Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 4. Juli 2025 in Sachen A._____, Berufungsklägerin betreffend Erbausschlagung im Nachlass von B._____, geboren am tt. Februar 1965, von Zürich, gestorben am tt.mm.2024, wohnhaft gewesen C._____-str. …, … Zürich, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. März 2025 (EN250093)
- 2 - Erwägungen: 1. Am tt.mm.2024 starb B._____ (nachfolgend: Erblasser). Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) und seinen Sohn D._____ (act. 6/4). 2.1. Mit Eingabe vom 25. Januar 2025 reichten die Berufungsklägerin und der Sohn des Erblassers beim Einzelgericht für Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) sowohl das Formular betreffend Erbschaftsausschlagung (act. 6/1/1 f.) als auch das Formular betreffend Erbscheinbestellung (act. 6/5 f.) ein. Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 wies die Vorinstanz darauf hin, dass eine Erbausschlagungserklärung eindeutig, unmissverständlich und unbedingt abgegeben werden müsse und dass ein gesetzlicher Erbe sein Recht auf Ausstellung eines Erbscheins mit einer gültigen Erbausschlagung verwirke. Die Vorinstanz erwog, die Erbausschlagungen der Berufungsklägerin und des Sohns des Erblassers seien aufgrund der zeitgleichen Erbscheinbestellungen widersprüchlich und bedürften weiterer Erklärungen. Sie setzte der Berufungsklägerin und dem Sohn des Erblassers Frist an, um zu entscheiden bzw. mitzuteilen, ob sie entweder einen Erbschein bestellen und damit den Nachlass nicht ausschlagen oder ob sie den Nachlass ausschlagen und damit auf die Ausstellung eines Erbscheins verzichten. Für den Säumnisfall wurde angedroht, dass die Gesuche als unklar und damit als nicht erfolgt angesehen und abgewiesen würden (act. 6). Da innert der angesetzten Frist keine Erklärungen eingingen, wies die Vorinstanz mit Urteil vom 25. März 2025 die Gesuche um Protokollierung der Erbausschlagung sowie um Ausstellung von Erbscheinen ab (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte die Kosten von total Fr. 360.– (Fr. 300.– Entscheidgebühr + Fr. 60.– Barauslagen) der Berufungsklägerin und dem Sohn des Erblassers je zur Hälfte (Dispositiv- Ziff. 2, 3; act. 3 = act. 5, Aktenexemplar). 2.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 2. April 2025 (Poststempel vom 4. April 2025) fristgerecht (vgl. act. 6/3) Berufung bei der hiesigen Kammer (act. 2).
- 3 - 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache ist spruchreif. 3.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Erbrechtliche Angelegenheiten sind grundsätzlich vermögensrechtliche Streitigkeiten. So auch die Ausschlagung, da auch dort finanzielle Interessen im Vordergrund stehen bzw. damit überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, etwa die Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers. In aller Regel darf dabei von einem Streitwert von über Fr. 30'000.– ausgegangen werden (OGer ZH LF240056 vom E. 2.1 m.V.a. OGer ZH LF180040 vom 5. September 2018 E. II.1). Ausgehend davon ist die Berufung vorliegend als zulässig zu erachten. 3.2. Die Berufung ist zu begründen und mit Anträgen zu versehen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründung muss mit gutem Willen ersichtlich sein, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als falsch erachtet wird. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310 ZPO). In ihrer Eingabe an die hiesige Kammer führt die Berufungsklägerin im Wesentlichen einzig aus, aufgrund von Nichtwissen sei es zu einem Missverständnis gekommen. Sie bitte darum, den Fall nochmals "zu bearbeiten" sowie ihr die Möglichkeit zu geben, das Erbe des Erblassers auszuschlagen (vgl. act. 2). Die Berufungsklägerin bringt damit keine Rüge gemäss Art. 310 ZPO gegen den vorinstanzlichen Entscheid vor. Auf die Berufung ist daher bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Es bleibt damit bei der Abweisung des Gesuchs um Vormerknahme der Ausschlagungserklärung durch die Vorinstanz. 4.1. Der Berufungsklägerin geht es um die Neuansetzung bzw. Wiederherstellung der Frist für die Erbausschlagung. Sie möchte damit die Protokollierung ihrer beabsichtigten Ausschlagungserklärung erwirken. Die Berufung gegen den angefochtenen Entscheid ist nach dem Gesagten jedoch nicht der richtige Weg, um das angefochtene Urteil entsprechend zu korrigieren. Gestützt auf Art. 576 ZGB kann die zuständige Behörde aus wichtigen Gründen den gesetzlichen Erben eine
- 4 - Fristverlängerung gewähren oder – sofern die Frist bereits verstrichen ist – eine neue Ausschlagungsfrist ansetzen. Zuständig hierfür ist im vorliegenden Fall das Einzelgericht für Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (Art. 28 Abs. 2 und Art. 248 lit. e ZPO i.V.m. § 24 lit. c und § 137 lit. e GOG) und nicht die Berufungsinstanz, weshalb auf den entsprechenden Antrag der Berufungsklägerin nicht einzutreten ist. 4.2. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die gesuchstellende Partei im Rahmen von Art. 576 ZGB dartun muss, dass ihr eine rechtzeitige Erklärung aus wichtigen Gründen nicht zuzumuten war. Die wichtigen Gründe müssen sich auf Umstände beziehen, die während des Laufs der Ausschlagungsfrist eine sachgemässe Entscheidung verhindert haben, nicht aber auf solche, welche die nachträgliche Nützlichkeit der Ausschlagung betreffen (OGer ZH LF230009 vom 1. Februar 2023 E. 6.2). Der Begriff der wichtigen Gründe lässt dem richterlichen Ermessen einen weiten Spielraum. Als wichtige Gründe werden in der Lehre und Praxis beispielsweise die Abwesenheit des Erben, Erbschaftsstreitigkeiten, komplizierte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, andauernde Krankheiten des Erben, Vermögenslagen in verschiedenen Staaten, hängige Prozesse, von deren Ergebnis die Entscheidung abhängt, komplexe Rechtslagen (insbesondere internationalprivatrechtlicher Natur) oder vorgängige missverständliche Rechtsbelehrung durch die Behörde genannt (BSK ZGB II-SCHWANDER, 7. Aufl. 2023, Art. 573 N 4 f.; CHK ZGB-GÖKSU, 4. Aufl. 2023, Art. 576 N 2). Von Belang sind auch die räumliche und persönliche Nähe des Erben zum Erblasser sowie dessen Alter, Gesundheitszustand und Gewandtheit des Erben in geschäftlichen Angelegenheiten (BSK ZGB II-SCHWANDER, 7. Aufl. 2023, Art. 573 N 5). In ZR 96 (1997) Nr. 29 vertrat die Kammer die Ansicht, die Möglichkeit zur Wiederherstellung sei dann zu bejahen, wenn die Erben aus nicht eigennützigen Motiven und auch nicht aus blosser Nachlässigkeit die Ausschlagung unterlassen hätten, jedoch unabhängig davon, ob sie diesen Entscheid der Nicht-Ausschlagung wissentlich oder unwissentlich getroffen bzw. sich über die Notwendigkeit einer Ausschlagung bewusst Rechenschaft gegeben hätten. Die Berechtigung zu nachträglicher Ausschlagung sei deshalb nur dann zu verneinen, wenn den Erben ein Verhalten im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB vorzuwerfen oder ihr Zuwarten für gutgläubige andere Nach-
- 5 lassbeteiligte (insbesondere Gläubiger des Erblassers) mit einer Schlechterstellung verbunden sei, weil diese im Vertrauen auf die gesetzliche Vermutung der Annahme der Erbschaft und damit der Schuldenhaftung der Erben ihrerseits Dispositionen getroffen oder unterlassen hätten. 4.3. Eine Kopie der Berufungsschrift (act. 2) ist an die Vorinstanz weiterzuleiten. Diese wird ersucht, der Berufungsklägerin im Rahmen der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Vorbringen zu geben. 5. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, zumal die Berufungsklägerin im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegt. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Auf das Gesuch der Berufungsklägerin um Wiederherstellung der Frist für die Erbausschlagung wird nicht eingetreten. 3. Ein Doppel der Berufungsschrift wird dem Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich zugestellt zur Prüfung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist für die Erbausschlagung. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und einer Kopie der Berufungsschrift (act. 2) an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
- 6 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist nicht bekannt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 4. Juli 2025