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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.12.2013 LH130001

16 dicembre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·9,311 parole·~47 min·1

Riassunto

Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LH130001-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny Beschluss und Urteil vom 16. Dezember 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Revisionskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Revisionsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen) Revision gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. November 2012 (LQ100089)

2 Beschluss des Obergerichtes vom 16. November 2012 (Urk. 2): " 1. Der Rekurs des Gesuchstellers und der Anschlussrekurs der Gesuchstellerin werden abgewiesen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Uster, Einzelrichter im ordentlichen Verfahren, vom 8. November 2010 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung) 6. (Rechtsmittel: Beschwerde)"

Revisionsanträge: des Gesuchstellers und Revisionsklägers (Urk. 1 S. 2 ff. und Urk. 15 S. 2 f.): " 1. Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2012 sei wie folgt abzuändern: " Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung vom 8. November 2010 des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster sowie Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung vom 9. Juni 2008 des Bezirksgerichts Uster (Urk. 195) wird aufgehoben und die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 2'380.00 werden ab November 2011 für die weitere Dauer des Scheidungsprozesses aufgehoben." 2. " Es sei superprovisorisch die Vollstreckung der monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin in der Höhe von CHF 2'380.00 (Dispositiv Ziff. 1 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2012) ab November 2011 aufzuschieben." 3. " Es sei superprovisorisch die Vollstreckung der Betreibung vom 7. Dezember 2012 beim Betreibungsamt C._____, .. [Adresse], Betreibungsnummer ..., betreffend eine Forderung für ausstehende Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers vom Juli bis und mit Dezember 2012 in der Höhe von CHF 14'280.00 aufzuschieben (Urk. 449/1)."

3 4. " Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschlusses vom 16. November 2012 neu zu regeln (Dispositiv Ziff. 2 - 4): a) Die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv Ziff. 2) seien der Gesuchstellerin zu 5/6 und dem Gesuchsteller zu 1/6 aufzuerlegen." b) Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 7'000.00 zuzüglich 8% MWST zu bezahlen." 5. " Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller die seit November 2011 unrechtmässig bezogenen Unterhaltsbeiträge zuzüglich der gesamten Betreibungs-, Rechtsöffnung- und Pfändungskosten sowie 5% Zins seit November 2011 in der Höhe von: a) - CHF 2'883.60 zuzüglich 5% Zins seit 25. Mai 2012 b) - CHF 18'369.70 zuzüglich 5% Zins seit 29. November 2012 b) - CHF 16'059.00 zuzüglich 5% Zins seit 30. April 2013 auf erstes Verlangen zurückzuerstatten." Die abweichenden Rechtsbegehren der Gesuchstellerin seien abzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin (Berufungsklägerin)." Prozessuale Anträge (Urk. 8 S. 2 ):

" 1. Das Revisionsverfahren Geschäfts-Nr. LH130001 sei mit dem vorliegenden (recte: parallelen) Berufungsverfahren Geschäfts- Nr. LC110038 zu vereinigen und unter der Nummer des Berufungsverfahrens weiterzuführen. 2. Es seien die Akten des Verfahrens betr. vorsorgliche Massnahmen (Geschäfts-Nr. LQ100089) und die Akten betr. Ehescheidung (Berufung) Geschäfts-Nr. LC110038 für das Revisionsverfahren beizuziehen."

der Gesuchstellerin und Revisionsbeklagten (Urk. 11 S. 3):

" 1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers sei abzuweisen. 2. Das Gesuch um Verfahrensvereinigung sei abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Gesuchstellers."

4

Erwägungen: I. Parteien, Verfahrensgegenstand und Prozessgeschichte 1. Die Parteien waren Eheleute. Sie standen seit dem Jahr 2005 zunächst vor dem Bezirksgericht Uster in einem streitigen Scheidungsverfahren (Urk. 2 S. 2 E. 1), danach wurde das Verfahren an die Kammer weitergezogen. Das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 9. Mai 2011 ist unter der Geschäfts-Nr. LC110038 bei der Kammer noch hängig. Das vorinstanzliche Urteil ist aber in Bezug auf den Scheidungspunkt am 4. Oktober 2011 rechtskräftig geworden (Urk. 2 S. 44 oben). Der angefochtene Beschluss (Urk. 2) gibt über die Parteien persönlich detailliert Auskunft (Urk. 2 S. 2 E. 1). 2. Der Gesuchsteller und Revisionskläger (nachfolgend Gesuchsteller) verlangt die Aufhebung der vom Bezirksgericht Uster als vorsorgliche Massnahme festgelegten Unterhaltsverpflichtung, die mit dem angefochtenen Beschluss bestätigt worden war, ab November 2011. Zur Begründung führt er in der Hauptsache an, diese beruhe auf falschen tatsächlichen Grundlagen: Der Vermögensstand der Revisionsbeklagten und Gesuchstellerin (nachfolgend Gesuchstellerin) sei höher als von der Kammer im angefochtenen Entscheid angenommen. Es bestehe daher keine Unterhaltsverpflichtung mehr. Diese sei aufzuheben und die Gesuchstellerin zur Rückerstattung der bis anhin erhaltenen Unterhaltszahlungen zu verpflichten (Urk. 1 S. 2 ff.). 3.1. Zum Verfahrensgang, der konkret zum vorliegenden Revisionsverfahren führte, ist zusammengefasst Folgendes festzuhalten: Der Gesuchsteller hatte vor dem Bezirksgericht Meilen verlangt, seine als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Scheidungsverfahrens festgelegte Unterhaltsverpflichtung von Fr. 2'380.– sei ab 1. Juli 2010 aufzuheben. Das Bezirksgericht Meilen wies das Begehren ab. In der Folge strengte der Gesuchsteller gegen diesen abweisenden Entscheid einen Rekurs an die Kammer an. Die Gesuchstellerin erhob einen Anschlussrekurs. Beide Rekurse wurden mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 16. November 2012 abgewiesen (Urk. 2 S. 2 ff. und S. 46). Der an-

5 gefochtene Beschluss war mit seiner Fällung rechtskräftig geworden und blieb zunächst unangefochten. 3.2.1. Mit Eingabe vom 4. März 2013 verlangte der Gesuchsteller formund fristgerecht die Revision des angefochtenen Entscheids und stellte die eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (Urk. 1), die er mit Eingabe vom 14. März 2013 (Urk. 8 S. 2) und vom 29. April 2013 (Urk. 15 S. 2) ergänzte. Im zum vorliegenden Verfahren parallelen Berufungsverfahren strengte der Gesuchsgegner überdies zwei Abänderungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen an, die mit Beschlüssen vom 3. Mai 2013 und vom 13. September 2013 abgeschlossen wurden (Urk. 51 f.). 3.2.2. Mit Verfügung vom 7. März 2013 wurde auf den gesuchstellerischen Antrag um Aufschub der Vollstreckung der gegen ihn laufenden Betreibung mangels Zuständigkeit nicht eingetreten und sein Antrag um Aufschub der Vollstreckung des angefochtenen Entscheids abgelehnt. Schliesslich wurde der Gesuchsteller verpflichtet, einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten (Urk. 6 S. 6). Der Vorschuss wurde in der Folge fristgerecht einbezahlt (Urk. 7). 3.2.3. Am 15. April 2013 nahm die Gesuchstellerin innert erstreckter Frist formgerecht zur Revisionsschrift mit eingangs aufgeführten Anträgen Stellung (Urk. 11). Die Stellungnahme nebst Beilagen wurden dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 17. April 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). 3.2.4. Im weiteren Verfahrensverlauf machte der Gesuchsteller am 29. April 2013 (Urk. 15 ff.), am 8. Mai 2013 (Urk. 19 ff.), am 12. Mai 2013 (Urk. 23 ff.), am 26. Mai 2013 (Urk. 30 ff.), am 9. Juni 2013 (Urk. 35) und am 21. Juni 2013 (Urk. 41 ff.) weitere Eingaben, reichte zusätzliche Unterlagen ein und nahm zu Eingaben der Gesuchstellerin Stellung. Die Eingaben und Beilagen wurden der Gesuchstellerin jeweils zur Kenntnis gebracht. Sie nahm mit Eingaben vom 17. Mai 2013 (Urk. 27), vom 24. Mai 2013 (Urk. 29), vom 10. Juni 2013 (Urk. 36), vom 17. Juni 2013 (Urk. 39) und vom 5. Juli 2013 (Urk. 46) jeweils Stellung. Auch diese Eingaben wurden der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht.

