Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF250010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 14. Februar 2025 in Sachen A._____ AG, Die Gesellschaft und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 18. Dezember 2024 (EO240031)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Antragsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) ist eine Aktiengesellschaft, welche insbesondere die Entwicklung, die Herstellung und den Verkauf von … Geräte- und Apparate-Systemen aller Art bezweckt (vgl. act. 8). 1.2 Mit Urteil vom 18. Dezember 2024 (act. 3 = act. 12 [Aktenexemplar] = act. 13/6) ordnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) die Auflösung der Berufungsklägerin und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), beauftragte das Konkursamt Horgen mit dem Vollzug (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'200.– fest (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 3) und auferlegte diese der Berufungsklägerin (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 4). 1.3 Dagegen erhebt die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 29. Januar 2025 (act. 2) Berufung. Sie stellt folgende Anträge (a.a.O. S. 2): 1. (a) Es seien das Urteil des Bezirksgerichts Horgen (Einzelgericht) vom 18. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. EO240031-F) sowie die angeordnete Auflösung und Liquidation der Berufungsführerin vollumfänglich aufzuheben. (b) Es sei die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung des Verfahrens zurückzuweisen. 2. Eventualiter zu 1: (a) Es seien das Urteil des Bezirksgerichts Horgen (Einzelgericht) vom 18. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. EO240031-F) und die angeordnete Auflösung und Liquidation der Berufungsführerin vollumfänglich aufzuheben. (b) Es sei die Frist zur Erhebung der Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen (Einzelgericht) vom 18. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. EO240031-F) wiederherzustellen. (c) Es sei der Berufungsführerin eine Nachfrist von 10 Tagen anzusetzen, um Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen (Einzelgericht) vom 18. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. EO240031-F) zu erheben. Prozessuale Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass der vorliegenden Berufung aufschiebende Wirkung zukommt.
- 3 - 2. Es sei das Handelsregister des Kantons Zürich anzuweisen, die Eintragung im Handelsregister des Kantons Zürich betreffend Auflösung der Berufungsführerin und Anordnung der Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR (Tagesregister-Nr. … vom tt.mm.2025) zu streichen. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 13/1-18). Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 (act. 9) trat die Kammer auf den Antrag der Berufungsklägerin auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht ein, weil die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid – so auch hier – von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat. Gleichzeitig setzte die Kammer der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Dieser ist eingegangen (vgl. act. 17). 1.5 Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 (act. 11 = act. 15) hiess die Vorinstanz (u.a.) das Fristwiederherstellungsgesuch der Berufungsklägerin vom 29. Januar 2025 gut, hob das hier angefochtene Urteil vom 18. Dezember 2024 auf und widerrief die Liquidation (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1). 2. Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist das Berufungsverfahren gegenstandslos. Es ist abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 350'000.– (vgl. act. 9 E. 2.1), des Zeitaufwandes des Gerichtes und der Schwierigkeit des Falles erscheint es angemessen, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Berufungsklägerin aufzuerlegen, da sie dieses veranlasst hat. Sie sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist keine zuzusprechen.
- 4 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 1'000.– verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Betreibungsamt Horgen und das Konkursamt Horgen sowie – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 350'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
- 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: