Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF260012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 24. März 2026 in Sachen 1. A._____ AG, 2. A'._____ SA/AG, Gesuchstellerinnen und Berufungsklägerinnen gegen B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X2._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Februar 2026 (ET260005)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 5/1 S. 3) " 1. Der Gesuchsgegner sei superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, zu verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr weiterhin den unzutreffenden Eindruck einer bestehenden geschäftlichen Zugehörigkeit, Zusammenarbeit oder sonstigen Verbindung mit der Gesuchstellerin zu erwecken, insbesondere durch: a) die Verwendung des Firmennamens der Gesuchstellerin auf LinkedIn; b) die Verwendung des Firmennamens der Gesuchstellerin gegenüber oder innerhalb eines Toolanbieters, der in einem Wettbewerbsverhältnis zur Gesuchstellerin steht. 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sämtliche entsprechenden Darstellungen unverzüglich, spätestens innert 48 Stunden, zu entfernen oder richtigzustellen. 3. Für den Fall der Widerhandlung sei dem Gesuchsgegner die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen." Verfügung des Einzelgerichtes: 1. Auf das Gesuch vom 17. Januar 2026 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 850.– wird den Gesuchstellerinnen je zur Hälfte auferlegt. 3. [Mitteilungssatz] 4. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: der Gesuchstellerinnen (act. 2b):
- 3 - " 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts [Ort] vom [Datum], Geschäfts- Nr. [XXX], sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Streitwertbezifferung der Berufungsklägerin im Umfang von CHF 15'000.– ausreichend und plausibel ist. Die Sache sei zur materiellen Prüfung des Gesuchs um superprovisorische bzw. vorsorgliche Massnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter: 3. Die beantragten vorsorglichen Massnahmen seien direkt durch das Obergericht anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten." des Gesuchsgegners (act. 9): " 1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägerinnen." Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 17. Januar 2026 gelangten die Gesuchstellerinnen an die Vorinstanz und ersuchten um Erlass der vorstehend genannten superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmen (act. 5/1). Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 setzte die Vorinstanz ihnen Frist zur Bezifferung und Begründung des Streitwerts an (act. 5/4). Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 reichten die Gesuchstellerinnen ein überarbeitetes Gesuch ein (act. 5/7), woraufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Februar 2026 auf das Gesuch nicht eintrat (act. 5/8 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.2. Die Gesuchstellerinnen gelangten mit Eingabe vom 19. bzw. 20. Februar 2026 an die Kammer und stellten die vorstehend wiedergegebenen Rechtsbegehren (act. 2a und act. 2b). Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 wurde ihnen daraufhin Frist angesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss zu leisten. Ferner wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten, sowie die Prozessleitung delegiert (act. 6). Der Vorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 7/1-2 und act. 8); die Berufungsantwort datiert vom
- 4 - 9. März 2026 (act. 9) und ist den Gesuchstellerinnen mit vorliegendem Entscheid zuzustellen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-9). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind. 2.1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). 2.2. Der Gesuchsgegner stellt sich in seiner Berufungsantwort auf den Standpunkt, die Berufungsbegehren der Gesuchstellerinnen seien unbestimmt und unzulässig; darüber hinaus sei ihr Eventualbegehren nicht spezifiziert (act. 9 Rz. 4 ff.). Bei den Gesuchstellerinnen handelt es sich um juristische Laien, weshalb – wie vorstehend erwogen – die Anforderungen sowohl an die Formulierung der Rechtsmittelanträge als auch an die Begründung herabgesetzt sind. Darüber hinaus sind gestellte Begehren nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Ent-
