Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 18.03.2026 LF250105

18 marzo 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,159 parole·~11 min·8

Riassunto

Testamentseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250105-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 18. März 2026 in Sachen A._____, Berufungskläger gegen 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, 5. Einzige Erbin von F._____, nämlich: G._____, 6. H._____, 7. I._____, 8. J._____, 9. K._____, Berufungsbeklagte betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von L._____, geboren tt. Januar 1939, von M._____, gestorben tt.mm.2025, wohnhaft gewesen N._____-str. ..., ... Zürich

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Oktober 2025 (EL250794)

- 3 - Erwägungen: 1.1. Am tt.mm.2025 verstarb L._____ (nachfolgend Erblasserin). 1.2. Mit Urteil vom 21. Oktober 2025 eröffnete das Einzelgericht des Bezirkes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 21. August 2018. Die Vorinstanz stellte den eingesetzten Erben die Ausstellung eines Erbscheines in Aussicht, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats bestritten werde. Zudem nahm sie davon Vormerk, dass A._____ (Berufungskläger) das Amt als Willensvollstrecker angenommen habe und wies darauf hin, dass die Regelung des Nachlasses Sache des Willensvollstreckers sei (act. 3 f.). 1.3. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 11. November 2025 rechtzeitig (vgl. act. 4/11) Berufung bei der Kammer mit folgendem Antrag (act. 2 S. 2): Es seien die vorverstorbenen Geschwister resp. deren Nachkommen ebenfalls als Erben einzusetzen. 1.4. Mit Verfügung vom 27. November 2025 wurde dem Berufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 5), welcher dieser innert Frist leistete (act. 7). Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 wurde den Berufungsbeklagten Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 8). Mit Eingabe vom 13. Februar 2026 teilte G._____ mit, F._____ (Berufungsbeklagter 5) sei am tt.mm.2025 verstorben, weshalb sie als seine einzige Erbin aufzunehmen sei (act. 10; act. 11). Das Rubrum wurde entsprechend angepasst. Im Übrigen liess sich keiner der Berufungsbeklagten vernehmen. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4/1– 12). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Die Testamentseröffnung gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Titel vor Art. 551 i.V.m. Art. 557 ZGB). Als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat sie der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen (Art. 554 und Art. 559 Abs. 1 i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und

- 4 - Art. 54 Abs. 1-3 SchlT ZGB; § 24 lit. c und § 137 lit. d GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Das Verfahren richtet sich, soweit nicht die ZPO anwendbar ist, nach kantonalem Recht (Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB). 2.2. Gegen erstinstanzliche Entscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich ein Steuerwert des Nachlasses von Fr. 298'000.– (vgl. act. 4/2). Die Erblasserin hatte neun Geschwister, davon sind zwei vorverstorben. Der Berufungskläger ist einer von zwei Nachkommen einer vorverstorbenen Schwester der Erblasserin. Sein allfälliger Erbanteil liegt folglich bei ca. Fr. 16'000.– und damit über Fr. 10'000.–. Der Streitwert für die Berufung ist gegeben. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Erblasserin habe in ihrem Testament vom 21. August 2018 Vermächtnisse ausgerichtet und ihre Geschwister für den Rest des Nachlasses als Erben eingesetzt. Die Erblasserin habe für den eingetretenen Fall des Vorversterbens eines ihrer Geschwister keine Anordnung getroffen (act. 3 E. III). Es stelle sich nun die Frage, ob im eingetretenen Fall des Vorversterbens der eingesetzten Geschwister deren Anteile an deren Nachkommen oder anteilmässig an die verbleibenden Geschwister falle. Aufgrund des Wortlauts des Testamentes und nachdem die Erblasserin ihren Patenkindern, welche teilweise auch die Nachkommen der vorerwähnten Geschwister seien, lediglich ein Vermächtnis ausgerichtet habe und zwar nur denjenigen, welche Kontakt mit ihr gehabt hätten, sei im Sinne einer vorläufigen Auslegung davon auszugehen, dass die verbleibenden Geschwister zur Erbfolge gelangten (act. 3 E. IV.2). 3.2. Der Berufungskläger macht geltend, die Erblasserin habe am 21. August 2018 ihr Testament errichtet. Zu diesem Zeitpunkt seien alle ihre Geschwister noch am Leben gewesen. Die Erblasserin habe daher nicht daran gedacht, was passiere, wenn einige Geschwister vor ihr versterben. Ihr Wunsch sei es gewesen, dass ihr Nachlass gerecht d.h. auf alle gleich verteilt werde. Sie habe nicht einige Geschwister und deren Nachkommen bevorteilen wollen (act. 2 S. 2).

- 5 - 3.3. Bei der Testamentseröffnung gemäss Art. 556 ff. ZGB handelt sich um eine vorsorgliche Massnahme (vgl. BGer 5A_517/2018 vom 9. Januar 2019, E. 2.2), welche die Bekanntgabe des Verfügungsinhalts bezweckt. Zudem soll den anwesenden Personen eine Kontrollmöglichkeit eingeräumt werden, um sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen zu können, z.B. betreffend Prüfung von Streichungen oder Einschiebungen, Echtheit des Dokuments oder Erfüllung der gesetzlichen Formerfordernisse (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. A. 2023, Art. 557 N 2; PraxKomm Erbrecht, 5. A. 2023, Art. 557 N 1 f.). Auf der einen Seite hat das Gericht somit die Erben zu ermitteln, um diese gegebenenfalls vorzuladen, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. A. 2023, Art. 557 N 7). Mit der Eröffnung beginnt unter anderem die absolute zehnjährige Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. A. 2023, Art. 557 N 22). Andererseits hat das Eröffnungsgericht eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat (BSK ZGB II-LEU/GA- BRIELI, 7. A. 2023, Art. 557 N 11). Prima facie bedeutet, dass die Verfügung von Todes wegen summarisch geprüft wird und zwar "par simple lecture du texte, en recherchant le sens évident de celui-ci" (BGer 5A_91/2019 vom 4. Februar 2020 E. 4.2.). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (THOMAS ENGLER / INGRID JENT-SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines "eigenartigen" Verfahrens, SJZ 113, S. 422). Die Kammer prüft nach ständiger Praxis lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung im beschriebenen beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (OGer ZH LF150040 vom 23. Oktober 2015, E. 3.3.,

- 6 - OGer ZH LF160054 vom 29. September 2016, E. 2.3., OGer ZH LF170023 vom 7. November 2017, E. 4.2.). Da dem Gericht bei der Auslegung einer Willenserklärung ein Ermessen zukommt, auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz bei deren Überprüfung einer gewissen Zurückhaltung und setzt insbesondere ihr Ermessen nicht einfach an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (vgl. OGer ZH LF240122 vom 30. April 2025 E. 2.2.). 3.4. In ihrem Testament richtete die Erblasserin zunächst drei Vermächtnisse von Fr. 10'000.– an ihre Patenkinder, zu welchen auch der Berufungskläger zählt, aus. Zusätzlich soll der Berufungskläger ein Goldstück erhalten. Danach hielt die Erblasserin fest, "Rest wird nach Abdankungskosten, Wohnungsauflösung unter den Geschwister verteilt". Weiter wies die Erblasserin persönliche Effekte verschiedenen Personen zu, regelte die Wohnungsauflösung und setzte den Berufungskläger sinngemäss als Willensvollstrecker ein. Sie wies darauf hin, dass er Spesen für den Aufwand verrechnen könne (vgl. act. 4/13). 3.5. Jede mündliche oder schriftliche Äusserung ist auslegungsbedürftig, auch eine formbedürftige. Allerdings gilt die Vermutung, dass Gewolltes und Gesagtes übereinstimmen. Der Wortlaut ist primäres Auslegungsmittel, zusammen mit dem systematischen Zusammenhang, der "inneren Logik" bzw. der erkennbaren "Leitidee" der Anordnung (BSK ZGB II-BREITSCHMID, 7. A. 2023, Art. 469 N 22 mit Hinweisen). Das Testament als einseitiges Rechtsgeschäft ist nach dem Willensprinzip auszulegen. Zweck und Aufgabe der Auslegung des Testaments ist demnach immer die Ermittlung des wahren (wirklichen) Willens des Erblassers (BGE 131 III 106 E. 1.1 f.; BSK ZGB II-BREITSCHMID, a.a.O., Art. 469 N 3 und 24 mit Hinweisen). 3.6.1. Wie bereits erwähnt, stellt die Eröffnungsbehörde einzig fest, was die Erblasserin inhaltlich in der letztwilligen Verfügung angeordnet hat und zwar im Rahmen einer einstweiligen Auslegung des Testaments. Diese erfolgt grundsätzlich anhand des Wortlauts. Im Testament hat die Erblasserin angeordnet, der Nachlass solle unter den Geschwistern verteilt werden. Der Wortlaut des Testaments deutet darauf hin, dass es sich dabei um eine Teilungsvorschrift im Sinne von Art. 608 ZGB handelt. Die Erblasserin führt in ihrem Testament sodann auf,

- 7 wer welche persönliche Effekten erhalten sollte. Auch dies deutet darauf hin, dass der Wille der Erblasserin darauf gerichtet war, mittels Teilungsvorschriften und Zuweisungen konkreter Nachlasswerte die Durchführung des Erbgangs (Realteilung) zu regeln und nicht (zusätzlich) Erben einsetzen wollte. Vor diesem Hintergrund erstaunt auch nicht, dass die Erblasserin für den Fall des Wegfalls eines Erbens (Vorversterben, Ausschlagung etc.) keine Regelung getroffen hat. Auch sonst bestehen keine Hinweise, dass die Erblasserin von der gesetzlichen Erbfolge hätte abweichen wollen: Da die Erblasserin keinen Ehepartner, keine Nachkommen oder noch lebende Eltern hatte (vgl. act. 4/3), waren die damals noch lebenden nächsten Verwandten der Erblasserin ihre Geschwister. Unter diesen sollte der Nachlass verteilt werden, dies entspricht letztlich der gesetzliche Erbfolge gemäss Art. 458 Abs. 3 ZGB. Anordnungen, welche den Schluss zuliessen, dass die Erblasserin von der gesetzlichen Regelung hat abweichen wollen, bestehen keine. Die Tatsache, dass die Erblasserin ihren Patenkindern vorab ein Vermächtnis ausrichtete, lässt – entgegen der Vorinstanz – nicht darauf schliessen, dass sie damit diese sowie insbesondere auch ihre übrigen Nichten und Neffen von der Erbfolge ausschliessen wollte. Vielmehr scheint sie damit sichergestellt haben zu wollen, dass die Patenkinder (im Gegensatz zu den übrigen Nichten und Neffen) in jedem Fall etwas erhalten. Es ist denn auch rein zufällig, dass genau die Geschwister vorverstorben sind, deren Nachkommen auch Patenkinder der Erblasserin waren. Aufgrund einer summarischen Prüfung sind überdies keine Umstände bekannt, die darauf schliessen liessen, dass die Erblasserin die überlebenden Geschwister besser stellen bzw. die Nachkommen vorverstorbener Geschwister nicht berücksichtigt haben wollte. Dass eine Erblasserin gesetzliche Erben ohne Abweichung von der ohnehin schon gesetzlich vorgesehenen Erbfolge zusätzlich formell als Erben einsetzen wollte – wie es die Vorinstanz annahm –, ist im Übrigen zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Der Sinn und Zweck hinter einer derartigen Einsetzung liegt indes (anders als bei einer Einsetzung mit Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge) nicht ohne Weiteres auf der Hand. Eingesetzte Erben erhalten den Nachlass nicht provisorisch überlassen, unterliegen nicht der Ausgleichungspflicht und

- 8 bei Vorversterben rücken ihre Nachkommen ohne anderslautende Verfügung nicht nach; im Übrigen bestehen keine Unterschiede zu den gesetzlichen Erben. Die genannten Themen haben vorliegend im Testament keine Erwähnung gefunden. Schon deswegen ist nicht anzunehmen, die Erblasserin als juristische Laiin habe dies beabsichtigt bzw. hierzu überhaupt Überlegungen angestellt (vgl. zum Ganzen: BGer 5A_666/2024 vom 20. Oktober 2025 E. 3.2.). 3.6.2. Nach dem Gesagten sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass die Erblasserin von der gesetzlichen Erbfolge hat abweichen wollen. Dies führt in provisorischer Auslegung des Testaments dazu, dass die Nachkommen der vorverstorbenen Geschwister der Erblasserin ebenfalls erbberechtigt und als gesetzliche Erben in die Erbbescheinigung aufzunehmen sind. Die Berufung ist gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids sind entsprechen anzupassen. 3.7. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es sich vorliegend lediglich um eine summarische Auslegung des Testamentsinhalts im Rahmen eines Testamentseröffnungsverfahrens handelt. Wie einleitend erwähnt, hat eine definitive Auslegung des Testaments mit entsprechender materiell-rechtlicher Wirkung im Rahmen eines ordentlichen Zivilverfahrens zu erfolgen. 4.1. Die Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sind dem Ausgang entsprechend zu verlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der Entscheidgebühr im angefochtenen Entscheid sowie die Kostenauflage zulasten des Nachlasses und der Bezug der Kosten vom Berufungskläger wurden (zu Recht) nicht bemängelt, weshalb es dabei bleibt. 4.2. Im Berufungsverfahren obsiegt der Berufungskläger. Demnach würden grundsätzlich die Berufungsbeklagten kosten- und entschädigungspflichtig. Die Berufungsbeklagten reichten jedoch keine Berufungsantwort ein und identifizierten sich folglich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Es sind ihnen daher keine Kosten aufzuerlegen und es ist auf das Erheben von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu verzichten. Der vom Berufungskläger geleistete Kosten-

- 9 vorschuss von Fr. 800.– ist ihm zurückzuerstatten. Eine Entschädigung wurde nicht beantragt. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung werden Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Oktober 2025 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "2. Die gesetzlichen Erben (Ziff. II) sind berechtigt, die Ausstellung des auf sie lautenden Erbscheins zu verlangen. 3. Der auf die gesetzlichen Erben (Ziff. II) lautende Erbschein wird ausgestellt, sofern ihre Berechtigung nicht innert Monatsfrist ab Zustellung dieses Urteils von einer hierzu berechtigten Person durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht ausdrücklich bestritten wird." 2. Auf das Erheben von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird verzichtet. 3. Der vom Berufungskläger geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihm zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Obergerichtskasse und an die Vorinstanz (unter Beilage einer Kopie von act. 10 u. 11), je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 10 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

LF250105 — Zürich Obergericht Zivilkammern 18.03.2026 LF250105 — Swissrulings