6 3.3. Auf die Vorbringen der Parteien wird nachfolgend eingegangen, soweit dies zur Entscheidung notwendig ist. II. Prozessuales 1. Das dem angefochtenen Beschluss vorausgehende Rekursverfahren war noch von der kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung bestimmt, wurde aber am 16. November 2012 unter der Geltung der eidgenössischen Zivilprozessordnung eröffnet. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO kommt daher auf das vorliegende Verfahren die eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung. 2.1. Der Gesuchsteller beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit dem Berufungsverfahren betreffend die Scheidung (Geschäfts-Nr. LC110038) zu vereinigen, um den Aktenumfang nicht unnötig zu vergrössern. Für den Fall, dass die Verfahren nicht zu vereinigen seien, seien die Akten des Verfahrens, in dem der angefochtene Beschluss ergangen war, und die Akten des Scheidungsverfahrens bzw. des betreffenden Berufungsverfahrens beizuziehen (Urk. 8 S. 2). 2.2. Die Gesuchstellerin wendete sich gegen eine Vereinigung, da die Verfahren nicht gleicher Verfahrensart seien und auch keine entsprechenden prozessökonomischen Gründe ersichtlich seien (Urk. 11 S. 4 Ziff. 2.1.). 2.3.1. Gemäss Art. 125 Abs. 1 lit. c ZPO können Verfahren zur Vereinfachung des Prozesses vereinigt werden. Dies ist aber nur möglich, wenn beide Prozesse in der gleichen Verfahrensart durchgeführt werden (Nina J. Frei, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N. 18 zu Art. 125 ZPO). Das vorliegende Verfahren betrifft die Revision vorsorglicher Massnahmen. Es ist daher gemäss Art. 271 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 276 Abs. 1 ZPO summarisch (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 333 N 4). Das Berufungsverfahren betreffend die Scheidung und deren Nebenfolgen ist ein ordentliches Verfahren. Da die beiden Prozesse unterschiedlicher Verfahrensart sind, können sie nicht vereinigt werden (vgl. auch Urk. 52 S. 8 E. 5).

7 2.3.2. Die Akten des Berufungsverfahrens, des dem angefochtenen Beschlusses vorangegangen Rekursverfahrens und des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen. Um das Berufungsverfahren nicht unnötig zu blockieren, wurden die benötigten Aktenstücke kopiert und in vorliegendem Verfahren zu den Akten erhoben (Urk. 47 ff.). Dem Antrag, die betreffenden Akten beizuziehen wurde damit entsprochen. 3.1. Die Gesuchstellerin beantragt, das Revisionsgesuch sei abzuweisen, da kein revisionsfähiger Entscheid vorliege. Es könnten nur formell und materiell rechtskräftige Entscheide revidiert werden; der angefochtene Entscheid könne gemäss Art. 268 Abs. 1 ZPO nicht materiell rechtskräftig werden und eigne sich daher nicht als Anfechtungsobjekt (Urk. 11 S. 4 f. Ziff. 2.2.). Diesem Standpunkt widerspricht der Gesuchsteller (Urk. 15 S. 3 Ziff. 1. ff.). 3.2. Die Argumentation der Gesuchstellerin ist grundsätzlich zutreffend: Die Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO ist ein "Notrechtsmittel", mit dem materiell rechtskräftige Entscheide, die nicht durch andere Rechtsbehelfe (wie Rechtsmittel, Abänderung oder Ergänzung des Entscheids, weitere Klage) korrigiert werden können, bei Vorliegen bestimmter Revisionsgründe einer erneuten Prüfung durch das Gericht zugeführt werden können (BGE 138 III 382 E. 3.2). Die Revision ist zu allen anderen Rechtsbehelfen subsidiär. Da vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 268 ZPO nachträglich abgeändert werden können und mit der Rechtskraft des Entscheides in der Sache in der Regel wegfallen, erwachsen Massnahmenentscheide regelmässig nicht in materielle Rechtskraft, dementsprechend kann gegen sie grundsätzlich keine Revision angestrengt werden (BGE 138 III 382 E. 3.2.1). Zu berücksichtigen ist aber, dass Leistungsmassnahmen (anders als Sicherungsmassnahmen) mit Fällung des Endentscheides in der Hauptsache nicht rückwirkend sondern nur für die Zukunft dahinfallen; das bis zu diesem Zeitpunkt Geleistete muss für gewöhnlich nicht zurückerstattet werden. Im Abänderungsverfahren wiederum werden Leistungsmassnahmen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuches abgeändert. Eine weitergehende Rückwirkung ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen ganz besonderer Grün-

8 de und aufgrund schwerwiegender Gerechtigkeitsüberlegungen zulässig; der vorliegend einschlägige Art. 179 Abs. 1 ZGB zielt schwergewichtig auf die Zukunft (BK-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 179 N 14; vgl. auch bezüglich der vergleichbaren Problemstellung in Bezug auf Art. 276 ZGB: FamKomm Scheidung- Leuenberger, Bd. II, 2. A., Bern 2011, Art. 276 N 7 ff.). Die Leistungsmassnahmen während der Zeit zwischen deren erstmaligen Festlegung und der Stellung eines Abänderungsgesuches werden also im Normalfall weder durch den Endentscheid in der Hauptsache noch durch ein Abänderungsverfahren berührt. Sie erweisen sich damit als ähnlich beständig, wie Leistungspflichten, die in einem ordentlichen Verfahren festgelegt wurden und daher in materielle Rechtskraft erwachsen konnten. Es rechtfertigt sich deswegen, die Revision gegen einen Entscheid, mit dem Leistungsmassnahmen erlassen wurden, in Bezug auf das bereits Geleistete zuzulassen, soweit kein anderes Rechtsmittel und kein anderer Rechtsbehelf ergriffen werden kann (Balz Rust, Die Revision im Zürcher Zivilprozess, Diss. Zürich 1981, S. 54 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 328 N 8). 3.3. Da der geltend gemachte Revisionsgrund (Nichtmitteilung einer Erbschaft im Rahmen eines Abänderungsverfahrens) keine über den Zeitpunkt der Stellung des Abänderungsgesuches hinaus rückwirkende Abänderung rechtfertigen würde, ist der Beschluss vom 16. November 2012 (Urk. 2) bezüglich des Zeitraumes bis zum ersten möglichen Abänderungszeitpunkt grundsätzlich als zulässiges Anfechtungsobjekt zu qualifizieren. Vorliegend muss aber beachtet werden, dass der angefochtene Beschluss bzw. die angefochtenen Dispositivziffern mit Beschluss der Kammer vom 3. Mai 2013 per 1. Januar 2013 abgeändert und damit aufgehoben wurden (Urk. 51 S. 15 f. Dispositivziffer 1). Da das vorliegende Revisionsverfahren sich gegen den Beschluss vom 16. November 2012 richtet und der Beschluss der Kammer vom 3. Mai 2013 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. auch E. II. 4.1. hiernach), kann hier nur über den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 be-

9 funden werden. In Bezug auf diesen Zeitraum ist aber auf die Revision einzutreten. 4.1. Es scheint, dass der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 12. Mai 2013 das vorliegende Revisionsverfahren auf den Beschluss der Kammer vom 3. Mai 2013 im Geschäft-Nr. LC110038 ausdehnen will (Urk. 23 S. 2 oben; Urk. 51). Zwar hält er ausdrücklich an seinem ursprünglichen Rechtsbegehren, das sich nur gegen den Beschluss vom 16. November 2012 richtet, fest, macht aber dabei sinngemäss geltend, die Kammer sei im betreffenden Beschluss vom 3. Mai 2013 von einem zu tiefen Vermögen der Gesuchstellerin ausgegangen. Er habe erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, aufgrund der trölerischen Edition durch die Gesuchstellerin kurz vor Fällung des betreffenden Entscheides, Unterlagen – konkret die Steuererklärung 2012 der Gesuchstellerin und jene ihrer Mutter für das Jahr 2010 und 2012 – erhalten, die dies belegten. Diese habe er unverzüglich weitergeleitet. Der Beschluss vom 3. Mai 2013 sei aber ergangen, bevor die Unterlagen die Kammer erreicht hätten. Dementsprechend seien die Unterlagen nicht berücksichtigt worden und es sei von erwähntem, zu tiefen Vermögensstand ausgegangen worden (Urk. 23 S. 2 ff.). 4.2. Der Gesuchsteller substantiiert die Behauptung der trölerischen Edition nicht weiter. Die als trölerisch gerügte Edition erfolgte mit der Stellungnahme der Gesuchstellerin zum Revisionsbegehren, mithin mit ihrem ersten Vortrag im Revisionsverfahren (Urk. 11 S. 25, Urk. 12 und Urk. 13/1-5). Diese Stellungnahme wurde innert wegen grosser Arbeitslast und der Osterfeiertage einmal erstreckter Frist erstattet. Da die Gesuchstellerin vor der Stellungnahme keine Eingaben an das Gericht gemacht hatte, solche auch nicht gefordert oder vorgesehen sind und die Fristerstreckung offensichtlich gerechtfertigt war, ist nicht ersichtlich, worin ein trölerisches Verhalten zu erblicken ist. 4.3. Die Steuererklärung ist grundsätzlich bis Ende März des betreffenden Steuerjahres einzureichen. Sollte also in einem Verfahren im Jahr 2013 eine Steuererklärung aus vorangegangenen Jahren von Bedeutung sein, kann ohne weiteres deren Edition verlangt werden. Wird darauf verzichtet, die Edition zu verlangen, stellt dies – vorliegend nicht geltend gemachte Ausnahmefälle vorbehal-

