Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Beschluss vom 20. Mai 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen 1. B._____ AG, 2. C._____ Limited Gesuchstellerinnen und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____, betreffend vorsorgliche Massnahme Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. März 2025 (ET240029)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 15. März 2025 (act. 2/1–3; elektronisch eingegangen am 16. März 2025, act. 5; samt Beilagen, act. 3 und act. 4/1–2) erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan: Berufungskläger) Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Vorinstanz) vom 11. März 2025 (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/60), mit welchem vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit der Gesuchstellerinnen und Berufungsbeklagten (fortan: Berufungsbeklagte) gegen ihn erlassen wurden. 1.2. Mit Verfügung vom 27. März 2025 (act. 9) wurde dem Berufungskläger eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– angesetzt. Nachdem der Berufungskläger den Kostenvorschuss auch innert der ihm mit Verfügung vom 5. Mai 2025 (act. 11; dem Berufungskläger zugestellt am 8. Mai 2025, act. 12) angesetzten Nachfrist von 5 Tagen nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). 2. 2.1. Die Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des nicht vermögensrechtlichen Streitgegenstands, der summarischen Natur des Verfahrens sowie der Verfahrenserledigung ohne Anspruchsprüfung auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5, § 8 und § 10 Abs. 1 GebV OG) und ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Berufungskläger nicht infolge seines Unterliegens, den Berufungsbeklagten nicht mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen.
- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage von Kopien von act. 2/1–3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am: