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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.12.2025 LF250119

22 dicembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,133 parole·~6 min·5

Riassunto

Öffentliche letztwillige Verfügung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250119-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 22. Dezember 2025 in Sachen A._____, Berufungsklägerin betreffend öffentliche letztwillige Verfügung im Nachlass von B._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 9. Dezember 2025 (EL250472)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. B._____ (nachfolgend: Erblasser) starb am tt.mm.2025 (act. 6/2). Mit Schreiben vom 17. November 2025 reichte das Notariat C._____-Zürich dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) ein öffentliches Testament des Erblassers vom 26. Juli 2023 ein (act. 6/1). Mit Urteil vom 9. Dezember 2025 eröffnete die Vorinstanz das öffentliche Testament (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/6). Die Vorinstanz erwog darin, dass aufgrund der vorläufigen Auslegung der letztwilligen Verfügung die gesetzliche Erbin D._____ als erbberechtigt erscheine (act. 5 E. V i.V.m. Dispositivziffer 2). Entsprechend wurde D._____ die Ausstellung einer Erbbescheinigung in Aussicht gestellt, sofern innert Monatsfrist keine Einsprache erhoben werde (act. 5 Dispositivziffer 2). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 fristgerecht Berufung (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-7). Da sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO) und auf das Einfordern eines Kostenvorschusses zu verzichten. 2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung erhebende Partei hat sich aufgrund ihrer Begründungslast mit den Erwägungen der Vorinstanz sachbezogen auseinanderzusetzen und substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen

- 3 - Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. 3. 3.1. Die Berufungsklägerin ist die Nichte des Erblassers und damit – wie die Vorinstanz richtig feststellte (vgl. act. 5 E. II.) – eine gesetzliche Erbin. Sie macht in der Berufungsschrift im Wesentlichen geltend, das öffentliche Testament des Erblassers sei ihr und ihrer Schwester über zwei Jahre zu spät zugestellt worden. Ausserdem habe ihr Onkel E._____ dem Erblasser wohl etwas vererbt. Sie und ihre Schwester seien von der Erbschaft von E._____ jedoch ausgeschlossen worden. Es seien zudem bereits zahlreiche Verwandte verstorben und sie hätte noch nie etwas erben können. Weiter macht sie Ausführungen zur Erbrechtsrevision, beanstandet, dass der Vorname ihrer Mutter von der Vorinstanz falsch erfasst worden sei ("F._____" anstatt "F'._____") und beantragt, dass die gesetzlichen Erben des Erblassers nochmals zu prüfen seien (act. 2). 3.2. Zur Eröffnung letztwilliger Verfügungen nach Art. 556 ff. ZGB ist festzuhalten, dass diese der Bekanntgabe des Inhalts der letztwilligen Verfügung und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die betroffenen Personen dient, um sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild zu machen (BSK ZGB II- LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 2 f.). Dazu hat das Eröffnungsgericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Das Eröffnungsgericht hat dafür eine vorläufige Prüfung und Auslegung der letztwilligen Verfügung vorzunehmen und im Hinblick auf die an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiell-rechtliche Wirkung (BSK ZGB II- LEU/GABRIELI, a.a.O., Art. 557 N 7, N 11 und 22). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (ENG- LER/JENT-SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang - Mechanik eines "ei-

- 4 genartigen" Verfahrens, SJZ 133 S. 422). Die hiesige Kammer prüft nach ständiger Praxis lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung im beschriebenen beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (OGer ZH LF230064 vom 18. Dezember 2023 E. 3.1.; OGer ZH LF230034 vom 22. Juni 2023 E. 2.2. je m.w.H.). 3.3. Vorliegend hat die Vorinstanz nach Eingang der letztwilligen Verfügung des Erblassers zuerst die möglichen berechtigten Erben ermittelt (act. 6/2 und act. 5 E. II). Anschliessend wurde die letztwillige Verfügung vorläufig geprüft, ausgelegt und den gesetzlichen Erben eröffnet (act. 5 E. V und Dispositiv). Die Berufungsklägerin beanstandet weder konkret die Ermittlung der gesetzlichen Erben noch die vorläufige Auslegung der letztwilligen Verfügung. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu bemängeln. Das Vorbringen, der Berufungsklägerin sei das öffentliche Testament zu spät zugestellt worden, ist nicht nachvollziehbar. Sofern sie davon ausgeht, dass den gesetzlichen oder eingesetzten Erben eine letztwillige Verfügung zum Zeitpunkt der Errichtung mitzuteilen sei, irrt sie. Es bestehen keine derartigen gesetzlichen Pflichten oder Obliegenheiten. Die Eröffnung der letztwilligen Verfügung erfolgt nach dem Tod des Erblassers und nach deren Einlieferung bei der zuständigen Behörde (vgl. Art. 556 ff. OR). Auf die Erbschaft von E._____ sel. ist nicht näher einzugehen, da diese vorliegend nicht Verfahrensgegenstand ist. Auch ist – entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin – nicht entscheidend, ob der Vorname ihrer Mutter in den Erwägungen der Vorinstanz korrekt festgehalten wurde. Zu erwähnen ist jedoch, dass der Vorname ihrer Mutter gemäss Familienschein richtig erfasst wurde ("F._____" vgl. act. 6/2). Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das Vorgehen und der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Berufung ist abzuweisen. 3.4. Der Vollständigkeit halber ist die Berufungsklägerin darauf hinzuweisen, dass sie gegen die Ausstellung des Erbscheins zugunsten der eingesetzten Erbin

- 5 innert eines Monats seit Zustellung des Urteils vom 9. Dezember 2025 bei der Vorinstanz Einsprache erheben kann (vgl. act. 5 Dispositivziffer 2). 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Eine Parteienentschädigung ist der Berufungsklägerin infolge Unterliegens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:

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