Sachverhalt: Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin Y., erhob beim Bezirksgericht gegen die Sozialbehörde X. Klage mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass verschiedene Beschlüsse und Verfügungen der genannten Behörde nichtig und deshalb zwei Kinder dem Kläger rechtswidrig entzogen worden seien. Das Bezirksgericht trat auf die Klage nicht ein, weil das Haftungsgesetz (HG) Anwendung finde und der Kläger das gemäss §§ 22 ff. HG nötige Vorverfahren nicht durchgeführt habe, zudem § 21 HG der Klage entgegenstehe und schliesslich das Bezirksgericht für die Anträge betreffend die Kinder sachlich nicht zuständig sei. Gegen diesen Beschluss erhob Rechtsanwältin Y. für den Kläger Rekurs. Aus den Erwägungen: «10. a) Die vorliegende Klage und insbesondere der Rekurs erscheinen nun allerdings nicht nur als aussichtslos, sondern geradezu als mutwillig. Vor dem Hintergrund dessen, dass Rechtsanwälte gemäss § 8 des Anwaltsgesetzes die Interessen der Klienten nach Recht und Billigkeit zu wahren haben und diese insbesondere auch von der Einleitung und Durchführung mutwilliger oder offenbar aussichtsloser Prozesse abhalten sollen, stellt sich daher die Frage, ob die Verfahrenskosten nicht in Anwendung von § 66 Abs. 3 ZPO der Rechtsvertreterin des Klägers aufzuerlegen sind. Zu dieser Thematik kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 156 Abs. 6 OG herangezogen werden, welche Bestimmung im Wesentlichen § 66 Abs. 3 ZPO entspricht: - In einem jüngst ergangenen Urteil auferlegte das Bundesgericht die Verfahrenskosten einem Rechtsanwalt, der eine vor über zwei Jahren erfolgte und in Lehre und Rechtsprechung erörterte Gesetzesänderung nicht beachtet und gestützt auf das alte Gesetz eine heute unzulässige Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hatte. Es kam hinzu, dass der betreffende Anwalt an der Beschwerde festgehalten hatte, obwohl er bereits in der Präsidialverfügung, mit welcher das Bundesgericht die Kaution einforderte, auf die Aussichtslo-
- 2 sigkeit seiner Rechtsvorkehr hingewiesen worden war (Bundesgerichtsentscheid 6S.126/2003 vom 26. Mai 2003). - Mit Urteil vom 24. März 2000 (6S.149/2000) erklärte das Bundesgericht einen Rechtsanwalt für kostenpflichtig, der in Missachtung der entsprechenden Vorschriften eine Beschwerde eingereicht hatte, deren Streitwert die erforderliche Höhe nicht erreichte. Das Bundesgericht bezeichnete die Kenntnis der Streitwertgrenzen als elementar und führte aus, es dürfe von einem Anwalt erwartet werden, dass er vor der Erhebung eines Rechtsmittels einen Blick in die massgebliche Verfahrensordnung werfe. - Am 13. Februar 2001 (2A.76/2001) auferlegte das Bundesgericht einem Rechtsanwalt die Kosten, weil dieser eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hatte, obwohl sich deren Unzulässigkeit klar aus dem Gesetz ergab, darüber eine publizierte Rechtsprechung bestand und überdies auch der angefochtene Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Auch hier befand das Bundesgericht, dass die Kosten unnötigerweise alleine deshalb entstanden seien, weil sich er Anwalt zu wenig um die einschlägigen Verfahrensvorschriften gekümmert habe. - Mit Urteil vom 14. Juni 2001 auferlegte das Bundesgericht schliesslich einem Anwalt die Verfahrenskosten, weil dieser eine staatsrechtliche Beschwerde gestützt auf einen Sachverhalt erhoben hatte, der vom Rechtsvertreter spätestens nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens als unzutreffend hätte erkannt werden müssen. Vor diesem Hintergrund befand das Bundesgericht, dass die Beschwerde in guten Treuen nicht mehr als erfolgsversprechend hat erhoben werden können (5P83/2001). b) Vorliegend fällt zunächst auf, dass die Rechtsvertreterin des Klägers ungeachtet des Ausgangs der von ihr angestrengten weiteren Verfahren durch alle möglichen und - eben auch - unmöglichen Rechtsvorkehren schon fast stur ihre Auffassung durchzusetzen versucht, die Verfügung des Präsidenten der Vormundschaftsbehörde X. vom 9. April 2002 sei nichtig und mit ihr auch alle her-
