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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.04.2011 LN100046

19 aprile 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,910 parole·~15 min·2

Riassunto

Nichteintreten

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr. LN100046-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi

Beschluss vom 19. April 2011

in Sachen

A._____, Kläger und Rekurrent

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ Limited, …, C._____ Branch, Beklagte und Rekursgegnerin

vertreten durch Fürsprecher Y._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

betreffend Nichteintreten Rekurs gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 30. August 2010 (CG090087)

- 2 -

Erwägungen: I. 1. Am 23. Dezember 2009 machte der Kläger und Rekurrent (fortan Kläger) mit Einreichen der Weisung vor Bezirksgericht Meilen einen Forderungsprozess anhängig (Urk. 9/1-2). Mit Beschluss vom 30. August 2010 trat die Vorinstanz mangels Parteifähigkeit der vom Kläger am angerufenen Gerichtsstand als Beklagte ins Recht gefassten ausländischen Zweigniederlassung der B._____ Limited, einer Aktiengesellschaft nach … Recht [des Staates D._____] mit Sitz in E._____, auf die Klage nicht ein (Urk. 3 S. 3 ff., insbesondere S. 6 Dispositiv Ziffer 1). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt (Urk.3 S. 6, Dispositiv Ziffer 3). Weiter wurde dieser verpflichtet, der B._____ Limited, E._____, D._____, C._____ Branch, eine Prozessentschädigung von Fr. 8'500.– zu bezahlen (Urk. 3 S. 6, Dispositiv Ziffer 4). 2. Gegen diesen erstinstanzlichen Erledigungsbeschluss der Vorinstanz erhob der - nunmehr anwaltlich vertretene - Kläger mit Eingabe vom 13. September 2010 innert Frist rechtzeitig Rekurs mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 3): "Der Beschluss vom 30. August 2010 sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter Dispositiv Ziffern 2, 3 und 4 des Beschlusses vom 30. August 2010 seien aufzuheben und folgendermassen zu ersetzen: 3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Die Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen werden wettgeschlagen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,6 % MwSt.) zu Lasten der Beklagten und Rekursgegnerin." 3. Mit Eingabe vom 30. September 2010 erstattete die B._____ Limited, E._____, D._____, C._____ Branch, innert Frist die Rekursantwort und stellte folgende Anträge (Urk. 11 S. 2):

- 3 - "Sofern der Eventualantrag des Rekurrenten zum Tragen kommt, sei der Eventualantrag abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der vorinstanzliche Beschluss vom 30. August 2010 zu bestätigen; alles unter Kosten -und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten." 4. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (Urk. 10). 5. Am 1. März 2011 erfolgte ein Referentenwechsel. II. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 in Kraft getreten (Zivilprozessordnung [ZPO]; SR 272). Das vorliegende Rechtsmittelverfahren wurde vorher eingeleitet, sodass bis zu dessen Abschluss das bisherige Verfahrensrecht, also die zürcherische Prozessordnung (ZPO/ZH), gilt (Art. 404 Abs. 1 ZPO). III. 1.1 Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann zunächst hinsichtlich der fehlenden Rechtspersönlichkeit, mithin Parteiunfähigkeit, und deren Folgen einer in der Schweiz ansässigen Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 3 S. 2 ff.; § 161 GVG). Diese sind denn auch vom Kläger im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben. 1.2 Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. 2. Aus ihren Ausführungen zur fehlenden Rechtspersönlichkeit resultierend hielt die Vorinstanz fest, dass die Zweigniederlassung selbst bzw. die B._____ Limited, E._____, D._____, C._____ Branch, an dem vom Kläger angerufenen Gerichtsstand nicht als Beklagte ins Recht gefasst werden könne. Soweit es sich aber um eine Streitigkeit aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung handle, stehe es dem Kläger grundsätzlich frei, an dem von ihm angerufenen Gerichtsstand gegen die B._____ Limited mit Sitz in E._____ zu klagen. Lehre und

