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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.12.2024 LF240103

18 dicembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,032 parole·~10 min·1

Riassunto

Erbvertragseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240103-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 18. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, Beschwerdegegner, betreffend Erbvertragseröffnung im Nachlass von E._____, geboren am tt. März 1933, von F._____ AG, gestorben am tt.mm.2024 in G._____ ZH, wohnhaft gewesen in G._____, Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 12. September 2024 (EL240149)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2024 starb E._____ (nachfolgend: Erblasserin) in G._____ ZH (act. 4/1). Die Erblasserin hinterlässt einen Sohn (den Beschwerdeführer) und die Nachkommen ihrer vorverstorbenen Tochter, H._____, die Beschwerdegegner 1 bis 3. 1.2. Am 11. April 2024 liess der Beschwerdeführer dem Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) einen zwischen der Erblasserin, ihrem vorverstorbenen Ehemann I._____ und H._____ abgeschlossenen Erbvertrag (Erbauskauf) vom 12. September 1996 zukommen (act. 1). 1.3. Mit Urteil vom 12. September 2024 eröffnete die Vorinstanz – soweit vorliegend interessierend – den Erbvertrag (Erbauskauf) amtlich (Dispositiv-Ziff. 1). Sie stellte fest, dass die Erblasserin die in Ziffer I der Erwägungen erwähnten gesetzlichen Erben (den Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegner 1 bis 3) hinterlassen habe (Dispositiv-Ziff. 3). Auf die gesetzlichen Erben 1 – 4 werde auf schriftliches Verlangen eine Erbenbescheinigung ausgestellt, sofern dagegen nicht binnen Monatsfrist seit Zustellung des Urteils Einsprache bei der Vorinstanz im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB erhoben werde (Dispositiv-Ziff. 4). Die Erbteilung sei Sache der gesetzlichen Erben (Dispositiv-Ziff. 5, act. 5 = act. 12 [Aktenexemplar] = act. 14). 1.4. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 (Poststempel gleichentags) erhob der Beschwerdeführer dagegen ein als "Berufung" betiteltes Rechtsmittel mit folgenden Anträgen (act. 13): "1. Es sei Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 12. September 2024 (Geschäftsnummer EL240149) wie folgt abzuändern: Auf den gesetzlichen Erben 4 wird auf schriftliches Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt, sofern dagegen nicht binnen Monatsfrist seit Zustellung dieses Urteils durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirkes Horgen Einsprache im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB erhoben wird.

- 3 - 2. Es sei Ziff. 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 12. September 2024 (Geschäftsnummer EL240149) wie folgt abzuändern: "Die Erbteilung ist Sache des gesetzlichen Erben 4." 3. Eventualiter zu den vorstehenden Ziff. 2 und 3 sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen und es sei dem Berufungskläger eine angemessene Prozessentschädigung, eventualiter eine angemessene Umtriebsentschädigung zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 10). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, der fristgerecht bei der Obergerichtskasse einging (act. 16 i.V.m. act. 19). Am 7. November 2024 erkundigte sich Herr J._____, der den Beschwerdeführer berät, telefonisch beim Obergericht, inwiefern der Erbauskauf bei der Berechnung des Streitwerts berücksichtigt worden sei. Herr J._____ wurde auf die Erwägung 2.2. der Verfügung vom 28. Oktober 2024 verwiesen (act. 18). Mit Verfügung vom 11. November 2024 wurde den Beschwerdegegnern 1 bis 3 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 20). Eine Beschwerdeantwort ging nicht ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Bei der Eröffnung letztwilliger Verfügungen handelt es sich um eine erbrechtliche Sicherungsmassregel und das entsprechende Verfahren gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). In zweiter Instanz wandelt sich das Testaments- bzw. Erbvertragseröffnungsverfahren in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit (OGer ZH LF140076 vom 13. Oktober 2014 E. 7; LF130039 vom 27. Juni 2013 E. 5). Im vorliegenden Verfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'000.–, weshalb die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel ist und das eingereichte Rechtsmittel als solche entgegenzunehmen ist (vgl. act. 16 E. 2.1.).

- 4 - 2.2. Eine Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Aus der Begründungslast ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Dabei reicht es bei Laien aus, wenn sich aus den Anträgen in Verbindung mit der Begründung zumindest mit gutem Willen herauslesen lässt, in welchem Umfang oder in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, der Erbverzicht von H._____ gemäss Ziffer II des Erbvertrags (Erbauskauf) wirke auch gegenüber den Beschwerdegegnern 1 bis 3, weshalb diese nicht Erben der Erblasserin seien. Aus dieser Begründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu den Dispositiv-Ziffern 4 und 5 auch Dispositiv-Ziffer 3 anficht. Er möchte, dass festgestellt wird, dass die Erblasserin ihn als einzigen gesetzlichen Erben hinterlassen habe. 3. 3.1. Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, die Erblasserin habe als gesetzliche Erben den Beschwerdeführer sowie anstelle der vorverstorbenen H._____ die Beschwerdegegner 1 bis 3 hinterlassen (act. 12 E. I.2.). Die provisorische Auslegung des Erbvertrags (Erbauskauf) ergebe, dass die Erblasserin weder gesetzliche Erben von der Erbschaft ausgeschlossen, noch weitere Erben eingesetzt habe. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf den Wortlaut des Erbvertrags (Erbauskauf [act. 12 E. II.2). 3.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, mit dem Erbvertrag (Erbauskauf) habe H._____ für sich und ihre Nachkommen auf das ihr am dereinstigen Nachlass der Eltern zustehende Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet. Es sei vereinbart worden, dass H._____ im Nachlass ihrer Eltern, somit auch in jenem der Erblasserin, als Erbin ausser Betracht falle. Da der Verzicht auch für den Nachwuchs gelte und die Erblasserin keine letztwillige Verfügung hinterlassen habe, in welcher H._____ und/oder die Beschwerdegegner 1 bis 3 als Erben eingesetzt oder sonst wie begünstigt worden seien, komme den Beschwerdegegnern 1 bis 3 im Nachlass der Erblasserin keine Erbenstellung zu.

- 5 - Im Erbgang des Vaters, der 1998 gestorben sei, habe das Bezirksgericht Horgen die Ausstellung einer Erbbescheinigung an H._____ nicht in Aussicht gestellt. Im Erbschein sei sodann festgehalten worden, dass H._____ im Erbvertrag vom 12. September 1996 auf den ihr zustehenden Erbteil verzichtet habe, weshalb die gesetzlichen Erben (die Mutter [Erblasserin], der Beschwerdeführer sowie der Bruder) als Universalerben zu gelten hätten (m.V.a. act. 15/1 f.). Ein Rekurs bzw. eine erbrechtliche Klage sei nicht erhoben worden und die Erbteilung im Nachlass des Vaters sei ohne Beteiligung von H._____ vorgenommen worden. Weshalb im Erbgang der Mutter eine andere Auslegung des gleichen Erbvertrags gelten solle, sei nicht ersichtlich. Die Vorinstanz habe Art. 495 ZGB falsch angewendet und zudem sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Abweichung von der klaren gesetzlichen Regelung, der Gerichtspraxis und der Lehre nicht begründet habe. Abschliessend bringt der Beschwerdeführer vor, die vorinstanzliche Auslegung ergebe keinerlei Sinn, da der Erbauskauf erwähnt werde, jedoch völlig logikfrei darauf geschlossen werde, dass keine gesetzlichen Erben von der Erbschaft ausgeschlossen seien. Ein Erbausverkauf bewirke jedoch genau den Ausschluss der verzichtenden gesetzlichen Erben von der Erbschaft (act. 13). 3.3. Letztwillige Verfügungen sind nach Art. 556 ff. ZGB zu eröffnen. Gemäss ständiger Zürcher Praxis werden auch Erbverträge im Sinne von Art. 557 ZGB amtlich eröffnet. Die Eröffnung nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Inhalts der letztwilligen Verfügung und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die betroffenen Personen, um sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild zu machen (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 2 f.). Dazu hat das Eröffnungsgericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. So ist im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments bzw. des Erbvertrags als Erbe zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiell-rechtliche Wirkung. Mit anderen Worten entscheidet das Eröffnungsgericht nicht über die Gültigkeit eines Testamentes bzw.

- 6 eines Erbvertrags und die definitive Ordnung der Rechtsverhältnisse; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Gericht vorbehalten (statt vieler: ZR 77 Nr. 131, ZR 82 Nr. 66 und ZR 84 Nr. 90; BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Vor Art. 551-559 N 10 und Art. 557 N 11 je m.w.H.). Daher prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren einzig, ob das Eröffnungsgericht in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (vgl. statt vieler: OGer ZH LF110058 vom 14. Juli 2011 E. 2.2 und LF110047 vom 27. Juli 2011 E. 3.2). Art. 495 ZGB sieht vor, dass ein Erblasser mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen kann (Abs. 1), dass der Verzichtende sodann beim Erbgang ausser Betracht fällt (Abs. 2) und dass der Erbverzicht auch gegenüber Nachkommen des Verzichtenden wirkt, wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet (Abs. 3). 3.4. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz im Sinne einer vorläufigen Auslegung des Erbvertrags (Erbauskauf) davon ausgehen durfte, dass die Beschwerdegegner 1 bis 3 von der Erbschaft der Erblasserin nicht ausgeschlossen wurden. Ziffer II des Erbvertrags (Erbauskauf) lautet wie folgt (vgl. act. 12 S. 8): "H._____ verzichtet hiermit im Sinne von Art. 495 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) für sich und ihre Nachkommen auf das ihr am dereinstigen Nachlass ihrer Mutter E._____ zustehende Erb- und Pflichtteilsrecht. Sie fällt beim Erbgang als deren Erbin ausser Betracht (…)." Der Wortlaut von Ziffer II ist klar: H._____ verzichtet sowohl für sich als auch – was vorliegend von Relevanz ist – für ihre Nachkommen vollständig auf ihr Erbund Pflichtteilsrecht am Nachlass der Erblasserin. Von der gesetzlichen Vermutung in Art. 495 Abs. 3 ZGB wird nicht abgewichen, sondern die Wirkung gegenüber den Nachkommen wurde explizit vereinbart. Hinweise dafür, dass der Wortlaut nur scheinbar klar sei, liegen keine vor. Die Beschwerdegegner 1 bis 3 fallen deshalb beim Erbgang der Erblasserin ausser Betracht bzw. sind keine Erben (BK ZGB-WEIMAR, 2009, Art. 495 N 11; SHK-Commentaire du droit des successions, BERGAMELLI/COTTI, 2. Aufl. 2023, Art. 495 N 10). Die Beschwerdegegner 1 bis 3 sind nicht als gesetzliche Erben der Erblasserin aufzuführen (vgl. ZBGR 48/1967,

- 7 - 273 ff., 274) und haben keinen Anspruch auf Ausstellung eines Erbscheins (vgl. BGer 5A_757/2016 vom 31. August 2017 E. 3.3.2. m.w.H.). Der vorläufigen Auslegung der Vorinstanz kann daher nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist Alleinerbe. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 sind aufzuheben und entsprechend zu ersetzen. 4.1. Mit der (teilweisen) Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids obsiegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind. Allerdings haben auch die Berufungsbeklagten 1 bis 3 die Kosten des Verfahrens nicht verursacht und sich zudem im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren fällt deshalb ausser Ansatz (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. 4.2. Nachdem es für eine Entschädigungspflicht des Staates an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, ist auch keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 12. September 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Es wird festgestellt, dass die Erblasserin den in Ziffer I der Erwägungen erwähnten gesetzlichen Erben 4 als einzigen Erben hinterlassen hat. 4. Auf den gesetzlichen Erben 4 wird auf schriftliches Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt, sofern dagegen nicht binnen Monatsfrist seit Zustellung dieses Urteils durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirks Horgen Einsprache im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB erhoben wird. 5. [aufgehoben]."

- 8 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. 3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

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