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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.04.2012 LP100069

12 aprile 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·11,910 parole·~1h·2

Riassunto

Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) / vorsorgliche Massnahmen

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr. LP100069-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, die Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschlüsse vom 12. April 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Rekurrent vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagte und Rekursgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) / vorsorgliche Massnahmen Rekurs gegen eine Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 5. Mai 2010 (EE100012)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien standen seit dem 4. Februar 2010 vor Vorinstanz im Eheschutzverfahren (Vi-Urk. 1). Darin stellten beide Parteien Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Vi-Urk. Vi-Urk. 21, 24, 38 und 39). Mit Erstverfügung vom 5. Mai 2010 (Urk. 3 S. 78 f.) erliess die Vorinstanz vorsorgliche Massnahmen, wobei sie für die Dauer des Eheschutzverfahrens (u.a.) die beiden Kinder der Parteien unter die Obhut des Klägers stellte (Disp.-Ziff. 2), das Besuchsrecht der Beklagten regelte (Disp.-Ziff. 3), die Beklagte zum Verlassen der ehelichen Liegenschaft bis 20. Mai 2010 verpflichtete (Disp.-Ziff. 4) und den Kläger zu Unterhaltsleistungen von Fr. 45'000.-- pro Monat an die Beklagte verpflichtete (Disp.- Ziff. 5). Mit Zweitverfügung vom selben Datum regelte die Vorinstanz das Getrenntleben der Parteien im gleichen Sinne wie die vorsorglichen Massnahmen (wobei die Unterhaltsverpflichtung hier in Disp.-Ziff. 6 festgesetzt wurde; Urk. 3 S. 80 f.). Die beiden Verfügungen wurden unbegründet erlassen und in der begründeten Ausfertigung den Parteien am 14. September 2010 eröffnet. 2. Hiegegen erhoben beide Parteien je am 24. September 2010 fristgerecht Rekurs, wobei derjenige des Klägers unter vorliegender Prozessnummer und derjenige der Beklagten (der primär die Obhut über die Kinder der Parteien betraf) unter der Prozessnummer LP100068 angelegt wurde. Der Kläger ergänzte am 14. Oktober 2010 fristgerecht die Rekursbegründung. Er stellte die folgenden Rekursanträge (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 6 S. 3 f.): "bezüglich vorsorgliche Massnahmen: 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen, mit welcher der Unterhaltsbeitrag an die Rekursgegnerin für die Dauer des Verfahrens auf CHF 45'000.00 pro Monat festgelegt wurde, rückwirkend ab 20. Mai 2010 aufzuheben und es sei der persönliche Unterhaltsbeitrag an die Rekursgegnerin, rückwirkend ab 20. Mai 2010 für die Dauer des Verfahrens auf monatlich CHF 10'000.00 festzulegen. 1.1 Es sei über den Antrag Ziff. 1 umgehend nach Eingang der ergänzten Rekursbegründung als vorsorgliche Massnahme /Abänderung der vor-

- 3 sorglich verfügten Unterhaltsregelung vom 5. Mai 2010 für die Dauer des Eheschutzverfahrens zu entscheiden. weiterer prozessualer Antrag: Sofern das Obergericht wider Erwarten davon ausgehen würde, dass das eingereichte Rechtsmittel bezüglich der vorsorglichen Massnahmen keine aufschiebende Wirkung habe, sei diesem bezüglich der vorsorglichen Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen. bezüglich Endentscheid Eheschutz: 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Eheschutzverfügung, mit welcher der Unterhaltsbeitrag an die Rekursgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens auf CHF 45'000.00 pro Monat festgelegt wurde, rückwirkend ab 20. Mai 2010 aufzuheben und es sei der persönliche Unterhaltsbeitrag an die Rekursgegnerin, rückwirkend ab 20. Mai 2010 für die Dauer des Getrenntlebens auf CHF 13'700.00 pro Monat festzulegen. 2. Es seien die Dispositiv-Ziffern 9 und 10 der angefochtenen Eheschutzverfügung aufzuheben, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Rekursgegnerin aufzuerlegen und die Rekursgegnerin zu verpflichten, den Rekurrenten eine angemessene Prozessentschädigung zzgl. MWST für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Rekursgegnerin." 3. Auf den Antrag des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung betreffend die vorinstanzlich verfügten vorsorglichen Massnahmen wurde mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 nicht eingetreten (Urk. 9). Das Gesuch des Klägers um Abänderung der von ihm für die Dauer des Prozesses zu leistenden Unterhaltsbeiträge wurde, nach Eingang der entsprechenden Stellungnahme der Beklagten vom 29. Oktober 2010 (Urk. 11), mit Verfügung vom 1. November 2010 abgewiesen (Urk. 14). 4. Am 18. November 2010 erstattete die Beklagte fristgerecht die Rekursantwort, mit dem Antrag auf vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Rekurses (Urk. 16). 5. Am 10. Januar 2011 nahm der Kläger zu den neuen Behauptungen und Unterlagen der Rekursantwort Stellung (Urk. 21). 6. Mit Beschluss vom 8. November 2011 im Rekursverfahren LP100068 wurde der Rekurs der Beklagten gegen die Obhutszuteilung abgewiesen und die

- 4 auch vorliegend angefochtene Zweitverfügung der Vorinstanz vom 5. Mai 2010 mit Ausnahme der im vorliegenden Rekursverfahren zu beurteilenden Dispositiv- Ziffern 6, 9 und 10 bestätigt (Urk. 27). Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel ergriffen. 7. a) Am 29. Dezember 2011 stellte der Kläger ein neues Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen mit den Anträgen (Urk. 28 S. 2): 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 der Erstverfügung des Einzelrichters i.s.V. am Bezirksgericht Horgen vom 5. Mai 2010, EE100012, mit welcher der Unterhaltsbeitrag an die Rekursgegnerin für die Dauer des Verfahrens auf CHF 45'000.00 pro Monat festgelegt wurde, mit Wirkung ab 1. Januar 2012 abzuändern und es sei der persönliche Unterhaltsbeitrag an die Rekursgegnerin ab 1. Januar 2012 für die Dauer des Verfahrens auf monatlich CHF 3'373.00 herabzusetzen. 1.1 Es sei über den Antrag Ziff. 1 umgehend nach Eingang des Begehrens als vorsorgliche Massnahme für die weitere Dauer des Eheschutzverfahrens zu entscheiden. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beklagten und Rekursgegnerin im Hauptverfahren. Gleichzeitig änderte er mit Bezug auf die angefochtene vorinstanzliche Zweitverfügung vom 5. Mai 2010 seinen Rekursantrag wie folgt (Urk. 28 S. 3): 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Eheschutzverfügung, mit welcher der Unterhaltsbeitrag an die Rekursgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens auf CHF 45'000.00 pro Monat festgelegt wurde, aufzuheben und es sei der persönliche Unterhaltsbeitrag an die Rekursgegnerin während der Dauer des Getrenntlebens wie folgt festzulegen: – ab 20. Mai 2010 bis 31. Dezember 2011 auf CHF 13'700.00 pro Monat; – ab 1. Januar 2012 auf CHF 3'373.00 pro Monat. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Rekursgegnerin im Hauptverfahren." b) Hierzu nahm die Beklagte am 19. Januar 2012 Stellung. Da die entsprechende Frist am 18. Januar 2012 abgelaufen war (vgl. Urk. 31), stellte die Beklagte gleichzeitig ein Fristwiederherstellungsgesuch (Urk. 35 S. 2). 8. Am 2. Februar 2012 erfolgte eine Noveneingabe der Beklagten (Urk. 36), zu welcher der Kläger fristgerecht am 12. März 2012 Stellung nahm (Urk. 40). Zu dieser nahm wiederum die Beklagte am 30. März 2012 Stellung (Urk. 46; dem

- 5 - Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt; der Kläger hat auf Stellungnahme dazu verzichtet, Prot. S. 15). 9. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (Urk. 15). II. A. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2011 ist die neue eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss deren Übergangsbestimmungen bleiben jedoch für das vorliegende Rekursverfahren die bisherige zürcherische Zivilprozessordnung, das zürcherische Gerichtsverfassungsgesetz und die bisherigen Bestimmungen des ZGB anwendbar (Art. 404 f. ZPO). 2. Wie eingangs erwähnt, hatte auch die Beklagte gegen die vorinstanzlichen Verfügungen vom 5. Mai 2010 Rekurs erhoben (angelegt unter der Prozess- Nummer LP100068). Die Themen der beiden Rekursverfahren überschneiden sich jedoch nur marginal; im vorliegenden Verfahren geht es primär um die vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge, im Parallelverfahren war primär die Obhut umstritten. Da lediglich der Entscheid im vorliegenden Rekursverfahren von demjenigen im Verfahren LP100068 abhängig war, umgekehrt jedoch nicht, waren die beiden Rekursverfahren nicht zwingend zu vereinigen; vor dem Entscheid im vorliegenden Rekursverfahren war jedoch zuerst der – am 8. November 2011 erfolgte – Entscheid im Rekursverfahren LP100068 zu treffen. 3. Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2010 – mit welcher auf den klägerischen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten wurde – dargelegt (Urk. 9 S. 3), ist gegen die vorinstanzlich verfügten vorsorglichen Massnahmen kein Rekurs möglich; als einziges Rechtsmittel hätte die Nichtigkeitsbeschwerde offen gestanden (§§ 259, 271 f., 282 Abs. 1 ZPO/ZH), welche jedoch nicht ergriffen wurde. Dementsprechend ist auf die Rekursanträge des Klägers gegen die vorinstanzliche Erstverfügung vom 5. Mai 2010 (vorsorgliche Massnahmen) nicht einzutreten.

- 6 - 4. Ein Rekurs hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides nur im Umfang der Rekursanträge und dessen mit dem Rekurs nicht angefochtenen Teile werden daher rechtskräftig (§ 275 Abs. 1 ZPO/ZH). Vorliegend hat der Kläger die vorinstanzliche Unterhaltsregelung dahingehend mit Rekurs angefochten, dass er zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 13'700.-- (statt Fr. 45'000.--) pro Monat ab 20. Mai 2010 zu verpflichten sei. Da die der Beklagten persönlich zu leistenden Unterhaltsbeiträge der Dispositionsmaxime unterstehen, ist damit in diesem (Minimal-) Umfang der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf den klägerischen Rekursantrag in seiner Eingabe vom 29. Dezember 2011, wonach er ab 1. Januar 2012 nur noch zu Unterhaltsleistungen von Fr. 3'373.-pro Monat zu verpflichten sei (Urk. 28 S. 3), nicht einzutreten ist. 5. Wie schon die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 3 S. 9), wird das vorliegende Eheschutzverfahren im summarischen Verfahren geführt. Dies bedeutet unter anderem, dass der Sachverhalt nicht bis in alle Einzelheiten zu klären, sondern lediglich glaubhaft zu machen ist. Dazu gehört auch, dass auf die Vorbringen der Parteien nur soweit einzugehen ist, als sie entscheidrelevant sind, bzw. umgekehrt, dass auf all jene Vorbringen nicht (mehr) eingegangen zu werden braucht, die den bereits aufgrund von anderen Sachverhaltselementen getroffenen Entscheid auch dann nicht mehr umzustossen vermöchten, wenn sie zutreffen würden. Im vorliegenden Rekursverfahren primär umstritten sind die der Beklagten persönlich zu leistenden Unterhaltsbeiträge; diese unterstehen der Dispositionsund Verhandlungsmaxime, weshalb im Rekursverfahren Noven nur unter den Voraussetzungen von § 115 ZPO/ZH zulässig sind (§ 278 i.V.m. § 267 ZPO/ZH). 6. Die Beklagte hat, wie erwähnt (oben Erw. I.7.b), ihre Stellungnahme vom 19. Januar 2012 nicht fristgerecht eingereicht und daher gleichzeitig mit der Einreichung ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt (Urk. 35 S. 2). Eine verpasste Frist kann auf Antrag der säumigen Partei wiederhergestellt werden, bei grobem Verschulden aber nur mit Einwilligung der Gegenpartei (§ 199 Abs. 1 GVG/ZH). Eine Fristversäumnis bei einem Rechtsanwalt ist regelmässig als grobes Verschulden anzusehen; eine allfällige Arbeitsüberlastung oder die Zustellung

- 7 mehrerer Sendungen an einem Tag (so die Beklagte in Urk. 35 S. 2) bilden keine Entschuldigungsgründe (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, N 60 zu § 199 GVG/ZH). Daher könnte die verpasste Frist nur wiederhergestellt werden, wenn der Kläger damit einverstanden wäre. Nachdem dies nicht der Fall ist (Urk. 35 S. 2), ist die Wiederherstellung der Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Klägers vom 29. Dezember 2011 ausgeschlossen. Da für ein allfälliges Rechtsmittel das neue Recht gilt (Art. 405 Abs. 1 ZPO), ist dieser Entscheid endgültig (Art. 149 ZPO). 7. Das Gesuch des Klägers vom 29. Dezember 2011 um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (Urk. 28 S. 2) wird mit dem heutigen Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos, da einer allfälligen Beschwerde dagegen an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb der heutige Entscheid sofort vollstreckbar ist. B. Unterhaltsbeiträge bis Ende 2011 1. Hinsichtlich der Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Unterhaltsbeiträge kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 3 S. 51 f.) verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH). Im vorliegenden Rekursverfahren ist nicht streitig, dass der Kläger der Beklagten persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat; umstritten ist die Höhe derselben und dabei hauptsächlich das Einkommen des Klägers sowie der Bedarf der Beklagten. Umstritten ist auch die Berechnungsart: die Vorinstanz war nach der sog. einstufigen Methode vorgegangen, der Kläger macht geltend, es sei die zweistufige anzuwenden. Auf die vom Kläger mit seiner Noveneingabe vom 29. Dezember 2011 geltend gemachten finanziellen Verhältnisse ab Januar 2012 wird gesondert einzugehen sein (unten Erw. C.). 2. Einkommen des Klägers bis Ende 2011 a) Die Vorinstanz ging auf Seiten des Klägers von einem Einkommen von Fr. 1'230'494.-- pro Jahr bzw. Fr. 102'541.-- pro Monat aus, bestehend aus folgenden jährlichen Einkommensbestandteilen (Urk. 3 S. 53-62):

- 8 - Fr. 977'238.-- … Consulting (selbständige Tätigkeit); Fr. 183'305.-- C._____ (selbständige Tätigkeit); Fr. 30'800.-- Honorare Verwaltungsratsmandate; Fr. 39'151.-- Wertschriftenertrag. Fr. 1'230'494.-- Total pro Jahr b) Einkommen aus der … Consulting b1) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Kläger sei seit Mai 2005 bei der D._____ AG als Chief Information Officer angestellt gewesen. Dabei habe er einen Nettolohn von rund Fr. 383'000.-- für das Jahr 2005, rund Fr. 601'000.-für 2006, rund Fr. 1'124'000.-- (inklusive einem Bonus von rund Fr. 535'000.--) für 2007, rund Fr. 1'220'000.-- (inkl. Bonus von rund Fr. 535'000.--) für 2008 und rund Fr. 958'000.-- (inkl. Bonus von rund Fr. 121'000.--) für 2009 erzielt. Daneben sei der Kläger mit der … Consulting auch selbständig erwerbend, wobei er für 2005 einen Verlust von rund Fr. 7'000.--, für 2006 einen Gewinn von rund Fr. 323'000.-- , für 2007 einen Verlust von rund Fr. 5'000.--, für 2008 einen Verlust von rund Fr. 71'000.-- und für 2009 einen Gewinn von rund Fr. 50'000.-- ausgewiesen habe. Per 31. Dezember 2009 sei das Anstellungsverhältnis mit der D._____ AG beendet worden und die seither im Rahmen eines Mandats weitergeführte Tätigkeit des Klägers für die D._____ AG werde über die … Consulting abgerechnet. Aus dem entsprechenden Mandatsvertrag (Advisory Agreement) gehe hervor, dass dem Kläger ein Honorar von Fr. 92'000.-- pro Monat sowie Spesen von max. Fr. 120'000.-- pro Jahr zustehen. Die Beklagte habe damit glaubhaft gemacht, dass in naher Zukunft im Zusammenhang mit der D._____ AG keine wesentlichen Veränderungen seines Einkommens zu erwarten seien, weshalb auf das aktuelle Einkommen abzustellen sei (Urk. 3 S. 53 f.). Zur Ermittlung des aktuellen Einkommens ging die Vorinstanz von der provisorischen (hochgerechneten) Erfolgsrechnung der … Consulting für das Jahr 2010 aus. Aufgrund einer Bereinigung derselben errechnete die Vorinstanz für das ganze Jahr 2010 einen bereinigten Aufwand von Fr. 434'320.-- und einen Ertrag von Fr. 1'411'468.-- (hauptsächlich aus dem Mandat der D._____ AG sowie

- 9 aus Honoraren für Referate und Beratung) und mithin einen Gewinn von Fr. 977'238.-- pro 2010 (Urk. 3 S. 54-60). b2) Ertrag (brutto) Zum Ertrag macht der Kläger rekursweise geltend, die Hochrechnungen der Vorinstanz seien falsch; für die Ermittlung des Ertrags(anteils) aus Referaten und Beratungen (ausserhalb der D._____ AG) sei nicht der Umsatz des ersten Quartals zu vervierfachen, da solche Honorare unregelmässig anfallen würden (Urk. 6 S. 13 f.). Substantiierte Behauptungen oder Belege dazu fehlen jedoch, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. Die Vorinstanz hat den Jahres-Ertrag des Klägers aufgrund der von ihm selbst eingereichten provisorischen Erfolgsrechnung der … Consulting für das Jahr 2010 von einem Quartal auf das ganze Jahr hochgerechnet (vgl. Vi-Urk. 51/7). Die Zahlungen der D._____ AG von Fr. 92'000.-pro Monat bzw. Fr. 1'108'000.-- pro Jahr bilden dabei den Hauptteil der Erträge (rund Fr. 1.1 Mio. von total Fr. 1.4 Mio.; vgl. Vi-Urk. 51/4 und 51/7) und sind auch nicht bestritten. Der übrige Ertrag besteht aus Honoraren für Referate und Beratungen (ausserhalb der D._____ AG) im Gesamtumfang von jährlich rund Fr. 300'000.--. Der Kläger macht hierzu geltend, der Durchschnitt dieser übrigen Erträge der Jahre 2005 bis 2009 betrage lediglich rund Fr. 80'000.-- (Urk. 6 S. 15 f.). Aus seiner eigenen Aufstellung (Urk. 6 S. 15) ist jedoch ersichtlich, dass diese Einnahmen in den letzten Jahren eine klare Steigerung erfahren haben; daher ist nicht auf einen Durchschnittswert, sondern auf den aktuellen Wert abzustellen. Der Kläger hat hierzu mit dem Rekurs eine Erfolgsrechnung für die ersten drei Quartale 2010 eingereicht (Urk. 8/3), wonach der Umsatz rund Fr. 90'000.-- hinter dem aus dem ersten Quartal hochgerechneten Umsatz für drei Quartale zurückliege (Urk. 6 S. 16 f.). Da aber bei Dienstleistungsbetrieben häufig noch gegen Ende des Jahres Honorare fakturiert werden, gelingt es dem Kläger damit nicht, eine unzutreffende – nota bene: auch von ihm selbst vorgenommene (vgl. Vi-Urk. 51/7) – Hochrechnung glaubhaft zu machen und erscheint die Hochrechnung der Vorinstanz durchaus akkurat. Der Kläger macht rekursweise schliesslich geltend, seine Geschäftsaktivitäten würden unter der von der Beklagten ab Mai 2010 gegen ihn initiierten und durchgeführten medialen Schmutzkampagne leiden (Urk. 6

- 10 - S. 18 ff.). Auch wenn ein solcher Zusammenhang nicht a priori unplausibel erscheint, fehlt es auch hierzu an substantiierten Behauptungen und Belegen bezüglich der Auswirkungen auf das klägerische Einkommen. Nach dem Gesagten bleibt es daher beim vorinstanzlich ermittelten Brutto-Ertrag von Fr. 1'411'468.--. b3) Aufwand Die Vorinstanz hat den vom Kläger in seiner provisorischen Erfolgsrechnung geltend gemachten Aufwand in verschiedenen Punkten bereinigt bzw. nur teilweise berücksichtigt, was vom Kläger rekursweise wie folgt gerügt wird. – Löhne Mitarbeiter (Vi-Urk. 51/7 Konti 3010, 3020, 3021) Die Vorinstanz erwog, bei "Löhne Mitarbeiter" handle es sich nach den eigenen Angaben des Klägers um den Lohn des Kindermädchens, weshalb diese Position für die Ermittlung des Aufwandes der … Consulting nicht zu berücksichtigen sei; dass zusätzlich weitere Lohnausgaben anfallen würden, habe der Kläger nicht glaubhaft dargetan (Urk. 3 S. 55). Der Kläger macht rekursweise geltend, er könne nur für eine beschränkte Zeit die Infrastruktur der D._____ AG nutzen, weshalb er per 1. September 2010 eine Assistentin angestellt habe (Urk. 6 S. 23 f.). Die tragende Erwägung der Vorinstanz, dass es sich bei den für das erste Quartal behaupteten Lohnkosten um den Lohn des beim Kläger zuhause tätigen Kindermädchens handle, wird rekursweise nicht gerügt und hat damit Bestand, weshalb für die Ermittlung des (hochzurechnenden) Aufwands für das erste Quartal an sich keine Lohn- und Lohnnebenkosten zu berücksichtigen sind. Nun hat jedoch der Kläger per 1. September 2010 eine Assistentin eingestellt, was belegt ist (Urk. 8/9 ff.). Die Beklagte macht hierzu zwar geltend, dass eine solche Sekretärin nicht notwendig sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dem Kläger die unternehmerische Freiheit zugebilligt werden muss, eine Sekretärin anzustellen. Dieser unternehmerische Entscheid ist zu respektieren, solange nicht Anzeichen dafür bestehen, dass es sich um eine Scheinanstellung o.ä. handelt mit dem Zweck, das Einkommen während des familienrechtlichen Prozesses zu schmä-

- 11 lern; solche Anzeichen bestehen vorliegend für die Anstellung ab September 2010 nicht; die entsprechende Notwendigkeit wird jedenfalls durch einen Kopierauftrag an das Sekretariat der D._____ AG (Urk. 18/2) nicht widerlegt. Der Kläger macht für diese Assistentin Lohnkosten von Fr. 62'263.90 pro Jahr geltend (Bruttolohn Fr. 56'400.--, AHV etc. Fr. 3'412.20, BVG Fr. 2'109.60, UVG/NBU Fr. 342.10; Urk. 6 S. 23 f.). Für das Jahr 2010 ergibt dies demnach für die vier Monate September bis Dezember Fr. 20'755.--, welche als Aufwand zu berücksichtigen sind. Dass diese Lohnkosten im Jahre 2011 ganzjährig anfallen, hat keinen Einfluss auf den für das Jahr 2010 zu berücksichtigenden Aufwand (und wird im Übrigen für 2011 schon dadurch "kompensiert", dass nach den vom Kläger selbst eingereichten Unterlagen im Jahr 2011 mit Fr. 1'551'885.30 ein gegenüber dem vorliegenden [Fr. 1'411'468.-- pro 2010] um rund Fr. 140'000.-- höherer Brutto- Ertrag erreicht wurde; Urk. 30/4). – BVG (Vi-Urk. 51/7 Konto …) Die Vorinstanz erwog, der vom Kläger geltend gemachte Aufwand für die berufliche Vorsorge von Fr. 183'165.-- pro Jahr erscheine zu hoch. Aus den Lohnausweisen der D._____ AG für 2008 und 2009 gingen bei Bruttolöhnen von rund Fr. 1.3 Mio. und Fr. 1.0 Mio. Arbeitnehmerbeiträge von Fr. 27'754.-- und Fr. 29'384.-- hervor, mithin im Durchschnitt Fr. 28'569.--, was vom Kläger anerkannt sei. Da der Kläger als Selbständigerwerbender auch für den Arbeitgeberbeitrag aufzukommen habe und dieser gleich hoch wie der Arbeitnehmerbeitrag sei, würden für die berufliche Vorsorge Fr. 57'138.-- (2 x Fr. 28'569.--) pro Jahr angemessen erscheinen (Urk. 3 S. 55 f.). Der Kläger macht rekursweise geltend, die BVG-Versicherung der D._____ AG habe nicht auf seinem gesamten Einkommen basiert. Er habe im Jahre 2009 auch einen Einkauf ins BVG von Fr. 100'000.-- getätigt, nicht nur aus steuerlichen Gründen. Er habe sich nun für eine Versicherungslösung entschieden, die pro Jahr Fr. 146'938.10 koste, was angemessen sei. Diese Einzahlungen kämen auch der Beklagten zugute; würde er nur eine dritte Säule äufnen, würde sie davon nicht profitieren (Urk. 6 S. 24).

- 12 - Der Kläger hatte in der persönlichen Befragung angegeben, dass die von der D._____ AG einbezahlten ca. Fr. 29'000.-- auf einem versicherten Einkommen von Fr. 250'000.-- oder Fr. 300'000.-- basieren würden (Vi-Prot. S. 49) und dass für eine "anständige" Altersvorsorge mindestens Fr. 150'000.-- pro Jahr nötig seien (Vi-Prot. S. 48). Wenn dem Kläger aus der Consulting ein Einkommen (Gewinn) von knapp Fr. 1.0 Mio. angerechnet wird, sind grundsätzlich auch angemessene Einzahlungen in die zweite Säule als Aufwand zu berücksichtigen. Allerdings hat der Kläger mit seinem Vorbringen im Rekurs, dass er sich für eine Versicherungslösung mit Kosten von ca. Fr. 147'000.-- pro Jahr entschieden habe, eingeräumt, dass die in seiner provisorischen Erfolgsrechnung eingesetzten Fr. 183'165.-- keinen realen Bezug hatten, und auch die von ihm nunmehr geltend gemachten Kosten waren erst geplant (vgl. Urk. 6 S. 25 i.V.m. Urk. 8/15); dass sie effektiv anfallen, wurde nicht belegt und ein entsprechender Aufwand damit nicht glaubhaft gemacht. Die Vorbringen des Klägers hierzu in der Noveneingabe vom 29. Dezember 2011 sind novenrechtlich unbeachtlich, da die darin aufgestellten Behauptungen früher hätten vorgetragen werden können und durch die eingereichten Unterlagen nicht sofort glaubhaft gemacht sind (oben Erw. A.5). – Geschäftsauto (Vi-Urk. 51/7 Konti …, …, …) Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe in der persönlichen Befragung ausgeführt, dass sein Geschäftsauto über die C._____ abgerechnet werde, weshalb der entsprechende Aufwand aus der Erfolgsrechnung der … Consulting zu entfernen sei (Urk. 3 S. 57 f.). Der Kläger macht rekursweise geltend, sein Geschäftsfahrzeug sei zwar bis 2009 über die C._____ abgerechnet worden, nachdem diese nun aber nicht mehr tätig sei und liquidiert werde, sei das Geschäftsfahrzeug über die Consulting abzurechnen. Sodann habe er im Zusammenhang mit der Liquidation der C._____ ein neues Auto anschaffen bzw. leasen müssen; die Fahrzeugkosten (Aufwand, Benzin, Versicherungen/Abgaben und Leasing) würden nun insgesamt Fr. 34'032.-- pro Jahr betragen (Urk. 6 S. 27 f.).

- 13 - Die Beklagte wendet ein, der Kläger sei nicht auf ein so teures Fahrzeug (Porsche …) angewiesen. Bei einer zweistufigen Berechnungsmethode, wie vom Kläger angeregt, wäre gar kein Fahrzeug als notwendiger Aufwand anzusehen (Urk. 16 S. 16). Dass das Geschäftsfahrzeug des Klägers nicht mehr über die C._____, sondern nunmehr über die Consulting abzurechnen sei, wurde von der Beklagten nicht bestritten, weshalb davon auszugehen ist. Dass von dem vom Kläger dargelegten Betrag von Fr. 34'032.-- pro Jahr bzw. Fr. 2'836.-- pro Monat noch Abzüge für Privatgebrauch vorgenommen werden müssten bzw. die vom Kläger vorgenommenen ungenügend seien, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Es liegt auf der Hand, dass für einen Berater in der Position des Klägers die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit für ein repräsentatives Fahrzeug ausgewiesen ist. Die Beanstandungen der Beklagten zum Preis desselben sind angesichts dessen, dass sie selbst einen Porsche … als ihrem Standard angemessen erachtet, ohnehin zu verwerfen. Dementsprechend sind die vom Kläger behaupteten und in der Höhe nicht substantiiert bestrittenen Fahrzeugkosten von Fr. 34'032.-- pro Jahr im Aufwand der … Consulting zu berücksichtigen. – Spesen, Akquisition (Vi-Urk. 51/7 Konto …) Die Vorinstanz erwog, aus dem Kontoblatt des Kontos … (Vi-Urk. 51/5) seien im prognostizierten Gesamtbetrag Positionen ersichtlich, die entweder durch Dritte rückvergütet würden oder nur einmal im Jahr anfallen würden. Wenn daher von den Auslagen des ersten Quartals von total Fr. 31'127.64 der Betrag von Fr. 9'329.40, der von einem Dritten zurückvergütet werde, und der Betrag von Fr. 13'950.--, der nur einmal im Jahr anfalle, abgezogen würden, ergebe sich ein Aufwand von Fr. 7'848.20 pro Quartal. Dieser sei dann auf ein Jahr hochzurechnen (Fr. 31'392.80) und der einmal jährlich anfallende Betrag von Fr. 13'950.-dazuzuzählen, womit Fr. 45'343.-- pro Jahr als Aufwand zu berücksichtigen seien (Urk. 3 S. 58 f.). Der Kläger macht rekursweise geltend, die effektiven Auslagen seien höher als von der Vorinstanz errechnet; aufgrund der provisorischen Erfolgsrechnung

- 14 bis Januar bis September 2010 ergebe sich, bereinigt um den rückvergüteten und den einmaligen Anlass, ein Betrag von 62'516.45 pro Jahr (Urk. 6 S. 28 f.). Die Beklagte wendet ein, die Vorinstanz habe bereits sehr grosszügig gerechnet und in diesen Positionen sei auch immer privater Aufwand enthalten. Aus der Kreditkartenabrechnung des Klägers ergebe sich, dass dieser immer wieder auswärts Mahlzeiten einnehme und sich nicht persönlich um die Kinder kümmern könne; es liege auf der Hand dass der Kläger, um neue Mandate zu akquirieren und alte zu behalten, an vielen gesellschaftlichen Anlässen teilnehmen müsse (Urk. 16 S. 17). Dem letztgenannten Vorbringen der Beklagten ist zuzustimmen; in der Tat ist für einen Berater in der Position des Klägers der Aufbau und die Pflege eines gesellschaftlichen Netzwerks zentral, weshalb entsprechende Auslagen ohne weiteres als betriebsnotwendig anzusehen sind. Dafür, dass im fraglichen Aufwandskonto auch nicht betriebsbedingte private Auslagen enthalten wären, fehlen schon substantiierte, über Allgemeinplätze hinausgehende Behauptungen; ohnehin lassen sich zufolge der Notwendigkeit eines gesellschaftlichen Netzwerks regelmässig private und geschäftliche Kontakte (und dadurch bedingte Auslagen) nicht immer klar trennen. Daher ist der vom Kläger geltend gemachte, in der Höhe nicht substantiiert bestrittene Betrag von Fr. 62'516.-- pro Jahr im Aufwand der … Consulting zu berücksichtigen. b4) Resultat (Gewinn) Nach dem Gesagten ergibt sich für 2010 folgende bereinigte Erfolgsrechnung der … Consulting (Konten-Nrn. gemäss Vi-Urk. 51/7): Ertrag … Referate und Beratungen 1'411'468.-- Total Ertrag 1'411'468.-- Aufwand … Drittleistungen Ausland 67'116.-- …-… Löhne und Sozialleistungen 20'755.-- … Krankentaggeldversicherung 17'660.--

- 15 - … BVG 57'138.-- … Quellensteuer 837.-- … Persönliche AHV-Beiträge 97'791.-- … Buchführung, Beratung 100'000.-- … Aufwand für Referate 7'620.-- …-… Fahrzeugaufwand 34'032.-- … Büromaterial, Porti & Internet 2'295.-- … Fachliteratur 3'669.-- … Telekommunikation 13'732.-- … Spesen, Akquisition 62'516.-- … Reisespesen 13'436.-- … Medien 7'593.-- Total Aufwand 506'190.-- Gewinn (Erfolg) 905'278.-b5) Der Kläger hat zwar mit Noveneingabe vom 29. Dezember 2011 neue Erfolgsrechnungen der … Consulting eingereicht, wonach für das Jahr 2010 ein Gewinn von Fr. 761'631.-- (Ertrag Fr. 1'490'473.-- ./. Aufwand Fr. 728'842.--) und für 2011 ein Gewinn von 891'198.-- (Ertrag Fr. 1'551'885.-- ./. Aufwand Fr. 660'687.--) resultiere (Urk. 30/2 und 30/4). Diese sind jedoch, da wie gesehen verschiedene Aufwandpositionen zu korrigieren sind, nicht geeignet, einen tieferen Gewinn sofort glaubhaft zu machen; sie sind daher nicht zu berücksichtigen (vgl. oben Erw. A.5. i.f.). b6) Der vorstehend für das Jahr 2010 ermittelte Gewinn ist für das Jahr 2011 aufgrund des vom Kläger selber geltend gemachten höheren (Brutto-) Ertrags 2011 jedenfalls nicht tiefer zu veranschlagen. Demzufolge ist bis Ende 2011 von einem Einkommen des Klägers aus der … Consulting von Fr. 905'278.-- pro Jahr auszugehen. b7) Auf die vom Kläger behaupteten veränderten Einkünfte aus der Consulting ab 1. Januar 2012 wird noch einzugehen sein (unten Erw. C.). c) Einkommen aus der C._____ c1) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Kläger sei in den vergangenen Jahren neben der … Consulting auch mit der C._____ selbständig tätig gewesen. Aufgrund des Ausnahmejahrs 2007 sei (nur) von den Gewinnen der

