Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LH180002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel. Urteil vom 21. November 2018
in Sachen
A._____, Revisionskläger
gegen
B._____, Revisionsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Revision (Urteil vom 26. April 2018 Proz. LC170045 / Ehescheidung / Rückweisung) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 14. Dezember 2015; Proz. FE130070 Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 22. November 2016; Proz. LC160027 Urteil Bundesgericht vom 29. November 2017; Proz. 5A_20/2017
- 2 - Erwägungen: I. 1. Gestützt auf einen Vergleich, den die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 19. April 2018 geschlossen hatten, hob die Kammer mit Urteil vom 26. April 2018 die Regelung des Kinderunterhalts durch das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Horgen vom 14. Dezember 2015 auf und ersetzte sie durch folgende Fassung: Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und / oder vertraglicher Familienzulagen) von je CHF 707.50 bis zur Volljährigkeit der Kinder resp. auch darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Berufungsbeklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit der Kinder hinaus an die Beklagte zu bezahlen, solange die Kinder in deren Haushalt leben und keine eigenen Ansprüche stellen. Im Übrigen wurde das Berufungsverfahren unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abgeschrieben (act. 4 S. 22 f.). 2. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 ersucht der Kläger um die Revision des Urteils vom 26. April 2018, das ihm am 5. Mai 2018 zugestellt worden war (LC170045 act. 400/1), und stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2): 1. Die Ziffer 1 der Vereinbarung sei anzupassen: Der monatliche Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 707.50 sei ab dem 1. August 2017 bis zur Volljährigkeit zu bezahlen, und nicht wie irrtümlich "ab Rechtskraft des Scheidungsurteils".
- 3 - 2. Die Ziffer 1 der Vereinbarung sei anzupassen: Der Kinderunterhaltsbeitrag sei ab der Volljährigkeit der beiden Kinder auf CHF 560.00 je Kind zu reduzieren, so dass dem Revisionskläger noch ein Einkommen verbleibt, das den erweiterten Notbedarf um 20% übersteigt. 3. Eventualiter - für den Fall der Abweisung der Ziffer 1 und 2 - ist die gesamte dem Urteil zugrunde liegende Vereinbarung aufzuheben und entweder neu zu verhandeln oder durch eine gerichtliche Entscheidung, wie sie durch die bundesrechtliche Rückweisung an das Obergericht vorgesehen war, zu ersetzen. 3. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2018 wurde die Prozessleitung delegiert und dem Revisionskläger ein Vorschuss von CHF 2'000.00 für die Gerichtskosten auferlegt (act. 7). Der Revisionskläger leistete den Kostenvorschuss (act. 10) und stellte mit Eingabe vom 21. Juli 2018 ein Ausstandsbegehren gegen den gerichtlichen Referenten, Oberrichter Glur (act. 9), das mit Beschluss vom 3. September 2018 von drei anderen Mitgliedern der Kammer, die am vorliegenden Entscheid nicht mitwirken, abgewiesen wurde (act. 15). 4. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 beantwortete die Revisionsbeklagte die Revision und stellte folgende Anträge (act. 19 S. 2): 1. Das Revisionsbegehren sei vollumfänglich abzuweisen soweit darauf einzutreten ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Revisionsklägers. 5. Der Revisionskläger nahm Stellung zur Revisionsantwort mit Eingabe vom 5. November 2018 (act. 22). Seine Eingabe ist der Revisionsbeklagten mit diesem Entscheid zuzustellen. II. 1. Anders als andere Vergleiche, welche die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides haben und ohne Weiteres zur Abschreibung des Verfahrens führen (Art. 241 ZPO), ist eine Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen, wie sie die Parteien am 19. April 2018 schlossen (LC170045 act. 397), vom Gericht sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht zu prüfen (Art. 279 Abs. 1 ZPO)
- 4 und wird erst rechtsgültig durch die gerichtliche Genehmigung (Art. 279 Abs. 2 ZPO), die mit dem Urteil vom 26. April 2018 erfolgte (act. 4). 2. Während bei einem anderen Vergleich, der das Verfahren als Entscheidsurrogat unmittelbar beendet, nicht der rein deklaratorische Abschreibungsentscheid, sondern der Vergleich das Anfechtungsobjekt ist (vgl. dazu ZK ZPO Freiburghaus / Afheldt, Art. 328 N 6a m.H. auf BGE 139 III 133 E. 1.2; BSK ZPO Herzog, Art. 328 N 63), wird dieses vorliegend durch den gerichtlichen Genehmigungsentscheid gebildet, der den Vergleich enthält. Dieser kann bis zum Eintritt der Rechtskraft mit den ordentlichen Rechtsmitteln (Berufung nach ZPO bzw. Beschwerde nach BGG) sowohl wegen Willensmängeln als auch wegen Verstosses gegen zwingendes Recht oder offensichtlicher Unangemessenheit angefochten werden (BSK ZPO Bähler, Art. 279 N 6a; ZK ZPO Sutter-Somm / Gut, Art. 279 ZPO N 26 m.H. auf ZK ZPO Fankhauser, Art. 289 N 7). Nach Eintritt der Rechtskraft ist die Anfechtung nur noch unter den Voraussetzungen der Revision i.S. von Art. 328 ZPO möglich (ZK ZPO Fankhauser, Art. 289 N 9). 3. Der Revisionskläger stützt sein Rechtsmittel auf Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, wonach die Revision eines rechtskräftigen Entscheides verlangt werden kann, wenn geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. Er beruft sich auf Willensmängel i.S. von Art. 23 OR ff. Zusammenfassend führt er aus, erstens habe er das Datum des 1. August 2017 als notwendige Grundlage der Vereinbarung vom 19. April 2018 betrachtet und zweitens habe er sich "bezüglich des Umfangs der Unterhaltsbeiträge ab der Volljährigkeit der Kinder in einem schweren Irrtum befunden, da er nicht damit rechnen musste, dass das Gericht die Prüfung der Offizialmaxime nicht ordentlich durchführte und die völlig überhöhte Leistungspflicht des Revisionsklägers rechtsverletzend zur Leistungsfähigkeit der Parteien und zur 20%-Regel zum Urteil erhob" (act. 2 S. 9 f. Ziff. 19). Ferner macht er geltend, er sei vom Referenten, dem er Befangenheit vorwirft, zum Abschluss einer Vereinbarung genötigt worden.
- 5 - Wenn nicht Nötigung, liege zumindest Furchterregung oder eine Übervorteilung vor (act. 2 S. 5 Ziff. 7; S. 7 f. Ziff. 14 f. und S. 9 Ziff. 16). 4. Zu den weiter oben wiedergegebenen Anträgen ist anzuführen, dass mit einer Revision wegen Willensmängeln einer gerichtlichen Vereinbarung diese Vereinbarung nicht abgeändert, sondern nur aufgehoben werden kann. Daraufhin wird das durch die Vereinbarung bzw. deren Genehmigung erledigte Verfahren wieder aufgenommen und das Gericht hat über die noch im Streit liegenden Anträge der Parteien zu entscheiden. Auf die Anträge 1 und 2, die auf eine Abänderung der Vereinbarung zielen, kann daher von vornherein nicht eingetreten werden. Auf die Ausführungen, die der Revisionskläger zu diesen Anträgen macht, ist dennoch einzugehen, soweit diese auch im Hinblick auf den verbleibenden dritten Antrag von Bedeutung sind, mit dem der Revisionskläger die Aufhebung der gerichtlichen Genehmigung der Vereinbarung der Parteien und die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt. 5. Zur Begründung, weshalb er das Datum des 1. August 2017 als notwendige Grundlage der Vereinbarung vom 19. April 2018 betrachtete und nicht den Eintritt der Rechtskraft des Entscheides, mit dem diese Vereinbarung genehmigt wurde, geht der Revisionskläger zurück zum Urteil der Kammer vom 22. November 2016, das ihn verpflichtete, ab dem 1. August 2017 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'020.00 pro Kind zu bezahlen. Gegen dieses Urteil habe er erfolgreich Beschwerde an das Bundesgericht geführt. Sein bundesgerichtlicher Antrag habe sich ausdrücklich auf die Unterhaltsbeiträge bezogen, die er ab August 2017 zu bezahlen hatte. Das Bundesgericht habe die Sache zum erneuten Entscheid an die Kammer zurückgewiesen (act. 2 S. 2 f. Ziff. 1). Für beide Parteien sei immer klar gewesen, dass sich die Verhandlungen über die Höhe des Kinderunterhalts auf den Zeitpunkt des 1. Augusts 2017 bezogen hätten. Dieses Datum ziehe sich "wie ein roter Faden" durch die verschiedenen Prozesse und finde sich sowohl im Urteil der Kammer vom 22. November 2016 als auch in seinem Antrag vor Bundesgericht. Dieses Datum sei nie umstritten gewesen. Einer Parteivereinbarung mit einem anderen Datum hätte der Revisionsklä-
