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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.11.2025 LF250097

6 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,278 parole·~6 min·7

Riassunto

Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250097-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Strähl, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 6. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin gegen B._____ [Anlagestiftung], Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Juli 2025 (ER250112)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Gemäss Mietvertrag vom 17. Oktober 2023 mietete die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Berufungsklägerin) von der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Berufungsbeklagte) eine 2.5-Zimmer-Wohnung im 4. Obergeschoss, inklusive Kellerabteil, an der C._____-strasse 1 in Zürich (act. 6/3/1). Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 mahnte die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin für eine ausstehende Mietzinszahlung und setzte ihr eine dreissigtägige Frist zur Zahlung an unter der Androhung, bei unbenütztem Ablauf der Frist werde das Mietverhältnis ausserordentlich gekündigt. Die Sendung wurde der Berufungsklägerin am 17. Januar 2025 zur Abholung gemeldet und nach Ablauf der durch die Empfängerin verlängerten Abholfrist am 15. Februar 2025 zurückgesendet (act. 6/3/3). Nach unbenutztem Ablauf der Frist kündigte die Berufungsklägerin am 27. Februar 2025 das Mietverhältnis unter Verwendung des amtlich genehmigten Formulars per 31. März 2025 infolge Zahlungsverzugs. Die Kündigung wurde am 28. Februar 2025 zur Abholung gemeldet und infolge Nichtabholung am 8. März 2025 zurückgesendet (act. 6/3/4). Die Berufungsklägerin verblieb bis heute im Mietobjekt. 1.2 Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 beantragte die Berufungsbeklagte beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) die Ausweisung der Berufungsklägerin aus der genannten Wohnung unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 6/1). Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 setzte die Vorinstanz der Berufungsklägerin Frist zur Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren an (act. 6/4). Eine Stellungnahme der Berufungsklägerin ging in der Folge nicht ein. Mit Entscheid vom 23. Juli 2025 hiess die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren gut ([act. 3 =] act. 5 [= act. 6/11]). 2.1 Mit Eingaben vom 18. Oktober 2025 (persönlich überbracht am 20. Oktober 2025) erhob die Berufungsklägerin Berufung gegen den vorinstanzlichen Ausweisungsentscheid und beantragt sinngemäss die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Wiederherstellung der Berufungsfrist, zudem in der Hauptsache

- 3 die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und (sinngemäss) die Abweisung des Ausweisungsbegehrens (act. 2a u. 2b). 2.2 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurde auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Hinweis nicht eingetreten, dass der Berufung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, und es wurde die Prozessleistung delegiert (act. 7). 2.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–16). In Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO wurde davon abgesehen, der Berufungsbeklagten Frist zur Beantwortung der Berufung anzusetzen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid sind der Berufungsbeklagten Doppel von act. 2a und 2b zuzustellen. 3. Der angefochtene Entscheid vom 23. Juli 2025 stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit dar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz hat den Streitwert ihres Verfahrens nach Massgabe der Bruttomietzinse für eine Verfahrensdauer von sechs Monaten bis zur effektiven Ausweisung berechnet. Das ergab auf Basis der geschuldeten monatlichen Bruttomietzinse von Fr. 3'804.– (act. 6/3/2) ein Total von Fr. 22'824.– (act. 5 E. 5.). Dem ist zu folgen. Als Rechtmittel steht vorliegend die Berufung zur Verfügung. 4.1 Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen Entscheide im – wie hier – summarischen Verfahren beträgt die Frist für die Einreichung der Berufung 10 Tage (Art. 314 ZPO i.V.m. Art. 248 lit. b ZPO). Die Frist gilt dann als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden

- 4 ist (vgl. Art. 143 Abs. 2 ZPO). Wird ein Rechtsmittel verspätet eingereicht, ist darauf nicht einzutreten. 4.2 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz in Anwendung der Zustellfiktion vom 2. August 2025 als Zustelldatum ausgeht, nachdem die Berufungsklägerin die das vorinstanzliche Urteil enthaltende Postsendung innert Frist nicht abgeholt hatte (act. 6/14 u. 6/15). Die Berufungsklägerin bestreitet die ordnungsgemässe Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides an sich und macht geltend, erstmals am 16. September 2025 vom vorinstanzlichen Entscheid Kenntnis erlangt zu haben (act. 2a u. 2b, dort insb. S. 2 ff.). 4.3 Bei dieser Ausgangslage kann grundsätzlich offen bleiben, auf welchen Zeitpunkt für die Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides abzustellen ist. So enthielt der vorinstanzliche Entscheid in der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass die Berufungsfrist 10 Tage betrage (act. 5 S. 6 Dispositiv Ziff. 6). Der letzte Tag der Rechtsmittelfrist wäre damit – stellte man als Zustelldatum auf den 16. September 2025 ab, ab dem die Berufungsklägerin anerkanntermassen Kenntnis vom Entscheid hatte – der 26. September 2025. Die Berufungsklägerin reichte ihre Berufung indes erst am 20. Oktober 2025 ein, und damit mehr als 20 Tage verspätet. Die Berufung der Berufungsklägerin ist so oder anders als verspätet anzusehen. Auf die Berufung ist nicht einzutreten. 5.1 Die Berufungsklägerin stellt ein Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist. Ein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ist bereits ein Endentscheid ergangen, so ist zusätzlich eine sechsmonatige Frist ab Rechtskraft des Endentscheids einzuhalten (Art. 148 Abs. 3 ZPO). Wiederhergestellt werden kann insbesondere auch eine Rechtsmittelfrist. Zuständig hierfür ist die Rechtsmittelinstanz (statt vieler: TANNER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 148 N 31). 5.2 Wie gezeigt, hat die Berufungsklägerin nach eigenen Angaben seit dem 16. September 2025 Kenntnis vom vorinstanzlichen Entscheid. Stellt man auf dieses Datum als Zustelldatum ab, so lief ihr die Berufungsfrist bis am 26. Septem-

- 5 ber 2025. Die Berufungsklägerin macht zwar geltend, dass ihre Rechtsschutzversicherung ihr mitgeteilt habe, den Fall nicht zu übernehmen und zudem kein Anwalt kurzfristig verfügbar gewesen sei, weshalb sie die Berufung nun selbst einreiche (act. 2b S. 2). Dass ihr das Einreichen der Berufung aber nicht bereits in der Zeit zwischen dem 16. und dem 26. September 2025 möglich gewesen wäre, macht die Berufungsklägerin nicht geltend. Damit ist bereits unklar, was die Berufungsklägerin konkret als Säumnisgrund ansieht und wann dieser weggefallen sein soll (vgl. Art. 148 Abs. 2 ZPO), und selbstredend ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie kein bzw. nur ein leichtes Verschulden (vgl. Art. 148 Abs. 1 ZPO) am Versäumnis der Frist trifft. Das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist ist damit abzuweisen. 6.1 Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 22'824.– (vgl. hiervor E. 3.) auf Fr. 700.– festzusetzen (vgl. § 12 i.V.m. § 4 und § 8 Abs. 1 GebV OG) und der Berufungsklägerin aufzuerlegen. 6.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Berufungsklägerin nicht, weil sie mit ihrer Berufung unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage von act. 2a und 2b, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

- 6 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'824.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:

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