- 16 - Jahre 2008 (Fr. 120'018.--) und 2009 (Fr. 79'542.--) auszugehen. Da unbestritten sei, dass Familienausgaben der Parteien (primär Kreditkartenausgaben der Beklagten) über die C._____ abgerechnet worden seien, müssten diese Privatbezüge aufgerechnet werden; für 2008 würden sich so Aufrechnungen von Fr. 81'940.- - ergeben und für 2009 solche von Fr. 79'542.--. Damit würden bereinigte Gewinnzahlen von Fr. 201'958.-- für 2008 und Fr. 164'651.-- für 2009 resultieren; der Durchschnitt von Fr. 183'305.-- sei dem Kläger als aktuelles Einkommen aus der C._____ anzurechnen (Urk. 3 S. 60-62). c2) Der Kläger macht rekursweise geltend, die C._____ müsse per Ende 2010 liquidiert werden, weil er der Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz unterliege und er damit sämtliche Dienstleistungen über die Consulting abwickeln müsse, um mehrwertsteuerkonform abzurechnen. Die Steuerverwaltung habe ihm im Juli 2010 mitgeteilt, dass ihm rückwirkend ab 2005 die vollen Gewinne von C._____ (statt wie bisher angenommen nur 10%) in der Schweiz angerechnet würden. Zudem seien in den Erträgen 2006 und 2007 Zahlungen der D._____ AG von USD 160'000.-- und Fr. 250'000.-- enthalten gewesen, welche in der Zukunft nicht mehr anfallen würden. Im ersten Halbjahr 2010 habe er mit der C._____ einen Gewinn von lediglich noch Fr. 5'900.-- erzielt; weitere Einnahmen würden nicht mehr anfallen (Urk. 6 S. 30-32). c3) Grundsätzlich hat die Beklagte als Unterhalt beanspruchende Partei die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers, und damit auch das Einkommen aus der C._____ als Teil desselben, glaubhaft zu machen. Ist dies aber einmal – wie vorliegend für die Gewinne der Jahre 2008 und 2009 samt den im Rekursverfahren vom Kläger nicht bestrittenen Aufrechnungen – erfolgt, liegt die Glaubhaftmachungslast für behauptete Reduktionen beim Kläger. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin (Urk. 16 S. 12), dass dem Kläger von der Steuerverwaltung nicht erst am 1. Juli 2010, sondern bereits im Oktober und November 2004 mitgeteilt worden war, dass er die vollen Gewinne in der Schweiz zu versteuern haben werde (Urk. 8/19 S. 2; vgl. Urk. 42/3-4). Dass dies dem Kläger nicht bewusst gewesen sei (Urk. 21 S. 16 i.V.m. Urk. 8/20 S. 1), erscheint wenig glaubhaft; es ist vom Gegenteil auszugehen und damit auch davon, dass der Kläger trotz Kenntnis der

- 17 - Steuersituation die C._____ (erfolgreich) weitergeführt hat. Damit gelingt es dem Kläger nicht, glaubhaft zu machen, dass diese Gewinne ab 2010 wegfallen würden. Bloss ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Vorbringen des Klägers zu den Jahren 2006 und 2007 nicht relevant sind, da diese Jahre bei der Gewinnermittlung unberücksichtigt geblieben sind (vgl. Urk. 3 S. 60 f.). c4) Die Höhe der aufgerechneten Gewinne für die Jahre 2008 und 2009 blieb im Rekursverfahren unbestritten. Demnach ist von einem (weiter laufenden) Einkommen des Klägers aus der C._____ von Fr. 183'305.-- pro Jahr auszugehen. d) Einkommen aus Verwaltungsratsmandaten Der dem Kläger von der Vorinstanz angerechnete Einkommensanteil von Fr. 30'800.-- pro Jahr aus Verwaltungsratsmandaten (Urk. 3 S. 62), ist im Rekursverfahren im Wesentlichen unbestritten geblieben (vgl. Urk. 6 beso. S. 32, Urk. 16 beso. S. 18; auch Urk. 28 S. 15). Die Beklagte bringt zwar in anderem Zusammenhang vor, es sei davon auszugehen, dass der Kläger mit seinen verschiedenen Verwaltungsratsmandaten ein Einkommen von mindestens Fr. 830'000.-- erziele (Urk. 16 S. 9), doch gehen jene Vorbringen nicht über blosse Vermutungen hinaus, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. e) Einkommen aus Vermögensertrag e1) Die Vorinstanz erwog, aus der Steuererklärung 2009 ergebe sich ein Wertschriftenertrag von Fr. 39'151.--; von diesem Betrag sei auch für das aktuelle Einkommen auszugehen (Urk. 3 S. 62). e2) Der Kläger macht rekursweise geltend, der Vermögensertrag sei zu hoch bemessen, da sein Vermögen infolge der Zahlung der Unterhaltsbeiträge sowie von Anwaltskosten etc. weitgehend aufgebraucht sei (Urk. 6 S. 32 f.). Der Kläger hat sodann die Steuererklärung 2010 samt Wertschriftenverzeichnis eingereicht (Urk. 30/2), was novenrechtlich beachtlich ist (§ 115 Ziff. 2 ZPO/ZH). Aus

- 18 dieser geht ein Wertschriftenertrag von Fr. 26'850.-- hervor. Derselbe ist als Einkommen des Klägers anzurechnen. f) Zusammenfassung Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich folgendes massgebliches Einkommen des Klägers bis Ende 2011: Fr. 905'278.-- … Consulting (selbständige Tätigkeit); Fr. 183'305.-- C._____ (selbständige Tätigkeit); Fr. 30'800.-- Honorare Verwaltungsratsmandate; Fr. 26'850.-- Wertschriftenertrag; Fr. 1'146'233.-- Total pro Jahr bzw. Fr. 95'519.-- pro Monat. 3. Einkommen der Beklagten a) Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe bis anhin kein Einkommen erzielt; angesichts der von den Parteien gewählten Rollenverteilung und des Lebensstandards sei der Beklagten für die nähere Zukunft auch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 3 S. 63 f.). b) Der Kläger macht rekursweise geltend, die Klägerin sei von der Kinderbetreuung, ausser an den Besuchswochenenden und während der Ferien, befreit. Sie habe selber gegenüber den Medien von zahlreichen Projekten gesprochen, mit denen sie Einkommen erzielen werde, was aber jetzt "auf Hold" sei wegen der Trennung. Sie erhalte auch Honorare für ihre Auftritte bei Parties und anderen Anlässen. Sie sei verpflichtet, selber Einkommen zu erzielen, da das Einkommen des Klägers nicht ausreiche, um die Kosten beider Haushalte zu finanzieren. Es sei der Beklagten daher ein Einkommen von Fr. 5'000.-- pro Monat anzurechnen (Urk. 6 S. 34 ff.). Die Beklagte wendet dagegen ein, sie habe schon während des Zusammenlebens und mit Zustimmung des Klägers wohltätige Auftritte gehabt; die dabei erzielten Spenden kämen vollumfänglich verschiedenen wohltätigen Institutionen zugute (Urk. 16 S. 20).

- 19 c) Im Eheschutzverfahren kann dem bisher nicht erwerbstätigen Ehegatten ein – zukünftiges – Erwerbseinkommen dann angerechnet werden, wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist. Eine Zumutbarkeit ist hierbei grundsätzlich zu verneinen, wenn das bisherige Familieneinkommen auch für die Finanzierung von zwei getrennten Haushalten ausreicht. Aus den vorstehenden Erwägungen zum Einkommen des Beklagten ergibt sich, dass Letzteres bis Ende 2011 der Fall ist, weshalb der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt kein Einkommen anzurechnen ist. Für die Zeit danach, d.h. ab Anfang 2012, würde an sich ein Beitrag (auch) der Beklagten an den Unterhalt der Familie grundsätzlich angezeigt erscheinen; dabei würde der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die bisherige Rollenverteilung jedenfalls nicht entgegenstehen, da diese zufolge der Trennung der Ehegatten ohnehin neu zu definieren war. Allerdings könnte die Beklagte erst nach einer angemessenen Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden und angesichts der abgelaufenen Trennungsdauer und der noch verbleibenden – kurzen – Zeit bis zur mutmasslichen Einreichung einer Scheidungsklage rechtfertigt es sich nicht, im vorliegenden Eheschutzverfahren der Beklagten ein Einkommen anzurechnen. Die Beklagte muss sich aber bewusst sein, dass dies im Scheidungsverfahren möglicherweise anders beurteilt werden wird. 4. Bedarf der Beklagten (Lebensstandard) a) Wie erwähnt, bemass die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge nach der sog. einstufigen Methode (Urk. 3 S. 63). Hierbei ist auf der Bedarfsseite von den bisherigen tatsächlichen Lebenshaltungskosten, korrigiert um die durch das Getrenntleben bedingten Veränderungen, auszugehen. Die Vorinstanz errechnete diesen Bedarf als Summe eines "Betrags zur freien Verfügung" (sogleich Erw. b) und diverser "Fixkosten" (nachfolgend Erw. c bis m) (Urk. 3 S. 64-71). b) "Betrag zur freien Verfügung" b1) Die Vorinstanz erwog, aus den Kreditkartenabrechnungen und den Bankauszügen über Barbezüge der Beklagten gehe hervor, dass diese in den letzten rund zwei Jahren Fr. 561'747.-- verbraucht habe, was ca. Fr. 23'406.-- pro

- 20 - Monat entspreche. Angesichts der übrigen Ausgabenstruktur der Beklagten erscheine es angemessen, davon einen Anteil von 15 % für Ausgaben für den Kläger und die Kinder abzuziehen, womit ein rein der Beklagten zur Verfügung stehender Betrag von Fr. 19'985.-- pro Monat resultiere (Urk. 3 S. 64 f.). b2) Der Kläger macht rekursweise geltend, wenn – was bestritten sei – überhaupt nach der einstufigen Methode zu verfahren wäre, sei dieser Betrag viel zu hoch angesetzt. Die Ausführungen der Beklagten zu ihren Barbezügen von rund Fr. 6'500.-- pro Monat seien zu wenig substantiiert; sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie dieses Geld für sich selber verbraucht habe, noch nicht einmal, dass sie es überhaupt verbraucht habe; möglicherweise habe sie Teile dieser Gelder auch auf ein unbekanntes Konto verschoben; die Barbezüge seien daher nicht zu berücksichtigen. Der Anteil der in den Bezügen der Beklagten enthaltenen Auslagen für den Kläger und die Kinder sei viel zu tief; es sei nicht nachvollziehbar, was die Vorinstanz mit der "übrigen Ausgabenstruktur" meine und wie sie auf den Satz von 15 % komme; aus den Kreditkartenabrechnungen würden sich Ausgaben für die Klägerin allein von Fr. 284'764.-- für zwei Jahre ergeben, mithin Fr. 11'865.-- pro Monat. Aber auch dieser Betrag sei noch zu hoch, da die Beklagte seit einigen Jahren weit über ihre Verhältnisse gelebt und ihre Ausgaben wohl aus prozesstaktischen Gründen hoch gehalten habe (Urk. 6 S. 37-44). Die Beklagte wendet dagegen ein, ihre Barbezüge hätten effektiv Fr. 7'741.-- (statt rund Fr. 6'500.--) pro Monat betragen. Sie habe ihre Ausgaben durch Vi-Urk. 36 und 37 im Detail substantiiert und nachgewiesen. Die in diesen Ausgaben enthaltenen Auslagen für die Kinder würden nach wie vor von ihr bezahlt. Die Aufstellung des Klägers zu ihrem persönlichen Anteil an den gesamten Ausgaben sei eine reine Parteibehauptung. Ihre gesamten Bezüge hätten effektiv Fr. 25'103.-betragen und seien damit höher als die von der Vorinstanz angenommenen Fr. 23'406.-- gewesen. Die Vorinstanz habe auch die Kosten für die bei E._____ bezogenen Lebensmittel von Fr. 6'321.-- pro 2008 nicht berücksichtigt (Urk. 16 S. 21-25). b3) Nachdem das dem Kläger von der Vorinstanz angerechnete Einkommen im Rekursverfahren nur vergleichsweise geringe Änderungen erfahren hat,

- 21 ist mit der Vorinstanz von sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen und auch im Rekursverfahren nach der einstufigen Methode vorzugehen. Die Vorinstanz hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, wie sie die Gesamtbezüge der Beklagten in den rund zwei Jahren vor Einleitung des Eheschutzverfahrens von insgesamt Fr. 561'747.-- bzw. Fr. 23'406.-- pro Monat ermittelt hat (Urk. 3 S. 64 f.; § 161 GVG). Hierin sind auch Barbezüge von einem Konto bei der F._____ von insgesamt Fr. 156'677.-- für die Jahre 2008 und 2009 bzw. Fr. 6'528.-- pro Monat enthalten. Die von der Beklagten behaupteten effektiven Barbezüge von Fr. 7'741.-- pro Monat (Urk. 16 S. 21) beruhen auf einer Verwechslung von Bezügen mit Einzahlungen (Credit statt Debit) auf den Bankauszügen des fraglichen F._____-Kontos (vgl. Vi-Urk. 36/A); hierauf ist daher nicht weiter einzugehen und es bleibt bezüglich der beklagtischen Barbezüge bei den vorinstanzlichen Feststellungen (Urk. 3 S. 64). Die von der Beklagten behaupteten Gesamtbezüge von Fr. 25'103.-- pro Monat (Urk. 16 S. 24) beruhen darauf, dass sie auch noch Monate eingerechnet hat, die bereits in die Zeit der Einleitung des Eheschutzverfahrens fallen und daher von der Vorinstanz zu Recht nicht berücksichtigt wurden; auch in dieser Hinsicht bleibt es damit bei der vorinstanzlichen Feststellung von Gesamtbezügen (in bar und per Kreditkarte) von Fr. 23'406.-- pro Monat (Urk. 3 S. 65). Die Beklagte bestreitet sodann nicht, dass in diesen gesamten Bezügen auch Ausgaben für den Kläger und die Kinder enthalten sind (ob sie solche, namentlich für die Kinder, weiterhin – freiwillig – tätigt, ist dagegen für die Ermittlung ihrer persönlichen Bezüge vor der Trennung nicht von Belang); dagegen ist umstritten, wie hoch dieser Anteil ist. Die Vorinstanz hat hierfür einen Satz von 15 % angenommen, ohne dies allerdings näher zu begründen. Der Kläger hat dazu im Rekursverfahren eine Aufstellung eingereicht, wonach vom Gesamtbetrag der Kreditkartenbezüge von Fr. 415'639.-- (Fr. 156'853 + Fr. 258'786) ein Anteil von Fr. 284'764.-- (Fr. 105'420 + Fr. 179'344) auf Bezüge für die Beklagte persönlich entfalle (Urk. 8/22/1-2), was einem Satz von 68.5 % entspricht. Dass, wie die Beklagte vorbringt, diese Aufstellung eine reine Parteibehauptung darstellt, ist korrekt, ändert aber nichts daran, dass der Kläger in dieser Hinsicht konkrete Behauptungen aufgestellt hat, welche von der Beklagten nicht (zumindest nicht substantiiert) bestritten wurden. Ob dieser Betrag zu hoch sei, weil die Beklagte über die Ver-

- 22 hältnisse gelebt habe, ist nicht relevant, da bei der einstufigen Methode grundsätzlich vom tatsächlich gelebten Lebensstandard, und nicht von einem allenfalls wirtschaftlich vernünftigen, auszugehen ist. Die Vorbringen des Klägers, dass die Beklagte Teile der Barbezüge auf ein unbekanntes Konto verschoben habe (Urk. 6 S. 39), sind als nicht über blosse Mutmassungen hinausgehend zu verwerfen. Ebenso als nicht glaubhaft gemacht zu verwerfen ist das Vorbringen der Beklagten, die über E._____ getätigten Lebensmittelkäufe seien in den Bar- und Kreditkartenbezügen nicht enthalten (Urk. 16 S. 24); die entsprechenden Belege (Urk. 18/16) geben hierfür keinen Hinweis. Zusammenfassend ist daher von den von der Vorinstanz ermittelten Gesamtbezügen (in bar und per Kreditkarte) von Fr. 23'406.-- pro Monat auszugehen und von diesem Betrag ist ein Anteil von 68.5 % als Bezüge für die Beklagte persönlich auszuscheiden. Mithin sind in deren Lebenshaltungskosten Fr. 16'000.-- (gerundet) als "Betrag zur freien Verfügung" zu berücksichtigen. c) Wohnkosten c1) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten Wohnkosten von monatlich Fr. 5'000.--, was dem entspreche, was die Beklagte geltend gemacht und der Kläger zumindest implizite anerkannt habe (Urk. 3 S. 66). c2) Der Kläger anerkennt diesen Betrag im Rekursverfahren (Urk. 6 S. 44). Die Beklagte macht im Rekursverfahren geltend, die Wohnkosten würden tatsächlich Fr. 8'500.-- betragen (Urk. 16 S. 25), was vom Kläger nicht bestritten wird (vgl. Urk. 21 S. 23). c3) Die höheren Wohnkosten sind zwar ausgewiesen (Urk. 13/1), können aber gleichwohl hier nicht berücksichtigt werden (anders dann ab 2012; vgl. unten Erw. C.5), da bei der einstufigen Methode von dem ausgegangen wird, was tatsächlich ausgegeben wurde bzw. – soweit es um Korrekturen wegen der Trennung geht – was dem gelebten Lebensstandard vor der Trennung entspricht bzw. angemessen ist. Bezüglich der Wohnkosten waren sich die Parteien einig, dass ein Betrag von Fr. 5'000.-- dem Lebensstandard angemessen sei, weshalb spätere tatsächlich höhere (oder tiefere) Kosten grundsätzlich keine Berücksichtigung

- 23 finden können. Hierauf wird allerdings beim Betreffnis für die Steuern noch zurückzukommen sein (unten Erw. m). d) Kommunikation d1) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten Kommunikationskosten von Fr. 548.--, nämlich Fr. 398.-- als tatsächliche, nicht bereits in den Kreditkartenbezügen enthaltene Kosten für ein Mobiltelefon und Fr. 150.-- als Pauschale für die übrigen Kommunikationskosten (Urk. 3 S. 66). d2) Der Kläger macht rekursweise geltend, die Beklagte habe nicht dargelegt, weshalb sie so viele Anschlüsse und Verbindungen brauche; es sei nicht einmal glaubhaft gemacht, dass sie seit der Trennung einen Festnetzanschluss habe und Billag-Gebühren bezahle; es seien maximal Fr. 238.-- einzurechnen (Urk. 6 S. 44). Die Beklagte hält dem entgegen, sie habe vor Vorinstanz Kosten nachgewiesen, die über den berücksichtigen Fr. 548.-- liegen würden; sie macht aber im Rekursverfahren keine konkreten höheren Kosten geltend (Urk. 16 S. 25). d3) Bei der einstufigen Methode ist nicht relevant, ob die Beklagte vor der Trennung mehrere Anschlüsse etc. benötigt hätte, sondern einzig, ob sie entsprechende Ausgaben hatte; ebenso nicht relevant ist, ob sie heute entsprechende Anschlüsse hat (vgl. vorstehend Erw. c3). Es bleibt damit beim vorinstanzlich angerechneten Betrag. e) Haushalthilfe / Putzfrau Die für eine Haushalthilfe von der Vorinstanz im Bedarf der Beklagten berücksichtigten Kosten von Fr. 500.-- pro Monat (Urk. 3 S. 67) sind im Rekursverfahren nicht umstritten (Urk. 6 S. 44 ff., Urk. 16 S. 25 ff.).

- 24 f) Gesundheitskosten Die für Gesundheitskosten von der Vorinstanz im Bedarf der Beklagten berücksichtigten Fr. 851.-- pro Monat (Urk. 3 S. 67) sind im Rekursverfahren nicht umstritten (Urk. 6 S. 44 ff., Urk. 16 S. 25 ff.). g) Versicherungen Die für Versicherungen von der Vorinstanz im Bedarf der Beklagten berücksichtigten Kosten von Fr. 867.-- pro Monat (Urk. 3 S. 67 f.) sind im Rekursverfahren nicht umstritten (Urk. 6 S. 44 ff., Urk. 16 S. 25 ff.). h) Steuerberatung h1) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten Kosten für Steuerberatung von Fr. 333.-- monatlich als angemessen, da der Kläger hierfür in seinem eigenen Bedarf Kosten von Fr. 1'325.-- pro Monat geltend gemacht habe (Urk. 3 S. 68). h2) Der Kläger macht rekursweise geltend, die angeblichen Kosten für die Steuerberatung seien nicht glaubhaft gemacht; dass er Kosten für Steuerberatung habe, rechtfertige es nicht, solche bei der Beklagten einzusetzen (Urk. 6 S. 44 f.). h3) Im Rekursverfahren ist grundsätzlich nicht bestritten, dass eine umfangreiche Steuerberatung zum Lebensstandard der Parteien vor der Trennung gehörte. Entsprechend sind auch bei der Beklagten solche Kosten zu berücksichtigen, auch wenn die steuerrechtliche Situation der Beklagten erheblich überschaubarer erscheint als diejenige des Klägers. Gegen die vorinstanzliche Festsetzung der Höhe dieser Kosten hat der Kläger im Rekursverfahren keine substantiierten Einwendungen vorgebracht, weshalb es beim vorinstanzlich als angemessen erachteten Betrag von Fr. 333.-- bleibt. i) Mobilität i1) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten Kosten für Mobilität von Fr. 763.-- pro Monat, wovon Fr. 751.-- für den Porsche … (Versicherun-

- 25 gen Fr. 252.--, Verkehrsabgaben Fr. 72.--, Werkstatt Fr. 20.--, TCS etc. Fr. 7.-und Benzin Fr. 400.--) und Fr. 12.-- für ein Halbtax-Abonnement (Urk. 3 S. 68 f.). i2) Der Kläger macht rekursweise geltend, diese Kosten würden bestritten. Er sei mit der Anrechnung von Mobilitätskosten von total Fr. 1'000.-- nur einverstanden, wenn der "Betrag zur freien Verfügung" gestrichen und stattdessen nur der Grundbetrag von Fr. 1'200.-- eingesetzt werde. Ohnehin stelle sich die Frage, wozu sie einen Porsche … brauche, wenn sie doch "ein Fan des öffentlichen Verkehrs geworden sei", wie sie den Medien sage (Urk. 6 S. 45). Die Beklagte hält dem entgegen, im "Betrag zur freien Verfügung" seien Mobilitätskosten nicht enthalten, denn der Kläger habe sämtliche Fahrzeugkosten über die C._____ oder die … Consulting bezahlt. Wenn sie mit dem Zug fahre, würden solche Kosten zusätzlich zu den Betriebskosten der Fahrzeuge anfallen (Urk. 16 S. 26). i3) Ob und wozu die Beklagte einen Porsche … braucht, ist bei der einstufigen Methode nicht relevant; relevant (und unbestritten) ist, dass ein solches Fahrzeug zum ehelichen Lebensstandard gehörte. Bei den Benzinkosten ist jedoch davon auszugehen, dass Benzinbezüge in bar oder per Kreditkarte getätigt wurden und daher schon im "Betrag zur freien Verfügung" enthalten sind; dass Fahrzeugkosten bei einer der Firmen des Klägers abgerechnet wurden, ändert hieran nichts, denn damit ist lediglich gesagt, dass die entsprechenden Barbezüge oder Kreditkartenbelastungen in diesen Firmen aufwandseitig erfasst wurden (so ist z.B. aus Vi-Urk. 36/A ersichtlich, dass das Bankkonto, vom dem die Beklagte Barbezüge tätigte, teilweise von der C._____ alimentiert wurde). Demnach sind die Mobilitätskosten um die Benzinkosten von Fr. 400.-- zu kürzen, womit unter dieser Position noch (nicht im "Betrag zur freien Verfügung" enthaltene) Fr. 363.-- zu berücksichtigen sind.

- 26 j) Kultur Die für Kultur von der Vorinstanz im Bedarf der Beklagten berücksichtigten Kosten von Fr. 118.-- pro Monat (Urk. 3 S. 69) sind im Rekursverfahren nicht umstritten (Urk. 6 S. 44 ff., Urk. 16 S. 25 ff.). k) Freizeit k1) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten Freizeitkosten von insgesamt Fr. 1'962.-- pro Monat (Fr. 758.-- Fitnesstrainer, Fr. 25.-- Golf und Fr. 1'179.-- Coiffeur); die übrigen von der Beklagten geltend gemachten Kosten seien im "Betrag zur freien Verfügung" enthalten (Urk. 3 S. 69 f.). k2) Der Kläger macht rekursweise geltend, die Kosten für Freizeit seien aus dem Freibetrag zu decken. Die Beklagte nehme auch keine Personal-Trainer- Stunden mehr (Urk. 6 S. 45 f.). Die Beklagte hält dem entgegen, diese Einwendungen seien nicht zu hören, weil sie erst in der ergänzenden Rekursbegründung vorgebracht worden seien (Urk. 16 S. 26). k3) Die Vorbringen des Klägers in der ergänzenden Rekursbegründung sind zu hören, aber zu verwerfen. Da nach der einstufigen Methode verfahren wird, sind einerseits die Freizeitkosten als zum Lebensstandard vor der Trennung gehörend zu berücksichtigen und können andererseits spätere tatsächlich höhere oder tiefere Kosten – mangels Einfluss auf den früheren Lebensstandard – keine Berücksichtigung mehr finden. Daher bleibt es beim vorinstanzlichen Betrag für Freizeitkosten. l) Ferien Die für Ferien von der Vorinstanz im Bedarf der Beklagten berücksichtigten Kosten von Fr. 568.-- pro Monat (Urk. 3 S. 70 f.) sind im Rekursverfahren nicht umstritten (Urk. 6 S. 44 ff., Urk. 16 S. 25 ff.).

- 27 m) Steuern m1) Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Beklagten für die von dieser zu entrichtenden Steuern insgesamt Fr. 13'600.-- pro Monat (Urk. 3 S. 71). m2) Der Kläger macht rekursweise geltend, die Vorinstanz habe nicht begründet, wie sie auf 30 % Steuerbelastung für die Beklagte komme; jene habe diesen Satz nämlich behauptet für den Fall, dass die Kinder und das Haus ihr zugeteilt würden, was beides nicht der Fall sei. Die angerechneten Fr. 13'600.-- wären sogar zu hoch, wenn die Beklagte Unterhaltsbeiträge von Fr. 45'000.-- pro Monat erhalten und noch in G._____ wohnen würde; nun wohne sie aber in H._____, wo die Steuerbelastung sogar bei Unterhaltsbeiträgen von Fr. 45'000.-nur ca. Fr. 8'500.-- und bei Unterhaltsbeiträgen (nach Steuern) von Fr. 31'405.-noch ca. Fr. 6'800.-- betragen würde (Urk. 6 S. 46 f.). Die Beklagte wendet dagegen ein, ihre Steuerbelastung falle mit Fr. 8'400.-tatsächlich tiefer aus als vorinstanzlich errechnet; dafür würden aber – bedingt durch das tiefe Steuerniveau – die Mietkosten Fr. 8'500.-- betragen, sodass sich keine Reduktion des Bedarfs ergebe. Die Beklagte sei sodann auch noch in I._____ [Land] steuerpflichtig (Urk. 16 S. 26 f.). m3) Bei der einstufigen Methode ist die unterhaltsberechtigte Partei bedarfsseitig so zu stellen, dass sie ihren Lebensstandard vor der Trennung weiterführen kann. Für die Ermittlung dieses Lebensstandards sind daher nachträgliche, nach der Trennung eingetretene, tatsächliche Änderungen grundsätzlich unbeachtlich (da sie naturgemäss keinen Einfluss auf den Standard bis zur Trennung haben). Eine Ausnahme besteht jedoch für die Steuerbetreffnisse, denn es sind der unterhaltsberechtigten Partei diejenigen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen, mit denen sie den gewohnten (bisherigen) Lebensstandard inklusive Steuern beibehalten kann. Da sich nun aber die Steuerlast nach den Unterhaltsbeiträgen und dem Steuersatz am Wohnort richtet, sind die tatsächlichen Verhältnisse nach der Trennung – soweit bekannt – eben doch in die Bedarfsberechnung einzubeziehen. Auf den vorliegenden Fall bezogen heisst dies, dass grundsätzlich von den tatsächlich von der Beklagten bezahlten Steuern von rund Fr. 8'400.-- pro Monat

- 28 auszugehen ist (was unbestritten geblieben ist; vgl. Urk. 21 S. 24). Nun ist aber allgemein bekannt, dass in Gemeinden mit tiefem Steuersatz die Kosten für Wohneigentum und Mietwohnungen entsprechend höher liegen, weshalb die tiefere Steuerbelastung mit höheren Wohnkosten "erkauft" werden muss. Vorliegend bedeutet dies, dass bei der Beklagten ihre gegenüber einem Wohnsitz in G._____ tieferen Steuern um den Betrag zu korrigieren sind, den sie wegen der höheren Wohnkosten zusätzlich aufwenden muss. Die Klägerin hat tatsächliche Wohnkosten von Fr. 8'500.-- (oben Erw. 4.c); dass die von ihr bewohnte Wohnung einem höheren als dem bisherigen Lebensstandard entsprechen würde, wurde nicht konkret vorgebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass die gegenüber dem vor Vorinstanz als angemessen erachteten, um Fr. 3'500.-- höheren Wohnkosten durch das als Folge der tiefen Steuern resultierende Niveau in H._____ bedingt sind. Entsprechend ist diese Differenz zum Steuerbetreffnis der Beklagten hinzuzurechnen, womit für Steuern etc. Fr. 12'000.-- (Fr. 8'400.-- plus Fr. 3'500.--, gerundet) pro Monat zu berücksichtigen sind. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Steuerlast für monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 45'000.-- bei einem Wohnsitz in G._____ gemäss den vom Kläger eingereichten Unterlagen Fr. 14'650.-- pro Monat betragen hätte (Urk. 8/25). n) Zusammenfassung Nach dem Gesagten ergibt sich, nach der einstufigen Methode berechnet, folgender Bedarf der Beklagten: b) Betrag zur freien Verfügung Fr. 16'000.-c) Wohnkosten Fr. 5'000.-d) Kommunikation Fr. 548.-e) Haushalthilfe Fr. 500.-f) Gesundheit Fr. 851.-g) Versicherungen Fr. 867.-h) Steuerberatung Fr. 333.-i) Mobilität Fr. 363.-j) Kultur Fr. 118.-k) Freizeit Fr. 1'962.--

- 29 l) Ferien Fr. 568.-m) Steuern etc. Fr. 12'000.-- Total Bedarf Beklagte Fr. 39'110.-- 5. Bedarf des Klägers (Lebensstandard) Bei der einstufigen Methode ist der Bedarf der unterhaltspflichtigen Partei nur insoweit von Relevanz, als die unterhaltspflichtige Partei in der Lage sein muss, ihren eigenen, dem bisherigen Lebensstandard entsprechenden Bedarf nach Abzug der Unterhaltsbeiträge decken zu können. Der Kläger hat seinen eigenen Bedarf (mit den Kindern) vor Vorinstanz mit Fr. 44'284.-- monatlich beziffert, allerdings ohne Steuern und ohne Betrag zur freien Verfügung (Vi-Urk. 38 S. 52-58). Die ihn treffenden Steuern hat er im Rekursverfahren mit Fr. 11'341.-- pro Monat beziffert (Urk. 6 S. 49), was von der Beklagten nicht konkret bestritten wurde (vgl. Urk. 16 S. 28). Dagegen hat der Kläger auch im Rekursverfahren keine konkreten Angaben zu einem allfälligen Betrag zur freien Verfügung gemacht (vgl. Urk. 6 S. 48 ff.), weshalb ein solcher nicht zu berücksichtigen und von einem gesamten Bedarf des Klägers von Fr. 55'625.-- auszugehen ist. 6. Unterhaltsberechnung Der Kläger ist mit seinem Einkommen von rund Fr. 95'500.-- (oben Erw. 2) und einem eigenen Bedarf von Fr. 55'625.-- (vorstehend Erw. 5) als in der Lage anzusehen, den Bedarf der einkommenslosen (oben Erw. 3) Beklagten von rund Fr. 39'000.-- (oben Erw. 4) zu decken. Entsprechend ist er zu Unterhaltsbeiträgen in dieser Höhe zu verpflichten. Der Beginn der Unterhaltspflicht – 20. Mai 2010 – ist im Rekursverfahren nicht umstritten. C. Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2012 1. a) Der Kläger macht im Rekursverfahren mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 geltend, dass sich sein Einkommen ab 1. Januar 2012 erheblich und dauerhaft vermindere (bzw. heute: vermindert habe), indem die D._____ AG das Mandatsverhältnis aufgelöst und ihm die Auftragspauschale von Fr. 92'000.-pro Monat (nur) noch bis Ende 2011 bezahle (bezahlt habe); ein Bonus sei nicht

- 30 ausbezahlt worden. Er habe zwar versucht, den abzusehenden Ausfall des D._____-Umsatzes zu kompensieren, jedoch lasse sich etwas Vergleichbares kaum je wieder finden. Er werde ab Januar 2012 ein Einkommen aus der … Consulting von knapp Fr. 30'000.-- pro Monat (Ertrag ca. Fr. 550'000.-- ./. Aufwand ca. 35 % => Jahresgewinn ca. Fr. 357'500.--) erzielen können. Aus der C._____ resultiere kein weiteres Einkommen. Der Wertschriftenertrag betrage bloss noch max. Fr. 2'000.-- pro Monat und die Verwaltungsratshonoraren würden noch Fr. 28'485.-- pro Jahr betragen. Insgesamt ergebe sich damit ein Einkommen ab Januar 2012 von noch Fr. 34'373.-- (Fr. 30'000.-- plus Fr. 2'000.-- plus Fr. 2'373.--) pro Monat (Urk. 28 S. 9-17). Die Beklagte hat dazu innert Frist nicht Stellung genommen (oben Erw. A.6). b) Bei einer selbständig erwerbstätigen Partei wie dem Kläger ist das Einkommen naturgemäss gewissen Schwankungen unterworfen, weshalb zur Einkommensermittlung grundsätzlich von einem mehrjährigen Durchschnittswert, normalerweise dem Durchschnitt der vergangenen drei Jahre, auszugehen ist. Anders zu verfahren ist dann, wenn aus den Werten der vergangenen Jahre eine klare Steigerung oder Reduktion der Einkommensentwicklung ersichtlich ist; diesfalls ist auf das aktuelle oder – soweit mit genügender Sicherheit abzuschätzen – das zukünftige Einkommen abzustellen. Vorliegend hat der Kläger belegt (Urk. 30/3), dass die Einkünfte aus dem Mandat mit der D._____ AG per Ende 2011 weggefallen sind. Diese Einkünfte von Fr. 92'000.-- monatlich brutto (plus Spesen) haben den Hauptteil des klägerischen Einkommens aus der … Consulting dargestellt (Fr. 1'104'000.-- von Fr. 1'411'468.--, was rund 78 % des Ertrags der Consulting entspricht). Es erscheint auch glaubhaft, dass dieses Mandat einmalig war und der Wegfall dieses Einkommensbestandteils nicht bzw. zumindest nicht vollumfänglich oder nur schon grösstenteils durch Akquisition anderer Mandate kompensiert werden kann; solches liegt in der Risikosphäre eines jeden Unternehmers, der von einem einzigen – lukrativen – Auftraggeber abhängig ist. Ob und inwieweit die von der Beklagten in den Jahren 2010 und 2011 inszenierte "mediale Schlammschlacht" (vgl. Urk. 27 S. 14 ff., mit Hinw.) solche Akquisitionen allenfalls zusätzlich erschwert haben, kann hier offen bleiben. Denn so oder so ist