- 6 ger nach seinem Sieg vor Bundesgericht nie zugestimmt. Die Rückweisung zum erneuten Entscheid habe nur die betragsmässige Höhe des Kinderunterhalts ab dem 1. August 2017 betroffen, nicht aber dieses Datum. Der Revisionskläger findet es "stossend, unverständlich und gegen Treu und Glauben, wenn der gleiche Oberrichter, der die Rüge des Bundesgerichtes über sich ergehen lassen musste, die Wortwahl einer Vereinbarung zu Ungunsten der nicht anwaltlich vertretenen Partei (Revisionskläger) wählt, um die Revisionsbeklagte durch eine für den Revisionskläger intransparente Wortwahl in der Vereinbarung zu begünstigen". Aufgrund der Akten hätte das Gericht wissen müssen, dass es um den 1. August 2017 gegangen sei und nicht um das Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (act. 2 S. 3 Ziff. 3). Wie der zwischen der Verhandlung vom 19. April 2018 und der Eröffnung des Urteils vom 26. April 2018 geführte Schriftverkehr zwischen den Parteien beweise, sei auch die Revisionsbeklagte davon ausgegangen, dass es um den 1. August 2017 ging. Am 22. April 2018 habe ihm die Revisionsbeklagte geschrieben, "die von dir seit August 2017 geschuldeten Unterhaltszahlungen betragen pro Kind und Monat CHF 707.50", worauf er ihre Abrechnung mit Schreiben vom 23. April 2018 mit wenigen Korrekturen bestätigt habe (act. 2 S. 3 f. Ziff. 4). Es widerspreche Treu und Glauben, wenn die Revisionsbeklagte die Rechtskraft des angefochtenen Urteils abwarte, um ihm am 19. Juni 2018 per Einschreiben mitzuteilen, dass er gestützt auf den Wortlaut des Urteils vom 26. April 2018 erst ab Juni 2018 den Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 707.50 pro Kind zu bezahlen habe und vom 1. August 2017 bis Mai 2018 den höheren Betrag von CHF 885.00 pro Kind gemäss Urteil im Verfahren LY160012 betreffend vorsorgliche Massnahmen, das der Revisionskläger damals nicht angefochten hatte, "weil der 1. August 2017 den Wechsel von der VSM zur Scheidung bedeutete" (act. 2 Ziff. 5). 6. Unterhaltsbeiträge sind periodisch wiederkehrende Leistungen. Die mit einer solchen Verpflichtung verbundene Belastung hängt deshalb mindestens ebenso sehr von ihrer Dauer wie von ihrer betragsmässigen Höhe ab.
- 7 - Die Bedeutung dieses Datums - 1. August 2017 - bestand darin, dass dem Revisionskläger sowohl im Entscheid der Kammer betreffend vorsorgliche Massnahmen als auch im Entscheid betreffend Scheidungsnebenfolgen nach Einräumung einer Übergangsfrist auf das Schuljahr 2017 / 2018 und damit ab August 2017 ein hypothetisches Einkommen von CHF 6'750.00 für eine Tätigkeit als Sekundarlehrer angerechnet wurde, was zu einer Erhöhung der von ihm zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge gegenüber vorher führte (vgl. LC160027 act. 364 S. 56 E. 6.9). Im Urteil betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 19. August 2016 wurde der Revisionskläger zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von CHF 615.00 pro Kind rückwirkend ab 1. Juni 2015 bis 31. Juli 2017 und von CHF 885.00 pro Kind ab 1. August 2017 verpflichtet (LC160012, Urteil vom 19. August 2016, Disp.