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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.10.2003 LP020113

2 ottobre 2003·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·774 parole·~4 min·3

Riassunto

Ausgaben, die völlig jenseits einer üblichen Lebenshaltung liegen, sind im Rahmen einer Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen.

Testo integrale

"2.a) Der Beklagte kritisiert, die Vorinstanz habe zu Unrecht die von ihm geltend gemachten 'Gesundheitskosten' in Höhe von insgesamt Fr. 1'310.--, bestehend in Fr. 880.-- für Sauna- und Bordellbesuche und Fr. 400.-- für seinen Cannabiskonsum aus dem Bedarf gewiesen; es gehe nicht an, ihn diesbezüglich auf den Freibetrag von Fr. 279.-- zu verweisen. b) Was die für den Cannabiskonsum geltend gemachten Kosten anbelangt, hat die Vorinstanz erwogen, dass der Beklagte die Alternative einer Therapie hätte, die wohl grösstenteils von der Krankenkasse übernommen würde. Der Beklagte wendet ein, es sei aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen entgegen dieser haltlosen Auffassung ohne Weiteres ersichtlich, dass er cannabisabhängig sei und den Entzug bislang nicht geschafft habe. Die Kosten für den Konsum dieser Substanz seien daher in jedem Fall in seinem Notbedarf zu berücksichtigen. Dem Beklagten ist entgegenzuhalten, dass die Berücksichtigung solcher Kosten schon aus grundsätzlichen Überlegungen nicht in Frage kommt. Es mag wohl zutreffen, dass er cannabissüchtig ist und nicht von diesem Rauschmittel ablassen kann, womit auf der Hand liegt, dass er mit entsprechenden Kosten konfrontiert ist. Eine Bedarfsrechnung hat sich jedoch, wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt, am einschlägigen Kreisschreiben zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu orientieren, wobei im Rahmen der Unterhaltsberechnung in familienrechtlichen Verfahren gewisse Erweiterungen zulässig sind. Von Vornherein ausser Acht zu lassen sind aber Ausgaben, die völlig jenseits einer üblichen Lebenshaltung liegen. Dass Kosten, die durch ein bestimmtes Suchtverhalten verursacht werden, dieser Kategorie zuzurechnen sind, dürfte sich von selbst verstehen. Wäre dem nämlich nicht so, müsste jeglicher Drogenkonsum - auch derjenige harter Betäubungsmittel - unter Verweis auf eine entsprechende Abhängigkeit im Bedarf berücksichtigt werden. Nicht zuletzt könnte jeder nikotinsüchtige Ehegatte eine Bedarfsposition für seinen Zigarettenkonsum, jeder Alkoholsüchtige für seinen Spirituosenkonsum, jeder Ess-/Brechoder Fresssüchtige für den erhöhten Nahrungsmittelbedarf etc. beanspruchen. Was den Cannabiskonsum in concreto angeht, ist zudem darauf hinzuweisen,

dass es sich dabei noch immer um ein strafbares Verhalten handelt, wenn es auch nicht mehr verfolgt wird. Die Berücksichtigung solcher Ausgaben bei der Berechnung eines Unterhaltsbeitrages auf Kosten des anderen Ehegatten geht aus all diesen Gründen zu weit. Entsprechend hat der Vorderrichter dem Beklagten zu Recht kein solches Betreffnis zugebilligt. Nur am Rande sei bemerkt, dass die vom Beklagten gewählte Bezeichnung 'Gesundheitskosten' für den Cannabiskonsum im vorliegenden Zusammenhang nicht einer gewissen Ironie entbehrt. c) Was die weiteren geltend gemachten 'Gesundheitskosten' anbelangt, weist der Beklagte darauf hin, dass er wegen einer schizoaffektiven Psychose maniformparanoider Prägung in kontinuierlicher ambulanter Behandlung sei. Die Erfahrung habe gezeigt, dass es zu einer sexuellen Deprivation und Dekompensation mit körperlichen und psychischen Symptomen komme, wenn er seine Sexualität nicht körperlich auslebe. Dies würde wiederum zur Arbeitsunfähigkeit und psychiatrischen Hospitalisierung führen. Es sei daher für die Aufrechterhaltung seiner Arbeitsfähigkeit von elementarer Bedeutung, dass er seine Wochenstruktur, welche samstäglich Massagen sowie Sauna-, Club- und Bordellbesuche beinhalte, weiterführe. Die dadurch verursachten und ausgewiesenen Kosten würden somit in seinen Notbedarf oder eventuell zu den Gewinnungskosten für die Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit gehören. Ab 1. Mai 2002 könnten diese Kosten jedoch aus seinem Bedarf entfernt werden, zumal er es seit 20. April 2002 geschafft habe, ohne die Sexualkontakte zu Prostituierten auszukommen. Allerdings behalte er sich vor, bei jeder Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf die Bordellbesuche zurückzukommen. Der Vorderrichter hat die Darstellung des Beklagten, wonach die Dienstleistungen von Prostituierten sich positiv auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken würden, als glaubhaft qualifiziert, jedoch zu bedenken gegeben, dass damit noch nicht entschieden sei, ob die entsprechenden Kosten im massgeblichen Bedarf zu berücksichtigen seien. Hierzu ist relativierend zu bemerken, dass der Beklagte im Februar und im März 2002 nur zu sechzig Prozent arbeitsfähig war, obschon er damals noch seinen Bordellbesuchen frönte. Andererseits hat sich seine Arbeitsfähigkeit seit August 2002 trotz Einstellung seiner Sexualkontakte zu Prostituierten seit April 2002 offenbar wieder leicht erholt. Der geltend gemachte, unmittelbare Konnex zwischen Bordellbesuchen und Arbeitsfähigkeit steht vor diesem Hintergrund keineswegs mit Sicherheit fest, kann aber auch dahingestellt bleiben. Im angefochtenen Entscheid wurde nämlich im Anschluss an die Unterhaltsberechnung und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zutreffend festgehalten, dass der Beklagte durchaus über finanzielle Mittel verfüge, um seine Sexualität ausleben zu können, verbleibe ihm doch ein Freibetrag von Fr. 279.--; zudem könne er sich dafür anderweitig einschränken, wofür im Rahmen des ihm zugestandenen erweiterten Bedarfs von Fr. 4'387.-- genügend Raum bestehe. Bei diesem Ergebnis gebe es keinen Anlass, ihm dafür eine separate Bedarfsposition zuzugestehen. Diesem Schluss ist ohne Umschweife beizupflichten. Kommt hinzu, dass der Beklagte die entsprechenden Etablissements seit einiger Zeit nicht mehr aufsucht, wodurch er (rückblickend) zusätzlich finanziellen Spielraum erhalten hat. Im Ergebnis wurde dem Beklagten daher zu Recht keine Bedarfsposition für seine Massagen, Sauna- und Bordellbesuche zugestanden." (Eine gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht - soweit auf das Rechtsmittel eingetreten wurde - mit Beschluss vom 5. April 2003 abgewiesen.)

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