- 31 aufgrund des Einbruchs der Erträge der Consulting für die Zeit ab Januar 2012 auf das aktuelle Einkommen abzustellen. 2. Einkommen des Klägers ab 2012 a) Nach wie vor besteht das Einkommen des Klägers aus den verschiedenen Bestandteilen … Consulting und C._____ (beides selbständige Tätigkeiten), Honorare Verwaltungsratsmandate und Wertschriftenertrag. Diese Teile sind nachfolgend zu prüfen. b) Einkommen aus der … Consulting ab 2012 b1) Hinsichtlich der Consulting macht der Kläger wie erwähnt geltend, der Ertragsanteil von Fr. 92'000.-- pro Monat bzw. Fr. 1'104'000.-- pro Jahr aus dem Mandat mit der D._____ AG sei ab Januar 2012 weggefallen. Dies ist belegt (Urk. 30/3). Der Kläger bringt vor, er habe im Jahre 2011 bis Ende November einen Ertrag (ohne D._____) von Fr. 531'500.-- erzielen können; dieser dürfte bis Ende 2011 auf ca. Fr. 550'000.-- gesteigert werden können und auf diesem Niveau werde sich der Beratungsertrag in Zukunft einpendeln. Von diesem Ertrag sei ein – eher tief gerechneter – Aufwand von ca. 35 % in Abzug zu bringen. Bei einem Ertrag von ca. Fr. 550'000.-- abzüglich 35 % Aufwand werde sein Einkommen bei Fr. 357'500.--, also knapp Fr. 30'000.-- pro Monat liegen (Urk. 28 S. 9-12). Die Beklagte hat zu diesen Vorbringen, wie ebenfalls erwähnt, innert Frist nicht Stellung genommen (oben Erw. A.6). Da für den Säumnisfall ein Entscheid aufgrund der Akten angedroht wurde (Urk. 31 Disp.-Ziff. 1 i.f.), haben die klägerischen Vorbringen als nicht bestritten zu gelten. b2) Ertrag (brutto) Aus der vom Kläger eingereichten Erfolgsrechnung seiner Consulting per 30. November 2011 ergibt sich ein (Brutto) Ertrag aus Beratungen und Referaten (d.h. ohne die D._____-Pauschalen) von Fr. 531'533.12 für 11 Monate. Eine Hochrechnung dieses Betrags auf das ganze Jahr ergibt dann aber nicht die vom Kläger genannten ca. Fr. 550'000.--, sondern Fr. 579'854.-- (Fr. 531'533.-- x 12 /

- 32 - 11). Da bei Dienstleistungsbetrieben – zu welchen die Consulting zu rechnen ist – regelmässig noch gegen Ende des Jahres Honorare fakturiert werden (oben Erw. B.2.b2), ist der Ertrag für die ersten 11 Monate des Jahres zumindest auf diesen Betrag hochzurechnen. Naturgemäss steht der Ertrag für das Jahr 2012 und die folgenden Jahre im heutigen Zeitpunkt noch nicht fest; die Vorgehensweise, von den nach Auslaufen der Zahlungen der D._____ AG noch verbleibenden Erträgen als auch für 2012 zu erwartende auszugehen, erscheint aber akkurat. Allfälligen unerwarteten Steigerungen wird, sofern sich die Parteien nicht einigen können, mit einer Abänderungsklage zu begegnen sein. b3) Aufwand Aus der vom Kläger eingereichten Erfolgsrechnung seiner Consulting per 30. November 2011 ergibt sich ein Aufwand von rund Fr. 660'000.-- für 11 Monate, was hochgerechnet auf ein ganzes Jahr rund Fr. 720'000.-- entsprechen würde. Auch wenn dieser Aufwand noch zu korrigieren wäre (oben Erw. B.2.b3), ist notorisch, dass bei einem Rückgang der Erträge der Aufwand wegen der darin enthaltenen Fixkosten nicht im gleichen Verhältnis sinkt, weshalb der vom Kläger geltend gemachte Aufwandanteil von 35 % – was ausgehend von einem Ertrag von Fr. 580'000.-- einem Aufwand von bloss Fr. 203'000.-- entspricht – mehr als plausibel erscheint. b4) Resultat (Gewinn) Ausgehend von einem Ertrag von rund Fr. 580'000.-- und einem Aufwand von Fr. 203'000.-- ergibt sich ein Gewinn von Fr. 377'000.-- pro Jahr. Dieser ist dem Kläger als Einkommen aus der … Consulting anzurechnen. c) Einkommen aus der C._____ In Bezug auf das Einkommen aus der C._____ hat der Kläger für das Jahr 2012 (und die folgenden) keine Veränderungen gegenüber den Jahren 2010 und 2011 behauptet; er macht, wie schon in der Rekursbegründung, einzig geltend, mit dieser Firma kein Einkommen zu erzielen (Urk. 28 S. 14). Wie bereits beim Einkommen bis Ende 2011 dargelegt, hat der Kläger nicht glaubhaft machen kön-

- 33 nen, dass die früher mit der C._____ erzielten Gewinne seit dem Jahr 2010 weggefallen wären (oben Erw. B.2.c3). Daher ist hinsichtlich der C._____ von einem (weiter laufenden) Einkommen des Klägers von Fr. 183'305.-- pro Jahr auszugehen (oben Erw. B.2.c4). d) Einkommen aus Verwaltungsratsmandaten Hinsichtlich der Honorare aus Verwaltungsratsmandaten macht der Kläger für das Jahr 2012 (und die folgenden) keine relevanten Veränderungen gegenüber den Vorjahren geltend; im Jahr 2011 sei der Betrag etwas höher als der vorinstanzlich angerechnete und im Jahr 2012 werde er etwas tiefer sein (vgl. Urk. 28 S. 15 f.). Damit bleibt es beim von der Vorinstanz angerechneten Einkommen aus Verwaltungsratsmandaten von Fr. 30'800.-- (oben Erw. B.2.d). e) Einkommen aus Vermögensertrag Bereits beim Einkommen des Klägers bis Ende 2011 wurde der von ihm geltend gemachte und mit der Steuererklärung 2010 belegte, gegenüber der vorinstanzlichen Berechnung tiefere Wertschriftenertrag von Fr. 26'850.-- berücksichtigt (oben Erw. B.2.e2). Gegenüber diesem Betrag werden vom Kläger für das Jahr 2011 und die folgenden keine relevanten Veränderungen geltend gemacht (Urk. 28 S. 15), weshalb dieser weiterhin anzurechnen ist. f) Zusätzliche Konten f1) Die Beklagte hat mit Noveneingabe vom 2. Februar 2012 geltend gemacht, dass der Kläger Ende 2003 über zwei konkrete Bankkonten bei der J._____ und bei K._____ verfügt habe, welche er nicht deklariert habe und auf welche Zahlungen eingegangen seien, womit Zweifel an den deklarierten Einkommenszahlen bestehen würden (Urk. 36 S. 3 ff.). Der Kläger erklärt dies damit, dass er in den Jahren 2002/2003 in L._____ [Land] wohnhaft und daher sein Einkommen in L._____ zu versteuern gewesen sei; das fragliche J._____-Konto sei daher in der schweizerischen Steuererklärung nur aufzuführen gewesen, wenn per Ende Jahr ein Aktivsaldo bestanden

- 34 hätte. Das fragliche K._____-Konto sei zufolge Negativsaldos nicht im Wertschriften-, sondern im Schuldenverzeichnis aufgeführt gewesen (Urk. 40 S. 11 f.). f2) Zur Zulässigkeit ihrer neuen Vorbringen beruft sich die Beklagte auf § 115 Ziff. 2 und 3 ZPO/ZH (Urk. 36 S. 9). Gemäss diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Verfahren neue Tatsachenbehauptungen nur zulässig, wenn deren Richtigkeit mit neu eingereichten Urkunden sofort glaubhaft gemacht werden kann (§ 115 Ziff. 2 ZPO/ZH) oder wenn sie trotz angemessener Tätigkeit nicht rechtzeitig angerufen werden konnten (§ 115 Ziff. 3 ZPO/ZH). Beide Bestimmungen setzen aber entsprechende substantiierte Behauptungen voraus. Die Vorbringen der Beklagten in ihrer Noveneingabe vom 2. Februar 2012 gehen jedoch weitgehendst nicht über blosse Mutmassungen hinaus (z.B. Urk. 36 S. 3: "Zweifel an der Richtigkeit der deklarierten Einkommenszahlen..."; S. 4: "es stellt sich die Frage"; S. 5: "werfen [...] Fragen auf"). Zur konkreten Behauptung des nicht deklarierten J._____-Kontos hat der Kläger mit der Nicht-Steuerbarkeit der damaligen Einkünfte in der Schweiz eine nachvollziehbare Erklärung abgegeben; dass das ebenfalls konkret behauptete K._____-Konto im Schuldenverzeichnis und damit in der Steuererklärung deklariert war, ist belegt (Urk. 42/8). Dementsprechend führt die Noveneingabe der Beklagten vom 2. Februar 2012 nicht zu einer Korrektur des Einkommens des Klägers. g) Zusammenfassung Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich folgendes massgebliches Einkommen des Klägers ab Januar 2012: Fr. 377'000.-- … Consulting (selbständige Tätigkeit); Fr. 183'305.-- C._____ (selbständige Tätigkeit); Fr. 30'800.-- Honorare Verwaltungsratsmandate; Fr. 26'850.-- Wertschriftenertrag; Fr. 617'955.-- Total pro Jahr bzw. Fr. 51'496.-- pro Monat.

- 35 - 3. Einkommen der Beklagten ab 2012 Für das Einkommen der Beklagten ab 2012 werden vom Kläger keine Veränderungen gegenüber den Vorjahren geltend gemacht (Urk. 28 S. 33). Aus den bereits dargelegten Gründen (oben Erw. B.3.c) ist daher der Beklagten nach wie vor – für das Eheschutzverfahren – kein Einkommen anzurechnen. 4. Minimalbedarf des Klägers ab Januar 2012 a) Mit einem Gesamt-Einkommen von Fr. 51'500.-- pro Monat ab Januar 2012 können die Kosten des gewohnten Lebensstandards beider Parteien von rund Fr. 94'500.-- (Beklagte Fr. 39'000.--, Kläger Fr. 55'500.--) nicht mehr finanziert werden. Damit kann auch die einstufige Berechnungsmethode nicht mehr zur Anwendung kommen, sondern es ist grundsätzlich nach der zweistufigen Berechnungsmethode (Ermittlung des Minimalbedarfs beider Parteien mit anschliessender Überschussverteilung) zu verfahren. b) Der Kläger macht einen – von ihm als eng berechnetes Existenzminimum bezeichneten – Minimalbedarf von Fr. 30'987.-- geltend (Urk. 28 S. 30). Dieser Minimalbedarf wurde von der Beklagten innert Frist nicht bestritten (oben Erw. A.6). Gleichwohl drängen sich dazu einige Anmerkungen auf. c) Die eheliche Liegenschaft ist den finanziellen Verhältnissen der Parteien ab Januar 2012, namentlich dem Einkommen des Klägers, nicht mehr angemessen. An sich wären daher diese hohen Kosten nur für eine beschränkte Zeit zu berücksichtigen (vgl. Kreisschreiben zum Existenzminimum, ZR 108/2009 Nr. 62, Ziff. III.1). Vorliegend kann davon jedoch abgesehen werden, denn die Parteien werden in Kürze zwei Jahre getrennt sein (vgl. Urk. 3 Erstverfügung Disp.-Ziff. 4) und es ist zu erwarten, dass sie danach mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens – in welchem dann ohnehin längerfristige Regelungen zu treffen sein werden – nicht lange zuwarten werden. Im Übrigen hat die Beklagte am 6. März 2012 beim Bezirksgericht … SZ eine Abänderungsklage eingereicht (vgl. Urk. 42/9).

