Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250126-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 12. März 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. Y2._____ betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Nichtigkeit / Ungültigkeit des Erbvertrages vom 2. Oktober 2012 bzw. 14. Oktober 2012 bzw. 15. Oktober 2012 Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. Dezember 2025 (ER250022)
- 2 - Rechtsbegehren: der Gesuchstellerin (act. 7/1 S. 2): " 1. a) Es sei die Nichtigkeit des Erbvertrags vom 2. Oktober 2012 bzw. 14. Oktober 2012 bzw. 15. Oktober 2012 zwischen der Erblasserin E._____, geboren tt. Januar 1929, gestorben tt.mm.2024, letzter Wohnsitz in F._____, und ihren Nachkommen festzustellen. b) Eventualiter sei die Nichtigkeit von Ziffer 4–9 des Erbvertrags vom 2. Oktober 2012 bzw. 14. Oktober 2012 bzw. 15. Oktober 2012 zwischen der Erblasserin E._____, geboren tt. Januar 1929, gestorben tt.mm.2024, letzter Wohnsitz in F._____, und ihren Nachkommen festzustellen. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1: 2. a) Es sei der Erbvertrag vom 2. Oktober 2012 bzw. 14. Oktober 2012 bzw. 15. Oktober 2012 zwischen der Erblasserin E._____, geboren tt. Januar 1929, gestorben tt.mm.2024, letzter Wohnsitz in F._____, und ihren Nachkommen für ungültig zu erklären. b) Eventualiter seien Ziffer 4–9 des Erbvertrags vom 2. Oktober 2012 bzw. 14. Oktober 2012 bzw. 15. Oktober 2012 zwischen der Erblasserin E._____, geboren tt. Januar 1929, gestorben tt.mm.2024, letzter Wohnsitz in F._____, und ihren Nachkommen für ungültig zu erklären. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegner." der Gesuchsgegner (act. 7/17 S. 2): " 1. Es sei auf das Gesuch um Rechtschutz in klaren Fällen nicht einzutreten. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Gesuchstellerin." Verfügung des Einzelgerichtes: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'965.– 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
- 3 - 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegnern eine Parteientschädigung von CHF 5'950.– (MwSt. darin enthalten) zu bezahlen. 5. [Mitteilungssatz] 6. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: (act. 2) " 1. Die Verfügung vom 10. Dezember 2025 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. ER250022) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 14. Juli 2025 mit den folgenden Anträgen: i. a) Es sei die Nichtigkeit des Erbvertrags vom 2. Oktober 2012 bzw. 14. Oktober 2012 bzw. 15. Oktober 2012 zwischen der Erblasserin E._____, geboren tt. Januar 1929, gestorben tt.mm.2024, letzter Wohnsitz in F._____, und ihren Nachkommen festzustellen. b) Eventualiter sei die Nichtigkeit von Ziffer 4–9 des Erbvertrags vom 2. Oktober 2012 bzw. 14. Oktober 2012 bzw. 15. Oktober 2012 zwischen der Erblasserin E._____, geboren tt. Januar 1929, gestorben tt.mm.2024, letzter Wohnsitz in F._____, und ihren Nachkommen festzustellen. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1: ii. a) Es sei der Erbvertrag vom 2. Oktober 2012 bzw. 14. Oktober 2012 bzw. 15. Oktober 2012 zwischen der Erblasserin E._____, geboren tt. Januar 1929, gestorben tt.mm.2024, letzter Wohnsitz in F._____, und ihren Nachkommen für ungültig zu erklären. b) Eventualiter seien Ziffer 4–9 des Erbvertrags vom 2. Oktober 2012 bzw. 14. Oktober 2012 bzw. 15. Oktober 2012 zwischen der Erblasserin E._____, geboren tt. Januar 1929, gestorben tt.mm.2024, letzter Wohnsitz in F._____, und ihren Nachkommen für ungültig zu erklären. iii. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegner. sei gutzuheissen. 3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 und 2 sei die Verfügung vom 10. Dezember 2025 des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-
- 4 - Nr. ER250022) zwecks Sachverhaltsermittlung und NeubeurteiIung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten." Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind die Kinder und Erben von E._____, verstorben am tt.mm.2024 (fortan: Erblasserin; vgl. act. 7/3/4). Zusammen mit der Erblasserin bildeten die Parteien die Erbengemeinschaft des am tt.mm.1966 verstorbenen G._____, in deren Eigentum die Nachlassimmobilie an der H._____-strasse 1, … F._____, stand (act. 7/3/6). Betreffend diese Nachlassimmobilie, die von der Erblasserin bewohnt wurde, schlossen die Parteien und die Erblasserin eine Vereinbarung, die maschinengeschrieben abgefasst und am 2., 14. und 15. Oktober 2012 von den Vertragsparteien unterzeichnet wurde (act. 7/3/2). Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan: Gesuchstellerin) erblickt in dieser Vereinbarung einen Erbvertrag, während die Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan: Gesuchsgegner) den Standpunkt vertreten, bei der fraglichen Vereinbarung handle es sich um einen Erbteilungsvertrag bzw. um einen Vertrag zur Handhabung der fortgesetzten Erbengemeinschaft unter den Kindern des Verstorbenen (vgl. act. 6 E. 2.). 1.2. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 gelangte die Gesuchstellerin an die Vorinstanz und stellte ein Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO mit den vorerwähnten Rechtsbegehren (act. 7/1). Nach Erstattung der Stellungnahme der Gesuchsgegner vom 17. Oktober 2025 (act. 7/17) sowie der Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 10. November 2025 (act. 7/23), trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 auf das Gesuch nicht ein (act. 7/25 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]). 1.3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung (act. 2, zur Rechtzeitigkeit s. act. 7/26/2). Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 wurde ihr Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt sowie die Prozessleitung delegiert (act. 8). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 9 f.).
- 5 - 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-26). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Gesuchstellerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Berufungsentscheid relevant sind. 2. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger (bzw. hier die Gesuchstellerin) die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO).
- 6 - 3.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzung des Rechtsschutzes in klaren Fällen ausführlich und korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 6 E. 3.1.). Hervorzuheben ist, dass das Gericht Rechtsschutz in klaren Fällen nur gewährt, wenn sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtslage liquid resp. klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Der Nachweis dieser Voraussetzungen obliegt der gesuchstellenden Partei. Fehlt es an klarem Recht oder sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen, so ist das Gesuch illiquid und das Gericht tritt darauf nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO). 3.2. Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren bildete die Frage, wie die maschinengeschriebene Vereinbarung, die am 2., 14. und 15. Oktober 2012 von den Vertragsparteien unterzeichnet wurde, auszulegen ist. Im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen wirft eine Vertragsauslegung komplexe Fragen im Bereich der Abgrenzung zwischen klarem Sachverhalt und klarem Recht auf (vgl. dazu LÖTSCHER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm., 4. Auflage 2025, Art. 257 N 10a). Dies ist auch vorliegend der Fall, zumal die Gesuchstellerin ihren rechtlichen Anspruch (Nichtig- resp. Ungültigerklärung der fraglichen Vereinbarung) nicht von der Vereinbarung selber ableitet – dies wäre widersprüchlich, da sie gerade deren Nichtigkeit beantragt. Ob der (behauptete) Abschluss des Erbvertrages damit die Frage des klaren Sachverhaltes oder des klaren Rechts beschlägt, kann allerdings offen bleiben; wie einleitend dargelegt setzt der Rechtsschutz in klaren Fällen eine doppelte, d.h. tatsächliche und rechtliche Liquidität voraus (vgl. BSK ZPO-HOFMANN, 4. Auflage 2024, Art. 257 N 8a). Mit anderen Worten ist deren Unterscheidung zumindest im vorliegenden Fall unerheblich. 4.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin habe weder substantiiert behauptet noch belegt, dass ein tatsächlicher Konsens der Vertragsparteien vorliege, einen Erbvertrag abzuschliessen bzw. in der Vereinbarung auch erbvertragliche Regelung zu treffen (act. 6 E. 4.3.). 4.2. Nach Auslegung der fraglichen Vereinbarung kam die Vorinstanz zum Schluss, es liege (auch) kein klares Recht vor: die Vereinbarung enthalte keinerlei Formulierungen, die eindeutig auf den Willen der Erblasserin oder der Parteien
- 7 schliessen lassen würden, letztwillig zu verfügen. Der Verweis der Gesuchstellerin auf Ziffer II.6 der Vereinbarung lasse ebenso – wenn nicht gar primär – auf eine Kombination eines Erbteilungsvertrags im Nachlass des Vaters und eines Vertrags vor dem Erbgang nach Art. 636 ZGB im Nachlass der Erblasserin schliessen. Gegen einen Erbvertrag sowie auch gegen ein Testament spreche sodann auch der Hinweis in Ziffer I.4c der Vereinbarung auf den "voraussichtlichen Erbanteil" nach dem Tod der Erblasserin. Auch der Wortlaut von Ziffer 9 der Vereinbarung, wo auf den gesetzlichen Erbanspruch der Nichten/Neffen hingewiesen werde, lasse nicht klar auf eine Erbeinsetzung der Nachkommen durch die Parteien schliessen (act. 6 E. 4.4.). 5.1. Gegen die vorinstanzliche Feststellung im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Konsens bringt die Gesuchstellerin lediglich vor, die Vereinbarung enthalte zahlreiche Regelungen, die offenkundig als erbvertragliche Bestimmungen, zumindest aber als Verfügungen von Todes wegen zu qualifizieren seien. Anschliessend macht sie Ausführungen zu vier Bestimmungen dieser Vereinbarung und erklärt, bereits im Gesuch vom 14. Juli 2025 und der Stellungnahme vom 10. November 2025 substantiiert geltend gemacht zu haben, dass die Vereinbarung erbvertragliche Regelungen beinhalte (act. 2 Rz. 28 f.). Dabei scheint die Gesuchstellerin zu verkennen, dass