aufteilung des Einkommensüberschusses relevanten Kriterien zu (BGE 128 III 414 E. 3.2.2; BGer vom 23. November 2009, 5A_511/2009 E. 5.2). In rechtlicher Hinsicht darf als anerkannt gelten, dass die Überschussverteilung

- 37 durch den gebührenden Bedarf des Unterhaltsberechtigten begrenzt wird. Die Aufteilung des Freibetrages ist daher nicht blosser Selbstzweck, sondern soll sicherstellen, dass beide Ehegatten möglichst den vor der Trennung gelebten Lebensstandard weiterführen können. Auf mehr als den bisherigen Lebensstandard hat die unterhaltsberechtigte Partei keinen Anspruch. Die Aufteilung des Überschusses darf nicht zu einer Vermögensbildung führen, welche die güterrechtliche Auseinandersetzung vorwegnimmt. Massgeblich ist dabei der zuletzt erreichte Lebensstandard (BGE 132 III 594 f. E. 3.2; BGE 134 III 146 E. 4). Die von der Klägerin mitunter geäusserte Ansicht, dass es bei der Unterhaltsberechnung auf den bisherigen Lebensstandard nicht ankomme (Urk. 12 S. 25) ist rechtlich nicht haltbar. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die aktuellen Einkommensverhältnisse des Beklagten im Vergleich zu denjenigen aus den letzten Jahren vor der Trennung nicht verbessert haben. Gegenteils liess der Beklagte vorbringen, sein Jahressalär habe sich seit dem Jahre 2005 reduziert (Vi Urk.19 S. 10). Diese Angabe deckt sich mit einer vor Vorinstanz eingereichten Übersicht über die Lohnentwicklung seit dem Jahre 2005 (Vi Urk. 26 und Vi Urk. 34). Dass während des Zusammenlebens der Ehegatten eine Sparquote mindestens in der Höhe des Überschusses resultiert hätte, hat der Beklagte nicht nachgewiesen und auch gar nicht behauptet. Damit ist davon auszugehen, dass grundsätzlich die gesamten verfügbaren Einkünfte für die Bedürfnisse der Familie verwendet wurden. Es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass das einzelne Mitglied der ehelichen Gemeinschaft bei günstigen Verhältnissen nicht auf dem Existenzminimum lebt. Bei dieser Sachlage besteht an sich kein Grund, die Klägerin und das Kind nicht von dem auch durch die Bonuseinnahmen des Beklagten generierten Einkommensüberschuss profitieren zu lassen. Viele Ausgabenposten lassen sich jedoch auf die einzelnen Mitglieder des Haushaltes aufteilen. Es ist daher durchaus vorstellbar, dass gewisse Familienmitglieder an der ehelichen Lebensführung in grösserem Ausmass teilhaben als andere. 6.3 Die Last der Glaubhaftmachung des persönlichen Lebensstandards liegt bei der Unterhalt verlangenden Partei. Die Klägerin hat demnach darzulegen, dass die Fortsetzung der ehelichen Lebensführung nur unter einer namhaften Beteiligung am Einkommensüberschuss gewährleistet ist. Die Klägerin hat vor Vo-

- 38 rinstanz einen monatlichen Bedarf von insgesamt rund Fr. 7'000.– behauptet und ausdrücklich erklärt, ihre Kalkulation entspreche der gemeinsamen Lebenshaltung und berücksichtige, dass die Ehe ihr Leben geprägt habe und von langer Dauer sei (vgl. Vi Urk. 1 S. 12 ff.). Diese Bedarfsrechnung beruhte auf rund dreissig Einzelpositionen, anhand derer der Aufwand für die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards (zuzüglich trennungsbedingter Mehrkosten) ermittelt und der "gebührende Bedarf" bestimmt werden sollte. Darin enthalten waren auch diverse Ausgaben, welche im vorliegenden Eheschutzverfahren nicht berücksichtigt werden konnten (beispielsweise Fahrzeugkosten oder gewisse Versicherungsprämien). Welche weiteren Bedürfnisse die eheliche Lebensführung ausgemacht haben sollen, hat die Klägerin abgesehen von den laufenden Steuern und pauschalen Hinweisen auf einen hohen Lebensstandard nicht substantiiert behauptet. Auf ihren Vorbringen ist die Klägerin zu behaften und es ist davon auszugehen, dass sie vollständige Angaben zu ihrem gebührenden Unterhaltsbedarf erteilt hat. Bei der Aufteilung des Freibetrages ist schliesslich zu beachten, dass die der Klägerin zuerkannten Lebenshaltungskosten teilweise unter einen erweiterten Bedarf zu subsumieren sind und auch wesentliche Bedürfnisse der Kinder abgedeckt sind. Andererseits wurden gewisse Kosten (beispielsweise für Freizeitbeschäftigungen) nicht berücksichtigt, obwohl sie unstreitig bereits während des Zusammenlebens angefallen sind. Mit Blick auf die relevanten Lebensverhältnisse rechtfertigt es sich in Würdigung der gesamten Umstände, der Klägerin und dem Kind einen Freibetragsanteil von monatlich Fr. 1'500.– zuzusprechen. Es ist davon auszugehen, dass ein auf diesem absoluten Betrag beruhender Unterhaltsbeitrag der Klägerin (nicht mehr und nicht weniger) als die Fortführung des gemeinsam praktizierten Lebensstandards erlaubt sowie die angemessene Teilhabe des gemeinsamen Kindes an der Lebenshaltung seiner Eltern gewährleistet. Damit ist das Ziel der gerichtlichen Regelung des Unterhalts nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes erreicht, sodass dahin gestellt bleiben kann, inwiefern die Klägerin, wie diese selbst geltend macht (vgl. Urk. 12 S. 26), durch Aufgabe der Berufstätigkeit und die Konzentration auf die Haushaltführung und die Kinderbetreuung "faktisch" am hohen Einkommen des Beklagten "mitverdient" hat.

- 39 - 6.4 Der Unterhaltsanspruch der Klägerin entspricht damit ihrem Bedarf zuzüglich des Freibetragsanteils abzüglich ihres Einkommens und berechnet sich wie folgt: bis 31.12.09 ab 01.01.10 Bedarf Klägerin Fr. 5'890.– Fr. 6'040.– Anteil Freibetrag Fr. 1'500.– Fr. 1'500.– ./. Einkommen Klägerin Fr. 400.– Fr. 515.– Unterhaltsanspruch Fr. 7'000.– Fr. 7'025.– Zwischen den Parteien ist umstritten, in welchem Umfang der Beklagte seine Unterhaltspflicht durch bereits erfolgte Zahlungen erfüllt hat. Vor Vorinstanz liess der Beklagte ausführen, er habe der Klägerin im Jahre 2009 monatliche Geldleistungen zwischen Fr. 5'500.– und Fr. 6'000.– erbracht (Vi Urk. 19 S. 13). Die Klägerin hat anerkannt, dass der Beklagte im Jahr vor der im April 2010 erfolgten Klageeinleitung jeweils die Hypothekarzinsen von Fr. 1'867.45 pro Monat übernommen habe und ihr zusätzlich jeden Monat Fr. 2'983.35 überwiesen habe. Sie lässt sich für die Zeit von April 2009 bis Ende März 2010 insgesamt Fr. 4'850.80 pro Monat an ihre Unterhaltsansprüche anrechnen (Vi Urk. 1 S. 22 f.; Vi Urk. 25 S. 27). In diesem Umfang erachtete die Vorinstanz die Unterhaltspflicht des Beklagten als erfüllt (Urk. 3 S. 28). Im Rekursverfahren beharrt der Beklagte darauf, seine Unterhaltspflichten in der Zeit von April 2009 bis März 2010 vollständig erbracht zu haben, und erhebt als Folge dessen Rückforderungsansprüche gegen die Klägerin (Urk. 2 S. 11 ff.). Die Klägerin bestreitet, dass der Beklagte sich weitere Zahlungen an die Unterhaltspflicht anrechnen lassen dürfe und sie ihm zuviel bezahlte Unterhaltsbeiträge zurückzuerstatten habe (Urk. 12 S. 26 ff.). 6.5 Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind tatsächlich schon erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen beziehungsweise anzurechnen (vgl. statt vieler Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 150 zu Art. 163 ZGB). Im Eheschutzverfahren ist nicht einzig über den Anspruch auf Unterhalt zu entscheiden. Vielmehr ist diesbezüglich festzustellen, ob und welche Unterhaltsbeiträge der Verpflichtete der Berechtigten zu bezahlen hat. Der Unterhaltspflichtige darf nicht zu Zahlungen verpflichtet werden, die er bereits geleistet

- 40 hat, weil die entsprechende Verpflichtung im Umfang dieser Leistung untergegangen ist (ZR 107 [2008] Nr. 60 und FamPra.ch 2008 S. 891 ff.). Aufgrund der insofern übereinstimmenden Parteivorbringen steht fest, dass der Beklagte der Klägerin durch Bezahlung der Hypothekarkosten und Barüberweisungen in der Zeit von April 2009 bis Ende März 2010 Unterhaltsleistungen von jeweils Fr. 4'850.80 erbracht und seine Unterhaltsschuld in diesem Umfang getilgt hat. Der Beklagte behauptet nun aber, dass sich die Direktzahlungen an die Klägerin im Durchschnitt auf Fr. 3'150.– in den Monaten April 2009 bis Dezember 2009 sowie auf Fr. 3'120.– von Januar 2010 bis März 2010 belaufen hätten (Urk. 2 S. 11). Zum Beleg reichte er eine Übersicht zu den Kontobewegungen zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 3. Oktober 2010 ein. Daraus ist ersichtlich, dass unter dem Vermerk "Unterhalt Frau" im hier in Frage stehenden Zeitraum von April 2009 bis und mit März 2010 Zahlungen im Gesamtumfang von Fr. 37'678.– erfolgten (Urk. 5/7). Die Klägerin bestreitet nicht, dass diese Geldbeträge auf ihrem Bankkonto eingegangen seien und zur Bestreitung des Lebensbedarfs des Kindes und ihrer selbst hätten verwendet werden können. Diese Zahlungen sind demnach von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Einschliesslich der unbestrittenen Hypothekarzinszahlungen von Fr. 22'409.40 (12 x Fr. 1'867.45) pro Monat ergeben sich an den Unterhalt anrechenbare Leistungen von insgesamt Fr. 60'087.40. 6.6 Unbeachtlich bleiben müssen in diesem Zusammenhang hingegen alle übrigen der vom Beklagten behaupteten Zahlungen. Dass der Beklagte die gemeinsam aufgenommene Hypothek amortisiert (vgl. Urk. 2 S. 12), führte bereits zur Berücksichtigung der entsprechenden Aufwendungen in seinem Bedarf (vgl. Erwägung III./A.4.1 c hiervor). Die Bezahlung von Schulden, welche nicht Gegenstand des Unterhaltsbedarfs der Klägerin sind, kann jedoch von Vornherein keine Tilgung der Unterhaltsschuld bewirken. Aus dem gleichen Grund liegen auch in den vom Beklagten angeführten Rückzahlungen eines gemeinsam aufgenommenen Kredites (vgl. Urk. 2 S. 12; Urk. 5/11-13) keine an den Unterhalt anrechenbare Leistungen. Ob dem Beklagten deswegen eine Gegenforderung zusteht, wird im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu entscheiden sein. Die Unterhaltsbeiträge bezwecken keinen vermögensrechtli-

- 41 chen Ausgleich unter den Ehegatten. Nicht angehen kann es ferner, dass sich der Beklagte einen Anteil der von ihm in das Vorsorgegefäss der Säule 3a einbezahlten Beiträge als schon geleisteter Unterhalt gutschreiben lassen will (Urk. 2 S. 12). Richtig ist, dass das dadurch geäufnete Vorsorgeguthaben güterrechtlichen Ansprüchen der Gesuchstellerin ausgesetzt ist. Die Betrachtungsweise des Beklagten hiesse indessen letztlich, die Klägerin durch die Reduktion der ihr zustehenden Unterhaltsbeiträge indirekt an der Erfüllung einer noch gar nicht entstandenen Güterrechtsforderung zu beteiligen. Zuletzt nennt der Beklagte eine Reihe von "Zusatzzahlungen", welche in Anrechnung an den Unterhaltsanspruch der Klägerin erbracht worden sein sollen (Urk. 2 S. 13 f.; Urk. 5/14-16). Von den behaupteten Zahlungen ist alleine eine Überweisung betreffend den von C._____ besuchten …-Unterricht belegt (vgl. Urk. 5/15). Allerdings ist nicht ersichtlich, welchen Zeitraum die beglichene Rechnung betraf. 6.7 Nach dem Ausgeführten ist erstellt, dass der Beklagte der Klägerin in der Zeit von April 2009 bis März 2010 unterhaltsrelevante Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 60'087.40 erbracht hat. Dass der Beklagte grundsätzlich ab 1. März 2009 zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist, blieb allseits unbestritten. Gemäss der vorstehenden Unterhaltsberechnung hat der Beklagte an den Unterhalt der Klägerin und des Kindes monatliche Beiträge von Fr. 7'000.– ab 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 und von Fr. 7'025.– ab 1. Januar 2010 zu bezahlen. Die Unterhaltsverpflichtung für den Zeitraum April 2009 bis März 2010 beträgt demnach insgesamt Fr. 84'075.–. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen verbleibt ein Unterhaltsanspruch von Fr. 23'987.60, was einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von rund Fr. 2'000.– für die Klägerin und das Kind ergibt. Auf eine Aufteilung des Gesamtunterhaltsbeitrages auf die Klägerin persönlich und das Kind ist aus Praktikabilitätsgründen zu verzichten, wobei jedoch festzuhalten ist, dass gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zusätzlich zu bezahlen sind. Ab 1. April 2010 beläuft sich der zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf Fr. 7'025.–. Die Vorinstanz hat vom Gesamtunterhaltsbeitrag Fr. 2'200.– als Beitrag an den Unterhalt des Kindes ausgeschieden (Urk. 3 S. 26 f.). Für das Kind C._____ fallen monatliche Kosten von mindestens Fr. 1'500.– an (Grundbetrag/Mittagessen Tagesschule/Musikunterricht/Anteil Wohnkosten/Krankenkasse/Anteil Telekommunikation).

- 42 - Da beide Parteien einen verhältnismässig hohen Unterhaltsbeitrag für das Kind beantragen, erscheint es angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und der besonderen Bedürfnisse von C._____ angemessen, für das Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.– zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen festzusetzen. 7. Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.– zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen ab 1. April 2009 bis 31. März 2010 und von Fr. 7'025.– (davon Fr. 2'000.– zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen für das Kind C._____) ab 1. April 2010 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen. Mit dieser Unterhaltsregelung werden die von der Vorinstanz getroffenen Anordnungen betreffend Überweisung eines Anteils an den Bonuseinkünften des Beklagten hinfällig. In teilweiser Gutheissung des Rekurses des Beklagten ist damit Dispositiv- Ziffer 5 der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. September 2010 aufzuheben und durch eine entsprechende Fassung zu ersetzen. Im Übrigen sind der Rekurs des Beklagten und der Anschlussrekurs der Klägerin abzuweisen. B. Prozesskostenbeitrag für das vorinstanzliche Verfahren Für das vorinstanzliche Verfahren wurde der Klägerin ein an die güterrechtlichen Ansprüche anrechenbarer Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'000.– zugesprochen (Urk. 3 S. 32 Dispositiv-Ziffer 6). Es ist unbestritten geblieben, dass der Beklagte die Klägerin in diesem Umfang bei der Finanzierung des erstinstanzlichen Eheschutzverfahrens zu unterstützen hat. Demgegenüber stört sich die Klägerin daran, dass die Leistung des Prozesskostenbeitrages an ihre güterrechtlichen Ansprüche anzurechnen sei (vgl. Urk. 15 S. 36). Nach ständiger Praxis der Kammer folgt die Pflicht, die Kosten eines Rechtsstreits des Ehepartners vorzuschiessen, nicht aus der ehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB, sondern aus der in Art. 159 Abs. 3 ZGB statuierten allgemeinen ehelichen Beistandspflicht (ZR 85 [1986] Nr. 32). Auch ein gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB zugesprochener Beitrag an die Gerichts- und Anwaltskosten ist gleich dem eigentlichen Prozesskostenvorschuss als Vorschuss aufzufassen. Aus dem Wesen eines Vorschusses

- 43 ergibt sich, dass diejenige Partei, die ihn geleistet hat, grundsätzlich Anspruch auf dessen Rückerstattung oder auf Verrechnung mit eigenen Gegenforderungen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung mit einem solchen Vorbehalt verbunden wurde (Bühler/Spühler, a.a.O., N 300 zu aArt. 145 ZGB). Die Klägerin bestreitet nicht, dass der geleistete Prozesskostenbeitrag grundsätzlich zurückzuerstatten ist. Eine ausnahmslose Pflicht zur Rückerstattung von ehelichen Beistandsleistungen sieht das Gesetz nicht vor. Auch ein erhaltener Prozesskostenbeitrag ist nur dann tatsächlich zurückzuerstatten, wenn die dafür benötigten finanziellen Mittel beim empfangenden Ehegatten spätestens im Zeitpunkt der Scheidung vorhanden sind. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens lässt sich indessen noch nicht vorhersagen, ob in der dereinst nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinandersetzung (vgl. Urk. 15 S. 27) eine Anrechnung des Prozesskostenbeitrages erfolgen kann oder nicht. Davon scheint auch die Klägerin nicht auszugehen, wenn sie die Angaben des Beklagten zu seinem Vermögensstand anzweifelt und diesbezüglich zusätzliche Nachweise von ihm verlangt (vgl. Urk. 15 S. 35 und 36). Einstweilen ist damit einzig entscheidend, dass es dem weniger bemittelten Ehegatten durch die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages ermöglicht wurde, seine Interessen im vorinstanzlichen Eheschutzverfahren gegenüber dem leistungsfähigeren Ehegatten rechtzeitig und bestmöglich zu wahren. Dass dem nicht so gewesen sei, macht die Klägerin nicht geltend. Aufgrund welcher Billigkeitsüberlegungen schliesslich von Vornherein vom Grundsatz der Rückerstattungspflicht abgewichen werden müsste, zeigt die Klägerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Soweit den Prozesskostenbeitrag für das vorinstanzliche Verfahren betreffend, erweist sich der Anschlussrekurs der Klägerin als unbegründet und ist abzuweisen. C. Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens 1. Beide Parteien verlangen aufgrund des von ihnen beantragten Ausgangs des Rechtsmittelverfahrens die Neuverlegung von Kosten und Entschädigungen für den erstinstanzlichen Prozess (Urk. 2 S. 3; Urk. 15 S. 3). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so setzt sie im Rahmen der Rechtsmittelanträge

- 44 auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Massgabe von § 64 ZPO/ZH fest (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 23 zu § 64 ZPO/ZH). Diese sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien zu regeln (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH und § 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Dabei ist grundsätzlich von den vor Vorinstanz gestellten Parteianträgen und dem nun im Rechtsmittelverfahren getroffenen Entscheid auszugehen. Sind in zweiter Instanz jedoch nicht mehr alle im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren streitig, so ist über die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für jede Verfahrensstufe getrennt zu befinden (ZR 72 [1973] Nr. 15). Die Vorinstanz hat es als angemessen erachtet, die Kosten ihres Verfahrens von den Parteien je zur Hälfte tragen zu lassen und entsprechend die Prozessentschädigungen wettzuschlagen. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte beantragen, dass die jeweils andere Partei vollumfänglich mit den Kosten und Entschädigungen des e

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