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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.03.2025 LF240115

27 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,241 parole·~11 min·1

Riassunto

Testamentseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240115-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 27. März 2025 in Sachen A._____, Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen B._____, Berufungsbeklagter betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von C._____, geboren tt. Oktober 1926, von D._____ ZH, gestorben tt.mm.2024, wohnhaft gewesen E._____-strasse 1, D._____ Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 20. November 2024 (EL240180)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 7/1/1-3, sinngemäss) Es seien die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zu eröffnen. Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon: 1. Den Beteiligten wird je eine Fotokopie der Testamente zugestellt. Die Originaltestamente bleiben im Gerichtsarchiv aufbewahrt. 2. Dem eingesetzten Erben (Ziff. III. 2. [= B._____, Anmerkung des Gerichts]) wird nach unbenutztem Ablauf der Berufungsfrist der bereits beantragte und auf ihn als Alleinerbe lautende Erbschein ausgestellt, sofern dagegen seitens allfälliger gesetzlicher Erben und/oder der vormals eingesetzten Alleinerbin (Ziff. III. 1. [= A._____, Anmerkung des Gerichts]) nicht innert Monatsfrist, von der Publikation bzw. Zustellung dieses Urteils an gerechnet, durch Eingabe an das Einzelgericht Einsprache erhoben wird. 3. Das Geschäft wird als erledigt abgeschrieben. Die Regelung des Nachlasses ist Sache des Alleinerben (Ziff. III. 2.). 4. Die Kosten betragen: Fr. 590.00 Entscheidgebühr Fr. 71.20 Barauslagen Fr. 661.20 Kosten total. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten werden zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung vom Alleinerben (Ziff. III. 2.) bezogen. 6./7. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung.

- 3 - Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (act. 2 S. 4): "1. Die Berufung ist gutzuheissen. 1.1. Demzufolge ist die Entscheidung vom Bezirksgericht Dietikon vom 20. November 2024 Geschäfts-Nr.: EL240180-M aufgehoben und nichtig beurteilt. 2. Unter Kostenfolge, unter Auferlegung der Kosten, mit Folgenkosten." Erwägungen: I. 1.1 Am tt.mm.2024 verstarb C._____ (fortan Erblasser), geboren am tt. Oktober 1926, mit letztem Wohnsitz in D._____. Gemäss Ausweis über den registrierten Familienstand des Erblassers vom 5. August 2024 war er verwitwet und hinterlässt keine Nachkommen (act. 7/4/2). Am 5. August 2024 reichte B._____ (fortan Berufungsbeklagter) dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (fortan Vorinstanz) eine maschinengeschriebene und von Hand unterzeichnete letztwillige Verfügung des Erblassers vom 20. Juni 2024 - offen - zur Eröffnung ein (act. 7/1/1). Mit Eingabe vom 7. August 2024 reichte das Notariat Schlieren der Vorinstanz eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 9. Juli 1979 sowie einen Nachtrag hiezu vom 15. Januar 2018 - offen - zur Eröffnung ein (act. 7/1/2-3, vgl. auch act. 7/7). 1.2 Die Vorinstanz tätigte Ermittlungen zur gesetzlichen Erbfolge u.a. anhand des Auszugs aus dem schweizerischen Zivilstandsregister und holte Auskünfte über das steuerbare Vermögen des Erblassers ein (vgl. act. 7/4/1-3 und act. 7/5). Mit Urteil vom 20. November 2024 entschied die Vorinstanz im eingangs wiedergegebenen Sinne (act. 7/7 = act. 6). 2.1 Gegen diesen Entscheid liess A._____ (fortan Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 rechtzeitig Berufung bei der hiesigen Instanz er-