die Vorinstanz nicht etwa schlussfolgerte, in der Vereinbarung würden sich klar keine erbvertraglichen oder testamentarischen Klauseln vorfinden; vielmehr kam die Vorinstanz zum Schluss, aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergebe sich der von der Gesuchstellerin behauptete Abschluss erbvertraglicher resp. testamentarischer Klauseln nicht eindeutig und klar. Einen solchen Abschluss hätte – wie dargelegt (E. 3.1. i.f. vorstehend) – die Gesuchstellerin sofort beweisen müssen. Mit ihren Vorbringen zielt die Gesuchstellerin damit an der Sache vorbei. Dass zwischen den Vertragsparteien entgegen der vorinstanzlichen Schlussfolgerung ein tatsächlicher Konsens – d.h. ein übereinstimmender, wirklicher Wille – vorgelegen hatte, mit der streitgegenständlichen Vereinbarung einen Erbvertrag abzuschliessen, konnte die Gesuchstellerin auch im Berufungsverfahren nicht darlegen. Daran ändert auch nichts, wenn sie (lediglich) den Wortlaut der Vereinbarung in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2025 "genauer ausgeführt" haben soll (act. 2 Rz. 30 i.f.).
- 8 - 5.2. Mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum normativen Konsens (s. E. 4.2. vorstehend mit Verweis auf vorinstanzliche E. 4.4.) setzt sich die Gesuchstellerin in ihrer Berufung nicht auseinander. Zwar befasst sie sich darin in anderem Zusammenhang mit den von der Vorinstanz aufgegriffenen Ziffern der Vereinbarung (act. 2 Rz. 28 f.); die Gesuchstellerin gibt allerdings lediglich wieder, wie die fragliche Vereinbarung ihrer Ansicht nach zu qualifizieren ist. Dabei handelt es sich grösstenteils um Wiederholungen (vgl. act. 2 Rz. 28 f. mit act. 7/1 Rz. 7, 10 und 16 sowie act. 7/23 Rz. 6 f.). Inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang falsch sein sollen, zeigt die Gesuchstellerin dadurch nicht auf. Damit hat es sein Bewenden. 5.3. Schliesslich stellt sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, die Vorinstanz übersehe, dass das zuständige Nachlassgericht die streitgegenständliche Vereinbarung als Erbvertrag eröffnet habe. Einerseits habe dies klarerweise Indizwirkung, andererseits habe die Testamentseröffnung dahingehend Wirkung, dass selbst eine offensichtlich ungültige eröffnete letztwillige Verfügung ihre Wirksamkeit behalte, wenn nicht rechtzeitig dagegen Klage erhoben werde (act. 2 Rz. 20 ff.). Auch mit diesem Einwand vermag die Gesuchstellerin die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu erschüttern. Die Sach- und Rechtslage müssen in Verfahren um Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen klar resp. liquid sein (vgl. E. 3.1. vorstehend). Entscheide, worin bloss unpräjudiziell für ein ordentliches Gerichtsverfahren und vorläufig Testamente zum Zwecke der Erbenermittlung ausgelegt werden, vermögen die geforderte doppelte Liquidität nicht ohne Weiteres herbeizuführen. Aufgrund der beschränkten Wirkung des Eröffnungsentscheids auf das materielle Recht kann dieser einer (offensichtlich) ungültigen letztwilligen Verfügung auch keine andere Geltung zusprechen. 5.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen verneint und ist auf das Gesuch entsprechend nicht eingetreten. Die Berufung ist abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des
- 9 - Falls (§ 2 Abs. 1 GebV). Ausgehend von einem Streitwert des Berufungsverfahrens von CHF 63'351.55 (vgl. act. 2 Rz. 5) ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 GebV OG in Verbindung mit § 4 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 4'000.– festzusetzen, der Gesuchstellerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Gesuchstellerin nicht, weil sie mit ihrer Berufung unterliegt, den Gesuchsgegnern nicht, weil ihnen im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren keine Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Dezember 2025 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 4'000.– festgesetzt, der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von CHF 4'000.– verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 10 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 63'351.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: