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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.01.2026 LF260002

12 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·882 parole·~4 min·5

Riassunto

Kindesschutzmassnahmen / superprovisorische Massnahmen

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF260002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 12. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger betreffend Kindesschutzmassnahmen / superprovisorische Massnahmen Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 19. Dezember 2025 (ET250007)

- 2 - Erwägungen: 1. Der Berufungskläger gelangte am 18. Dezember 2025 an das Bezirksgericht Hinwil und verlangte sinngemäss superprovisorisch die Aufhebung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen über Weihnachten 2025 und eventualiter die Aufhebung der Besuchsbegleitung betreffend seine Tochter B._____ (act. 6/1). Das Bezirksgericht trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 nicht ein und leitete es zuständigkeitshalber an die KESB Bezirk Hinwil weiter (act. 6/5 = act. 5). Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 27. Dezember 2025 (Datum Poststempel 29. Dezember 2025) ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel an die Kammer (act. 2). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. Gegen erstinstanzliche Endentscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Das vom Berufungskläger erhobene Rechtsmittel ist folglich als Berufung entgegenzunehmen, da nach der Praxis der Kammer ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln behandelt wird (OGer ZH NQ110026 vom 23. Juni 2011 E. 2.2). Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Mit den Berufungsanträgen soll zum Ausdruck gebracht werden, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll und welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheids angefochten werden. Bei juristischen Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Berufung führende Partei muss sich dabei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Berufung nicht eingetreten (vgl.

- 3 statt vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Ebenfalls gerügt werden kann die (blosse) Unangemessenheit eines Entscheides, da es sich bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (BLICKENSTORFER, DIKE Komm. ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 310 N 10). 3. Die Berufung vom 27. Dezember 2025 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich eingereicht (act. 2 und act. 6/8). Der Berufungskläger bittet darum, "die Beschwerde (…) so rasch als möglich abzulehnen" und ersucht in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenbefreiung). Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, es sei ihm ein grosses Anliegen, dem Bundesgericht aufzuzeigen, wie die Behörden C._____s ihn seit Jahren schikanieren, ihn mit falschen Anschuldigungen konfrontieren und ihn finanziell und in seiner physischen und psychischen Integrität schädigen würden. Es sei ihm wichtig, 2026 reinen Tisch zu machen, und mit den Dokumenten und den neuen Erkenntnissen ans Bundesgericht zu gelangen (act. 2). 4. Dieses Rechtsmittel genügt nach dem vorhin Gesagten den gesetzlichen Anforderungen nicht: a) Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass seit Abschluss des gerichtlichen Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. FK230013 durch Urteil vom 25. August 2025 mit Anordnungen von Kindesschutzmassnahmen kein eherechtliches Verfahren im Sinne von Art. 315b Abs. 1 ZGB mehr hängig sei und folglich die Zuständigkeit für die Abänderung gerichtlicher Anordnungen nicht mehr beim Gericht, sondern bei der Kindesschutzbehörde KESB Bezirk Hinwil liege (act. 5 S. 2). b) Einerseits enthält die Berufung weder Anträge, aus welchen hervorginge, inwiefern der angefochtene Entscheid abzuändern wäre. Vielmehr verlangt der Berufungskläger sinngemäss, es sei sein Rechtsmittel abzuweisen, damit er mit der Sache an das Bundesgericht gelangen könne. Damit stellt sich überdies die Frage

- 4 nach einem genügenden Rechtsschutzinteresse des Berufungsklägers. Andererseits enthält die Beschwerde keine Ausführungen zu den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, wie sie auch von Laien im Ansatz verlangt werden darf, unterbleibt. Es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren ist umständehalber zu verzichten und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Mithin wird das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos und ist abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenbefreiung) wird abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, das Bezirksgericht Hinwil sowie die KESB Bezirk Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

- 5 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

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