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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.07.2025 LF250043

14 luglio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,047 parole·~5 min·3

Riassunto

Eröffnung eines Testamentes mit Nachträgen und eines Erbvertrages

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 14. Juli 2025 in Sachen A._____, Berufungsklägerin betreffend Eröffnung eines Testamentes mit Nachträgen und eines Erbvertrages im Nachlass von B._____, geboren tt. März 1927, von Zürich, gestorben tt.mm.2025, wohnhaft gewesen C._____str. …, … Zürich Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. April 2025 (EL250156)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2025 verstarb B._____ (fortan Erblasser), geboren am tt. März 1927, mit letztem Wohnsitz in Zürich, und hinterliess als gesetzliche Erben seine drei Kinder D._____, E._____ und A._____ (fortan Berufungsklägerin) (vgl. act. 5/4, 5/5 und 5/6). 1.2. Am 10. Februar 2025 reichte die Berufungsklägerin einen Erbvertrag vom 18. November 2019 – offen – beim Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) zur amtlichen Eröffnung ein und ersuchte um Ausstellung des Erbscheins (act. 5/1). Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 reichte das Notariat Hottingen ferner ein eigenhändiges Testament des Erblassers vom 8. Februar 1970 mit Nachträgen vom 10. März 2006 – offen – bei der Vorinstanz zur Eröffnung ein (act. 5/2). Rechtsanwalt Dr. X._____ von F._____ AG reichte mit Schreiben vom 18. Februar 2025 ebenfalls den Erbvertrag vom 18. November 2019 bei der Vorinstanz zur amtlichen Eröffnung ein (act. 5/3). 1.3. Mit Urteil vom 1. April 2025 eröffnete die Vorinstanz den eingereichten Erbvertrag vom 18. November 2019 sowie das eigenhändige Testament vom 8. Februar 1970 samt Nachträgen vom 10. März 2006 und legte diese provisorisch aus. Dabei erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass die Eheleute im Erbvertrag vom 18. November 2019, abgeschlossen zwischen dem Erblasser, seiner mittlerweile verstorbenen Ehefrau sowie den gemeinsamen Kindern, Teilungsanordnungen betreffend Liegenschaften erlassen und die Kinder im eingetretenen Falle des Versterbens des zweiten Elternteils zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt hätten. Weiter hätten sie unter Ausschluss einer späteren Vereinbarung eine allfällige Ausgleichungspflicht unter den Erben wegbedungen (act. 5/7c = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.4. In der Folge reichte die Berufungsklägerin eine mit "Korrektur" betitelte Eingabe vom 27. April 2025 bei der Vorinstanz ein. Darin bringt sie vor, dass der Vorinstanz auf Seite 2 Ziffer III. ein Irrtum unterlaufen sei. Sie habe vor langer Zeit auf die Häuser verzichtet, was notariell festgehalten wurde (act. 2). Diese Eingabe

- 3 wurde von der Vorinstanz der hiesigen Kammer zur weiteren Bearbeitung als Berufung überwiesen (act. 3). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-12). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Die Eröffnung letztwilliger Verfügungen nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Inhalts der letztwilligen Verfügung und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die betroffenen Personen, um sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild zu machen (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 2 f.). Dazu hat das Eröffnungsgericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Das Eröffnungsgericht hat dafür eine vorläufige Prüfung und Auslegung der letztwilligen Verfügung vorzunehmen und im Hinblick auf die an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiell-rechtliche Wirkung (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, a.a.O., Art. 557 N 7, N 11 und 22). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (ENGLER/JENT-SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang - Mechanik eines "eigenartigen" Verfahrens, SJZ 133 S. 422). Die hiesige Kammer prüft nach ständiger Praxis lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung im beschriebenen beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (OGer ZH LF230064 vom 18. Dezember 2023 E. 3.1.; OGer ZH LF230034 vom 22. Juni 2023 E. 2.2. je m.w.H.). 2.2. Die Eingabe der Berufungsklägerin vom 27. April 2025 enthält keine Anträge und nur eine kurze Begründung, die sich gegen eine Erwägung des vorinstanzlichen Entscheides richtet. Was die Berufungsklägerin damit wollte, ist unklar, aber kann letztlich offen bleiben. Wie soeben dargelegt, hat die (vorläufige)

- 4 - Auslegung der Vorinstanz im vorinstanzlichen Entscheid lediglich provisorischen Charakter und entfaltet keine materiell-rechtliche Wirkung. Das heisst die Vorinstanz hat nicht rechtlich verbindlich festgestellt, dass die Berufungsklägerin Erbin der Häuser sei. Eine "Korrektur" der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids mit einem Rechtsmittel (oder auf anderem Weg) ist daher nicht möglich und auch nicht nötig. Das aufgrund der Eingabe vom 27. April 2025 eröffnete Berufungsverfahren ist daher abzuschreiben. 2.3. Auf die Eingabe der Berufungsklägerin vom 27. April 2025 könnte wegen Verspätung ohnehin nicht eingetreten werden, falls es sich um ein Rechtsmittel handeln sollte. Der angefochtene Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 19. April 2025 zugestellt (act. 5/8). Die zehntätige Rechtsmittelfrist begann daher am 20. April 2025 zu laufen und endete am 29. April 2025. Die Eingabe vom 27. April 2025 wurde von der Berufungsklägerin am 3. Mai 2025 der Französischen Post übergeben und erreichte die Poststelle in der Schweiz zur Weiterbeförderung erst am 6. Mai 2025 (act. 2 und 2A; vgl. MERZ, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 143 N 7, wonach die Aufgabe einer Sendung bei einer Poststelle im Ausland zur Fristwahrung nicht genügt. Zwecks Fristwahrung muss die Sendung einer inländischen Poststelle übergeben werden bzw. muss sie entweder am letzten Tag der Frist beim Gericht eingehen oder vor Fristablauf von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung übernommen worden sein). Damit wäre die Eingabe vom 27. April 2025 offensichtlich verspätet erfolgt. 3. Es sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 343'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am:

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