-Ziff. 1). Im Urteil vom 22. November 2016 betreffend Scheidungsnebenfolgen wurde er zur Zahlung von CHF 615.00 pro Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Juli 2017 sowie von CHF 1'020.00 pro Kind ab August 2017 verpflichtet (LC160027, Urteil vom 22. November 2016, Disp-Ziff. 1). Der Begriff der Rechtskraft mag mit Blick auf die Unterscheidung zwischen formeller und materieller Rechtskraft mehrdeutig sein. Geht es um die Bestimmung eines Datums, wie hier, steht fest, dass erstere gemeint ist. Um eine Floskel handelt es sich dabei nicht. Trotz des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils kann es bei Scheidungsverfahren im Verlauf von mehrstufigen Rechtsmittelverfahren dazu kommen, dass unterschiedliche Teile der Nebenfolgen zu verschiedenen Zeitpunkten rechtskräftig werden und es damit mehrere Daten der Rechtskraft gibt, so dass sich in der Tat die Frage stellen kann, welches Datum mit dem Ausdruck "ab Eintritt der Rechtskraft" gemeint ist. Darauf spielt der Revisionskläger mit der Bemerkung an, selbst unter Juristen sei bei mehreren Urteilen nicht immer klar, welches Datum der Rechtskraft gemeint sei (vgl. act. 22 S. 2 Ziff. 1). Eine solche Unklarheit liegt jedoch hier nicht vor, da der 1. August 2017 nicht das Datum der Rechtskraft der Scheidung oder einer anderen Scheidungsnebenfolge ist, sondern es mit diesem Datum, wie soeben dargelegt, eine ganz andere Bewandtnis hat. Mit dem "Wechsel von den VSM zur Scheidung" (act. 2 S. 4 Ziff. 5),
- 8 wie der Revisionskläger meint, hatte dieses Datum nichts zu tun. Vorsorgliche Massnahmen werden durch den Endentscheid abgelöst. Wann das geschieht, ist im Voraus nicht bekannt und kann sich nachträglich wieder ändern, was hier geschah, als das Bundesgericht am 29. November 2017 das Urteil der Kammer vom 22. November 2016 aufhob, was rückwirkend dazu führte, dass über den 1. August 2017 hinaus die Regelung der vorsorglichen Massnahmen galt. Davon wussten die Parteien damals allerdings noch nichts, was erklärt, weshalb sie diese Regelung anscheinend nicht umsetzten, wie es aufgrund der vom Revisionskläger eingereichten Korrespondenz bezüglich Abrechnung den Anschein macht. Ein Blick auf die Interessenlage des Revisionsklägers ist in diesem Zusammenhang illustrativ: Da der Revisionskläger nach den vorsorglichen Massnahmen ab dem 1. August 2017 weniger bezahlen musste als nach dem Urteil vom 22. November 2016, schien es ursprünglich, dass eine längere Verfahrensdauer und damit eine längere Dauer der vorsorglichen Massnahmen für ihn vorteilhaft wäre. Dass der Revisionskläger nach dem Urteil vom 26. April 2018 tiefere Unterhaltsbeiträge bezahlen muss als nach den vorsorglichen Massnahmen für die Zeit ab August 2017, ändert diese Einschätzung und führt dazu, dass er auf einmal an einem früheren Inkrafttreten der definitiven Regelung interessiert ist. Indem der Revisionskläger den Massnahmenentscheid vom 19. August 2016 seinerzeit nicht anfocht, ging er das Risiko ein, dass ab dem 1. August 2017 die Regelung der VSM zur Anwendung kommen würde, wenn das Verfahren bis zu diesem Datum nicht abgeschlossen sein würde, was als Nebenfolge seines grundsätzlich erfolgreichen Rechtsmittels gegen den Endentscheid schliesslich eintrat. Wenn er sichergehen wollte, dass er ab dem 1. August 2017 nicht Unterhaltsbeiträge von CHF 885.00 pro Kind bezahlen musste, hätte er das Urteil vom 19. August 2016 betreffend vorsorgliche Massnahme anfechten müssen und durfte sich nicht darauf verlassen, dass dieses vor jenem Datum durch einen für ihn vorteilhafteren Endentscheid abgelöst wurde. 7. Das Schreiben der Revisionsbeklagten mit dem Betreff "Abrechnung November 2016 bis Mai 2018" vom 22. April 2017 (recte wohl 2018), das der Revisionskläger einreicht, in dem die Revisionsbeklagte schreibt, diese Woche habe
- 9 sich endgültig geklärt, dass die vom Revisionskläger seit August 2017 geschuldeten Unterhaltszahlungen pro Kind und Monat CHF 707.50 betragen würden (act. 3/2), deutet darauf hin, dass (auch) die Revisionsbeklagte von diesem Verständnis ausging. In der Revisionsantwort äussert sie sich mit keinem Wort zu dieser Sachdarstellung und anerkennt diese damit implizit (vgl. act. 19). Gestützt auf die unbestrittene Sachdarstellung des Revisionsklägers, die von der aktenkundigen Korrespondenz der Parteien (act. 3/1 und 3/2) bestätigt wird, ist davon auszugehen, dass die Parteien abweichend vom Wortlaut - "ab Rechtskraft des Scheidungsurteils" - übereinstimmend davon ausgingen, dass die Unterhaltsverpflichtung, auf die sie sich geeinigt hatten, schon ab 1. August 2017 gelten sollte. Massgeblich für den Inhalt ihrer Vereinbarung ist der übereinstimmende wirkliche Willen, wenn dieser vom Wortlaut abweicht (Art. 18 Abs. 1 OR). Es kam demnach eine Vereinbarung zustande, deren Inhalt dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien entspricht. In dieser Situation kann sich der Revisionskläger nicht auf einen Willensmangel berufen, weil der Inhalt der Vereinbarung seinem tatsächlichen Willen entspricht. Soweit er geltend macht, er habe sich mit Bezug darauf geirrt, dass die Unterhaltsverpflichtung gemäss Vereinbarung der Parteien bereits ab dem 1. August 2017 und nicht erst ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 26. April 2018 gelte, ist die Revision abzuweisen. 8. Indem beide Parteien davon ausgingen, dass die von ihnen geschlossene Vereinbarung die Zeit ab dem 1. August 2017 betraf, einigten sie sich der Sache nach am 19. April 2018 nicht nur über die nach der Rückweisung durch das Bundesgericht noch offenen Nebenfolgen der Scheidung, sondern auch über eine Abänderung des Entscheides vom 19. August 2016 betreffend vorsorgliche Massnahmen. Die Unterhaltsbeiträge während des Verfahrens waren nicht Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens LC170045, weil für die Dauer des Verfahrens auch über den 1. August 2017 hinaus eine rechtskräftige Regelung existierte. Ob die Parteien diese Ausgangslage kannten und ob insbesondere der Revisionsbeklagten bei Abschluss der Vereinbarung bewusst war, dass für die Zeit ab August
- 10 - 2017 eine rechtskräftige Unterhaltsverpflichtung über CHF 885.00 je Kind bestand, im Verhältnis zu der sie dem Revisionskläger mit dieser Vereinbarung entgegenkam, muss allerdings offen bleiben. Aus einem allfälligen Grundlagenirrtum der Gegenseite kann der Revisionskläger aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, solange diese sich nicht selbst darauf beruft. Den Parteien war es unbenommen, sich im Rahmen des Scheidungsverfahrens auch über eine Änderung der Regelung betreffend vorsorgliche Massnahmen zu einigen. Zu ihrer Rechtsgültigkeit hätte diese Einigung aber wie die Einigung betreffend nacheheliche Kinderunterhaltsbeiträge der gerichtlichen Genehmigung bedurft (BK ZPO Spycher, Art. 279 N 46). Das ist nicht geschehen, wie im Urteil vom 26. April 2018 ausdrücklich klargestellt wurde mit dem Hinweis, dass diese Regelung mit der Rechtskraft dieses Entscheides in Kraft trete und dass bis dahin mit Bezug auf den Kinderunterhalt die vorsorgliche Regelung gemäss dem nicht angefochtenen Urteil der Kammer vom 19. August 2016 im Verfahren LY160012 gelte (act. 4 S. 21 E. 5 a.E.). Dagegen hat keine Partei ein Rechtsmittel erhoben. Das hat zur Folge, dass eine allfällige einvernehmliche Abänderung des gerichtlichen Massnahmenentscheides nur im Verhältnis zwischen den Parteien verbindlich ist und Dritten nicht entgegengehalten werden kann. 9. Als zweiten Willensmangel macht der Revisionskläger geltend, er sei davon ausgegangen, das Gericht prüfe, ob ihm ab der Volljährigkeit der Kinder noch ein Einkommen verbleibe, das seinen erweiterten Notbedarf um 20% übersteige. Er sei der Auffassung gewesen, "dass das Gericht von Gesetzes wegen die betragsmässige Höhe der Unterhaltsbeiträge aufgrund der Offizialmaxime auf potentielle Rechtsprechung verletzende Aspekte prüfen müsse, bevor es ein Urteil fällt". Dieser "gutgläubigen und berechtigten Erwartungshaltung" sei aber nicht entsprochen worden, habe doch das Gericht den Betrag von CHF 707.50 je Kind auch über die Volljährigkeit hinaus festgelegt, ohne seine Leistungsfähigkeit zu prüfen. Er schliesst, "somit hat sich die auf geltendem Recht beruhende Erwartung des Revisionsklägers nicht erfüllt, und die Vereinbarung bzw. der darauf beruhende Urteilsspruch sei ab der Volljährigkeit der Kinder als unwirksam zu erklären bzw. gemäss Antrag 2 abzuändern" (act. 2 S. 6 Ziff. 9).
- 11 - Mit diesen Ausführungen macht der Revisionskläger von vornherein keinen Willensmangel i.S. von Art. 23 f. OR geltend, der zur Unwirksamkeit der Vereinbarung der Parteien führen könnte, sondern er beanstandet die Prüfung der Vereinbarung durch das Gericht. Dass die Prüfung der Vereinbarung nicht seinen Erwartungen entsprach, ist kein Willensmangel, sondern allenfalls ein Mangel dieser Genehmigung, der mit einem Rechtsmittel gegen diese geltend zu machen gewesen wäre, wofür die Frist jedoch abgelaufen und die Kammer nicht zuständig ist. 10. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Revisionskläger von falschen Voraussetzungen ausgeht, wenn er annimmt, das Gericht werde eine Vereinbarung nicht genehmigen, wenn diese von der geltenden Rechtsprechung abweicht. Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn diese nicht offensichtlich unangemessen ist. Daraus ist zu schliessen, dass die Genehmigung nur bei offensichtlicher Unangemessenheit verweigert wird, was mehr ist als eine blosse Abweichung von der Gerichtspraxis. Hinzu kommt, dass die Vereinbarung einen unveränderten Unterhaltsbeitrag über die Volljährigkeit der Kinder hinaus vorsieht, der tiefer ist als der bisher nach dem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag, ohne dass sich die finanziellen Verhältnisse des Revisionsklägers zu seinem Nachteil verändert hätten. Will man die Angemessenheit dieses Unterhaltsbeitrags beurteilen, muss man alle davon betroffenen Zeitperioden in die Betrachtung einbeziehen. Die Argumentation des Revisionsklägers, der nur die Zeit ab der Volljährigkeit der Kinder berücksichtigt, greift zu kurz und ist von vornherein nicht geeignet, eine offensichtliche Unangemessenheit oder eine Übervorteilung darzutun (act. 2 S. 9 Ziff. 16). Wie weiter oben erwähnt, hängt die mit den Unterhaltsbeiträgen verbundene Belastung weniger von ihrer Höhe als von ihrer Dauer ab. Welche Partei letztlich davon profitiert, dass die Unterhaltsbeiträge von Anfang an reduziert werden, aber danach über die Volljährigkeit hinaus unverändert bleiben, hängt davon ab, wie lange die Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus andauert. Das weiss heute keine Partei, sondern das ist eine Unsicherheit, die sie mit dieser Vereinbarung
- 12 ausräumten und die der Berufung auf einen Irrtum i.S. von Art. 23 ff. OR somit nicht zugänglich ist. 11. Weiter macht der Revisionskläger geltend, er sei vom Referenten dadurch zum Abschluss einer Vereinbarung genötigt worden, dass dieser den Parteien zu erkennen gab, dass er nicht am Abschluss einer Vereinbarung interessiert war, weil er sich erhoffte, dass das Bundesgericht in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren im Sinne der Rechtsfortbildung eine strittige Frage klären würde. "Diesen nervenaufreibenden, zeit- und kostenintensiven Fortbildungsaufwand" hätten beide Parteien nicht tragen wollen oder können. Sein Vertrauen auf ein faires Urteil, wenn er keine Vereinbarung schliesse, sei durch diese Nötigung gebrochen worden. Er habe sich unter diesen Umständen nicht in der Lage gefühlt, einer Verhandlung eine Absage zu erteilen. Wenn die Aussage des Referenten nicht als Nötigung aufgefasst werden sollte, sei sie zumindest eine Furchterregung i.S. von Art. 29 OR, und als Folge davon sei die Parteierklärung für beide Parteien unverbindlich (act. 2 S. 7 ff. Ziff. 14 ff.). Die Ausführungen zur angeblichen Befangenheit des Referenten wurden im Beschluss der Kammer vom 3. September 2018 (act. 15) abgehandelt und verworfen. Darauf muss daher nicht mehr eingegangen werden. Klagen über den Vergleichsdruck bei Gericht sind unter Anwälten verbreitet. Diese beziehen sich stets darauf, dass das Gericht die Parteien zum Abschluss eines Vergleichs überreden will, indem