- 5 scheid abgeändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 m.w.H.). 2.2.1. Dem Gesuchsgegner ist insofern Recht zu geben, als dem ersten Berufungsantrag nicht entnommen werden kann, welcher Entscheid aufzuheben ist (vgl. dahingehende Rüge in act. 9 Rz. 5). Aus dem eingereichten Begleitschreiben zur Berufungsschrift vom 19. Februar 2026, das ebenfalls vom zeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied unterzeichnet ist, geht allerdings hervor, dass "Berufung gegen die Verfügung vom 9. Februar 2026 betreffend ET260005L/Z1" erhoben werde (act. 2a, Betreffzeile sowie 1. Absatz). Das Kürzel "Z1" könnte zwar den Schluss zulassen, dass die Gesuchstellerinnen sich auf die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Januar 2026 beziehen (vgl. Kürzelbezeichnung in act. 5/4). Die Gesuchstellerinnen nehmen in ihrer Berufungsbegründung allerdings einzig Bezug auf den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid vom 9. Februar 2026 und reichen auch nur diesen ein (vgl. etwa act. 2b S. 2 Mitte und act. 3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich beim "Z1" um einen Verschrieb handelt und die Gesuchstellerinnen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Februar 2026 – d.h. betreffend ET260005L/U – verlangen. 2.2.2. Ferner bringt der Gesuchsgegner vor, auf das Feststellungsbegehren der Gesuchstellerinnen im Berufungsantrag Ziffer 2, 1. Satz, könne mangels Rechtsmittelkompetenz nicht eingetreten werden. Ferner sei dieses Begehren unbestimmt, da unklar bleibe, welche der beiden Berufungsklägerinnen resp. Gesuchstellerinnen gemeint sein sollte (act. 9 Rz. 6 ff.). Auch mit diesem Einwand dringt der Gesuchsgegner nicht durch. Sowohl aus dem fraglichen Berufungsantrag selbst als auch aus der Begründung geht hervor, was mit der Berufung bezweckt werden soll: Verlangt wird einerseits die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. dazu vorstehende Erwägung) sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese das Gesuch um superprovisorische bzw. vorsorgliche Massnahmen materiell prüft (Berufungsantrag Ziffer 2, 2. Satz, sowie S. 3 unten, je in act. 2b). Mit anderen Worten stellten die Gesuchstellerinnen nicht ein Feststellungsbegehren, etwa im Sinne von Art. 88 ZPO, sondern ein Rückweisungsbegehren im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO. Aufgrund dessen spielt es auch
- 6 keine Rolle, ob die "Feststellung" eine oder beide Gesuchstellerinnen betreffen soll. 2.2.3. Schliesslich moniert der Gesuchsgegner die Formulierung des Berufungsantrags Ziffer 3 (act. 9 Rz. 9). Da es sich dabei lediglich um einen Eventualantrag handelt und der Hauptantrag der Gesuchstellerinnen – wie zu zeigen sein wird – gutgeheissen wird, ist darauf allerdings nicht näher einzugehen. 2.2.4. Zusammengefasst beantragen die Gesuchstellerinnen in ihrer Berufung die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Februar 2026, mit welcher die Vorinstanz auf das Gesuch um Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen nicht eintrat, sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung der Gesuche. Dabei handelt es sich um einen genügend bestimmten Rechtsmittelantrag. Darüber hinaus wurde die Berufung rechtzeitig eingereicht (vgl. act. 5/9a-9b) und enthält eine Begründung, weshalb auf diese einzutreten ist. 3.1. Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, die Gesuchstellerinnen würden ihr Gesuch mit einer angeblichen unerlaubten Wettbewerbshandlung nach Art. 3 UWG begründen. Da für solche Gesuche im Kanton Zürich ab einem Streitwert von mehr als CHF 30'000.– das Handelsgericht zuständig sei, sei der Streitwert zuständigkeitsbegründend. Es handle sich folglich um eine Prozessvoraussetzung, weshalb diese im Massnahmenverfahren zumindest glaubhaft zu machen sei. Trotz entsprechender Aufforderung hätten sich die Gesuchstellerinnen allerdings mit keinem Wort zur Berechnung des Streitwertes geäussert. Dem Gericht sei es deshalb nicht möglich, die Streitwertberechnung der Gesuchstellerin[nen] nachzuvollziehen und die Plausibilität der Streitwertangabe zu beurteilen. Somit sei die Höhe des Streitwertes nicht glaubhaft gemacht, wodurch auch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht glaubhaft gemacht sei (act. 4 E. 2). 3.2. Zusammengefasst werfen die Gesuchstellerinnen der Vorinstanz in ihrer Berufung vor, den summarischen Charakter des Verfahrens verkannt und die Substantiierungsanforderungen überspannt zu haben. Der Streitwert bestimme
- 7 sich im Verfahren vorsorglicher Massnahmen nach dem objektiven Interesse an der beantragten Anordnung und sei nicht identisch mit einem allfälligen Hauptsachenanspruch. Sie hätten den Streitwert im Lichte der fortdauernden Wettbewerbsbeeinträchtigung, des drohenden Reputationsschadens sowie des erforderlichen Abwehr- und Korrekturaufwands für mehr als sechs Monate in der Grössenordnung von CHF 15'000.– beziffert (act. 2b S. 2 f.). 3.3. Der Gesuchsgegner identifiziert sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid und erachtet den Streitwert als nicht glaubhaft gemacht (vgl. 9 Rz. 11 ff.). Seiner Ansicht nach wäre ein Eintreten auf das Gesuch der Gesuchstellerinnen auch deshalb nicht möglich, da das Unterlassungsbegehren unbestimmt sei und die Gesuchstellerinnen kein Rechtsschutzinteresse an ihren Begehren hätten (act. 9 Rz. 20 ff.). 4.1. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt; lautet das Rechtsbegehren – wie vorliegend – allerdings nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Äussern sich die Parteien zum Streitwert nicht oder nicht klar, kommt ein Hinweis des Gerichtes in Frage. Subsidiär ist das Gericht gehalten, pflichtgemäss einen Streitwert zu schätzen (DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 3. Auflage 2025, Art. 91 N 22; ZR 118 (2019) Nr. 60). Mit anderen Worten obliegt die Festsetzung des Streitwerts damit letztlich dem Gericht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Streitwert zuständigkeitsbegründend ist oder nicht: Der Streitwert ist regelmässig relevant für die Bestimmung der (sachlichen) Zuständigkeit eines Gerichts. Art. 4 Abs. 2 ZPO regelt explizit, dass der Streitwert nach der ZPO zu berechnen ist, wenn dieser die sachliche Zuständigkeit beeinflusst; dabei sind die Art. 91 ff. ZPO massgebend (BSK ZPO-VOCK/AEPLI, 4. Auflage 2024, Art. 4 N 3). Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung existiert keine Grundlage dafür, die Festsetzung des Streitwerts der verfahrenseinleitenden Partei aufzuerlegen, wenn dieser Folgen auf die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts haben könnte. 4.2. Auf Aufforderung der Vorinstanz bezifferten die Gesuchstellerinnen in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2026 den Streitwert ihrer Rechtsbegehren auf
- 8 - CHF 15'000.– (act. 5/7 S. 4). Die Vorinstanz erachtete diesen Streitwert und damit auch ihre sachliche Zuständigkeit als nicht glaubhaft gemacht, weshalb sie auf die Begehren nicht eintrat. Indem die Vorinstanz von den Gesuchstellerinnen verlangte, den Streitwert "glaubhaft zu machen", und sie ihr Eintreten einzig davon abhängig machte, hat sie den Gesuchstellerinnen faktisch die Festsetzung des Streitwerts aufgebürdet. Wie dargelegt hätte es aber an der Vorinstanz gelegen, den Streitwert festzusetzen, wenn sie auf die Angabe der Gesuchstellerinnen nicht abstellen wollte. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie Art. 91 Abs. 2 ZPO falsch angewandt, weshalb sich auch ihr Entscheid, auf die Begehren der Gesuchstellerinnen mangels glaubhaft gemachter sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, als unrichtig erweist. 4.3.1. Die Gesuchstellerinnen stützen ihr Unterlassungsbegehren auf Art. 3 UWG und bezifferten dessen Streitwert auf CHF 15'000.– (act. 5/7 S. 4). Da die Vorinstanz sogleich auf das Gesuch nicht eintrat, ohne den Gesuchsgegner davor angehört zu haben, konnte dieser sich im vorinstanzlichen Verfahren über die Streitwertangabe nicht äussern. Im Berufungsverfahren stellt er sich – wie dargelegt – in dieser Hinsicht lediglich auf den Standpunkt, dass der Streitwert nicht glaubhaft gemacht sei (act. 9 Rz. 11 ff.). Auch wenn er dies nicht ausdrücklich äussert, bestreitet er damit implizit die Streitwertangabe der Gesuchstellerinnen; wie hoch der Streitwert seiner Ansicht nach sein sollte, gibt er jedoch nicht an. 4.3.2. Ob der Streitwert im konkreten Fall tatsächlich CHF 15'000.– beträgt, lässt sich – wie allgemein bei Unterlassungsbegehren im Bereich des UWG – nur schwer abschätzen. Zwar scheinen die Gesuchstellerinnen mehr als nur regional ihrer Geschäftstätigkeit nachzugehen (vgl. ihre Firmensitze sowie Korrespondenzadressen in act. 2a unten). Es darf allerdings davon ausgegangen werden, dass die behauptete Verletzung durch den Gesuchsgegner (Irreführung durch fortgesetzte Verwendung der Firmen der Gesuchstellerinnen, vgl. act. 5/1) keine derart hohen finanziellen Auswirkungen hat, welche die Streitwertangabe von CHF 15'000.– als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Ansprüche im summarischen Verfahren zu behandeln und die vorsorglichen Massnahmen ohnehin zeitlich begrenzt sind. Damit ist
- 9 auf die Streitwertangabe der Gesuchstellerinnen von CHF 15'000.– abzustellen. Folglich ist die Streitwertgrenze von CHF 30'000.– gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO nicht erreicht, weshalb die Vorinstanz für die Beurteilung der Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen zuständig ist. 4.3.3. Da die Vorinstanz auf das Gesuch der Gesuchstellerinnen wegen sachlicher Unzuständigkeit nicht eingetreten ist, ist die Sache gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Durchführung des Verfahrens zurückzuweisen. Der Gesuchsgegner wird betreffend seine Einwände im Zusammenhang mit der Unbestimmtheit der Rechtsbegehren resp. fehlendem Rechtschutzinteresse auf das vorinstanzliche Verfahren verwiesen. Im vorliegenden Berufungsverfahren, worin es lediglich um die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz geht, besteht dafür kein Raum. Dies erscheint auch deshalb gerechtfertigt, da die Vorinstanz im Rahmen dessen auch zu entscheiden haben wird, ob die Begehren und der Sachverhalt in Ausübung der richterlichen Fragepflicht klarzustellen resp. zu ergänzen sind. 4.4. Zusammenfassend ist in Gutheissung der Berufung die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Februar 2026 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens zurückzuweisen. 5. Nachdem die Gesuchstellerinnen mit ihrer Berufung durchdringen und der Gesuchsgegner sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifizierte, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 GebV OG in Verbindung mit § 4 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 800.– festzusetzen. Der von den Gesuchstellerinnen geleistete Vorschuss ist ihnen im Sinne von Art. 111 Abs. 1 2. Satz ZPO zurückzuerstatten. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: den Gesuchstellerinnen nicht, da sie weder Auslagen geltend machen noch darlegen, inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt, und dem Gesuchsgegner nicht, weil er als unterliegend gilt.
- 10 - Es wird erkannt: 1. Die Verfügung vom 9. Februar 2026 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt. Der von den Gesuchstellerinnen geleistete Vorschuss von CHF 800.– wird ihnen zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerinnen unter Beilage der Doppel von act. 9 und act. 11/5-6, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 11 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: