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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.02.2025 LF240121

24 febbraio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,588 parole·~18 min·2

Riassunto

Vorsorgliche Massnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240121-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Urteil vom 24. Februar 2025 in Sachen 1. Politische Gemeinde A._____, 2. Allmendkorporation A._____, Gesuchstellerinnen und Berufungsklägerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, gegen 1. B._____ AG, 2. Stadt C._____, Gesuchsgegnerinnen und Berufungsbeklagte 2 vertreten durch Elektrizitätswerk der Stadt C._____ betreffend vorsorgliche Massnahme Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 6. Dezember 2024 (ET240003)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 7/1 S. 2 f.) "1. Den Gesuchsgegnerinnen sei als vorsorgliche Massnahme zu verbieten a) die elektrische Spannung der von den Gesuchsgegnerinnen gemeinsam betriebenen Hochspannungsleitung, abgehend vom durch die Gesuchsgegnerinnen gemeinsam betriebenen Unterwerk 'D._____' auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 in der Gemeinde A._____ (Ortsteil D._____) in Richtung E._____ (nachfolgend 'Hochspannungsleitung'), auf den Grundstücken Kat.-Nr. 2 (E-GRID CH 3), Kat.-Nr. 4 (E-GRID CH 5), Kat.-Nr. 6 (E-GRID CH 7), Kat.-Nr. 8 (E-GRID CH 9), Kat.-Nr. 10 (E-GRID CH 11), Kat.-Nr. 12 (E-GRID CH 13), Kat.-Nr. 14 (E-GRID CH 15), Kat.-Nr. 16 (E-GRID CH 17), Kat.-Nr. 18 (E-GRID CH 19), Kat.-Nr. 20 (E-GRID CH 21), Kat.-Nr. 22 (E-GRID CH 23), Kat.-Nr. 24 (E-GRID CH 25), Kat.-Nr. 26 (E-GRID CH 27), Kat.-Nr. 28 (E-GRID CH 29) in der Gemeinde A._____ von 150 Kilovolt (nachfolgend 'kV') auf 220 kV zu erhöhen, und b) dazu jedwelche Massnahmen – insbesondere, aber nicht abschliessend, die Stellung von fristauslösenden Plangenehmigungsgesuchen bei Bewilligungsbehörden sowie die Vornahme von prozessualen Handlungen, welche geeignet sind, bereits eingeleitete Plangenehmigungsverfahren einem Plangenehmigungsentscheid zuzuführen – zu ergreifen, bis diesbezüglich sich stellende zivilrechtliche Vorfragen vom zuständigen Zivilgericht rechtskräftig geklärt sind. 2. Die Behandlung des von der Gesuchsgegnerin 1 den Gesuchstellerinnen mit am 14. November 2024 zugestelltem Einschreiben persönlich angezeigten Plangenehmigungsgesuchs im Plangenehmigungsverfahren betreffend '… D._____ – C._____, …-kV- Leitung D._____-C._____: Neubau Portalmast und 2 Masten. Spannungsumstellung von 150 kV auf 220 kV, Starkstromanlage ordentliches Plangenehmigungsverfahren' ohne geltend gemachte Enteignungen für die unter Ziffer 1 erwähnten Grundstücke (nachfolgend 'Plangenehmigungsgesuch') durch die zuständige Bewilligungsbehörde, dem Eidgenössischen Starkstromin-

- 3 spektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf (nachfolgend 'Bewilligungsbehörde') sei als vorsorgliche Massnahme mit entsprechendem Befehl an die Bewilligungsbehörde zu untersagen und die Bewilligungsbehörde sei anzuweisen, die bis am 16. Dezember 2024 laufende Einsprachefrist abzunehmen, und die Fristabnahme sei in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen. 3. Die vorsorgliche Untersagung zur Vornahme weiterer Handlungen im Plangenehmigungsverfahren und die Instruktion zur Abnahme der Einsprachefrist und deren öffentliche Bekanntmachung gemäss Ziff. 2 seien dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 4. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1–3 seien superprovisorisch, ohne Anhörung der Gesuchsgegnerinnen, anzuordnen. 5. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1–3 seien mit der Androhung zu verfügen, dass Ungehorsam gegen die Verfügung gemäss Art. 292 StGB bestraft wird. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Gesuchsgegnerinnen." Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen: (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/4) 1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerinnen um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten gemäss Dispositivziffer 2 werden den Gesuchstellerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. [Mitteilungen.] 6. [Rechtsmittelbelehrung.] Berufungsanträge: (act. 2 S. 2 = act. 9 S. 2) "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Dezember 2024 im Verfahren Geschäfts-Nr. ET240003-F sei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Berufungsbeklagten."

- 4 - Erwägungen: 1. Die Gesuchsgegnerinnen bzw. Berufungsbeklagten (fortan: Berufungsbeklagte) betreiben seit den 1960er-Jahren eine Hochspannungsleitung vom Unterwerk D._____ bis nach C._____, welche als Freileitung über Grundstücke der Gesuchstellerinnen bzw. Berufungsklägerinnen (fortan: Berufungsklägerinnen) führt. Die Berufungsbeklagten planen, die elektrische Spannung dieser Hochspannungsleitung von 150 Kilovolt ("kV") auf 220 kV zu erhöhen und haben dazu ein Plangenehmigungsgesuch beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) eingereicht. In der Folge entstand zwischen den Parteien ein Streit darüber, ob die Berufungsbeklagten in zivilrechtlicher Hinsicht zur Erhöhung der Stromspannung berechtigt sind oder ob sie ein Enteignungsverfahren hätten einleiten müssen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 (ebenso Datum des Poststempels; act. 7/1; samt Beilagen, act. 7/2A–B und act. 7/3/1–30) stellten die Berufungsklägerinnen beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen (fortan: Vorinstanz) das obgenannte Gesuch um (superprovisorische) Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/4; den Berufungsklägerinnen zugestellt am 9. Dezember 2024, act. 7/6/2) trat die Vorinstanz auf das Gesuch mangels Vorliegen einer Zivilsache nicht ein. 2.2. Dagegen erhoben die Berufungsklägerinnen mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 (gleichentags elektronisch eingereicht; act. 2; samt Beilagen, act. 3 und act. 4/2; zudem physisch eingereicht mit Poststempel vom 19. Dezember 2024; act. 9; samt Begleitschreiben, act. 8, sowie Beilagen, act. 10 und act. 11/2) rechtzeitig (act. 7/6/2 i.V.m. act. 9) die vorliegende Berufung. 2.3. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (act. 12; den Berufungsklägerinnen zugestellt am 15. Januar 2025, act. 13) wurde den Berufungsklägerinnen eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von (insgesamt)

- 5 - Fr. 2'500.– angesetzt. Innert Frist zahlten die Berufungsklägerinnen je Fr. 2'500.– ein (act. 14). 2.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–6). Weitere prozessleitende Anordnungen – insbesondere das Einholen einer Berufungsantwort – erübrigen sich, (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 3. 3.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren – wie vorliegend (vgl. E. 7.2) – mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). 3.2. Das Berufungsverfahren richtet sich nach Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Als Berufungsgründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 4. 4.1. Die Berufungsklägerinnen machten im vorinstanzlichen Verfahren zusammengefasst Folgendes geltend: Bei der Berufungsbeklagten 1 handle es sich um die nationale Netzgesellschaft, welche als privatrechtliche Aktiengesellschaft das Übertragungsnetz für Starkstrom auf gesamtschweizerischer Ebene betreibe (vgl. act. 7/1 Rz. 9; vgl. auch Art. 18 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 [SR 734.7; Stromversorgungsgesetz, StromVG]). Insbesondere betreibe sie zusammen mit dem Elektrizitätswerk der Stadt C._____ (…) als Dienstabteilung der Berufungsbeklagten 2 die Hochspannungsleitung vom Unterwerk D._____ bis nach C._____, welche über die im Rechtsbegehren aufgelisteten Grundstücke führe (vgl. act. 7/1 Rz. 10 f.). Die bestehenden zivilrechtlichen

- 6 - Durchleitungsrechte zulasten dieser Grundstücke, welche sich aus einem Baurechtsvertrag vom 29. Juli 1961 und zwei Dienstbarkeitsverträgen vom 22. Mai 1981/4. Juni 1981 bzw. vom 7. Januar 1981/18. Mai 1981 ergeben würden, würden die Berufungsbeklagten nur zum Betrieb einer Hochspannungsleitung mit einer Spannung von 150 kV berechtigen (vgl. act. 7/1 Rz. 13 ff., 25, 29). Die geplante Spannungserhöhung auf 220 kV wäre – so die Berufungsklägerinnen – nur dann zulässig, wenn die Berufungsbeklagten entweder entsprechende Dienstbarkeitsverträge aushandeln oder die Berufungsklägerinnen gegen volle Entschädigung enteignen würden (vgl. act. 7/1 Rz. 29). Am 14. November 2024 hätten die Berufungsklägerinnen die sog. persönliche Anzeige im Sinne von Art. 31 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (SR 711; Enteignungsgesetz, EntG) erhalten, mit welcher ihnen die Berufungsbeklagten die Einleitung eines Plangenehmigungsverfahrens beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) inklusive Antrag auf Erteilung des Enteignungsrechts angezeigt hätten. Am 15. November 2024 sei das Plangenehmigungsgesuch publiziert worden und vom 15. November 2024 bis zum 16. Dezember 2024 samt Gesuchsunterlagen öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegt gewesen. Daraus gehe hervor, dass die Berufungsbeklagten mit Bezug auf die streitbetroffenen Grundstücke – entgegen der persönlichen Anzeige – gar keine Enteignungen geltend gemacht hätten (vgl. act. 7/1 Rz. 34, 38). Damit hätten es die Berufungsbeklagten den Berufungsklägerinnen verunmöglicht, ihre Eigentumsrechte mit einer Einsprache gemäss Art. 33 EntG ins Plangenehmigungsverfahren einzubringen. Es bleibe den Berufungsklägerinnen nichts anderes übrig, als sich mit einer Einsprache gegen die Erteilung der Plangenehmigung am Verfahren zu beteiligen, welche gerade nicht die eigentumsrechtlichen Aspekte betreffe bzw. betreffen sollte (vgl. act. 7/1 Rz. 39, 58). Dieser Zwang zur Wahrung zivilrechtlicher Rechte in einem technisch hochkomplexen Plangenehmigungsverfahren für Hochspannungsleitungen vor einer Spezialbehörde wie dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) stelle offensichtlich eine erhebliche Eigentumsstörung dar (vgl. act. 7/1 Rz. 41, 55 f.). Zudem drohe den Berufungsklägerinnen mit der geplanten Spannungserhöhung eine ungerechtfertigte Einwirkung auf ihr Grundeigentum, wogegen ihnen ein Abwehranspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB zustehe (vgl. act. 7/1 Rz. 53). Angesichts dieser

- 7 - (drohenden) Eigentumsverletzungen seien die beantragten vorsorglichen Massnahmen zu erlassen (vgl. act. 7/1 Rz. 57 ff.). 4.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, während eines Planauflageverfahrens mit allfällig kombiniertem Enteignungsverfahren liege die Rechtswegzuständigkeit für die vorfrageweise zu klärenden zivilrechtlichen Aspekte bei der Enteignungsbehörde (act. 6 E. 5.2). Demgemäss sei auf das Massnahmengesuch mangels Rechtswegzuständigkeit nicht einzutreten (act. 6 E. 6). 4.3. Die Berufungsklägerinnen rügen im Berufungsverfahren eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Sie machen geltend, diese habe ihre Zuständigkeit in Missachtung der massgeblichen Rechtsprechung zu Unrecht verneint (vgl. act. 9 Rz. 9 ff.). 4.4. Nachfolgend ist unter Berücksichtigung der von den Berufungsklägerinnen zitierten Rechtsquellen zu klären, ob die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung des Massnahmengesuchs sachlich zuständig ist. 5. 5.1. Bei der Rechtswegzuständigkeit (sachliche Zuständigkeit im weiteren Sinn) geht es um die Abgrenzung zwischen der Zivil-, Verwaltungs- und Strafrechtspflege. Der zivilrechtliche Rechtsweg setzt voraus, dass ein von Art. 1 ZPO erfasster Gegenstand vorliegt. Dabei handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 ZPO, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. BGer 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 E. 3.1; BGer 5A_957/2016 vom 12. Juli 2017 E. 3.3; BGE 143 III 395 E. 6.1 f.). 5.2. Die Frage der Rechtswegzuständigkeit stellt sich insbesondere, wenn – wie vorliegend – eine Verletzung von (Grund-)Eigentumsrechten durch das Gemeinwesen bzw. einen Träger öffentlicher Aufgaben geltend gemacht wird. Das Bundesgericht hat in diesem Kontext eine Praxis entwickelt, welche sich wie folgt verallgemeinern lässt: (Direkte) Einwirkungen auf ein Grundstück im Sinne von Art. 641 Abs. 2 ZGB sind gerechtfertigt, wenn eine auf öffentlichem Recht beruhende Pflicht zur Duldung besteht. Eine solche Duldungspflicht ist zu bejahen,

- 8 wenn der Grund für die Einwirkung im vorrangigen öffentlichen Interesse liegt und die Störerin (deshalb) kraft Gesetz oder behördlicher Verfügung mit dem Enteignungsrecht ausgestattet ist. Unter diesen Voraussetzungen hat der von der Einwirkung betroffene Grundeigentümer seine enteignungsrechtlichen Ansprüche im Enteignungsverfahren wahrzunehmen, während ihm die Abwehrrechte des Privatrechts nicht zur Verfügung stehen und der Zivilweg verschlossen bleibt (vgl. BGer 5A_957/2016 vom 12. Juli 2017 E. 3.1; BGer 5A_393/2016 vom 30. November 2016 E. 2.1 ff.; BGE 134 III 248 E. 5). 5.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (act. 6 E. 4.1 ff.), steht der Berufungsbeklagten 1 gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (SR 734.0; Elektrizitätsgesetz, EleG) ein gesetzliches Enteignungsrecht zu, soweit sie zwecks Erstellung oder Änderung von Einrichtungen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie eine Plangenehmigung nachsucht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 EleG; vgl. auch GRIFFEL, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2022, S. 282 f.). Nach Angaben der Berufungsklägerinnen hat die Berufungsbeklagte 1 im Hinblick auf die umstrittene Spannungserhöhung ein solches Plangenehmigungsgesuch beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) anhängig gemacht (vgl. E. 4.1). Somit ist davon auszugehen, dass mit der Spannungserhöhung verbundene Einwirkungen auf die streitbetroffenen Grundstücke vom Enteignungsrecht der Berufungsbeklagten 1 erfasst sind. Sodann ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Einräumung dieses Enteignungsrechts, dass der Aus- oder Umbau von Hochspannungsleitungen nach der Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt. Zugleich halten Art. 15d Abs. 1 und Abs. 2 EleG ausdrücklich fest, dass die Anlagen des Übertragungsnetzes und die Versorgung mit elektrischer Energie von nationalem Interesse sind – und entsprechend vor zivilrechtlichen Interessen grundsätzlich Vorrang haben. Daraus folgt, dass sich die Berufungsklägerinnen nicht unter Berufung auf Art. 641 Abs. 2 ZGB gegen die Spannungserhöhung wehren können. Vielmehr könnten sie allfällige enteignungsrechtliche Ansprüche im Enteignungsverfahren geltend machen, welches mit dem Plangenehmigungsverfahren kombiniert durchgeführt wird (vgl. Art. 16h EleG und Art. 16a Abs. 2 EleG i.V.m.

- 9 - Art. 28 ff. EntG). Demgemäss ist eine zivilrechtliche Rechtswegzuständigkeit im vorliegenden Fall zu verneinen. 5.4. Nichts anderes ergibt sich aus dem von den Berufungsklägerinnen zitierten Bundesgerichtsentscheid BGer 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 (vgl. act. 9 Rz. 12 ff.). Wie die Berufungsklägerinnen selber ausführen (vgl. act. 9 Rz. 13), bezieht sich der fragliche Bundesgerichtsentscheid auf nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen indirekte Einwirkungen (Immissionen) gemäss Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB. Solche können gegen das Gemeinwesen bzw. einen Träger öffentlicher Aufgaben ausnahmsweise auf dem Zivilweg durchgesetzt werden, wenn die Immissionen vermeidbar sind (vgl. BGer 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 E. 3.2 und E. 3.4; BGE 134 III 24 E. 5.1; BGE 93 I 295 E. 2). Bei direkten Einwirkungen im Sinne von Art. 641 Abs. 2 ZGB – wie sie die Berufungsklägerinnen behaupten – greift das Kriterium der Vermeidbarkeit für die Abgrenzung von Zivilrechts- und Verwaltungsrechtspflege indessen nicht (vgl. STUDER, Die Entsorgung radioaktiver Abfälle, Zürich/Basel/Genf 2024, S. 579). Etwas Gegenteiliges bringen auch die Berufungsklägerinnen nicht vor. Sie leiten aus dem fraglichen Bundesgerichtsentscheid lediglich ab, die undifferenzierte Erwägung der Vorinstanz, wonach gegenüber dem hoheitlich handelnden Gemeinwesen grundsätzlich keine zivilrechtlichen Abwehransprüche geltend gemacht werden können, sei falsch (vgl. act. 9 Rz. 13). Hingegen vermögen die Berufungsklägerinnen nicht aufzuzeigen, dass sich aus BGer 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 eine Rechtswegzuständigkeit der Zivilgerichte für den vorliegenden Fall herleiten liesse. 5.5. Sodann führen die Berufungsklägerinnen unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 aus, die Plangenehmigungsbehörde könne zwar zivilrechtliche Vorfragen beurteilen, müsse jedoch den Entscheid des Zivilgerichts abwarten, wenn bei diesem bereits ein Verfahren hängig sei oder wenn die zivilrechtlichen Fragen komplex und von grosser Tragweite seien. Die Kompetenz zur verbindlichen Klärung und damit das letzte Wort betreffend zivil- bzw. sachenrechtliche Fragen bleibe auch bei Rechtshängigkeit eines Plangenehmigungsverfahrens beim Zivilgericht (vgl. act. 9

- 10 - Rz. 14 ff.). Im fraglichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ging es – ähnlich wie vorliegend – um den Ausbau einer Hochspannungsleitung, wobei sich die Vorfrage stellte, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf freihändig abgeschlossene Dienstbarkeitsverträge mit den betroffenen Grundeigentümern über die nötigen Durchleitungsrechte verfügte. Das Bundesverwaltungsgericht hielt zunächst den allgemeinen Grundsatz fest, wonach die mit der Hauptsache befasste Behörde auch über Vorfragen aus einem fremden Zuständigkeitsbereich entscheidet, sofern die sachlich zuständige Behörde noch nicht darüber entschieden hat. Mit Bezug auf den konkreten Fall erwog das Bundesverwaltungsgericht, die Plangenehmigungsbehörde hätte angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres von der Gültigkeit der Dienstbarkeitsverträge ausgehen dürfen. Vielmehr hätte sie die Gültigkeit vorfrageweise prüfen und die Durchleitungsrechte allenfalls enteignen müssen (vgl. BVGer A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 18.4.5 f.). Es handelt sich also gerade nicht um einen Fall, in welchem die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsbehörden zugunsten der Zivilgerichte verneint wurde. Somit bietet das zitierte Urteil für die unzutreffende Rechtsauffassung der Berufungsklägerinnen, wonach das Zivilgericht in zivilrechtlichen Fragen immer das letzte Wort habe, von Vorneherein keine Stütze. Ebenso wenig steht das Urteil im Widerspruch zur einschlägigen Bundesgerichtspraxis, gemäss welcher der Zivilweg verschlossen ist, wenn der Grund für eine behauptete Eigentumsstörung im vorrangigen öffentlichen Interesse liegt und die Störerin (deshalb) kraft Gesetz oder behördlicher Verfügung mit dem Enteignungsrecht ausgestattet ist (vgl. E. 5.2 f.). 5.6. Weiter berufen sich die Berufungsklägerinnen auf den Bundesgerichtsentscheid BGer 1P.595/2000 vom 23. März 2001. In jenem Fall war strittig, ob das Gemeinwesen einen Uferweg gestützt auf bestehende Dienstbarkeiten offen halten durfte oder ob dazu eine förmliche Enteignung des Grundeigentümers erforderlich war. Vor Bundesgericht rügte der Grundeigentümer sinngemäss, das Verwaltungsgericht sei nicht dafür zuständig gewesen, den Inhalt der Dienstbarkeiten vorfrageweise zu prüfen. Das Bundesgericht trat auf diese Rüge mangels hinreichender Begründung nicht ein. Dabei erwog es mitunter, der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, dass das verwaltungsrechtliche Verfahren bis zur Klärung

- 11 der Vorfrage durch den Zivilrichter hätte sistiert werden müssen, obwohl dazu Anlass bestanden hätte, da der Vorfrage massgebliche Bedeutung für die Notwendigkeit eines Enteignungsverfahrens zuzusprechen sei (vgl. BGer 1P.595/2000 vom 23. März 2001 E. 3b). Aus dieser Erwägung leiten die Berufungsklägerinnen wiederum ab, dass die Vorinstanz als Zivilgericht für die Auslegung der bestehenden Dienstbarkeiten und die Beurteilung der geltend gemachten Abwehrrechten nach Art. 641 Abs. 2 ZGB zuständig sei, auch wenn gleichzeitig ein Plangenehmigungsverfahren geführt werde (vgl. act. 9 Rz. 19 ff.). Dabei verkennen die Berufungsklägerinnen, dass der Berufungsbeklagten 1 ein gesetzliches Enteignungsrecht zukommt, wodurch sich der vorliegende Fall massgeblich von BGer 1P.595/2000 vom 23. März 2001 unterscheidet. Die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung wurde bereits dargelegt (vgl. E. 5.2 f.). 5.7. Schliesslich bringen die Berufungsklägerinnen vor, die Berufungsbeklagten hätten im Plangenehmigungsverfahren keine Enteignungen zulasten der streitbetroffenen Grundstücke geltend gemacht, weil sie der (unzutreffenden) Ansicht seien, dass sie gestützt auf die bestehenden Durchleitungsrechte zur Spannungserhöhung berechtigt seien. Aus diesem Grund stehe den Berufungsklägerinnen eine enteignungsrechtliche Einsprache nach Art. 33 EntG nicht offen. Und selbst wenn eine Einsprache möglich wäre, hätte die Genehmigungsbehörde in einem ersten Schritt vorfrageweise zu prüfen, ob angesichts der bestehenden Durchleitungsrechte überhaupt eine Enteignung der Berufungsklägerinnen erforderlich sei. Das letzte Wort bezüglich dieser Vorfrage hätte, wie erwähnt, das Zivilgericht. Dieses müsse zunächst feststellen, dass eine Spannungserhöhung eine ungerechtfertigte Einwirkung auf das Eigentum der Berufungsklägerinnen darstelle, und die Berufungsbeklagten dann auf den Enteignungsweg verweisen. Nur so sei sichergestellt, dass die Berufungsklägerinnen ihre Eigentumsrechte im Plangenehmigungsverfahren wahren können (vgl. act. 9 Rz. 23 ff.). Wie die Berufungsklägerinnen selbst ausführen, mündet die Streitigkeit über den Umfang der bestehenden Durchleitungsrechte zwangsläufig in einer enteignungsrechtlichen Auseinandersetzung. Denn sollten diese Durchleitungsrechte – wie von den Berufungsklägerinnen behauptet – keine Spannungserhöhung erlauben, könnten sich die Berufungsbeklagten auf ihr gesetzliches Enteignungsrecht berufen. Allfällige zivil-

- 12 rechtliche Abwehransprüche der Berufungsklägerinnen würden verdrängt, weshalb die zivilrechtliche Rechtswegzuständigkeit in einer derartigen Konstellation, wie dargelegt, von Vorneherein zu verneinen ist (vgl. E. 5.2 f.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Berufungsbeklagten nach Angaben der Berufungsklägerinnen im Plangenehmigungsverfahren keine Enteignungen betreffend die streitbetroffenen Grundstücke geltend machen. Entgegen den Berufungsklägerinnen kann die Frage, ob angesichts der zivilrechtlichen Verhältnisse überhaupt eine Enteignung erforderlich ist, durchaus auf dem Verwaltungsweg geklärt werden (vgl. das von den Berufungsklägerinnen zitierte Urteil BVGer A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 18.1 ff.; vgl. auch vorne E. 5.5). Dazu stehen grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten offen, beispielsweise kann die Weigerung des Enteigners, ein Enteignungsverfahren durchzuführen, angefochten werden, oder der Enteignete kann bei einer faktischen Inanspruchnahme des enteigneten Rechts gestützt auf Art. 37 Abs. 2 EntG die Einleitung eines Enteignungsverfahrens beantragen (vgl. BGer 1C_417/2017 vom 28. März 2019 E. 7.5). 5.8. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Berufungsbeklagte 2 das Plangenehmigungsgesuch nach Angaben der Berufungsklägerinnen nicht mitunterzeichnet hat, weil geplant sei, das Unterwerk D._____ und die Hochspannungsleitung dereinst ins Alleineigentum der Berufungsbeklagten 1 zu überführen. Aufgrund ihrer aktuellen Rechtsstellung als Eigentümerin und Mitbetreiberin der Hochspannungsleitung sei die Berufungsbeklagte 2 indessen Prozesspartei (vgl. act. 7/1 Rz. 10). Nach der Darstellung der Berufungsklägerinnen stehen die Berufungsbeklagten faktisch gemeinsam hinter dem Plangenehmigungsgesuch, welches das zuständigkeitsausschliessende gesetzliche Enteignungsrecht begründet (vgl. E. 5.3). Entsprechend erheben die Berufungsklägerinnen gegen die Berufungsbeklagte 2 auch keine eigenständigen Ansprüche. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, gesamthaft von der fehlenden zivilrechtlichen Rechtswegzuständigkeit auszugehen. 6. Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen.

- 13 - 7. 7.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (aArt. 106 Abs. 3 ZPO, anwendbare Fassung vom 1. September 2023; vgl. Art. 407f ZPO). Vorliegend unterliegen die Berufungsklägerinnen, weshalb sie kostenpflichtig werden. 7.2. Die Entscheidgebühr ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in erster Linie nach dem Streitwert zu bemessen, wobei der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen sind (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG). Die Vorinstanz hat erwogen, der von den Berufungsklägerinnen angegebene Streitwert von Fr. 10'000.– stehe in offensichtlichem Widerspruch zur Gesuchsbegründung. Angesichts der Intensität der Einwirkungen auf die streitbetroffenen Grundstücke, welche die Berufungsklägerinnen geltend machen würden, sowie aufgrund des Umstands, dass das Bundesgericht bei Eigentumsfreiheitsklagen in der Regel hohe Streitwerte annehme, sei der Streitwert auf mindestens Fr. 2'500.– pro Grundstück zu veranschlagen. Bei 14 betroffenen Grundstücken ergebe dies einen Streitwert von insgesamt Fr. 35'000.– (act. 6 E. 7.3 f.). Diese Erwägungen überzeugen und wurden von den Berufungsklägerinnen im Übrigen nicht beanstandet. Somit ist von einem Streitwert von Fr. 35'000.– auszugehen. Unter Berücksichtigung des eher geringen Zeitaufwands ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Sie ist den Berufungsklägerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen und im Umfang von je Fr. 1'250.– mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen. Im Mehrbetrag von je Fr. 1'250.– sind die Kostenvorschüsse den Berufungsklägerinnen zurückzuerstatten. 7.3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; den Berufungsklägerinnen nicht infolge ihres Unterliegens, den Berufungsbeklagten nicht mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen.

- 14 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf (insgesamt) Fr. 2'500.– festgesetzt und den Berufungsklägerinnen je zur Hälfte auferlegt. Sie wird im Umfang von je Fr. 1'250.– mit den von den Berufungsklägerinnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag von je Fr. 1'250.– werden die Kostenvorschüsse den Berufungsklägerinnen zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage der Doppel von act. 9, sowie an die Vorinstanz und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 35'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:

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