Sachverhalt: Im Rahmen eines Verfahrens betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen regelte der Vorderrichter mit Verfügung vom 13. Juni 2002 in weitgehender Gutheissung des entsprechenden Begehrens der Klägerin das Besuchsrecht des Beklagten gegenüber dem unter der Obhut der Klägerin stehenden, am 13. Dezember 1996 geborenen gemeinsamen Sohn neu. Der Entscheid enthielt unter anderem folgende Dispositiv-Ziffer: 4. Dem Beklagten wird unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall (Bestrafung mit Haft bis zu 3 Monaten und/oder Busse bis Fr. 5'000.-- gemäss Art. 292 StGB) verboten, mit dem Kind X., geb. 13. Dezember 1996, ausserhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts in Kontakt zu treten, insbesondere sich der ehelichen Wohnung, (...) und dem Kindergarten/Hort (...) auf weniger als 200m zu nähern. Der Beklagte erhob unter anderem gegen diese Anordnung Rekurs. Die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte mit Beschluss vom 12. Februar 2003 die Kontaktsperre, hob aber das Rayonverbot auf. Aus den Erwägungen: "II.C. 4. a) Sodann gilt es noch über das beantragte Rayonverbot zu befinden. Gemäss Art. 172 Abs. 3 ZGB trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). So steht es dem Eheschutzrichter offen, dem das Wohl des Kindes gefährdenden Elternteil der persönliche Verkehr zu verweigern oder zu entziehen (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Mit der Betonung, dass nur "vom Gesetz vorgesehene Massnahmen" getroffen werden dürfen, soll klargestellt werden, dass gerichtliche Eingriffe in die Beziehungen zwischen Ehegatten einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (Bräm/Hasenböhler, Kommentar ZGB, Zürich 1998, N 35 zu Art. 172 ZGB). Eine dem Gesetz nach Wortlaut und Auslegung unbekannte oder widersprechende Rechtsvorkehr ist unzulässig, so beispielsweise das Verbot, die bisherige Wohngemeinde
zu betreten oder in einem bestimmen Haus nicht zu wohnen (Bühler/Spühler, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 145 aZGB). b) Mit der Vorinstanz ist einherzugehen, dass ein Kontaktverbot ausserhalb der gerichtlich angeordneten Besuchszeiten im ZGB die nötigen - obgenannten gesetzlichen Grundlagen findet. Ein sogenanntes "Rayonverbot" kennt das Schweizer Zivilrecht indessen nicht. Die Anordnung, sich bis auf eine gewisse Distanz einem Gebäude zu nähern oder sich auf irgendeiner Strasse oder in einem Quartier aufzuhalten, lässt sich nicht unter den Titel "Regelung des persönlichen Verkehrs" subsumieren und würde in rechtswidriger Weise in die persönliche Freiheit des Nichtobhutsberechtigten eingreifen. Entsprechend ist die Anordnung einer solchen Massnahme unzulässig." Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Beschluss vom 12. Februar 2003 (Mitgeteilt von lic. iur. K. Mordasini)