- 36 d) Stromkosten sind im Grundbetrag enthalten und auch ohne Bestreitung nicht separat zu berücksichtigen (Kreissschreiben, a.a.O., Ziff. II Ingress). e) Dem eingereichten Beleg für den Förderunterricht des Sohnes ist zu entnehmen, dass die Kosten für den Förderunterricht lediglich Fr. 6'840.-- pro Jahr (Fr. 34'740.-- ./. Fr. 27'900.--) betragen (Urk. 33/1), was Fr. 570.-- pro Monat entspricht. Entsprechend ist aufgrund der vom Kläger selber eingereichten Belege auch ohne Bestreitung nur dieser Betrag zu berücksichtigen. f) Die übrigen Positionen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit resultiert folgender zu berücksichtigender Minimalbedarf des Klägers: Grundbetrag Fr. 1'250.-- Grundbetrag Kinder Fr. 800.-- Hypotherkarzins netto c) Fr. 15'577.-- Unterhalt Haus c) Fr. 707.-- Heizung c) Fr. 257.-- Strom d) Fr. 0.-- Kommunikation Fr. 200.-- Mobilität Fr. 165.-- Versicherungen Fr. 11.-- Krankenkasse Fr. 433.-- Krankenkasse Kinder Fr. 252.-- Kindermädchen inkl. Essen Fr. 3'050.-- Schulgeld Kinder Fr. 2'610.-- Lunch Kinder Fr. 320.-- Förderunterricht Sohn e) Fr. 570.-- UHB M._____ Fr. 3'500.-- Total Minimalbedarf Kläger Fr. 29'702.-- 5. Minimalbedarf der Beklagten ab Januar 2012 a) Die Beklagte hat – als Konsequenz ihres Standpunktes, dass die einstufige Berechnungsmethode anzuwenden sei – für sich keinen Minimalbedarf

- 37 geltend gemacht (Vi-Urk. 39 S. 43 ff., Vi-Urk. 55 S. 22 f., Urk. 16 S. 21 ff.). Der Kläger hat den Minimalbedarf der Beklagten im Rekursverfahren mit Fr. 9'224.-- (ohne Steuern) beziffert (Urk. 6 S. 11), was in der Höhe nicht substantiiert bestritten wurde (die Beklagte macht einfach geltend, es sei bei ihr der Lebensstandard und nicht ein Notbedarf zu berücksichtigen; Urk. 11 S. 11 f.). Der Kläger hat diesen Minimalbedarf zwar im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen vorgebracht (vgl. Urk. 6 S. 6), hat aber in seiner Noveneingabe vom 29. Dezember 2011 zu den Unterhaltsbeiträgen ab Januar 2012 auf diesen verwiesen; dabei geht er dann zwar wieder von bloss Fr. 8'024.-- aus (Urk. 28 S. 30), doch ist bei diesem Betrag offensichtlich der Grundbetrag von Fr. 1'200.-- vergessen gegangen (vgl. Urk. 6 S. 11 Ziff. 13.4). b) Der Kläger ist bei seiner Ermittlung des Minimalbedarfs der Beklagten von der vorinstanzlichen (einstufigen) Bedarfsermittlung von Fr. 45'000.-- (Urk. 3 S. 71) ausgegangen und hat hiervon die nicht zum Minimalbedarf gehörenden Positionen "Betrag zur freien Verfügung", Putzfrau, Kultur, Freizeit und Ferien im Gesamtbetrag von Fr. 23'043.-- sowie die Positionen Steuern und Steuerberatung von zusammen Fr. 13'933.-- abgezogen, womit ein Betrag von Fr. 8'024.-- verblieb; zu diesem war sodann der Grundbetrag von Fr. 1'200.-- zu addieren (vgl. Urk. 6 S. 10 f.). Der Kläger hat sodann zwar ausgeführt, die Positionen Kommunikation, Gesundheit und Mobilität würden in der Höhe als überhöht bestritten (Urk. 6 S. 11); substantiierte Bestreitungen oder Bezifferungen von angemessenen Beträgen liegen jedoch nicht vor, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. c) Im Eheschutzverfahren ist bei der zweistufigen Methode grundsätzlich von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Daher ist bei den Wohnkosten nicht der für die einstufige Methode als angemessen erachtete von Fr. 5'000.-- (vgl. dazu oben Erw. B.4.c und B.4.m), sondern der tatsächlich aufgewendete, unbestrittene Betrag von Fr. 8'500.-- zu berücksichtigen (oben Erw. B.4.c2). d) Damit ergibt sich folgender, ab Januar 2012 zu berücksichtigender Minimalbedarf der Beklagten:

- 38 - Grundbetrag Fr. 1'200.-- Wohnkosten c) Fr. 8'500.-- Kommunikation b) Fr. 548.-- Gesundheit b) Fr. 851.-- Versicherungen Fr. 867.-- Mobilität b) Fr. 763.-- Total Minimalbedarf Beklagte Fr. 12'729.-- (Dass dieser Betrag nicht genau die den höheren Wohnkosten entsprechenden Fr. 3'500.-- über den vom Kläger vorgebrachten Fr. 9'224.-- liegt, sondern um Fr. 3'505.--, darüber, ist auf eine entsprechende, bescheidene Rundung des vorinstanzlichen Gesamtbetrags, von dem der Kläger ausgegangen ist, zurückzuführen; vgl. Urk. 3 S. 71.) 6. Unterhaltsberechnung ab Januar 2012 a) Der gemeinsame Freibetrag entspricht dem Überschuss der gemeinsamen Einkünfte über dem gemeinsamen Grundbedarf: Einkünfte Kläger Fr. 51'496.-- Einkünfte Beklagte Fr. 0.-- Total Einkünfte Fr. 51'496.-- Minimalbedarf Kläger Fr. 29'702.-- Minimalbedarf Beklagte Fr. 12'729.-- Total Minimalbedarf Fr. 42'431.-- ==> Freibetrag Fr. 9'065.-b) Bei der Aufteilung dieses Freibetrag ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Kläger noch die beiden Kinder der Parteien zu betreuen hat; allerdings sind in seinem Minimalbedarf verschiedenste Kinderkosten bereits enthalten (oben Erw. C.4.3). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass beide Parteien ihre Steuern aus dem Freibetrag werden erbringen müssen; hierbei ist trotz des Verheiratetentarifs auf Seiten des Klägers aufgrund des Wohnortes der Beklagten auf ihrer Seite von tieferen Steuerbetreffnissen auszugehen. Schliesslich kann bei der

- 39 - Freibetragsaufteilung auch berücksichtigt werden, dass der Kläger mit der Einkommenserzielung und der Kinderbetreuung einen deutlich höheren Anteil an den ehelichen Lasten erbringt (vgl. Art. 165 ZGB). Insgesamt ist daher der Freibetrag zu einem Drittel der Beklagten und zu zwei Dritteln dem Kläger zuzuweisen. c) Der konkrete Unterhaltsanspruch ab Januar 2012 berechnet sich daher wie folgt: Minimalbedarf Beklagte Fr. 12'729.-- Freibetragsanteil Fr. 3'022.-- ./. Einkünfte Beklagte Fr. 0.-- ==> Unterhaltsanspruch Fr. 15'751.-- (Zum gleichen Ergebnis würde man auch gelangen, wenn vom Einkommen des Klägers dessen Minimalbedarf und Freibetragsanteil abgezogen würde.) Demgemäss sind die vom Kläger der Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab 1. Januar 2012 auf (gerundet) Fr. 16'000.-- festzusetzen. D. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz auferlegte die Kosten ihres Verfahrens den Parteien je zur Hälfte und sprach keine Prozessentschädigungen zu (Urk. 3 Disp.-Ziff. 9 und 10). Sie erwog, bezüglich der hochstrittigen Kinderbelange seien die Kosten gemäss der Praxis der beschliessenden Kammer den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge habe keine der Parteien vollständig obsiegt; die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge würden sich etwa in der Mitte der Parteianträge bewegen. Die übrigen Anträge würden dagegen nicht ins Gewicht fallen (Urk. 3 S. 76 f.). 2. a) Der Kläger macht rekursweise geltend, weil die vorinstanzlich verfügten Unterhaltsbeiträge zu korrigieren seien, seien dies auch die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 6 S. 51). b) Die Beklagte hält dem entgegen, dass zwar bei einer Änderung der angefochtenen Verfügung auch die Kosten- und Entschädigungsregelung zu

- 40 überprüfen sei, dass dies aber zulasten des Klägers gehe, da ihr eigener Rekurs (betr. Obhutszuteilung; oben Erw. I.2) gutzuheissen und der Rekurs des Klägers abzuweisen sei, weshalb dieser die gesamten Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen habe (Urk. 16 S. 29). 3. a) Wie eingangs erwähnt, hatte (auch) die Beklagte einen Rekurs gegen die vorinstanzliche (Zweit-) Verfügung vom 5. Mai 2010 erhoben, mit welchem sie die Obhut über die Kinder zu erlangen suchte und der hierorts unter der Verfahrens-Nummer LP100068 angelegt wurde (oben Erw. I.2.). Mit Beschluss der Kammer vom 8. November 2011 wurde jenes Rekursverfahren abgeschlossen; die Beurteilung der Unterhaltsbeiträge und der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde dabei dem Entscheid im vorliegenden Rekursverfahren vorbehalten (Urk. 27 S. 20 f. und Disp.-Ziff. 1). b) Bereits die Vorinstanz hat auf die seit ZR 84/1985 Nr. 41 konstante Praxis der beschliessenden Kammer, wonach bei Kinderbelangen die Gerichtskosten den Parteien unabhängig vom Prozessausgang je hälftig aufzuerlegen sind, wenn diese gute Gründe für ihre Rechtspositionen hatten, hingewiesen (Urk. 3 S. 76; § 161 GVG/ZH). Solche guten Gründe sind den Parteien für das erstinstanzliche Verfahren nicht abzusprechen, weshalb in Bezug auf die Kinderbelange die erstinstanzlichen Kosten beiden Parteien je hälftig aufzuerlegen sind. Die von der Vorinstanz der Beklagten zugesprochenen Unterhaltsbeiträge sind zwar im Rekursverfahren leicht zu reduzieren – die Höhe der für die Zeit ab Januar 2012 zu leistenden Unterhaltsbeiträge hat für das erstinstanzliche Verfahren ausser Acht zu bleiben –, doch ist angesichts der erstinstanzlichen Parteianträge (vgl. Urk. 3 S. 77) nach wie vor kein klares Obsiegen oder Unterliegen einer der Parteien zu erkennen. Die erstinstanzliche Kostenauflage an beide Parteien je zur Hälfte erweist sich damit als korrekt. c) Damit erweist sich auch die vorinstanzliche Nicht-Zusprechung von Prozessentschädigungen als korrekt (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH).

- 41 - III. 1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Rekursverfahren ist aufgrund des umfangreichen Aktenmaterials im oberen Bereich des von der Gerichtsgebührenverordnung vom 4. Juli 2007 vorgegebenen Rahmens (§ 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3 GerGebV) zu veranschlagen und demgemäss auf Fr. 11'000.-- festzusetzen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Rekursverfahrens sind den Parteien gemäss dem Ausgang desselben aufzuerlegen (§ 66 Abs. 2 ZPO/ZH). Angesichts der Parteianträge (Kläger: Fr. 13'700.--; Beklagte: Fr. 45'000.--) und der mit dem vorliegenden Beschluss gesprochenen Unterhaltsbeiträge ist für die Zeit bis Ende 2011 von einem weitgehenden Obsiegen der Beklagten und für die Zeit ab Januar 2012 von einem weitgehenden Obsiegen des Klägers auszugehen. Insgesamt hält sich damit Obsiegen und Unterliegen beider Parteien in etwa die Waage, weshalb auch die Kosten des vorliegenden Rekursverfahrens beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind. 3. Dementsprechend ist keiner der Parteien eine Prozessentschädigung zuzusprechen (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um Wiederherstellung der Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Klägers vom 29. Dezember 2011 wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Beschluss. sodann wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses des Klägers wird Dispositiv-Ziffer 6 der Zweitverfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Be-

- 42 zirksgericht Horgen vom 5. Mai 2010 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sie persönlich folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: – Fr. 39'000.-- für die Zeit ab 20. Mai 2010 bis 31. Dezember 2011, – Fr. 16'000.-- für die Zeit ab 1. Januar 2012." Im Übrigen wird der Rekurs des Klägers abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtene Zweitverfügung, soweit dies nicht bereits mit Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Kammer vom 8. November 2011 erfolgt ist, bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 11'000.--. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Für das Rekursverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--

- 43 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. April 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke versandt am: js

Beschlüsse vom 12. April 2012 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um Wiederherstellung der Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Klägers vom 29. Dezember 2011 wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Beschluss. sodann wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses des Klägers wird Dispositiv-Ziffer 6 der Zweitverfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 5. Mai 2010 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 11'000.--. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Für das Rekursverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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