- 4 heben (act. 2 inkl. Beilagen act. 5/1-2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 7/8 Blatt 2) und die vorstehend wiedergegebenen Anträge stellen (act. 2 S. 4). 2.2 Mit Mitteilung vom 16. Dezember 2024 wurde den Parteien der Berufungseingang angezeigt (act. 8/1-2). Der der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 14. Januar 2025 auferlegte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.– wurde innert Frist geleistet (act. 9 - 11). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1 - 9). Von der Einholung einer Berufungsantwort wurde abgesehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Dem Berufungsbeklagten ist mit vorliegendem Entscheid eine Kopie der Berufungsschrift (act. 2) zuzustellen. II. 1. Die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Titel vor Art. 551 i.V.m. Art. 556 ZGB). Es handelt sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für welche im Kanton Zürich das Einzelgericht im summarischen Verfahren zuständig ist (Art. 551 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG, Art. 248 lit. e ZPO). Dessen Entscheid ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert von mind. Fr. 10'000.– berufungsfähig (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Erbrechtliche Angelegenheiten sind naturgemäss vermögensrechtlicher Art (vgl. BGE 135 III 578 E. 6.3), was auch für die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln gilt (vgl. Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N 30). Der Streitwert liegt vorliegend über der Schwelle von Fr. 10'000.– (vgl. nachfolgend Erw. IV.1). Die Vorinstanz hat somit zutreffend auf das Rechtsmittel der Berufung verwiesen (act. 6 S. 4 f.). 2. Mit der Berufung kann die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufung ist zu begründen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO), d.h. die Berufungsklägerin hat im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid ihrer Meinung nach falsch sein und deshalb

- 5 abgeändert werden soll (sog. Begründungslast, vgl. ZK ZPO II-Reetz, 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren zugelassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). III. 1.1 Im (Testamentseröffnungs-)Urteil vom 20. November 2024 erwog die Vorinstanz, der Erblasser hinterlasse keine pflichtteilsgeschützten Erben und habe daher frei über seinen Nachlass verfügen können. In seiner letztwilligen Verfügung vom 9. Juli 1979 habe er seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt und im Nachtrag zu diesem Testament vom 15. Januar 2018 für den nunmehr eingetretenen Fall ihres Vorversterbens seine Patentochter (und heutige Berufungsklägerin) als Alleinerbin eingesetzt. In seiner maschinengeschriebenen, eigenhändig unterzeichneten und mit zwei Zeugen bestätigten letztwilligen Verfügung vom 20. Juni 2024 habe der Erblasser alle bisher errichteten letztwilligen Verfügungen aufgehoben, den Berufungsbeklagten als Alleinerben eingesetzt und der Berufungsklägerin ein Vermächtnis ausgerichtet. Gestützt darauf gelange der Berufungsbeklagte als eingesetzter Erbe zur alleinigen Erbfolge (act. 7/7 S. 2 f.). In diesem Sinne erkannte die Vorinstanz wie einleitend wiedergegeben, dass dem eingesetzten Erben nach unbenütztem Ablauf der Berufungsfrist der bereits beantragte und auf ihn als Alleinerbe lautende Erbschein ausgestellt werde, sofern dagegen seitens allfälliger gesetzlicher Erben und/oder der vormals eingesetzten Alleinerbin nicht innert Monatsfrist, von der Publikation bzw. Zustellung dieses Urteils an gerechnet, Einsprache erhoben werde (act. 7/7 Dispositiv-Ziff. 2). 1.2 Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass im Testamentseröffnungsverfahren grundsätzlich einzig festgehalten werde, was der Erblasser inhaltlich in seinem Testament verfügt habe und zwar ungeachtet der Frage, ob zwingende Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, namentlich die Formvorschriften gemäss Art. 505 ZBG eingehalten worden seien. Grund hiefür sei, dass ein ungültiges Testament nicht von vornherein unwirksam, sondern nur anfechtbar und für die

- 6 - Erben somit so lange verbindlich sei, als nicht durch das ordentliche Gericht festgestellt werde, dass es die Formvorschriften verletze. Selbst wenn sich ein Testament als ungültig erweise, bleibe es den Beteiligten unbenommen, den letzten Willen des Erblassers durch Verzicht auf eine Klage zu respektieren (vgl. act. 7/7 S. 3). 2. Dem hält die rechtskundig vertretene Berufungsklägerin entgegen, die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz seien "formell komplett unrichtig", würden der gesetzlichen Ordnung und der Rechtsprechung widersprechen und müssten von Amtes wegen geprüft werden, da eine Verletzung zwingenden Rechts vorliege. Das Testament vom 20. Juni 2024 sei formell ungültig, da die Formvorschriften von Art. 505 ZGB nicht eingehalten worden seien und die Unterschrift mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vom 98-jährigen Erblasser stamme. Bei den Zeugen handle es sich sodann um Freunde des Berufungsbeklagten. Gemäss Testament vom 9. Juli 1979 samt Nachtrag vom 15. Januar 2018 sei die Berufungsklägerin als Alleinerbin eingesetzt, welcher Wille während 45 Jahren unverändert geblieben sei. Gegen die Ausstellung des Erbscheins an den Berufungsbeklagten sei beim Friedensrichteramt ein Schlichtungsverfahren anhängig gemacht worden. Unerlaubt und unhaltbar sei sodann der vorinstanzliche Hinweis an die Parteien, dass es ihnen auch im Falle eines ungültigen Testaments unbenommen sei, den letzten Willen des Erblassers durch Verzicht auf Klage zu respektieren (act. 2 S. 2 f.). 3.1 Die Berufungsklägerin irrt, wenn sie der Vorinstanz falsche Rechtsanwendung vorwirft. Das Einzelgericht als Eröffnungsbehörde (§ 137 lit. c GOG) hat alle eingelieferten Schriftstücke zu eröffnen und zwar ohne vorgängige Prüfung der formellen oder materiellen Gültigkeit der letztwilligen Verfügungen. Dies gilt auch für den Fall, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, dass ein Testament die zwingenden Formvorschriften nicht erfüllt. Zu eröffnen sind somit auch jene letztwilligen Verfügungen, die als formungültig oder nichtig betrachtet werden (vgl. BSK-ZGB II-Leu/Gabrieli, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 10). Sinn und Zweck der Verkündung des letzten Willens eines Erblassers im Rahmen der Eröffnung von letztwilligen Verfügungen ist es, dass sich eine neutrale Instanz mit der Verfügung be-

- 7 fasst und diese der Einwirkung durch die Beteiligten entzogen wird. Im Rahmen der Testamentseröffnung ist im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testamentes prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht. Dabei handelt es sich um eine vorläufige, unpräjudizielle Prüfung ohne materiell-rechtliche Wirkung (vgl. Leu/Gabrieli, a.a.O., Art. 557 N 11). Auch die Berufungsinstanz prüft lediglich, ob die Vorinstanz in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren ist. Ein endgültiger Entscheid darüber, wer Erbe ist, ergeht in diesem Verfahren somit nicht. Dieser Entscheid bleibt im Streitfall dem ordentlichen Zivilgericht vorbehalten, welches auf Klage hin zu entscheiden hat (vgl. PraxKomm Erbrecht-Emmel/Ammann, 5. Aufl. 2023, Art. 557 N 3a und 14a). Die im Testamentseröffnungsverfahren getroffene provisorische Ordnung der Erbfolge wird nur definitiv, sofern Einsprachen bei der Eröffnungsbehörde oder gerichtliche Anfechtung unterbleiben. 3.2 Die letztwillige Verfügung vom 20. Juni 2024 enthält in den Ziffern 2, 3 und 4 folgende Anordnungen (vgl. act. 6 letztes Blatt): "2. Ich hebe alle meine, bisher errichteten letztwilligen Verfügungen auf. Von diesem Widerruf ausgenommen sind Begünstigungserklärungen gegenüber Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen. 3. Ich setzte als Erbe Hr. B._____, E._____-strasse 2, D._____, ersatzweise dessen Nachkommen in allen Graden nach Stämmen. Ich übergebe ihm meine Liegenschaft unter gleichzeitiger Übernahme allenfalls darauf lastenden Grundpfandschulden. 4. Ich übergebe die Möbel und die Bilder aus meiner Liegenschaft sowie mein Bankvermögen bei der Züricher Kantonalbank an mein Patenkind Frau Dr. A._____, F._____, Griechenland, ersatzweise deren Nachkommen in allen Graden nach Stämmen." Gestützt darauf ging die Vorinstanz davon aus, dass der Erblasser den Berufungsbeklagten als Alleinerben und die Berufungsklägerin als Vermächtnisnehmerin eingesetzt habe; im Übrigen verwies die Vorinstanz auf den Wortlaut der Testamente. Entsprechend stellte sie (nur) dem Berufungsbeklagten eine Erbbescheinigung in Aussicht (vgl. act. 7/7 S. 3 und letztes Blatt). 3.3 Die Berufungsklägerin wendet dagegen einzig ein, die letztwillige Verfügung vom 20. Juni 2024 sei formungültig, weshalb ihr gemäss Testament vom

- 8 - 9. Juli 1979 bzw. Nachtrag vom 15. Januar 2018 Alleinerbenstellung zukomme (act. 2). Dabei verkennt sie einerseits, dass – wie vorstehend gesagt (Ziff. III.3.1) – auch formungültige Verfügungen von Todes wegen zu eröffnen sind und anderseits, dass ein eigener Anspruch auf Erbenstellung mittels Ungültigkeitsklage geltend zu machen ist, worauf auch die Vorinstanz hinwies (act. 7/7 S. 5), und nicht mittels Berufung gegen den Entscheid der Eröffnungsbehörde; die definitive Auslegung der letztwilligen Verfügungen und die damit verbundene Frage der Erbenstellung der Berufungsklägerin ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Weshalb der Hinweis der Vorinstanz, wonach es den Beteiligten unbenommen sei, den letzten Willen des Erblassers durch Verzicht auf eine Klage zu respektieren, unerlaubt und unhaltbar sein soll, wurde weder dargetan noch ist solches ersichtlich. Weiteres, für den Rechtsmittelentscheid Relevantes, bringt die Berufungsklägerin nicht vor. Vor dem Hintergrund des Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht einzig dem Berufungsbeklagten eine Erbenbescheinigung in Aussicht gestellt. Dass hernach eine Ungültigkeitsklage erhoben wurde (vgl. act. 5/2), ändert an diesem Ergebnis nichts. Die Berufung der Berufungsklägerin ist abzuweisen. IV. 1. Die nicht streitige Testamentseröffnung vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit (vgl. statt vieler OGer ZH LF170058 vom 12. Januar 2018, E. 5.1). Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB betreffen regelmässig den ganzen Nachlass. Als Streitwert gilt daher der Bruttowert der Aktiven (vgl. etwa OGer ZH LF210033 vom 17. August 2021, E. 4.1 m.w.H.; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N 30). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 273'000.– (letztbekannter Steuerwert des Nachlasses [act. 7/5], welchen die Berufungsklägerin als Alleinerbin für sich beansprucht) ist die Entscheidgebühr mit Blick auf die geringe Schwierigkeit des Falles und den Aufwand des Gerichts in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzuset-

- 9 zen und der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Eine Kostenauflage zulasten des Nachlasses fällt ausser Betracht. 2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, dem Berufungsbeklagten nicht, weil ihm im Berufungsverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Berufung der Berufungsklägerin wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 20. November 2024 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Berufungsklägerin geleistete Vorschuss von Fr. 800.– herangezogen; der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Steuerämter der Stadt D._____ und des Kantons Zürich (je im Dispositiv-Auszug) sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 10 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 273'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:

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