10 ten – keinen Revisionsgrund dar, sondern muss als prozessuale Unsorgfältigkeit qualifiziert werden. Wird zwar die Edition verlangt, aber vom betreffenden Gericht nicht angeordnet, ist dies im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittels gegen den betreffenden Entscheid vorzubringen. War dies wiederum nicht möglich, muss substantiiert dargelegt werden, warum. Da der Gesuchsteller zu all diesen Voraussetzungen keine Ausführungen macht und keine geeigneten Belege nennt, ist nicht ersichtlich, warum in der Edition der Steuererklärungen 2010 und 2011 der Mutter der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren ein Revisionsgrund für den Beschluss vom 3. Mai 2013 im Verfahren LC110038 zu erblicken ist. 4.4. Der Gesuchsteller macht zumindest sinngemäss geltend, im Beschluss vom 3. Mai 2013 sei die Kammer von einem zu tiefen Vermögensstand der Gesuchstellerin ausgegangen, nämlich von Fr. 252'000.– (Urk. 23 S. 3 ff. Ziff. 1.2. ff.). Auch im vorliegenden Verfahren begründet der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 4. März 2013 sein Revisionsbegehren gleich. Er führt dabei an, dass die Gesuchstellerin aus einer teilweisen Erbteilung einen namhaften Betrag erhalten habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5 ff.). Er wusste mithin bereits in diesem Zeitpunkt vom höheren Vermögen und konnte dieses – wie nachfolgend aufgezeigt wird – auch gehörig belegen (vgl. E. III. 4.4.2. hiernach). Er hatte demnach noch rund zwei Monate Zeit, diesen Umstand im Geschäft-Nr. LC110038 einzubringen, bis in jenem Verfahren am 3. Mai 2013 der Entscheid gefällt wurde. Dazu war aber die erst im Verlauf des vorliegenden Verfahrens erhaltene Steuererklärung 2012 der Gesuchstellerin nicht nötig. 4.5. Da gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO die Revision nur aufgrund von neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismitteln, die nicht in das zu revidierende Verfahren eingebracht werden konnten, zulässig ist, sind die Voraussetzung einer Revision des Beschlusses vom 3. Mai 2013 im Geschäft-Nr. LC110038 auch unter diesem Blickwinkel nicht gegeben. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund auf Weiterungen in Bezug auf den Beschluss vom 3. Mai 2013 zu verzichten.

11 III. Rechtsmittelgründe 1.1. Aus Art. 332 und 333 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass das Revisionsverfahren mehrstufig ist. Zunächst ist über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Revision zu befinden (vgl. E. III. 2.1. ff. hiernach). Gegebenenfalls ist danach die Sache selber – unter Berücksichtigung der Revisionsgründe – erneut materiell zu prüfen (Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, N 1 ff. zu Art. 332 und Art. 333 ZPO; vgl. E. III. 3.2. ff. hiernach). 1.2. Mit der Revision kann eine rechtskräftig abgeurteilte Sache erneut geprüft werden, um einen Entscheid, der mit der materiellen Wahrheit in Widerspruch steht, zu korrigieren. Dabei wird die Rechtskraft aufgehoben. Die Rechtskraft von Entscheiden ist ein basaler Stützpfeiler des Rechtssystems, in welchem einmal gefällte rechtskräftige Urteile zur Wahrung des Rechtsfriedens grundsätzlich nicht erneut in Frage gestellt werden können und in dem das Vertrauen in die Geltung von rechtskräftigen Entscheiden einen hohen Stellenwert hat. Dieser Umstand erheischt ein zurückhaltendes Vorgehen. In den rechtskräftigen Entscheid ist nur soweit einzugreifen, als es nötig ist, den tatsächlichen Umständen gerecht zu werden. Insbesondere wenn es Ermessensentscheide zu revidieren gilt, ist Zurückhaltung angebracht; das Ermessen ist nicht ohne Not anders auszuüben bzw. es ist stets zunächst zu prüfen, ob das Ermessen auch unter Beachtung der neuen Beweismittel und Tatsachen nach wie vor pflichtgemäss und sachgerecht ist. Weil das Revisionsverfahren nicht der Widererwägung eines Ermessentscheides dient, kann rein appellatorische Kritik im Revisionsverfahren nicht vorgetragen werden. Schliesslich ist zu betonen, dass die Revision nicht dazu dient, unsorgfältige Prozessführung zu korrigieren (Sterchi, a.a.O., N 14 zu Art. 328 ZPO). 2.1. Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO kann eine Revision verlangt werden, wenn eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Dieser Revisionsgrund besteht nur bei Vorliegen unechter Noven, denen Erheblichkeit zukommt. Erheblichkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Noven ge-

12 eignet sein müssen, einen für den Revisionskläger günstigeren Entscheid herbeizuführen. 2.2. Der Gesuchsteller verlangt die Revision, da er über neue Beweismittel verfüge. Im Rahmen des Berufungsverfahrens betreffend die Nebenfolgen der Scheidung habe der Gesuchsteller von diesen Kenntnis erhalten (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5). Es handle sich um zwei Anmeldungen beim Grundbuchamt und eine teilweise Erbteilung (Urk. 48/449/13) sowie um die Steuererklärung 2011 der Gesuchstellerin (Urk. 48/449/15). Aus diesen Beweismitteln ergäbe sich, dass die Gesuchstellerin vor der Fällung des angefochtenen Beschlusses einen Vermögenszufluss von Fr. 486'666.– gehabt habe (Urk. 1 S. 10 Ziff. 1.1.5.). Diese neuen Beweismittel seien ihm erst am 28. Februar 2013 vom Obergericht zugestellt worden. Mit der Revisionsschrift vom 4. März 2013 sei die Frist von 90 Tagen gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO gewahrt (Urk. 1 S. 5 f.). Der Gesuchsteller macht gestützt auf diesen Vermögenszuwachs sinngemäss geltend, der Vermögenszuwachs sei erheblich, da im angefochtenen Beschluss von einer Mangelsituation der Gesuchstellerin ausgegangen worden sei und ihr dementsprechend Unterhaltsbeiträge zugesprochen worden seien. In Wirklichkeit liege aber gar keine Mangelsituation vor, weshalb die Grundlage für die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen fehle und entsprechend keine solchen zu gewähren seien (Urk. 1 S. 7 ff.). 2.3. Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, dass sie Ende Dezember 2011 nur Fr. 243'333.– erhalten habe (Urk. 11 S. 6 Rz 19 lit. a). Im weiteren argumentiert die Gesuchstellerin, dass sie für ihren Unterhalt und die verschiedenen Prozesse ihr Vermögen habe anzehren müssen, da sie das dem angefochtenen Beschluss zu Grunde gelegte hypothetische Einkommen nicht habe erwirtschaften können (Urk. 11 S. 9 ff. Rz 26 ff.). Sie bestreitet damit die Erheblichkeit. Die Rechtzeitigkeit der Revision und die Unechtheit der Noven bestreitet die Gesuchstellerin nicht. 2.4.1. Unbestritten ist und mit den Akten in Einklang steht, dass der Gesuchsteller erst im Zeitpunkt der Zustellung der Akten am 28. Februar 2013 von der teilweisen Erbteilung und dem Vermögenszuwachs der Gesuchstellerin er-

13 fuhr. Ebenso unstreitig ist, dass der Vermögenszuwachs vor der Fällung des angefochtenen Beschlusses am 16. November 2012 erfolgt war. 2.4.2. In Bezug auf die Höhe des Vermögenszuwachses ergibt sich aus den Akten, dass die betreffende Liegenschaft des verstorbenen Vaters der Gesuchstellerin an der D._____-Strasse ... in E._____ am 23. November 2011 ins Gesamteigentum einer Erbengemeinschaft, bestehend aus der Gesuchstellerin, ihrer Mutter und ihren zwei Brüdern, übergegangen war (Urk. 48/449/13 S. 1). In der Folge wurde im Rahmen einer teilweisen Erbteilung die Liegenschaft ins Alleineigentum eines Bruders der Gesuchstellerin überführt. Dabei trat die Mutter der Gesuchstellerin ihre Ansprüche an der Liegenschaft schenkungshalber ihren Kindern zu gleichen Teilen ab. Für die Liegenschaft wurde ein Übernahmewert von Fr. 800'000.– festgelegt. Von diesem wurde eine Kapitalschuld gemäss eines Schuldbriefes in der Höhe von Fr. 70'000.– abgezogen; der übernehmende Bruder übernahm die Verpflichtung aus dem Schuldbrief. Ohne diese Kapitalschuld hatte jedes der Geschwister einen Anteil von rund Fr. 243'334.– (= Fr. 730'000.– / 3) an der Liegenschaft zu gut. Dementsprechend leistete der übernehmende Bruder in der Folge an seine beiden Geschwister eine Zahlung von je Fr. 243'334.– (Urk. 48/449/13 S. 3 f.; Urk. 48/449/15 4. Blatt; Urk. 13/1). Dass eine weitere Schenkung der Mutter der Gesuchstellerin im Betrag von Fr. 243'332.– (Fr. 486'666.– [vom Gesuchsteller behaupteter Betrag des Vermögenszuwachses] ./. 243'334.– [Zahlung des Bruders der Gesuchstellerin]) im Zusammenhang mit der Übertragung der Liegenschaft an der D._____-Strasse erfolgt wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Auch rein rechnerisch lässt sich die Behauptung des Gesuchstellers nicht nachvollziehen: Nachdem beide Brüder je einen Anspruch in der Höhe von Fr. 243'334.– hatten (Urk. 48/449/13 S. 3 f.), hätte bei einem Anspruch der Gesuchstellerin von Fr. 486'666.– der Übernahmewert der Liegenschaft Fr. 1'043'334.– (2 x Fr. 243'334.– + Fr. 486'666.– + 70'000.– [Kapitalschuld]) und nicht Fr. 800'000.– betragen müssen. Da der Gesuchsteller im weiteren Verfahrensverlauf diesbezüglich keine weiteren substantiierten und belegten Behauptungen mehr aufstellte, sondern den Standpunkt einnahm, dass der genaue Betrag des Vermögenszuwachses irrelevant sei (Urk. 15 S. 5 Ziff. 5), erscheint es im Ergebnis glaubhaft, dass die Gesuchstellerin nur einmal

14 Fr. 243'333.– aus der teilweisen Erbteilung am 29. Dezember 2011 erhalten hatte (Urk. 13/1). 2.4.3. Soweit die Gesuchstellerin die Erheblichkeit dieses Vermögenszuwachses bestreitet, weil sie gezwungen gewesen sei, ihr Vermögen in dem Zuwachs ähnlichem Umfang anzuzehren, gilt was folgt: a) Im angefochtenen Beschluss vom 16. November 2012 wurde ausführlich begründet, wieso der Gesuchstellerin trotz ihres Alters und der bevorstehenden Pensionierung ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde (Urk. 2 S. 28 ff. E. 7.3.1. f.). Dieser Argumentation setzt die Gesuchstellerin nur die Behauptung entgegen, dass es ihr faktisch nicht gelungen sei, das angerechnete Einkommen zu erreichen und es gerichtsnotorisch sei, dass eine Frau in ihrem Alter praktisch keine Chance mehr habe, Arbeit zu finden und ein Einkommen von Fr. 1'800.– p.M. zu erwirtschaften (Urk. 11 S. 42 Rz 42 und S. 18 Rz 59 ff.). Eine differenzierte Auseinandersetzung mit der Argumentation der Kammer wurde nicht vorgenommen. Die Gesuchstellerin vermag daher die Argumentation der Kammer in ihrem Beschluss vom 16. November 2012 nicht zu erschüttern. Dementsprechend darf die Vermögensabnahme aufgrund des nicht erzielten hypothetischen Einkommens nicht berücksichtigt werden. b) Soweit die Anwaltskosten des Scheidungsverfahrens als vermögensmindernd genannt werden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Gegenstand des parallelen Berufungsverfahrens sind, wo sie im Rahmen der Kosten und Entschädigungsfolgen zu regeln sein werden. Dementsprechend sind sie im Massnahmeverfahren nicht vom Vermögen der Parteien in Abzug zu bringen (vgl. Urk. 11 S. 8 f. Rz 21). c) Im angefochtenen Beschluss wurden die Kosten für den Betrieb eines Autos im Umfang von Fr. 200.– berücksichtigt. Dies wurde damit begründet, dass ein Auto zum gelebten Standard während der Ehe ge-

15 hörte und dem Gesuchsteller die gleichen Kosten für die Mobilität zugestanden wurden. Die relativ geringe Höhe des Betrages wurde unter Berücksichtigung des Rückgangs des Einkommens der Parteien festgelegt (Urk. 2 S. 26 E. 7.2.6.). Da die Gesuchstellerin keine konkreten und substantiierten Behauptungen zur Notwendigkeit und zu den Kosten für die Neuanschaffung eines Autos aufstellt, ist kein Grund ersichtlich, andere – insbesondere höhere – Mobilitätskosten als im angefochtenen Beschluss zu berücksichtigen (Urk. 11 S. 8 Rz 21). Weder die (Kapital-)Kosten für die Neuanschaffung eines Autos noch die entsprechende Vermögensminderung können daher vorliegend berücksichtigt werden. d) Im Ergebnis kann der behauptete Vermögensverzehr der Gesuchstellerin nicht berücksichtigt werden. Es ist somit von einem ungeschmälerten Vermögenszuwachs in der Höhe von Fr. 243'333.– per Ende Dezember 2011 auszugehen (Urk. 11 S. 7 lit. e und Urk. 13/1). Da bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge im angefochtenen Beschluss das Vermögen der Parteien ein massgebliches Element war (Urk. 2 S. 42 ff. E. 8.5.1. ff.) und nun davon ausgegangen werden muss, dass sich das Vermögen der Gesuchstellerin per Ende Dezember 2011 nahezu verdoppelt hat, muss dieser Vermögenszuwachs im Ergebnis als erheblich im unter E. III. 2.1. hiervor dargelegten Sinn qualifiziert werden. 2.5. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Revision zulässig und begründet ist. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid vor diesem Hintergrund abzuändern ist.

16 3.1. Dem angefochtenen Beschluss vom 16. November 2012 lagen folgende finanzielle Verhältnisse zugrunde (Urk. 2 S. 24 ff. E. 7.2.1. ff.).

Bedarf Gesuchstellerin

Grundbetrag 1'200.00 Miete (inkl. Nebenkosten) 1'810.00 Garage 150.00 Elektrisch 70.00 Krankenkasse 410.00 Hausratversicherung 46.00 Telefon (Festnetz und Handy) 200.00 Billag 38.00 Autobetriebskosten 200.00 Steuern 709.00 Total 4'833.00

Einkommen Gesuchstellerin

Einkommen (teilhypothetisch) 1'800.00 Vermögensertrag (gerundet) 200.00 Total 2'000.00

Vermögen Gesuchsteller (geschätzt) 2'450'000.00 Gesuchstellerin 252'000.00 Unterhaltsbeitrag p.M. 2'380.00 Vermögensverzehr p.A. Gesuchsteller ≈ 1.05 % ≈ 25'800.00 Gesuchstellerin ≈ 2.20 % ≈ 5'436.00

3.2. Es gilt nun zu prüfen, ob der Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'380.– pro Monat auch unter Berücksichtigung des Vermögenszuwachses bei der Gesuchstellerin angemessen ist. Zwar ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu beurteilen, ob der betreffende Entscheid auch unter Berücksichtigung der nachträglich bekannt gewordenen Umstände im damaligen Zeitpunkt, unter den dazumal herr-

17 schenden Rahmenbedingungen gleich zu fällen gewesen wäre, es ist dabei aber gemäss Art. 405 Abs. 2 ZPO das neue formelle Recht anzuwenden (Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 405 N 26). Dennoch kann in Bezug auf die Rechtsgrundlagen und die Vorgehensweise zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden, da diese für die vorliegend zu behandelnde Problematik auch unter Geltung der eidgenössischen ZPO grundsätzlich zutreffend sind (Urk. 2 S. 5 ff.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass unter Herrschaft der eidgenössischen ZPO die soziale Untersuchungsmaxime im summarischen Massnahmeverfahren umfassend gilt, also auch wenn – wie vorliegend – nur der Dispositionsmaxime unterstehende Punkte umstritten sind. Dabei ist jedoch nur von einer eingeschränkten Untersuchungsmaxime auszugehen, der Sachverhalt ist nicht im Sinne von Art. 296 Abs. 1 ZPO zu "erforschen" (Sutter-Somm/Vontobel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 272 N 12 ff.). Es ist daher auch unter Geltung der eidgenössischen ZPO primär Aufgabe der Parteien, die tatsächlichen Grundlagen substantiiert und belegt in den Prozess einzubringen. 3.3. Die Bedarfspositionen Grundbetrag, Elektrisch, Krankenkasse, Hausratversicherung, Telefon, Billag und Autobetriebskosten wurden von keiner Partei im vorliegenden Verfahren konkret thematisiert. Die Problematik der Kosten für die Anschaffung eines neuen Autos, die im Zusammenhang mit den Autobetriebskosten stehen, wurde unter E. III. 2.4.3. lit. c hiervor bereits behandelt. Da auch aus den Akten keine Gründe hervorgehen, aufgrund derer diese Positionen erneut zu prüfen wären, können sie aus dem angefochtenen Beschluss unverändert übernommen werden. 3.4.1. Der Gesuchsteller behauptet, der Gesuchstellerin würden zu hohe Kosten für das Wohnen angerechnet. Aus der neu eingereichten Steuererklärung der verstorbenen Mutter der Gesuchstellerin gehe hervor, dass diese keine Mietzinseinnahmen versteuert habe. Der bei den Akten liegende Mietvertrag müsse daher als simuliert qualifiziert werden und es sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ihre Wohnung im Rahmen einer unentgeltlichen Gebrauchsleihe

18 erhalten habe. Ihr seien daher nur die tatsächlichen Kosten in der Höhe von Fr. 285.35 p.M. für das Wohnen anzurechnen (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 1.3.). 3.4.2. Die Gesuchstellerin verwies auf die Argumentation im angefochtenen Entscheid, wo festgehalten worden sei, dass ihr aus Gründen der Gleichberechtigung der Ehegatten in Anbetracht der Wohnkosten des Gesuchstellers ein Mietzins von Fr. 1'810.– für die Wohnung anzurechnen sei, ausserdem präsentierte sie ihre tatsächlichen Wohnkosten und belegte diese (Urk. 11 S. 15 f. Ziff. 47 ff.). 3.4.3. Im angefochtenen Beschluss stützte sich die Kammer nicht zur Hauptsache auf das Argument der Gleichberechtigung der Ehegatten. Argumentativer Ausgangspunkt war vielmehr, dass nicht davon auszugehen sei, die Mutter der Gesuchstellerin werde ihre Tochter aus der Wohnung weisen, wenn diese den Mietzins nicht bezahlen könne. Umstände, die eine Verwandtenunterstützungspflicht im Umfang des Mietzinses der Mutter gegenüber ihrer Tochter, der Gesuchstellerin, zu begründen vermöchten, seien nicht ersichtlich. Da dem Gesuchsteller Kosten für das Wohnen in ähnlicher Höhe wie von der Gesuchstellerin geltend gemacht zugestanden würden, rechtfertige es sich auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung der Ehegatten, der Gesuchstellerin die geltend gemachten Kosten von Fr. 1'960.– für das Wohnen (inkl. Garage) anzurechnen (Urk. 2 S. 24 f. E. 7.2.3.). Ergänzend und verdeutlichend ist anzufügen, dass es nicht zulässig ist, durch die Nichtberücksichtigung einer marktüblichen Miete die Unterstützungspflicht des Gesuchstellers gleichsam auf die Mutter (oder andere nahe Verwandte) der Gesuchstellerin zu verlagern. Dabei muss insbesondere berücksichtigt werden, dass vorliegend die Miete während langer Zeit und damit ein namhafter Betrag im Streit steht; es geht nicht um die Gewährung von Logis für eine kurze Überbrückungszeit in einer eskalierten Krisensituation. Schliesslich erschiene eine solche Verlagerung auch im Hinblick auf die erbrechtliche Gleichbehandlung der Geschwister nicht unproblematisch. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsteller nun vorbringt, die unentgeltliche Benützung der Wohnung sei auch von Anfang an mit den Geschwistern abgesprochen gewesen, wird doch diese Behaup-

19 tung in einem sehr späten Verfahrensstadium zum ersten Mal aufgestellt, gering substantiiert und nicht durch Belege untermauert (Urk. 23 S. 16 f. Ziff. 136). 3.4.4. Die betreffende Argumentation ist nach wie vor grundsätzlich zutreffend. Da aber die Gesuchstellerin zugestanden hat, dass ihre Mutter am tt.mm.2012 verstorben ist (Urk. 49 S. 28 Rz 95), sie Miterbin bzw. Miteigentümerin der von ihr bewohnten Wohnung geworden ist und sie für deren Benützung in Absprache mit den Miterben und im Hinblick auf die Übernahme der Wohnung in ihr Alleineigentum offenbar bereits ab 1. Januar 2012 nur noch für die Hypothekarzinsen (Fr. 3'735.50 p.A.), Nebenkosten (Fr. 3'410.– p.A.) und den Erneuerungsfonds (Fr. 540.– p.A.) aufzukommen hat (Urk. 11 S. 15 Rz 49 ff. m.w.H.), erscheint die Sachlage in einem neuen Licht. An der bisherigen Argumentation kann daher nicht mehr festgehalten werden. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten sind belegt und erscheinen überdies realistisch (Urk. 48/7-9). Soweit der Gesuchsteller die Belege als "irgendwelche Zettel" bezeichnet (Urk. 30 S. 6 Ziff. 6), muss diese Kritik zunächst als nicht substantiiert qualifiziert und sodann entgegnet werden, dass sowohl Bankbelege als auch unterschriebene Rechnungen und Briefe einer Immobilienverwaltung durchaus geeignete Belege sind. Das Vorbringen, die Einzahlungen in den Erneuerungsfond seien vermögensbildend (Urk. 30 S. 6 Ziff. 6), ist nicht zutreffend, da dieser der Erneuerung und Instandhaltung der gemeinschaftlichen Teile der Stockwerkeigentümergemeinschaft dient, mithin der Vermögenserhaltung und nicht der Vermögensbildung, was überdies auch durch die geringe Höhe des Betrages von Fr. 45.– p.M. angezeigt wird. Für das Jahr 2012 sind der Gesuchstellerin somit fixe Kosten von Fr. 7'685.50 bzw. gerundet Fr. 640.– pro Monat entstanden (vgl. dazu auch Urk. 49 S. 23 Rz 77 f.). Daran ändert auch eine eventuell abweichende steuerliche Deklarierung der Wohnkosten durch die verstorbene Mutter der Gesuchstellerin nichts (Urk. 30 S. 6 Ziff. 6), muss doch vorliegend nicht die finanzielle Situation der Mutter der Gesuchstellerin untersucht werden. Wohneigentum verursacht stets Kosten für Unterhalt sowie kleine Reparaturen und Erneuerungen. Bei einer Mietwohnung müssen diese Kosten vom Vermieter übernommen werden. Da nun aber die Gesuchstellerin Miteigentümerin der Wohnung ist, muss sie diese Kosten selber tragen. Im angefochtenen Beschluss wurden in diesem Sinne bei der Be-

20 rechnung der Wohnnebenkosten des Gesuchstellers Reparaturkosten von Fr. 210.85 p.M. und Fr. 55.– p.M. für die Mitgliedschaft im Hauseigentümerverband eingerechnet (Urk. 2 S. 16 lit. c). Gemäss dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Ehegatten und unter Berücksichtigung, dass die betreffenden Kosten für das Einfamilienhaus des Gesuchstellers höher sein dürften als für die Wohnung der Gesuchstellerin, rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 200.– pro Monat anzurechnen. Dieser Betrag deckt sich auch mit den Erfahrungen der Kammer aus vergleichbaren Prozessen. Im Ergebnis ist der Gesuchstellerin daher für das Wohnen und den Parkplatz ab 1. Januar 2012 insgesamt der Betrag von Fr. 840.– anzurechnen. 3.4.5. Die durch den Tod der Mutter veränderten Eigentumsverhältnisse an der durch die Gesuchstellerin bewohnten Wohnung zeitigen erst ab dem 1. Januar 2012 Auswirkungen (vgl. Urk. 11 S. 15 f. Rz. 49 ff. und Urk. 13/1). Soweit der Gesuchsteller argumentiert, die Mietkosten seien der Gesuchstellerin auch vor diesem Zeitpunkt zu Unrecht angerechnet worden, fehlt dieser Argumentation die Basis. Die an verschiedenen Stellen angeführte Argumentationsweise, die Gesuchstellerin habe sich in Bezug auf die Zeit vor dem 1. Januar 2012 aufgrund der ungerechtfertigten Berücksichtigung von zu hohen Mietkosten in ihrem Bedarf bereichern können (z. B. Urk. 23 S. 18 ff.), weshalb ihr nun kein Unterhaltsanspruch mehr zustehe, verfängt damit nicht. Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzufügen, dass in vorliegendem Verfahren die Fragen nach Vermögen der Gesuchstellerin, welches sie aufgrund eingesparter Kosten für Pferde und ehemals geleaste Fahrzeuge habe bilden können, unter keinem Titel neu beurteilt werden können. 3.5.1. Der Gesuchsteller macht geltend, es müssten der Gesuchstellerin nicht Fr. 709.– p.M. für die Steuern angerechnet werden, sondern nur Fr. 150.–. Zur Berechnung dieser Steuerlast, stützt er sich auf die Steuererklärung der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 1.2.1 ff.). 3.5.2. Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, dass ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde. Konsequenterweise müsse daher auch die Steuerlast basierend auf dem hypothetischen Einkommen berechnet werden. Es

21 sei daher von der im angefochtenen Beschluss veranschlagten Steuerlast auszugehen. 3.5.3. Im summarischen Verfahren kann die Steuerbelastung nur überschlagen werden, da diese von vielen sich laufend ändernden und sich zum Teil gegenseitig beeinflussenden Umständen abhängig ist (Abzüge, Wohnort, Höhe und Erhältlichkeit der Unterhaltsbeiträge, Höhe des Einkommens, Änderung des Steuersatzes, Steuerprogression etc.). Fest steht vorliegend, dass aufgrund der verfügbaren Mittel – insbesondere aufgrund des grossen Vermögens beider Parteien – nicht auf die Berücksichtigung der Steuern verzichtet werden kann, sondern die Steuerlast einen nicht zu vernachlässigenden Budgetposten ausmacht. Bei der Berechnung der Steuerlast ist – wenn solche vorliegen – auf belegte Zahlen abzustellen. Dabei muss aber die Unterhaltsberechnung als Ganzes im Auge behalten werden. Es wäre stossend, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen aber nur die tatsächliche (und ausgewiesene) Steuerlast zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall kann daher nicht auf die tatsächlich geleisteten Steuerzahlungen abgestellt werden, sondern die Steuerlast ist unter Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens – und der im Revisionsverfahren neu zu berücksichtigenden Umstände – zu schätzen. Im Steuerrecht gelten grundsätzlich sämtliche in Geld bewertbaren Vorteile, die einem Individuum während einer Steuerperiode zukommen, als Einkommen (Reich M., Steuerrecht, 2. A. Zürich 2012, S. 208 f. m.w.H.). Vorliegend wurde der gebührende Bedarf der Gesuchstellerin berechnet und es wird davon ausgegangen, dass kein Überschuss besteht (vgl. E. III. 3.8.4. hiernach). Der Gesuchstellerin müssen demnach so viele Mittel zufliessen, dass sie mit diesen ihren Bedarf decken kann. Dementsprechend rechtfertigt es sich im Rahmen des summarischen Massnahmeverfahrens zur Schätzung der Steuerlast von einem dem Bedarf entsprechenden Einkommen in der Grössenordnung von rund Fr. 3'400.– p.M. auszugehen (vgl. E. III. 3.8.1. hiernach). Allfälligen Abzugsmöglichkeiten ist vereinfachend durch einen pauschalen Abzug von 10 % zu begegnen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchstellerin grundsätzlich der Eigenmietwert angerechnet wird. Dieser beträgt rund Fr. 15'000.– (Urk. 56). Unter Berücksichtigung

22 der verschiedenen Abzugsmöglichkeiten (Hypothekarzinsen, Unterhalt, Abgaben etc.) ist dem steuerbaren Einkommen der Gesuchstellerin ermessensweise Fr. 10'000.– hinzuzurechnen. Abzüglich der erwähnten pauschalen 10 %, resultiert ein steuerbares Einkommen in der Grössenordnung von rund Fr. 45'000.– ( ≈ 0.9 x [12 x Fr. 3'400.– + Fr. 10'000.–]). Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich (abzurufen unter: www.steueramt.zh.ch) resultiert daraus unter Berücksichtigung eines Vermögens von rund Fr. 500'000.– für das Jahr 2012 eine Steuerlast von rund Fr. 380.– p.M. Es darf dabei in keinem Zeitpunkt vergessen werden, dass es sich nicht um eine mathematisch exakte Berechnung der Steuern handelt, sondern um eine relativ grobe Schätzung, die es den Betroffenen ermöglichen soll, genügend Geld auf die Seite zu legen, um ihren Steuerverpflichtungen pünktlich nachkommen zu können. 3.6.1. Bezüglich des Einkommens und der Einnahmen der Gesuchstellerin kann zunächst auf die E. III. 2.4.3. lit. a hiervor und die dortigen Hinweise verwiesen werden; der Gesuchstellerin ist ein teilhypothetisches Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 1'800.– anzurechnen. 3.6.2. Aufgrund der Verdoppelung des Vermögens (Vermögenszufluss von Fr. 243'333.–; E. III. 2.4.2. hiervor) der Gesuchstellerin ist nicht mehr von einem Vermögensertrag in der Höhe von Fr. 200.– (vgl. Urk. 2 S. 36 unten) auszugehen, sondern in der Höhe von Fr. 400.–. 3.6.3. Die Mutter der Gesuchstellerin ist am tt.mm.2012 verstorben (Urk. 49 S. 28 Rz 95). Soweit ersichtlich geht ihr Nachlass an die Gesuchstellerin und deren zwei Brüder. Die Erben erwerben die Erbschaft gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB als Ganzes mit dem Tod der Erblasserin. Bei der Gesuchstellerin ist es daher am tt.mm.2012 zu einem weiteren Vermögenszuwachs gekommen. Dabei ist aber noch nicht klar, wie gross dieser Vermögenszuwachs ist und ab wann das Vermögen verfügbar ist. Substantiierte und belegte Behauptungen werden vom Gesuchsteller diesbezüglich nicht aufgestellt, er argumentiert lediglich mit der allgemeinen Wertsteigerung von Immobilien (Urk. 15 S. 5 oben und Urk. 23 S. 7 Ziff. 1.2.6.). Unwidersprochen blieb sodann, dass im vorliegend relevanten Zeitraum keine Teilung der Erbschaft stattfand (Urk. 11 S. 15 Rz 48). Die Gesuchstellerin

23 kann somit noch nicht über ihren Anteil an der Erbschaft verfügen. Sie kann zwar bereits Nutzen aus der Erbschaft ziehen, indem Sie ihre Wohnung zum Selbstkostenpreis bewohnen kann und an ihre Miterben keine Miete bezahlen muss, darüber hinausgehender Nutzen bzw. Ertrag wurde weder behauptet, noch ist solcher ersichtlich. Da der Nutzen aus der Wohnung bereits berücksichtigt wurde (vgl. E. III 3.4.4. hiervor), hat diese Erbschaft im Rahmen des Massnahmeverfahrens keinen weiteren Einfluss auf die Unterhaltsberechnung der Gesuchstellerin. 3.7.1. Der Gesuchsteller bringt weiter vor, er habe für seinen Unterhalt und die Unterhaltszahlungen an die Gesuchstellerin seit dem Jahr 2007 rund Fr. 700'000.– aus seinem Vermögen entnehmen müssen, hauptsächlich, da ihm für seine eigene Bedarfsdeckung ein Einkommen von Fr. 11'000.– p.M. berechnet worden sei. Daher sei nun von einem tieferen Vermögensstand auszugehen (Urk. 23 S. 8 ff. Rz 1.2.7. ff.). 3.7.2. Im angefochtenen Entscheid wurde ausführlich dargelegt, welches Einkommen der Unterhaltsberechnung des Gesuchstellers zugrunde gelegt worden war: Ihm wurde aus seinem ausbezahlten Vorsorgekapital eine Rente von 6,8 % in der Höhe von Fr. 3'487.20 p.M. und die AHV von Fr. 2'280.– p.M., insgesamt Fr. 5'767.– p.M. angerechnet (Urk. 2 S. 22 f. E. 4.3. ff.). Bezüglich des der Unterhaltsberechnung im angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Einkommens erweist sich das Vorbringen des Gesuchsteller somit als aktenwidrig und geht daher ins Leere. Es kann damit offen gelassen werden, ob diese Kritik im vorliegenden Verfahren überhaupt angebracht werden kann; hinzuweisen ist aber darauf, dass der vom Gesuchsgegner zurecht angeführte Revisionsgrund des Vermögenszuwachses bei der Gesuchstellerin keinerlei Auswirkungen auf die Einkommensberechnung des Gesuchstellers hat und ein allfälliger Fehler bei dieser Berechnung wohl grundsätzlich mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid zu rügen gewesen wäre.

24 3.8.1. Im Ergebnis präsentieren sich die vorliegend relevanten Bedarfs- und Einkommenszahlen folgendermassen:

Bedarf Gesuchstellerin

Grundbetrag 1'200.00 Wohnkosten (inkl. Garage) 840.00 Elektrisch 70.00 Krankenkasse 410.00 Hausratversicherung 46.00 Telefon (Festnetz und Handy) 200.00 Billag 38.00 Autobetriebskosten 200.00 Steuern 380.00 Total 3'384.00

Einkommen Gesuchstellerin

Einkommen (teilhypothetisch) 1'800.00 Vermögensertrag (abgerundet) 400.00 Total 2'200.00

Vermögen Gesuchsteller (geschätzt) 2'450'000.00 Gesuchstellerin (gerundet) 495'000.00 Unterhaltsbeitrag p.M. ≈ 1'000.00 Vermögensverzehr p.A. Gesuchsteller kleiner als 0.5 % ≈ 9'180.00 Gesuchstellerin kleiner als 0.5 % ≈ 2'280.00

3.8.2. Der Gesuchstellerin sind bei einem Bedarf von Fr. 3'384.– Einnahmen von Fr. 2'200.– anzurechnen. Ihr fehlen daher Fr. 1'184.–; dieser Betrag muss aus Unterhaltszahlungen und Vermögensverzehr gedeckt werden. Da der Gesuchsteller einen Überschuss von rund Fr. 230.– aufweist (Urk. 2 S. 14 E. 3.1.), der primär zur Deckung des Bedarfs der Gesuchstellerin heranzuziehen ist, muss der Betrag von Fr. 954.– dem Vermögen der Parteien entnommen werden.

25 Im angefochtenen Entscheid gingen rund 4/5 des aus den Vermögen zu deckenden Betrages zulasten des Vermögens des Gesuchstellers, der Gesuchstellerin wurde zugemutet rund 1/5 des Betrages ihrem Vermögen zu entnehmen (Urk. 2 S. 44 E. 8.5.2.). Dieses Verhältnis ist beizubehalten. Damit ist der nicht durch Einkommen gedeckte Fehlbetrag der Gesuchstellerin wie bisher zu 4/5 bzw. im Umfang von gerundet Fr. 765.– aus dem Vermögen des Gesuchstellers und zu 1/5 bzw. im Umfang von gerundet Fr. 190.– aus dem Vermögen der Gesuchstellerin zu entnehmen. Dies führt bei beiden Parteien zu einem Vermögensverbrauch von weniger als 0.5 % p.A. In diesem Umfang ist den Parteien eine Anzehrung des Vermögens für die restliche Dauer des Verfahrens nach wie vor zumutbar. 3.8.3. Die im angefochtenen Urteil festgelegte Unterhaltverpflichtung von Fr. 2'380.– bewirkt nach dem Vermögenszuwachs und der Senkung der Kosten für das Wohnen bei der Gesuchstellerin, dass sie bei einem Bedarf von Fr. 3'384.– über Mittel in der Höhe von Fr. 4'580.– (Fr. 2'380.– [Unterhaltsbeiträge] + Fr. 2'200.– [Vermögensertrag + teilhyp. Erwerbseinkommen]) verfügt, mithin ein Überschuss von Fr. 1'196.– zur Verfügung steht. Da der Gesuchsteller einen Teil des Unterhaltsbeitrages aus seinem Vermögen entnehmen muss und bei ihm kein Überschuss mehr besteht, ist diese Unterhaltsverpflichtung nicht angemessen. 3.8.4. Wird der Gesuchsteller hingegen verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von gerundet Fr. 1'000.– p.M. zu bezahlen, muss er sein Vermögen im Umfang von weniger als 0.5 % p.A. angreifen, während die Gesuchstellerin ihrem Vermögen Fr. 190.– p.M. entnehmen muss, was ebenfalls zu einem jährlichen Vermögensverzehr von weniger als 0.5 % führt; ein Überschuss besteht bei beiden Parteien nicht. Diese Lösung erscheint unter Berücksichtigung aller Umstände als angemessen. 3.9 Im Ergebnis ist das Revisionsbegehren gutzuheissen, der Beschluss der Kammer vom 16. November 2012 aufzuheben und die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchstellers in teilweiser Gutheissung des Rekurses und in Abänderung von Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren

26 am Bezirksgericht Uster vom 9. Juni 2008 für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 auf Fr. 1'000.– pro Monat zu senken. Im Übrigen sind Rekurs und Anschlussrekurs abzuweisen. 4.1. Der Gesuchsteller verlangt mit Rechtsbegehren Ziffer 5 die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge nebst Zins und verschiedener Kosten zurück (Urk. 1 S. 3 f.). 4.2. Der neue Entscheid der Revisionsinstanz beschränkt sich auf den ursprünglichen Streitgegenstand. Ein (neues) Begehren auf Rückleistung kann im Revisionsverfahren nicht erhoben werden. Der Gesuchsteller ist daher auf ein gesondertes Verfahren zu verweisen, und auf das betreffende Begehren ist nicht einzutreten (Sterchi, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 332 und Art. 333 ZPO). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen A.) Im angefochtenen Beschluss 1. Im dem angefochtenen Beschluss vorangehenden Verfahren hatte der Gesuchsteller die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung von bis anhin Fr. 2'380.– p.M. ab 1. Juli 2010 verlangt, während die Gesuchstellerin mit ihrem Anschlussrekurs eine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung um Fr. 2'620.– auf Fr. 5'000.– p.M. ab 1. Dezember 2010 verlangt hatte (Urk. 2 S. 4 und S. 45 Ziff. 3). Nachdem nun feststeht, dass die im angefochtenen Beschluss festzulegenden Massnahmen bis zum 31. Dezember 2012 galten (vgl. E.II. 3.3. hiervor und Urk. 51 S. 15 f. Dispositivziffer 1), ist bei der Bemessung des Obsiegens und Unterliegens auf diesen Zeitraum abzustellen. Gemäss dem im angefochtenen Beschluss zu beurteilenden Entscheid der Vorinstanz hätte der Gesuchsteller vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2012 Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 71'400.– (= 30 x 2'380.–) bezahlen müssen. Da der Gesuchsteller die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung beantragte, verlangte er damit rekursweise eine Senkung von Fr. 71'400.– (Urk. 2 S. 4 E. 5.1.). Die Gesuchstellerin verlangte mit ihrem Anschlussrekurs für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. November 2010 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'380.–, also Fr. 11'900.– (= 5 x

27 2'380.–). Danach vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2012 verlangte sie einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'000.– also Fr. 125'000.– (= 25 x 5'000.– [Urk. 2 S. 4 E. 5.2.]). Insgesamt forderte sie damit Fr. 136'900.– (= 125'000.– + 11'900.–), mithin eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge um Fr. 65'500.– (= 136'900.– ./. 71'400.–). Im Ergebnis wird der Gesuchsteller verpflichtet vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 pro Monat Fr. 2'380.– zu bezahlen, also Fr. 42'840.– (= 18 x 2'380.–). Danach beträgt der Unterhaltsbeitrag vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 monatlich Fr. 1'000.–, also total Fr. 12'000.– (= 12 x 1'000.–). Insgesamt wurde dem Gesuchsteller eine Unterhaltsverpflichtung von Fr. 54'840.– (= Fr. 42'840.– + Fr. 12'000.–) auferlegt. Der Gesuchsteller obsiegt mit seinem Rekurs somit zu rund 23.2 % bzw. gerundet zu 1/4. Die Gesuchstellerin unterliegt mit ihrem Anschlussrekurs vollumfänglich. Da beide Parteien mit ihren Rechtsmittel eine Steigerung bzw. Senkung in ähnlicher Grössenordnung verlangten, rechtfertigt es sich im Hinblick auf die Kostenverteilung, beide Rechtsmittel gleich zu gewichten. Insgesamt sind daher dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten zu 3/8 dem Gesuchsteller und zu 5/8 der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 2.1. Die Höhe der im angefochtenen Beschluss festgelegten Gerichtsgebühr blieb unbestritten. Gründe von dieser abzuweichen sind nicht ersichtlich. Die Gerichtsgebühr ist daher bei Fr. 6'000.– zu belassen. 2.2. Die Gerichtsgebühr wurde von den Parteien bereits bezahlt. Dem angefochtenen Beschluss entsprechend leisteten die Parteien je Fr. 3'000.– an die Gerichtskasse (Urk. 55). Davon ist Vormerk zunehmen, und die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsteller die bereits bezahlte Gerichtsgebühr im Umfang von 1/8 entsprechend Fr. 750.– zu ersetzen. 3. Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 2 lit. c - d, § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 9 sowie § 11 Abs. 1 - 3 sowie § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) zu bemessen. Unter Berücksichtigung der umfangreichen Eingaben, der Komplexität des Verfahrens, dem beachtlichen Aktenumfang und den damit verbundenen zahlreichen Fragestellungen und Streitpunkten, scheint die beantragte