- 4 - Rechtsprechung gingen davon aus, dass im Allgemeinen bloss eine fehlerhafte Parteibezeichnung vorliege, die grundsätzlich korrigiert werden könne, sofern gegen eine Zweigniederlassung geklagt werde. Da sich die Parteien nicht von sich aus zur Problematik geäussert hätten, habe die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Juli 2010 dem Kläger Frist angesetzt, um zu erklären, ob er Klage gegen die B._____ Limited, E._____, D._____, C._____ Branch, mit Sitz in C._____ oder aber gegen die B._____ Limited mit Sitz in E._____ erhebe, wobei er darauf hingewiesen worden sei, dass die Zweigniederlassung selbst nicht parteifähig sei. Der Kläger habe hierauf wörtlich verlauten lassen: "Klagesubjekt war stets B._____ Limited, E._____, D._____, C._____ Brunch und nicht E._____!" Mit dieser Stellungnahme habe der Kläger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seine Klage tatsächlich gegen die B._____ Limited, E._____, D._____, C._____ Branch, mit Sitz in C._____ und nicht gegen die B._____ Limited mit Sitz in E._____ richten wolle. Von einer fehlerhaften Parteibezeichnung könne somit nicht (mehr) ausgegangen werden. Die B._____ Limited mit Sitz in E._____ entgegen der ausdrücklichen klägerischen Erklärung im Sinne einer Berichtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung als Beklagte im Rubrum aufzunehmen, ginge nicht an. Im Ergebnis sei folglich mangels Parteifähigkeit der Zweigniederlassung auf eine gegen diese selbst gerichtete Klage nicht einzutreten (Urk. 3 S. 4 f.). 3.1 Im Rekursverfahren moniert der Kläger, die fehlende Parteifähigkeit der eingeklagten Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft sei von der Vorinstanz erst nach erfolgtem Schriftenwechsel bemerkt worden. So habe die Vorinstanz den Kläger erst mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2010 dazu aufgefordert, sich zur Problematik der Parteifähigkeit zu äussern und zu erklären, gegen wen sich die Klage richte. Hierauf habe der Kläger neun Monate nach Einleitung der Klage mit Eingabe vom 5. August 2010 Stellung genommen und dabei die Erklärung abgegeben: "Klagesubjekt war stets B._____ Limited, E._____, D._____, C._____ Brunch und nicht E._____." Die Parteifähigkeit gehöre zu den Prozessvoraussetzungen, deren Vorliegen von der angerufenen Instanz von Gesetzes wegen nach Eingang der Klage zu prüfen seien. Dies habe die Vorinstanz offenkundig nicht nach Eingang der Klage getan, sondern habe sich hierfür acht

- 5 - Monate Zeit gelassen. Die Vorinstanz hätte bereits viel früher, wenn überhaupt, auf die fehlende Parteifähigkeit der Beklagten aufmerksam werden und allenfalls die Parteien bzw. zumindest den Kläger darauf hinweisen müssen (Urk. 2 S. 4 ff.). 3.2 Es ist wohl richtig, dass die Prozessvoraussetzungen "nach Eingang der Klage" zu prüfen sind. Dieser Zeitpunkt relativiert sich aber dahingehend, dass sich einerseits oftmals erst nach einem Schriftenwechsel beurteilen lässt, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und anderseits die Prozessvoraussetzungen auch im Zeitpunkt des Endentscheides noch gegeben sein müssen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., § 108 ZPO/ZH, N 18; § 188 Abs. 1 Satz 2 ZPO/ZH). Aus prozessökonomischer Sicht wäre die Vorinstanz sicher gut daran gewesen, bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens die Parteifähigkeit der Beklagten zu prüfen. Allerdings ist es richtig, dass der Vorinstanz beim Fehlen einer Prozessvoraussetzung die Fällung eines Endentscheides verwehrt bleibt, unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium sich der Prozess bereits befindet. 4.1 Der Kläger lässt weiter vorbringen, dass offenbar unrichtige Parteibezeichnungen von Amtes wegen oder auf Parteiantrag zu berichtigen seien. So werde als Beispiel für eine offenbar unrichtige Parteibezeichnung im einschlägigen Kommentatorenwerk die Zweigniederlassung als solche genannt. Weshalb die Vorinstanz nicht davon ausgegangen sei, erkläre sie im angefochtenen Entscheid nicht. Aus ihrer - nicht weiter begründeten - Annahme, die Parteibezeichnung sei nicht offenbar unrichtig gewählt, folgere sie, es sei den Parteien dazu das rechtliche Gehör zu gewähren (Urk. 2 S. 7). 4.2 Fehlerhafte Parteibezeichnungen sind von Amtes wegen oder auf Parteiantrag zu berichtigen, wenn sich klar ergibt, wer als Kläger auftritt bzw. wer ins Recht gefasst wird. Eine solche Berichtigung stellt eine "Verbesserung allfälliger Mängel" im Sinne von § 108 ZPO/ZH dar (ZR 81 Nr. 103; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 108 ZPO/ZH, N 5). Es ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln, wer Prozesspartei ist. Die Berichtigung ist jedoch nur zulässig, wenn die Individualität der Partei von Anfang an feststeht, ihre Kennzeichnung aber falsch