es ihnen die Nachteile eines strittigen Verfahrens in düsteren Farben ausmalt und für den Fall einer Einigung Vorteile in Aussicht stellt. Dass der Revisionskläger darin eine Nötigung erblickt, dass der Referent äusserte, lieber als einen Vergleich zu schliessen, wolle er ein Urteil fällen, um die höchstrichterliche Klärung einer strittigen Rechtsfrage zu erreichen, ist paradox. Müssen Parteien den Richter dazu überreden, einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, fehlt es mit Bezug auf den angeblichen Nötigungserfolg (Abschluss eines Vergleichs) am Vorsatz.
- 13 - Es ist nicht ersichtlich, was den (in früheren Prozessstadien anwaltlich vertretenen) Revisionskläger daran hinderte, eine Vertagung zu verlangen, wenn er für eine Verhandlung einen erfahrenen Anwalt beiziehen wollte, wie er in seiner letzten Stellungnahme behauptet (act. 22 S. 2 Ziff. 1). Mit der abschliessenden Bemerkung, die "Persönlichkeitsstruktur und Phobieanfälligkeit" bestimme, "ob eine Person stark genug und in der Lage ist, einen Vergleich abzusagen" (act. 22 S. 3), scheint er seine Urteilsfähigkeit in Frage stellen zu wollen. Diese unsubstantiierten Andeutungen sind jedoch nicht geeignet, um die gestützt auf Art. 16 ZGB bestehende Vermutung der Urteilsfähigkeit umzustossen. 12. Weiter macht der Revisionskläger geltend, dass er sich von der Vereinbarung eine Beruhigung der Situation erhofft hatte und zusätzlich zu den bisher genannten Gründen auch dem Frieden zuliebe in die Verhandlungen eingewilligt habe. Dass er nun mit dem Schreiben der Revisionsbeklagten vom 19. Juni 2018 (act. 3/4) derart vor den Kopf gestossen werde, lösche seine mit der Vereinbarung verbundene Erwartung vollständig aus und habe dieser im Nachgang ihre Grundlage entzogen (act. 2 S. 9 Ziff. 18). Was der Revisionskläger beschreibt, sind enttäuschte Hoffnungen oder Erwartungen in Bezug auf das zukünftige Verhalten der Gegenpartei. Dass sich die Hoffnung einer nachhaltigen Beruhigung nicht bewahrheiten würde, konnte angesichts der Vorgeschichte nicht ausgeschlossen werden. Dass sich diese Hoffnung bewahrheiten würde, stellte keine Erwartung dar, auf die der Revisionskläger nach Treu und Glauben vertrauen durfte. Er kann sich daher mit dieser Begründung nicht auf einen Grundlagenirrtum berufen. 13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Revisionskläger nicht erfolgreich auf einen Irrtum berufen kann. Seine Revision ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 14 - III. Der Revisionskläger unterliegt. Ausgangsgemäss hat er die Gerichtskosten zu tragen und der Revisionsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'800.00 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden dem Revisionskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Revisionskläger wird verpflichtet, der Revisionsbeklagten für das Revisionsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 1'938.60 (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 22, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Nagel
versandt am:
Urteil vom 21. November 2018 Erwägungen: I. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und / oder vertraglicher Familienzulagen) vo... Die Unterhaltsbeiträge sind an die Berufungsbeklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit der Kinder hinaus an die Beklagte zu bezahlen, solange die ... II. III. Es wird erkannt: 1. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden dem Revisionskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Revisionskläger wird verpflichtet, der Revisionsbeklagten für das Revisionsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 1'938.60 (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 22, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...