28 volle Entschädigung von Fr. 7'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen (Urk. 1 S. 3), zumal deren Höhe auch von der Gesuchstellerin nicht bestritten wurde. Ausgangsgemäss ist daher die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine auf 1/4 reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'750.– zuzüglich der Mehrwertsteuer zu bezahlen. Da die Rekursschrift, die Rekursantwort und die Anschlussrekursschrift noch im Jahr 2010 erstattet wurden als noch ein Mehrwertsteuersatz von 7,6 % galt, im Jahr 2011 bei einem Mehrwertsteuersatz von 8 % dann zur Rekursantwort Stellung genommen, der Anschlussrekurs beantwortet und seitens der Gesuchstellerin eine weitere Rechtschrift erstattet werden musste (Urk. 2 S. 3 f.), rechtfertigt es sich, auf der Hälfte der Parteientschädigung 7.6 % MwSt. in der Höhe von Fr. 66.50 und auf der anderen Hälfte 8 % MwSt. in der Höhe von Fr. 70.– zu berechnen (vgl. die Ergänzung vom 17. September 2010 zum Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). Insgesamt beträgt die reduzierte Parteientschädigung damit Fr. 1'886.50. B.) Im Revisionsverfahren 4. Für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum (vom 1. November 2011 bis zum 31. Dezember 2012 [E. II. 3.3. hiervor und Urk. 1 S. 2 Ziff. 1]) verlangt der Gesuchsteller eine Aufhebung seiner Unterhaltspflicht, was einem Betrag von Fr. 33'320.– (= 14 x 2'380.–) entspricht, während die Gesuchstellerin die Abweisung der Revision verlangt (Urk. 11 S. 3). Im Ergebnis wird die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers nicht aufgehoben, aber auf den Gesamtbetrag von Fr. 16'760.– (= 12 x 1'000.– [ganzes 2012] + 2 x 2'380.– [Nov./Dez. 2011]), mithin um Fr. 16'560.– (= 33'320.– ./. 16'760.– ) gesenkt. Weiter verlangt der Gesuchsteller die Rückerstattung von Unterhaltsbeiträgen im Umfang von Fr. 37'312.30 (S. 3 hiervor). Auf das entsprechende Begehren kann nicht eingetreten werden (vgl. E. III. 4.2. hiervor). Insgesamt – zur Beurteilung der Kostenverlegung – kann gesagt werden, dass der Gesuchsteller einen Betrag von Fr. 70'632.30 verlangt und Fr. 16'560.– erhält. Er obsiegt somit zu rund 23.4 % bzw. gerundet zu 1/4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten daher zu 3/4 dem Gesuchsteller und zu 1/4 der Gesuchstellerin aufzuerlegen.

29 5. Gemäss § 12 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) gelten für die Bemessung der Gerichtsgebühr des vorliegenden Verfahrens die gleichen Ansätze wie im zu revidierenden Verfahren. Unter Berücksichtigung, dass nur noch einzelne Punkte umstritten waren, zu diesen aber ausserordentlich ausführlich Stellung bezogen und sehr zahl- und umfangreiche, unaufgeforderte Eingaben erfolgten (vgl. E. III. 3.2.4. hiervor), ist die Gerichtsgebühr gleich wie im angefochtenen Entscheid auf Fr. 6'000.– festzulegen. 6. Gemäss § 14 Abs. 1 AnwGebV gelten im Revisionsverfahren für die Parteientschädigung die gleichen Ansätze wie im ursprünglichen Verfahren. Es ist damit gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV aufgrund der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand über die Parteientschädigung zu befinden. Die Verantwortung der Parteivertreter im vorliegenden Verfahren ist nicht unbeachtlich, da doch namhafte Summen im Streit stehen. Andererseits muss auch berücksichtigt werden, dass es aufgrund der grossen Vermögen der Parteien nicht um existentielle Fragen geht und überdies im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nicht endgültig entschieden wird. Unterhaltsrechtliche Fragen weisen zwar durchaus eine gewisse Komplexität auf, müssen aber häufig beurteilt werden. In rechtlicher Hinsicht liegt damit keine besondere Schwierigkeit vor. Das Verfahren ist inzwischen sehr umfangreich geworden, ebenso der Aktenumfang, was die Schwierigkeit in tatsächlicher Hinsicht und damit auch den Zeitaufwand doch erhöht. Dabei ist aber darauf hinzuweisen, dass die Parteivertreter von Verfahrensbeginn an mit dem Scheidungsverfahren zwischen den Parteien befasst waren, mithin schon bereits vor Beginn des vorliegenden Verfahrens eine vertiefte Aktenkenntnis hatten. Wie erwähnt wurden sehr viele Eingaben gemacht, was sich stark erhöhend auf den Zeitaufwand auswirkt. Es darf aber nicht vergessen werden, dass es nicht galt, einen gänzlich neuen Prozess zu führen, sondern nur den einlässlich und sorgfältig begründeten Beschluss der Kammer vom 16. November 2012 im Hinblick auf den Vermögenszuwachs der Gesuchstellerin bzw. im Hinblick auf ihre Erbschaften zu revidieren. Aufgrund dieser Umstände ist für das vorliegende Verfahren im Vergleich zum dem angefochtenen Beschluss vorangehenden Verfahren nur ein geringerer Zeitaufwand notwendig und angemessen. Insgesamt ist die Parteientschädigung damit auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

30 Ausgangsgemäss ist daher der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 1/2 reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8 % in der Höhe von Fr. 160.– also insgesamt Fr. 2'160.– zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Begehren, die Gesuchstellerin sei verpflichten, dem Gesuchsteller die seit November 2011 unrechtmässig bezogenen Unterhaltsbeiträge zuzüglich Bestreibungs-, Rechtsöffnungs- und Pfändungskosten zuzüglich Zins zurückzuerstatten, wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Es wird erkannt: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, und der Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. November 2012 (Geschäfts-Nr. LQ100089) wird aufgehoben. 2. In teilweiser Gutheissung des Rekurses des Gesuchstellers wird Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster (Geschäft-Nr. FE050039) vom 8. November 2010 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

31 "In Abänderung von Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster (Geschäft-Nr. FE050039) vom 9. Juni 2008 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats." Im Übrigen werden der Rekurs des Gesuchstellers und der Anschlussrekurs der Gesuchstellerin (Geschäfts-Nr. LQ100089) abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren (Geschäfts-Nr. LQ100089) wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. 4. Die Kosten des Rekursverfahrens (Geschäfts-Nr. LQ100089) werden der Gesuchstellerin zu 5/8 und dem Gesuchsteller zu 3/8 auferlegt. 5. Es wird vorgemerkt, dass die Gerichtsgebühr bereits von beiden Parteien zu gleichen Teilen geleistet wurde, und die Gesuchstellerin wird verpflichtet, diese dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 750.– zu ersetzen. 6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller im Rekursverfahrens (Geschäfts-Nr. LQ100089) eine auf einen Viertel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'886.50 zu bezahlen. 7. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. 8. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Gesuchstellerin zu einem Viertel und dem Gesuchsteller zu drei Viertel auferlegt. Die Kosten werden mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 500.– stellt die Gerichtskasse der Gesuchstellerin Rechnung. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss im anteiligen Betrag von 1'000.– zu ersetzen.

32 9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Revisionsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'160.– zu bezahlen. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie in die Akten des Rekursverfahrens (Geschäfts-Nr. LQ100089), in die Akten des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Uster (Geschäfts-Nr. FE050039) und an die Gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen und die weiteren beigezogenen Akten an die I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich z.H. des Berufungsverfahrens mit der Geschäfts-Nr. LC110038. 11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. Dezember 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. G. Kenny versandt am: js

Beschluss und Urteil vom 16. Dezember 2013 Beschluss des Obergerichtes vom 16. November 2012 (Urk. 2): Revisionsanträge: Erwägungen: I. Parteien, Verfahrensgegenstand und Prozessgeschichte II. Prozessuales III. Rechtsmittelgründe IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Auf das Begehren, die Gesuchstellerin sei verpflichten, dem Gesuchsteller die seit November 2011 unrechtmässig bezogenen Unterhaltsbeiträge zuzüglich Bestreibungs-, Rechtsöffnungs- und Pfändungskosten zuzüglich Zins zurückzuerstatten, wird nicht ei... 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... Es wird erkannt: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, und der Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. November 2012 (Geschäfts-Nr. LQ100089) wird aufgehoben. 2. In teilweiser Gutheissung des Rekurses des Gesuchstellers wird Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster (Geschäft-Nr. FE050039) vom 8. November 2010 aufgehoben und durch folgende Fassung... "In Abänderung von Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster (Geschäft-Nr. FE050039) vom 9. Juni 2008 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend für die Zeit vom 1.... Im Übrigen werden der Rekurs des Gesuchstellers und der Anschlussrekurs der Gesuchstellerin (Geschäfts-Nr. LQ100089) abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren (Geschäfts-Nr. LQ100089) wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. 4. Die Kosten des Rekursverfahrens (Geschäfts-Nr. LQ100089) werden der Gesuchstellerin zu 5/8 und dem Gesuchsteller zu 3/8 auferlegt. 5. Es wird vorgemerkt, dass die Gerichtsgebühr bereits von beiden Parteien zu gleichen Teilen geleistet wurde, und die Gesuchstellerin wird verpflichtet, diese dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 750.– zu ersetzen. 6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller im Rekursverfahrens (Geschäfts-Nr. LQ100089) eine auf einen Viertel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'886.50 zu bezahlen. 7. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. 8. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Gesuchstellerin zu einem Viertel und dem Gesuchsteller zu drei Viertel auferlegt. Die Kosten werden mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 500.– stellt die Gerichts... 9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Revisionsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'160.– zu bezahlen. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie in die Akten des Rekursverfahrens (Geschäfts-Nr. LQ100089), in die Akten des Scheidungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Uster (Geschäfts-Nr. FE050039) und an die Gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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