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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.05.2025 LF250037

15 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,395 parole·~17 min·1

Riassunto

Diverse Anträge im Zusammenhang mit Geschäft Nr. EN221297 + EN241263

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 15. Mai 2025 in Sachen A._____, Berufungskläger betreffend diverse Anträge im Zusammenhang mit Geschäft Nr. EN221297 + EN241263 im Nachlass von B._____, geboren tt. März 1942, von Zürich und C._____, gestorben tt.mm.2012, wohnhaft gewesen D._____-str. 1, … Zürich Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. April 2025 (EN250392)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1 Zum Sachverhalt und zur vorangegangenen Prozessgeschichte kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die in der vorliegenden Angelegenheit bereits ergangenen Entscheide der Kammer verwiesen werden (vgl. OGer LF240070 vom 21. August 2024 E. 1 und OGer ZH PF250007 vom 25. März 2025 E. 1 und 2). 1.2 Mit Eingabe vom 1. März 2025 (act. 7/1) gelangte der Berufungskläger wiederum an die Vorinstanz und beantragte im Wesentlichen, diese habe das weitere Vorgehen in Bezug auf die Mitwirkung der Behörde bei der Teilung bzw. das weitere Vorgehen, um zu einer Erbteilung zu gelangen, zu koordinieren. In der Folge reichte der Berufungskläger weitere Schreiben und als Orientierungskopien bezeichnete Unterlagen bei der Vorinstanz ein (act. 7/2 und act. 7/3-8), darunter auch eine Eingabe vom 3. März 2025 (act. 7/3). Mit Eingabe vom 18. März 2025 (act. 7/9) verlangte der Berufungskläger bei der Vorinstanz die "Bevormundung" seiner Schwester und Miterbin für die weiteren Erbteilungsverhandlungen durch einen Notar und den Ausschluss des Rechtsvertreters seiner Schwester und Miterbin. Am 24. März 2025 (act. 7/10) reichte er der Vorinstanz wiederum eine Orientierungskopie ein (vgl. act. 3 E. III.). 1.3 Mit Urteil vom 2. April 2025 (act. 3 [Aktenexemplar] = act. 7/11) wies die Vorinstanz die Anträge des Berufungsklägers in seinen Eingaben vom 1. März 2025, 3. März 2025 und vom 18. März 2025 ab (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 800.– fest und auferlegte diese dem Berufungskläger (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2). 1.4 Mit Eingabe vom 13. April 2025 (act. 4/2) erhob der Berufungskläger bei der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Vorinstanz. 1.5 Gegen das Urteil vom 2. April 2025 erhebt der Berufungskläger mit Eingabe vom 15. April 2025 (act. 2) Berufung samt Beilagen (act. 4/1-2) bei der Kammer.

- 3 - Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es seien alle seine Anträge gutzuheissen (vgl. act. 2 S. 1). Er beantragt zusammengefasst (vgl. act. 2 S. 31 i.V.m. S. 27 ff.): • der Kostenvorschuss von Fr. 250'000.–, der vom Notar für die Durchführung der Erbteilungsklage festgesetzt worden sei, sei umgehend aufzuheben (Antrag 1), • seine Schwester und deren Anwalt seien vollständig aus dem Verfahren auszuschliessen und stattdessen sei umgehend ein zweiter Notar für seine Schwester einzusetzen oder es müsse eine andere Lösung gefunden werden (Antrag 2), • die Gerichtskasse habe ihm Schadenersatz von Fr. 50'000.– zu leisten für verweigerten Zugang zur Justiz, für verweigertes rechtliches Gehör, Rechtsverzögerung und für fehlende Gleichbehandlung der Parteien unter Vorbehalt weiterer Schadenersatzansprüche für den Schaden von Fr. 300'000.– (Antrag 3), • dass ihm und seiner Schwester jeden Monat Fr. 2'000.– vom Einkommen der Erbengemeinschaft ausbezahlt werde, ohne dass der andere damit einverstanden sein müsse, solange das Erbe nicht geteilt sei (Antrag 4), • dass von den derzeit rund Fr. 5'000.– im Monat von der gepfändeten Liegenschaft an der E._____-strasse vom Betreibungsamt auch die Prämien für die Gebäudeversicherungen der anderen Liegenschaft bezahlt werden und bei Bedarf das Geld auch für grundlegende Reparaturen bei anderen Liegenschaften freizugeben (Antrag 5), • es sei ihm zu gestatten, auch ohne das Einverständnis seiner Schwester eine neue Hypothek für die Erbengemeinschaft abzuschliessen (Antrag 6), • es sei ihm zu gestatten, zur Überbrückung seines aktuellen privaten Finanzengpasses einen Kredit in der Höhe von Fr. 50'000.– aufzunehmen,

- 4 ohne dass seine Schwester damit einverstanden sein müsse, und er dabei ihre Liegenschaften (der Erbengemeinschaft) als Sicherheit verwenden dürfe (Antrag 7), • es sei ihm zu gestatten, für die Erbengemeinschaft einen Kredit in der Höhe von Fr. 50'000.– zu beantragen, um bei Bedarf dringend benötigte Reparaturen an ihren Liegenschaften (der Erbengemeinschaft) sicherstellen zu können, ohne dass seine Schwester damit einverstanden sein müsse (Antrag 8). Am 17. April 2025 (act. 5) reichte er eine weitere Eingabe samt Beilagen (act. 6/1- 3) und am 24. April 2025 (act. 12) eine Orientierungskopie ein. Am 12. Mai 2025 reichte der Berufungskläger eine ergänzende Eingabe zu seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde ein (act. 14). 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 7/1-14, act. 8 [EN241263] und act. 9 [EN240572]). Mit Verfügung vom 24. April 2025 wurde dem Berufungskläger Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– angesetzt (act. 10). Der Berufungskläger teilte mit Eingabe vom 6. Mai 2025 mit, den von ihm einverlangten Kostenvorschuss nicht zahlen zu können (act. 13). Ob er damit sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ohne Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen, kann offen gelassen werden. Umständehalber ist auf das Erheben eines Vorschusses für die Kosten zu verzichten und dem Berufungskläger die Vorschussfrist abzunehmen. Dies ändert nichts daran, dass das Gericht nach Art. 98 Abs. 1 ZPO einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten verlangen könnte. Wer der Vorschusspflicht mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgehen möchte (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO), hat ein entsprechendes Gesuch zu stellen und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Beilage entsprechender Belege umfassend darzulegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Dass der Berufungskläger bereits in mehrere Verfahren involviert war, entbindet ihn nicht davon, dem Gericht in jedem Verfahren diejenigen Angaben und Beweismittel einzureichen, auf die er sich beziehen möchte. Denn es ist nicht Aufgabe des

- 5 - Gerichts, die Akten und allfällige Vorakten zu durchsuchen. Im vorliegenden Berufungsverfahren erübrigen sich jedoch prozessuale Weiterungen. 2. Prozessuales 2.1 Der vorinstanzliche Entscheid ist – wie von der Vorinstanz zutreffend belehrt (act. 3 Dispositiv-Ziffer 4) – mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). 2.2 Die Berufung ist in summarischen Verfahren bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Das Urteil der Vorinstanz vom 2. April 2025 wurde dem Berufungskläger am 8. April 2025 zugestellt (act. 7/12). Die zehntägige Berufungsfrist lief damit bis am 22. April 2025 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO und Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO); die Eingaben des Berufungsklägers vom 24. April 2025 (act. 12), ohnehin nur eine "Orientierungskopie", erfolgte somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Diese Eingabe findet somit im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung. Die anderen beiden Eingaben vom 16. April 2025 (act. 2 und 4/1- 2) und vom 17. April 2025 (act. 5 und 6/1-3) sind demgegenüber (samt Beilagen) zu berücksichtigen. 2.3 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Berufung erhebende Partei muss sich entsprechend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen er nach ihrer Auffassung falsch ist. Bloss allgemeine Kritik zu üben oder lediglich auf das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte zu verweisen resp. dieses zu wiederholen, reicht nicht aus. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (OGer ZH LF230059 vom 1. September 2023 E. 2.1 m.w.H.).

- 6 - 2.4 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Befugnisse der Behörde, die bei der Teilung mitwirke, beschränke sich auf die Mitwirkung bei der Teilung. Die Verwaltung der Erbschaft obliege nach wie vor der Erbengemeinschaft, sofern vom Erblasser kein Willensvollstrecker letztwillig eingesetzt worden sei. Der Behörde komme in Bezug auf die Erbteilung keine Entscheidungskompetenz zu und sie geniesse gegenüber anderen Miterben (wie der Schwester des Berufungsklägers) keine Vorrangstellung. Durch die Mitwirkung der Behörde anstelle des schuldenden Miterben (dem Berufungskläger) entfalle dessen Erbenstellung nicht. Das Ziel der Mitwirkung der Behörde bei der Teilung sei die Gläubigerbefriedigung. Mit anderen Worten habe die Behörde keine Kompetenz, die Erbteilung gegen den Willen der Schwester und Miterbin zu erzwingen. Zur Einleitung der Erbteilungsklage sei die Behörde zwar aktivlegitimiert. Es sei jedoch vorrangig auf eine einvernehmliche Erbteilung, ggf. auf eine partielle Erbteilung zur Befriedigung der Gläubiger hinzuwirken. Komme keine einvernehmliche Teilung und auch keine partielle Erbteilung, die zur Befriedigung der Gläubiger führe, zustande und bleibe einzig die Einleitung einer Teilungsklage, um das Ziel der Mitwirkung der Behörde bei der Teilung zu erreichen (wie erwähnt die Gläubigerbefriedigung), sei die Behörde verpflichtet, von den Gläubigern den mutmasslich zu leistenden Kostenvorschuss für das Gerichtsverfahren erhältlich zu machen. Es könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass das für die Erbteilungsklage zuständige Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichten werde (vgl. act. 3 E. IV.). Grobe Pflichtverletzungen des Notars des Kreises … -Zürich, der mit der Mitwirkung bei der Teilung beauftragt worden sei, lägen nicht vor (vgl. a.a.O.). Es liege auch nicht in der Kompetenz des Einzelgerichtes Erbschaftssachen, sich in Erbteilungsverhandlungen einzumischen, einen Erbteilungsvertrag zu genehmigen, Teilungsvorschläge zu unterbreiten oder Miterben zur Mitwirkung bei Erbteilungsverhandlungen anzuhalten oder dergleichen. Ebenso wenig bestehe eine gesetzliche Grundlage, um Erben zu "bevormunden". Auch der Ausschluss eines Rechtsvertreters (der Schwester des Berufungsklägers) falle nicht in die Kompetenz des Einzelgerichts Erbschaftssachen (vgl. act. 3 E. IV.).

- 7 - Unter diesen Umständen seien sämtliche Anträge in den genannten Eingaben des Berufungsklägers abzuweisen (vgl. act. 3 E. IV.). 2.5.1 Der Berufungskläger führt über weite Strecken seiner Berufung aus, weshalb er der Ansicht ist, dass seine "Dienstaufsichtsbeschwerde" gegen die Vorinstanz begründet sei (vgl. insb. act. 2 S. 6). Soweit die Ausführungen des Berufungsklägers der Begründung seiner offenbar bereits eingereichten Aufsichtsbeschwerde an die Verwaltungskommission (act. 4/2) dienen (wohl Geschäfts-Nr. VB250004), ist die Kammer für deren Beurteilung nicht zuständig, weshalb insoweit auf seine Berufung nicht eingegangen werden kann. 2.5.2 Weiter nimmt der Berufungskläger Bezug auf die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Januar 2025 (act. 8/8) im Geschäft Nr. EN241263 und beanstandet, die Vorinstanz habe ihm keine Gelegenheit gegeben, sein Gesuch zu verbessern, denn er habe gar nie ein Gesuch um Einsetzung eines Erbenvertreters gestellt, sondern nur die Liegenschaft ohne das Einverständnis seiner Schwester verwalten wollen (vgl. act. 2 S. 7). Der Berufungskläger hätte Beanstandungen gegen diese Verfügung oder gegen das Urteil der Vorinstanz vom 26. Februar 2025, mit welchem sein Gesuch abgewiesen wurde, mit einem Rechtsmittel gegen letzteres Urteil vorbringen müssen. Dagegen hat er jedoch kein Rechtsmittel ergriffen. Im vorliegenden Berufungsverfahren kann auf das Urteil vom 26. Februar 2025 nicht mehr eingegangen werden. 2.5.3 Im Übrigen kommt der Berufungskläger in seiner Berufung seiner Begründungsobliegenheit nicht nach, weil er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 2.4) inhaltlich nicht auseinandersetzt und nicht darlegt, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben sein soll bzw. inwiefern dieses falsch sein soll. 2.5.4 Nach dem Gesagten kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. 2.6 Dass sich der Berufungskläger mit den Erwägungen der Vorinstanz inhaltlich nicht auseinandersetzt, mag unter anderem darauf zurückzuführen sein, dass sich die vorliegende Konstellation in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplex gestaltet, er nicht anwaltlich vertreten ist und wohl die Ausführungen der Vor-

- 8 instanz im angefochtenen Urteil (bzw. diejenigen der Kammer im Urteil vom 21. August 2024 [LF240070] im Beschluss vom 25. März 2025 [PF250007]) inhaltlich nicht verstanden hat oder sie rechtlich nicht einordnen kann. Es rechtfertigen sich deshalb folgende Ergänzungen: Der Berufungskläger bringt in seiner Berufungsschrift über weite Strecken seine Ohnmacht darüber zum Ausdruck, dass er insbesondere aufgrund der behördlichen Mitwirkung bei der Erbteilung das Prozedere nicht beeinflussen bzw. vorantreiben kann. Er scheint zu befürchten, dass das Notariat mit der Einleitung der Erbteilungsklage zuwartet, obschon aus seiner Sicht bislang keine ernstzunehmenden Verhandlungen geführt worden seien und die Chancen auf eine einvernehmliche (allenfalls auch nur partielle) Erbteilung nicht gut stünden. Seine Not scheint sich dadurch zu verstärken, dass aus seiner Sicht Handlungsbedarf insbesondere in Bezug auf die Liegenschaften besteht (vgl. oben E. 1.5), er aber mit seiner Schwester offenbar keine Lösung findet (vgl. act. 2 insb. S. 9 ff.). Deshalb ist – teilweise ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil – Folgendes nochmals hervorzuheben, obschon auf die Berufung nicht eingetreten werden kann: Der Berufungskläger übersieht in diesem Zusammenhang (vgl. act. 2 S. 11), dass es sich hier nicht um eine gewöhnliche Erbteilung im Sinne von Art. 604 ZGB handelt. Sein Liquidationsanteil am unverteilten Nachlass wurde gepfändet und die Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter hat entschieden, dass an seiner Stelle die Behörde bei der Teilung des Nachlasses mitwirkt (vgl. Art. 609 ZGB; OGer ZH LF240070 vom 21. August 2024 E. 1.3). Aufgrund dieser behördlichen Mitwirkung ist er insoweit als Miterbe gerade nicht mehr gleichberechtigt (vgl. act. 2 S. 11), obschon er Miterbe geblieben ist: Denn die behördliche Mitwirkung bei der Erbteilung zeichnet sich gerade dadurch aus, dass die betreffende Person – hier der Berufungskläger – von eigenem Handeln ausgeschlossen ist (vgl. bereits BGer 5A_610/2024 vom 19. September 2024 E. 3; BGer 5A_434/2016 vom 10. Januar 2017 E. 1 m.w.H.; s.a. OGer ZH LF240070 vom 21. August 2024 E. 4.3). Zudem hat die Behörde die Interessen der Gläubiger des Berufungsklägers zu wahren; dies, indem sie bei der Teilung seine persönlichen

- 9 - Rechte als schuldendem Miterben geltend macht (vgl. BSK ZGB II-MINNIG, 7. Aufl. 2023, Art. 609 N 12 ff., 15). Dies ist gesetzlich so vorgesehen und stellt keine "Bevormundung" des Berufungsklägers dar (vgl. act. 13 S. 12). Daran vermag der Berufungskläger auch mit den wiederholt gestellten Anträgen, die auf eine Mitwirkung an der Teilung oder eine Erzwingung der Teilung abzielen, nichts zu ändern. Weshalb die Vorinstanz an diesem Entscheid betreffend Mitwirkung der Behörde nichts ändern kann, und auch Schadenersatzbegehren in diesem Zusammenhang nicht Gegenstand von Verfahren vor Vorinstanz sein können, hat die Kammer bereits erläutert. Diesbezüglich kann auf das Urteil der Kammer vom 21. August 2024 verwiesen werden (vgl. OGer ZH LF240070 insb. E. 4.3). Schliesslich ist festzuhalten, dass die behördliche Mitwirkung bei der Teilung des Nachlasses eine Folge der Pfändung des Liquidationsanteils des Berufungsklägers am Nachlass ist (vgl. OGer ZH LF240070 E. 4.3). Wie es dazu kam bzw. was für Forderungen der Pfändung zugrunde liegen, ist im Rahmen des Teilungsverfahrens ohne Bedeutung. Mit Bezug auf die vom Berufungskläger geschilderten Schwierigkeiten bei der Verwaltung des Nachlasses ist Folgendes festzuhalten: Bei mehreren Erben entsteht durch den Erbgang eine Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Die Erben können als sog. Gesamteigentümer – vertragliche oder gesetzliche Regelungen vorbehalten – nur gemeinsam über den Nachlass verfügen (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Jedes Rechtsgeschäft bedarf der Einigung sämtlicher Miterben, wobei das Prinzip der Einstimmigkeit gilt. Das Gesamthandsprinzip (das zwingende Zusammenwirken der Gesamteigentümer) wirkt umfassend. Dies bedeutet, dass grundsätzlich jede Art der Rechtsausübung ein gemeinschaftliches Handeln der Miterben erfordert (BSK ZGB II-MINNIG, a.a.O., Art. 602 N 12 ff.). Die Vorinstanz hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Einsetzung eines Willensvollstreckers durch einen Erblasser eine Ausnahme vom Grundsatz des gemeinsamen Handelns besteht. Eine weitere Ausnahme besteht in Fällen, in denen das Gesetz nach Art. 554 ZGB die Anordnung einer amtlichen Erbschaftsverwaltung vorsieht. Vorliegend ist jedoch kein entsprechender Anwendungsfall ersichtlich. Ist eine Erbengemeinschaft ausserstande, die gemeinschaftliche Rechtsausübung wahrzunehmen, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass auf Begehren eines

- 10 - Erben eine Erbenvertretung bestellt wird (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Eine andere Möglichkeit sieht das Gesetz bei einer Pattsituation innerhalb der Erbengemeinschaft grundsätzlich nicht vor. Der Berufungskläger ist nach wie vor (Mit-)Erbe, so dass die Verwaltung der Erbschaft – insbesondere der Liegenschaften – weiterhin ihm und seiner Schwester obliegt. Da sie anscheinend keine Einigung diesbezüglich finden und der Berufungskläger offenbar keine Erbenvertretung wünscht, die eine zweckmässige Verwaltung der Nachlassgegenstände zu gewährleisten hätte, hat der Berufungskläger aktuell die Situation hinzunehmen. Weitergehende rechtliche Ausführungen bzw. eine eingehende rechtliche Beratung wären Aufgabe einer Rechtsvertretung. Der Berufungskläger nimmt offenbar seit Herbst 2024 keine Rechtsvertretung mehr in Anspruch, die ihm die genaue Sach- und Rechtslage erklären und ihn beraten könnte (vgl. act. 2 S. 5). Gerichte und Behörden dürfen Parteien nicht beraten. Entsprechende Vorwürfe des Berufungsklägers gegenüber der Vorinstanz in diesem Zusammenhang sind deshalb unbegründet. Wenn Gerichte und Behörden Anträge des Berufungsklägers nicht in seinem Sinne entscheiden, geschieht dies aufgrund einer rechtlichen Beurteilung der sich stellenden Fragen. Die Entscheide richten sich nicht gegen ihn als Person. Er braucht sie daher nicht als moralische Abwertung seiner Person (Entwürdigung, Demütigung, Schikane) aufzufassen. Auch darf das Gericht über Fragen, für die es von Gesetzes wegen nicht zuständig ist, nicht entscheiden. 3. Rechtsverzögerungsbeschwerde 3.1 Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 (act. 13) erhebt der Berufungskläger (erneut, vgl. OGer ZH PF250007) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Bezug auf "das Verfahren EN221297-L". Er scheint diese im Wesentlichen damit begründen zu wollen, dass die Vorinstanz die Erbteilung nicht "umsetze" und am Kostenvorschuss für das Erbteilungsklageverfahren festhalte (vgl. a.a.O. S. 8 Mitte). Inwiefern die Ausführungen des Berufungsklägers zum Erbenvertreter eine Rechtsverzögerung begründen sollen (a.a.O. S. 10 f.), erschliesst sich nicht.

- 11 - Der Berufungskläger übersieht hier, dass die Vorinstanz als Einzelgericht in summarischen Erbschaftssachen von vornherein keine Erbteilung durchzuführen hat, weil sie hierfür nicht zuständig ist. Auch das Bezirksgericht hat keine Erbteilung durchzuführen, solange kein entsprechendes Verfahren läuft. Kann ein solches deshalb nicht durchgeführt werden, weil die Prozessparteien den Kostenvorschuss nicht leisten und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht gutgeheissen werden kann, liegt dies nicht in der Verantwortung der Gerichte und Behörden. Der Vorwurf des Berufungsklägers, die Vorinstanz verzögere das (Erbteilungs-)Verfahren, ist somit nicht berechtigt. Im Übrigen kann ein Erbteilungsverfahren sehr aufwändig und kostenintensiv sein, weshalb es durchaus auch im Interesse des Berufungsklägers ist, dass die Behörde eine aussergerichtliche, einvernehmliche (allenfalls auch nur partielle) Erbteilungsvereinbarung anstrebt. Das Festhalten an einem gesetzlich vorgesehenen Kostenvorschuss für ein entsprechendes Gerichtsverfahren würde jedenfalls keine Rechtsverzögerung darstellen, und ob der Kostenvorschuss vorliegt oder nicht, ist auch keine "Detailfrage" (vgl. a.a.O. S. 8 Mitte). Die Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine Prozessvoraussetzung dar (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Art. 59 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass auf eine Klage nicht einzutreten ist – d.h. dass kein Urteil in der Sache ergehen darf –, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Frage, ob dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege im Erbteilungsverfahren zu Recht verweigert wurde, kann im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht mehr thematisiert werden (act. 14 S. 1). Der Berufungskläger hätte damals den Beschluss betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege anfechten müssen, was er offenbar unterliess (vgl. OGer ZH LB210028 vom 29. Juni 2021 E. 2.d). Bezüglich des Rechts auf Erbteilung nach Art. 604 ZGB ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen; wirkt die Behörde infolge Pfändung eines Liquidationsanteils anstelle des Berufungsklägers bei der Erbteilung mit, werden seine erbrechtlichen Mitwirkungsrechte von der Behörde wahrgenommen, auch wenn die Erbenstellung als solche davon unberührt bleibt. Eine Rechtsverweigerung kann darin nicht erblickt werden. Bleibt anzumerken, dass im Übrigen keine Rechtsverzögerung darin erblickt werden kann, dass die Anträge des Berufungsklägers nicht gutgeheissen wurden (vgl. a.a.O. S. 10 unten).

- 12 - 3.2 Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 2 i.V.m. 8 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 GebV OG). Für den Fall, dass der Berufungskläger sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat, wäre dieses abzuweisen. Nach Art. 117 ZPO besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die gesuchstellende Partei nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit) und wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Rechtsmittelanträge des Berufungsklägers erwiesen sich von Beginn weg als aussichtslos, was zur Abweisung eines allfälligen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führen würde. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 13 - 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger und an die Miterbin F._____ durch Zustellung an ihren Rechtsvertreter Rechtsanwalt X.______ sowie an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht in Erbschaftssachen), je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:

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