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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.08.2025 LF250045

27 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,134 parole·~6 min·1

Riassunto

Gerichtliches Verbot

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250045-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 27. August 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger betreffend gerichtliches Verbot Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Mai 2025 (EH250026)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 23. Mai 2025 (Eingangsdatum) ersuchte der Berufungskläger das Bezirksgericht Zürich um Erlass eines gerichtlichen Verbots die Liegenschaft an der B._____-strasse 1 / C._____-strasse 2 (Grundbuch Blatt 3, Liegenschaft Kataster 4, EGRID CH 5) zu betreten, unter Androhung von Busse bis zu Fr. 2'000.– im Widerhandlungsfall (act. 6/1). 1.2. Mit Urteil vom gleichen Tag (act. 5 [Aktenexemplar]) wies das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch des Berufungsklägers ab (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte ihm die Entscheidgebühr von Fr. 300.– (Dispositiv-Ziff. 2). 1.3. Dagegen erhob der Berufungskläger am 30. Mai 2025 rechtzeitig Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-4) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, so ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. etwa OGer ZH LF250027 vom 30. April 2025 E. 2.3; OGer ZH PF250008 vom 24. April 2025 E. 2.3; OGer ZH LF250009 vom 14. April 2025 E. 2.2).

- 3 - 2.2. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO könne der an einem Grundstück dinglich Berechtigte beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2000.– bestraft werde. Die gesuchstellende Partei habe dabei ihr dingliches Recht mit Urkunden zu beweisen (Art. 258 Abs. 2 ZPO). Ob die gesuchstellende Partei berechtigt sei, in eigenem Namen die Anordnung eines gerichtlichen Verbots zu beantragen (sog. Aktivlegitimation), sei von Amtes wegen zu prüfen. Der Berufungskläger äussere sich nicht zu seiner dinglichen Berechtigung am Grundstück und lege auch keine entsprechenden Urkunden ins Recht. Aus dem Grundbuch gehe hervor, dass der italienische Staat Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks sei. Da die Legitimation des Berufungsklägers somit zu verneinen sei, sei sein Gesuch abzuweisen (act. 5). 2.3. In seiner Berufung beantragt der Berufungskläger, es sei die Eintragung des italienischen Staats als Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft im Grundbuch zu löschen und "zur Wahrheit, zu revidieren". Weiter sei seine Legitimation zu bestätigen. Schliesslich sei die erstinstanzliche Entscheidgebühr aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 2). Zur Begründung führt er aus, sein Gesuch beweise seine erworbenen und errungenen Pflichten. Daneben erwähnt er die Begriffe "Persönlichkeit" und "Rechtsgleichheit". Im Zusammenhang mit seinem Antrag zur Kostenregelung macht er geltend, er verfüge nicht über die erforderlichen Mittel (vgl. act. 2). 2.4. Zum unbestimmten Antrag des Berufungsklägers betreffend Grundbuchberichtigung ist festzuhalten, dass ein Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots nicht mit einer Grundbuchberichtigungsklage kombiniert werden kann (vgl. Art. 90 ZPO). Es kommt hinzu, dass diesbezüglich auch die Voraussetzungen für eine Klageänderung im Berufungsverfahren nicht erfüllt wären (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten. 2.5. Was die Abweisung des Gesuchs um Erlass eines gerichtlichen Verbots betrifft, setzt sich der Berufungskläger in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Insbesondere legt er mit dem allgemeinen Hinweis auf "erworbene und errungene Pflichten" nicht dar, inwiefern die Vorinstanz seine Aktiv-

- 4 legitimation zu Unrecht verneint haben soll. Was der Berufungskläger unter diesen Pflichten konkret versteht und was er aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und seiner Persönlichkeit ableiten will, erschliesst sich nicht. Somit wird der Berufungskläger seiner Begründungslast nicht gerecht. Auf die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist daher nicht einzutreten. 2.6. Der Antrag des Berufungsklägers, es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist neu. Vor Vorinstanz hatte er noch kein entsprechendes Gesuch gestellt (vgl. act. 6/1). Allerdings wurde der nicht anwaltlich vertretene Berufungskläger auch nicht vorgängig über die Höhe der Prozesskosten und die unentgeltliche Rechtspflege aufgeklärt (Art. 97 ZPO). Die Vorinstanz wies sein Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots direkt ab. Unter diesen Umständen ist der neue Antrag des Berufungsklägers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zuzulassen. Der Berufungskläger begründet seinen Antrag damit, dass ihm die erforderlichen Mittel fehlten. Ob er tatsächlich mittellos ist, lässt sich mangels Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht beurteilen. Die Frage kann jedoch offenbleiben. Auch eine mittellose Person hat nur dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Berufungskläger verlangte vor Vorinstanz in eigenem Namen den Erlass eines gerichtlichen Verbots für ein Grundstück, an dem nicht er, sondern der italienische Staat dinglich berechtigt ist. Das Gesuch war demnach von vornherein aussichtslos. Somit hat der Berufungskläger keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren. Die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist abzuweisen. Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenregelung. 2.7. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 5 - 3. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Weil sich die Berufung nach dem Gesagten als aussichtslos erweist, ist ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 100.– festzusetzen und dem Berufungskläger aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Ein allfälliges Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt mutmasslich Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 27. August 2025

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