Art. 101 ZPO, Kostenvorschuss. Keine Wiedererwägung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, aber Erleichterungen für die finanziell schwache Partei.
Der Kläger klagt direkt beim Obergericht gegen den Bund, einen Kanton (nicht Zürich) und eine Stadt im Kanton Zürich. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, und es wurde ihm ein Vorschuss von Fr. 5'000 auferlegt. Innert Frist ersucht er um Verzicht auf den Vorschuss oder darum, wenigstens Raten zahlen zu können.
(Entscheid des Obergerichts:)
Der Kläger ersucht innert laufender Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses um Wiedererwägung des Beschlusses vom 14. April 2014. Seine Überlegungen zur Sache geben nicht Anlass zu einer grundsätzlich anderen Beurteilung. Immerhin sind Erledigungen mangels Zahlung des Kostenvorschusses, auch wenn vom Gesetz so vorgesehen, eigentlich nicht erwünscht − die vornehmste Aufgabe der Justiz, die formellen und materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs zu prüfen, wird damit im Grunde verfehlt. In drei Punkten kann dem Anliegen des Klägers entsprochen werden: Wie im erwähnten Beschluss angetönt, wird die Behandlung der Klage vermutlich nicht viel Aufwand beanspruchen. Der Vorschuss kann daher auf einstweilen Fr. 3'000.-- reduziert werden. Der Kläger muss sich aber bewusst sein, dass bei unerwartetem grösserem Aufwand der Vorschuss nachträglich erhöht werden könnte, und dass der Endentscheid durch das Dreierkollegium gefällt werden wird: wenn diese Besetzung wenn auch nur mit Mehrheit eine höhere Gebühr beschliesst, ist mit einer Nachforderung zu rechnen. Sodann dürften die Klagen gegen den Kanton … und die Stadt … aus prozessualen Gründen ein anderes Schicksal haben als diejenige gegen die Eidgenossenschaft. Dem Kläger ist daher Gelegenheit zu geben, primär diese oder aber jene zu bevorschussen. Endlich sind dem Kläger Ratenzahlungen zu ermöglichen.
Es wird verfügt:
1. Der mit Beschluss vom 14. April 2014 angesetzte Kostenvorschuss wird im Sinne der Erwägungen und vorläufig auf Fr. 3'000.-- herabgesetzt, davon Fr. 1'500.-- für die Klage gegen die Eidgenossenschaft und Fr. 1'500.-- für die Klagen gegen den Kanton … und die Stadt ... Dem Kläger wird aufgegeben, bei allen Zahlungen anzugeben, wofür sie verwendet werden sollen. Ohne eine solche Angabe würden sie je hälftig auf die beiden Vorschüsse angerechnet. 2. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, die Vorschüsse in Raten zu zahlen, und zwar beginnend mit dem 30. Mai 2014 monatlich jeweils bis zum letzten Arbeitstag des Monats je Fr. 500.-- (ungeachtet der Gerichtsferien). 3. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Betrag bis zum jeweiligen Tag - der Kasse des Obergerichts überbracht - oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben oder einem schweizerischen Post- oder Bankkonto belastet worden ist. 4. Bei Säumnis auch mit nur einer dieser Raten fiele die mit dieser Ratenbewilligung verbundene Stundung dahin und es würde sofort für den ganzen dannzumal offenen (Rest-)Betrag die Nachfrist von Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der erforderlichen Einzahlungsscheine und gegen Empfangsschein.
Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 7. Mai 2014 Geschäfts-Nr.: LI140001-O/Z02