- 3 nach ergangenen weiteren Verfügungen und Beschlüsse dieser Behörde. In Bezug auf die hier zu beurteilende Klage fällt zudem Folgendes ins Gewicht: - Dass die vom Kläger erhobene Klage aussichtslos - weil offensichtlich unzulässig - ist, muss einem Rechtsanwalt sofort ins Auge springen. Das Wissen, dass eine Behörde betreffend von ihr erlassene hoheitliche Entscheide gestützt auf Art. 28 ZGB nicht einfach wie eine Privatperson eingeklagt werden kann, sondern dafür eben das Haftungsgesetz heranzuziehen ist, ist elementar. Mindestens ebenso grundlegend gegen das juristische Empfinden eines Rechtsanwaltes verstossen muss das Ansinnen, Entscheide einer Verwaltungsbehörde nach erschöpftem oder nicht benutztem ordentlichen Rechtsmittelweg von einem Zivilgericht als nichtig erklärt haben zu wollen. - Entscheidend kommt hinzu, dass der klägerischen Vertreterin die massgebliche Rechtslage vom Obergericht schon vor Einleitung der vorliegenden Klage bzw. des Rekurses eingehend gerichtlich erörtert worden ist: Im Beschluss vom 16. Dezember 2002 legte die II. Zivilkammer als Rechtsmittelinstanz in vormundschaftlichen Angelegenheiten eingehend dar, dass die Verfügung des Präsidenten der Vormundschaftsbehörde vom 9. April 2002 nicht als nichtig zu betrachten ist. Und im Beschluss vom 27. Mai 2003 hielt die II. Zivilkammer (nachdem die klägerische Vertreterin beantragt hatte, das dortige Rekursverfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im vorliegenden Verfahren zu sistieren) in aller Deutlichkeit fest, dass dem Bezirksgericht als Zivilgericht die Zuständigkeit fehle, die bisherigen Anordnungen der Vormundschaftsbehörde X. zu überprüfen bzw. deren Nichtigkeit festzustellen. Ausführlich wurde zudem der klägerischen Vertreterin der in vormundschaftlichen Angelegenheiten einzuschlagende Rechtsmittelweg aufgezeigt. Dass die klägerische Vertreterin ungeachtet dessen und ohne sich auch nur ansatzweise mit der Zuständigkeitsproblematik zu befassen zunächst die vorliegende Klage und hernach trotz des obergerichtlichen Entscheids vom 27. Mai 2003 sogar noch einen Rekurs erhoben hat, muss als Einsichtslosigkeit erheblichen Masses gewertet werden. Es ist schlicht unbegreiflich, mit welchen Überle-
- 4 gungen die klägerische Vertreterin den vorliegenden Rechtsweg beschritten hat; als sorgfältig handelnde Anwältin hätte sie dies jedenfalls nicht tun dürfen. Entschuldigt werden kann dies auch nicht damit, dass sich die Anwältin ganz offensichtlich im Übermass persönlich in die Sache hineingesteigert hat (vgl. insbesondere die Klageschrift, in welcher die klägerische Vertreterin praktisch jeden Akt der Vormundschaftsbehörde stereotyp als rechtswidrig und/oder nichtig bezeichnet, den Bezirksrat des "völligen Versagens" und die Aufsichtsbehörden des "aktiven Protektionismus" bezichtigt, einen "iuristischen Kracher des Jahres" nennt, "3 leere Seiten" zugestellt erhalten zu haben - obwohl die Seiten gar nicht leer sind oder schliesslich gar von "Strauchrittertum von ignoranten (Laien)behörden" spricht). Gegenteils muss ein Anwalt in der Lage sein, jederzeit die nötige Distanz und Sachlichkeit zu bewahren (vgl. § 7 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes). c) Aus all diesen Gründen ist festzuhalten, dass schon die bei der Vorinstanz eingereichte Klage, jedenfalls aber der vorliegende Rekurs nicht mehr in guten Treuen als erfolgsversprechend hat erhoben werden können. Hätte die klägerische Vertreterin die Prozessaussichten auch nur einigermassen sorgfältig abgeschätzt - was vorzunehmen spätestens nach dem Beschluss der II. Zivilkammer vom 27. Mai 2003 keine grossen Probleme mehr barg -, wäre zumindest der Rekurs unterblieben. Dass dies nicht geschehen ist, gereicht der klägerischen Anwältin zu grobem Verschulden. Entsprechend sind durch das vorliegende Rekursverfahren unnötige Kosten entstanden, welche in Anwendung von § 66 Abs. 3 ZPO Rechtsanwältin Y. aufzuerlegen sind.» Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Beschluss vom 24. Juli 2003 (Das Kassationsgericht hat mit Beschluss vom 25. Dezember 2003 die von Rechtsanwältin Y. erhobene Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens - mit zusätzlichem Hinweis auf Art. 12 lit. a BGFA ebenfalls Rechtsanwältin Y. auferlegt.) (Mitgeteilt von lic. iur. M. Langmeier)