- 6 gewesen ist. Wird vom Kläger die (unselbständige) Zweigniederlassung einer juristischen Person als beklagte Partei bezeichnet, so ist dies praxisgemäss vom Richter von Amtes zu verbessern und das Stammhaus als Partei zu bezeichnen, es sei denn, der Kläger erkläre ausdrücklich, dass sich seine Klage nicht gegen das Stammhaus richte (ZR 73 Nr. 97; vgl. auch ZR 81 Nr. 103). Hieraus resultiert, dass die angerufene Gerichtsinstanz im Falle eines klägerischen Begehrens gegen eine unselbständige Zweigniederlassung regelmässig darüber zu befinden hat, ob mit der Klage das selbständige Stammhaus ins Recht gefasst werden soll, was zu vermuten ist, ausser es stehe dem eine ausdrückliche, gegenteilige Erklärung des Klägers gegenüber. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, handelt es sich bei der vom Kläger in den Prozess eingebrachten Parteibezeichnung für die ins Recht gefasste beklagtische Seite um eine solche, die einer Berichtigung zugänglich ist. Steht jedoch nicht zweifelsohne fest, wer Prozesspartei ist, darf eine fehlerhafte Parteibezeichnung nicht leichthin korrigiert werden. Wenn folglich eine entsprechende Erklärung des Klägers denkbar ist, steht die Identität der von ihm ins Recht gefassten Partei nicht ohne Zweifel fest. Vorliegend haben sich die Parteien vorinstanzlich nicht von sich aus zu dieser Problematik geäussert. Aus dem Schriftenwechsel im vorinstanzlichen Verfahren ergibt sich auch nicht selbstredend, dass sich die Klage an das sich mit Sitz im Ausland befindliche Stammhaus richtet. Weiter wurde von allen Verfahrensbeteiligten bis zur diesbezüglichen Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juli 2010 besagte fehlerhafte Parteibezeichnung verwendet. Von daher kann nicht ohne Weiteres von einer offenbar unrichtigen Parteibezeichnung ausgegangen werden. Einer Berichtigung von Amtes wegen stand damit der fragliche Parteiwille des Klägers gegenüber. Im Ergebnis ist der Auffassung der Vorinstanz zuzustimmen, wonach sie davon ausgegangen ist, dem Kläger hinsichtlich der Parteibezeichnung das rechtliche Gehör gewähren zu müssen. 5.1 Der Kläger lässt des Weiteren vorbringen, die Vorinstanz sei der Auffassung, mit ihrer Aufforderung zur Stellungnahme mit Verfügung vom 27. Juli 2010 dem Kläger hinsichtlich der Parteibezeichnung das rechtliche Gehör eingeräumt zu haben. Eine solche Aufforderung sei jedoch so zu formulieren, dass sie

- 7 auch eine Partei ohne juristische Kenntnisse zu begreifen vermöge. Ein Blick in die Verfügung vom 27. Juli 2010 der Vorinstanz zeige, dass die darin gewählten Formulierungen diesem Erfordernis keineswegs genügen würden. Diese sei so aufgebaut, dass der Adressat - erst recht wenn er nicht Jurist sei - nicht verstehen könne, was zu welchen Schlussfolgerungen führe. Der nicht juristisch bewandte Kläger hätte mit Sicherheit nicht verstehen können, weshalb auf einmal von Rechtspersönlichkeit, Parteifähigkeit, Zweigniederlassung als Schuldnerin etc. die Rede gewesen sei, nachdem die Beklagte doch ab Verfahrensbeginn von allen Verfahrensbeteiligten inklusive der Beklagten mit "B._____ Limited, E._____, D._____, C._____ Branch" bezeichnet worden sei. Die Beklagte selbst habe sich so in den Prozess eingebracht und die durch ihre Rechtsvertreter der Vorinstanz eingereichte Vollmacht so ausgestellt. Auch habe sie die Ansprüche des Klägers gegen die ehemals … [im Staat F._____] Muttergesellschaft [deren Aktiven gemäss der B._____ Limited, E._____, D._____, C._____ Branch, per Singularsukzession auf den nun … [im Staat D._____] Hauptsitz übertragen worden seien (Urk. 9/17 S. 12)] in Abrede gestellt und den Übergang des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger letztlich auf die Beklagte in C._____ selbst begründet. Aus welchen Gründen der Kläger aufgrund der nicht verständlichen Verfügung vom 27. Juli 2010 der Vorinstanz hätte annehmen müssen, dass nunmehr eine andere Beklagtenbezeichnung erforderlich gewesen sei, sei nicht klar. Tatsache sei, dass der Kläger das bestätigt habe, was sich aufgrund der Schriften der Verfahrensbeteiligten plausibel erschienen sei, nämlich dass "B._____ Limited, E._____, D._____, C._____ Branch" die Beklagte sei. Über die Rechtsfolge seines Festhaltens an der Parteibezeichnung sei sich der Kläger aber nicht bewusst gewesen. Obschon es sich ohne Zweifel um einen verbesserbaren Mangel gehandelt habe und handle, habe es die Vorinstanz unterlassen, mit ihrer Fristansetzung in vorgenannter Verfügung die Rechtsfolge, mithin die Nichteintretensfolge anzudrohen. Es stehe ausser Frage, dass bei einer derart massiven und von einem juristischen Laien nicht voraussehbaren Konsequenz, dem Nichteintreten auf die Klage, eine ausdrückliche Androhung in einer Fristansetzung, wie sie die Vorinstanz am 27. Juli 2010 verfügt habe, enthalten sein müsse. Der Kläger habe nicht abzuschätzen vermocht, welche Folgen eine unterbliebene Korrektur der Parteibe-

- 8 zeichnung der Beklagten mit sich bringen würde. Die Verfügung vom 27. Juli 2010 erweise sich nicht nur als unverständlich und nicht nachvollziehbar, ihr fehle auch die Androhung, dass auf die Klage nicht eingetreten werde, wenn nicht eine Verbesserung der Parteibezeichnung erfolgen würde. Damit werde klar, dass das Nichteintreten auf die Klage zu Unrecht erfolgt sei (Urk. 2 S. 7 ff.). 5.2 Der Mangel einer Prozessvoraussetzung kann - sofern er überhaupt heilbar ist - verbessert werden. Nach Lehre und Rechtsprechung hat das Gericht unabhängig von einem Verschulden der Partei Frist dazu anzusetzen unter der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten werde (ZR 50 Nr. 2, Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 108 ZPO/ZH, N 19). Dies ergibt sich bereits aus § 106 ZPO/ZH, wonach bei der mündlichen und schriftlichen Klageerhebung die Parteien, ihre allfälligen Vertreter und das Rechtsbegehren zu nennen sind (§ 106 Abs. 1 ZPO/ZH). Erfüllt der Kläger die Anforderungen von Abs. 1 (bis 3) nicht, setzt ihm das Gericht unter der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten werde, eine kurze Frist zur Behebung des Mangels an (§ 106 Abs. 4 ZPO), so bspw. zur Verdeutlichung eines Rechtsbegehrens oder zur Ergänzung einer unklaren Parteibezeichnung (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 106, N 7). Gemäss der Gesetzessystematik muss diese aufgezeigte Vorgehensweise bei einer direkten Klageerhebung angewendet werden. Vorliegend wurde der Rechtsstreit zwar gemäss § 102 ZPO/ZH durch Einreichung der Weisung beim Gericht rechtshängig gemacht. Die Androhung der Rechtsfolge des Nichteintretens ist jedoch als wesentlicher Verfahrensgrundsatz zu qualifizieren. Mithin muss auch in diesem Fall bei Unklarheiten mit Bezug auf die Parteibezeichnung in gleicher Art und Weise vorgegangen werden. Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2010 hat die Vorinstanz dem Kläger Frist angesetzt, um zu erklären, ob er Klage gegen die B._____ Limited, E._____, D._____, C._____ Branch, mit Sitz in C._____ oder aber gegen die B._____ Limited mit Sitz in E._____ erhebe. Wie klägerischerseits aber richtig moniert, hat die Vorinstanz es unterlassen, ihm gleichzeitig die Rechtsfolge anzudrohen, dass auf die Klage nicht eingetreten werde, wenn er an der Parteibezeichnung "B._____ Limited, E._____, D._____, C._____ Branch, mit Sitz in C._____" festhalte. Der Kläger lässt denn auch zurecht darauf hinweisen,

- 9 dass das Gericht eine entsprechende Auflage so zu formulieren hat, dass eine Partei ohne besondere juristische Kenntnisse sie zu begreifen vermag (BGE 101 Ia 433). Im Verfahren der Vorinstanz wurde dem Kläger erst nach erfolgtem Schriftenwechsel Frist angesetzt, um sich zur Parteibezeichnung zu äussern, dies nachdem ab Verfahrensbeginn von allen Verfahrensbeteiligten inklusive der Prozessgegnerin mit "B._____ Limited, E._____, D._____, C._____ Branch" bezeichnet worden ist. Wie von der Vorinstanz ausserdem zutreffend vermerkt, haben die Verfahrensbeteiligten sich zur Problematik der Parteifähigkeit vorgängig an die genannte Präsidialverfügung nie geäussert. Angesichts dieser Tatsachen vermag im alleinigen Hinweis in der genannten Verfügung, dass die Zweigniederlassung selbst nicht parteifähig ist, keine rechtsgenügende Androhung der Rechtsfolge erblickt werden, umso mehr als es sich beim Kläger um einen - vorinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen - juristischen Laien handelt. Hieraus resultiert, dass die Vorinstanz vor einem Nichteintreten auf die Klage unter Androhung der Rechtsfolge des Nichteintretens bei einem allfälligen Festhalten des Klägers an der bis anhin fehlerhaften Parteibezeichnung hätte Frist ansetzen müssen. In dem die Vorinstanz diese Androhung der Rechtsfolge unterlassen hat, beruht der angefochtene Beschluss auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes. Der Rekurs des Klägers ist gutzuheissen und der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Im Ergebnis wird die Vorinstanz über die Frage, ob die fehlerhafte Parteibezeichnung zu berichtigen ist, neu zu befinden haben. Dabei bleibt es der Vorinstanz überlassen, ob sie bei Zweifeln an der Parteifähigkeit der Beklagten ihre Verfügung vom 27. Juli 2010 mit korrekter Säumnisandrohung wiederholen oder die Parteibezeichnung der Beklagten von Amtes wegen korrigieren will. IV. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln (§ 64 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Da der Kläger mit seinem Rekurs obsiegt und sich die B._____ Limited, E._____, D._____, C._____ Branch, mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat, sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 66 Abs. 2 ZPO/ZH).

- 10 - Eine Entschädigung schuldet der Staat in solchen Fällen indessen nicht (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 68 ZPO/ZH, N. 14a). V. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Der Streitwert beträgt Fr. 193'375.– (Urk. 3 S. 6) Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung des Rekurses wird der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 30. August 2010 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten werden der Vorinstanz nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 193'375.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 11 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Zürich, 19. April 2011 Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi versandt am: mc

Beschluss vom 19. April 2011 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung des Rekurses wird der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 30. August 2010 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten werden der Vorinstanz nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausa...

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