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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.03.2026 LF250122

4 marzo 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,088 parole·~5 min·6

Riassunto

Testamentseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250122-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LF250124-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Beschluss vom 4. März 2026 in Sachen A._____, Erstberufungskläger und B._____, Zweitberufungsklägerin betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von C._____, geboren tt. August 1949, von Zürich und D._____, gestorben tt.mm.2025, wohnhaft gewesen E._____-gasse …, … Zürich Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Dezember 2025 (EL251070)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Am tt.mm.2025 verstarb C._____ (nachfolgend Erblasser), wohnhaft gewesen in Zürich. Am 20. November 2025 reichte seine Lebenspartnerin F._____ beim Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein Testament des Erblassers vom 14. November 2025 offen zur Eröffnung ein (act. 3 E. I.; act. 4/1a). Mit Urteil vom 5. Dezember 2025 hielt die Vorinstanz fest, dass der Erblasser folgende gesetzlichen Erben aus der elterlichen Verwandtschaft hinterlassen habe (act. 3 E. II.): 1. den vollbürtigen Bruder A._____, geboren tt. August 1950, von Zürich und D._____, … [Adresse], 2. den halbbürtigen Bruder G._____, geboren tt. März 1948, von H._____, … [Adresse], 3. den halbbürtigen Bruder I._____, geboren tt. Juli 1950, von H._____, … [Adresse]. 1.2 Zudem hielt die Vorinstanz insbesondere fest, der Erblasser habe in seinem Testament vom 14. November 2025 alle bisherigen letztwilligen Verfügungen aufgehoben, ein Vermächtnis ausgerichtet und A._____ zu 50 % sowie 11 weitere Personen und Institutionen – darunter B._____ – zu 50 % als Erben seines Nachlasses eingesetzt (act. 3 E. III.). 1.3 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Erstberufungskläger) mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 sinngemäss Berufung (nachfolgend Erstberufung), wobei er erklärte, dass G._____ und I._____ nicht Halbbrüder seien, sondern die Söhne des 2. Ehemannes seiner Mutter (vgl. act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 4/19). 1.4 Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 erhob B._____ (nachfolgend Zweitberufungsklägerin) ebenfalls rechtzeitig Berufung gegen das vorstehend genannte Urteil vom 5. Dezember 2025 (nachfolgend Zweitberufung). Die Zweitberufung wurde unter der Geschäfts-Nr. LF250124 angelegt. In besagter Berufung machte die Zweitberufungsklägerin ebenfalls geltend, dass G._____ und I._____ im ange-

- 3 fochtenen Entscheid zu Unrecht als gesetzliche Erben aufgeführt worden seien und beantragte dessen Aufhebung bzw. Korrektur (LF250124 act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 4/19). 1.5 Darüber hinaus gelangte der Erstberufungskläger noch im Dezember 2025 mit demselben Hinweis wie in seiner Berufung an die Vorinstanz. In der Folge erwog die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Januar 2026, dass nach Einsicht in den Familienschein der Eltern des Erblassers und in die Auskunft des Bezirksgerichts Baden hervorgehe, dass die als halbbürtige Brüder des Erblassers bezeichneten Personen G._____ und I._____ tatsächlich keine Halbbrüder seien. Daher sei das Urteil vom 5. Dezember 2025 dahingehend zu berichtigen, dass G._____ und I._____ nicht Beteiligte und entsprechend auch nicht zur Einsprache (i.S.v. Art. 559 ZGB) berechtigt seien (act. 5 E. II.1 und Disp.-Ziff. 1-2). 1.6 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 4/1-22). Das Verfahren (sowohl betreffend die Erst- als auch betreffend die Zweitberufung) erweist sich als spruchreif. 2. 2.1 Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung der Verfahren selbständig eingereichte Klagen bzw. Rechtsmittel vereinigen. Die Vereinigung ist aus Gründen der Prozessökonomie dann angezeigt, wenn die Klagen bzw. Rechtsmittel einen sachlichen Zusammenhang aufweisen (SEILER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4.A. 2025, Art. 125 N 5). 2.2 Gegenstand der Erst- und Zweitberufung ist derselbe Entscheid der Vorinstanz. Weiter beziehen sich sowohl die Erst- wie auch die Zweitberufung auf die im angefochtenen Entscheid als Halbbrüder des Erblassers bezeichneten Personen (G._____ und I._____). Der enge Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren ist daher gegeben. Beide Verfahren befinden sich zudem im gleichen Stadium. Das Berufungsverfahren LF250124 ist deshalb mit dem Berufungsverfahren LF250122 zu vereinigen und unter der letzten Verfahrensnummer weiterzuführen. Die Akten des Verfahrens LF250124 sind zu den Akten LF250122 zu nehmen. Das Verfahren LF250124 ist als dadurch erledigt abzuschreiben.

- 4 - 3. Wie vorstehend ausgeführt, hielt die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Januar 2026 fest, dass G._____ und I._____ – wie vom Erstberufungskläger mitgeteilt – keine Halbbrüder des Erblassers und entsprechend keine gesetzlichen Erben seien (vgl. act. 5; E. 1.5). Somit trägt der neue Entscheid dem Anliegen der Berufungskläger vollumfänglich Rechnung, weshalb die Erst- wie auch die Zweitberufung (infolge Wegfalls des schutzwürdigen Interesses der Berufungskläger an der Behandlung) gegenstandslos geworden und abzuschreiben sind. 4. 4.1 Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, kann das Gericht im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen von den in Art. 106 ZPO statuierten Verteilungsgrundsätzen abweichen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu verteilen, wobei etwa zu berücksichtigen ist, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre oder bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Botschaft ZPO, S. 7297). Das Verfahren ist vorliegend aufgrund der – nach Einlegung der Rechtsmittel – erfolgten Berichtigung des angefochtenen Entscheids durch die Vorinstanz gegenstandslos geworden, wobei die Vorinstanz den Berufungsklägern in der Sache Recht gegeben und den Entscheid in ihrem Sinne angepasst hat. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass das Anliegen der Berufungskläger bzw. die Erhebung eines Rechtsmittels berechtigt gewesen war. Unter diesen Umständen sind keine Kosten für das Berufungsverfahren zu erheben. Da den Berufungsklägern kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist, entfallen auch Parteientschädigungen. 4.2 Sicherungsmassregeln, wozu auch die Eröffnung der letztwilligen Verfügung zählt, betreffen regelmässig den ganzen Nachlass, weshalb sich der Streitwert nach dem Bruttowert der Aktiven bestimmt (DIKE-Komm ZPO, DIGGELMANN, 3.A. 2025, Art. 91 N 30). Die Aktiven des Erblassers belaufen sich gemäss Hinweis auf dem Aktenumschlag der Vorinstanz auf Fr. 1'026'000.-- (vgl. act. 4).

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren Nr. LF250124 wird mit dem vorliegenden Verfahren LF250122 vereinigt und unter der letztgenannten Prozessnummer weitergeführt. Das Verfahren Nr. LF250124 wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Die Erst- und die Zweitberufung werden als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Erstberufungskläger unter Beilage einer Kopie von LF250124 act. 2, an die Zweitberufungsklägerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'026'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung

- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:

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