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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.01.2003 LP020076

29 gennaio 2003·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·177 parole·~1 min·2

Riassunto

Unentgeltliche Prozessführung, Mittellosigkeit

Testo integrale

Aus den Erwägungen: "V. 2. b) aa) Mit Beschluss vom 12. Oktober 1995 vertrat das Handelsgericht die Auffassung, dass bei der Beurteilung der Mittellosigkeit im Sinne von § 84 ZPO zum betreibungsrechtlichen Notbedarf ein Zuschlag von 15% zu erheben und auf diese Weise ein zivilprozessualer Notbedarf zu ermitteln sei (ZR 101 [2002] Nr. 14). bb) Diese Auffassung steht in Widerspruch zur (mittlerweile) langjährigen, gefestigten, publizierten und durch das Kassationsgericht des Kantons Zürich bestätigten Praxis der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (ZR 96 [1997] Nr. 11; Kass.-Nr. 99/009). Danach besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag zum betreibungsrechtlichen Notbedarf. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege soll verhindern, dass aus finanziellen Gründen Rechte nicht wahrgenommen werden können. Es stellt sich folglich nur die Frage, ob jemand über die nötigen Mittel verfügt, um für die Prozesskosten aufzukommen. Da diese regelmässig während eines befristeten Zeitraumes anfallen, ist es einer Partei zuzumuten, vorübergehend auf den gewohnten Lebensstandard zu verzichten. In welchem Umfang diese Einschränkung zumutbar erscheint, ist in jedem Einzelfall individuell zu prüfen. cc) Es besteht keine Veranlassung, von dieser Praxis abzuweichen."

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