Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240099-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 7. November 2024 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführerinnen betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von C._____, geboren tt. November 1947, von D._____ AR, gestorben tt.mm.2024, wohnhaft gewesen in E._____ ZH Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 30. August 2024 (EL240164)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Am tt.mm.2024 verstarb C._____ (fortan Erblasser), geboren am tt. November 1947, mit letztem Wohnsitz in E._____ ZH, und hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau, F._____, sowie seine drei Nachkommen A._____ und B._____ (fortan Beschwerdeführerinnen) sowie G._____ (act. 3/1, 3/2 und 4). 2. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 reichte die Ehefrau des Erblassers ein eigenhändig unterzeichnetes Testament des Erblassers vom 1. Dezember 2022 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) zur amtlichen Eröffnung ein (act. 1 und 2). 3. Die Vorinstanz ermittelte in der Folge die Identität sowie die Adressen der gesetzlichen Erben und holte Auskünfte über das steuerbare Vermögen und Einkommen des Erblassers beim Steueramt Kloten ein (act. 4 bis 6). 4. Mit Urteil vom 30. August 2024 eröffnete die Vorinstanz die eingereichte letztwillige Verfügung vom 1. Dezember 2022 und legte diese provisorisch aus (act. 7 = act. 10/3 = act. 12 [Aktenexemplar] =act. 15, nachfolgend zitiert als act. 12). 5. Gegen dieses Urteil reichten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 22. September 2024 (Datum Poststempel: 23. September 2024) bei der Kammer rechtzeitig ein als "Einspruch gegen das Testament" betiteltes Rechtsmittel ein (act. 13, zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 8). 6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10/3). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - II. 1. Bei der Eröffnung letztwilliger Verfügungen handelt es sich um erbrechtliche Sicherungsmassregeln. Das entsprechende Verfahren gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Gegen Entscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 314 ZPO), sofern es sich um nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt oder in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsmittelstreitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Beträgt der Rechtsmittelstreitwert weniger als Fr. 10'000.–, so ist Beschwerde zu erheben (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). 2. Sinngemäss beantragen die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Eingabe vom 22. September 2024, es sei das Testament vom 1. Dezember 2022 für ungültig zu erklären bzw., es sei ihnen zumindest der gesetzlich vorgesehene Pflichtteil zuzugestehen (vgl. act. 13 und nachfolgend E. III./1.2.). Für den vorliegenden Streitwert ist auf den Wert des Nachlasses abzustellen, welcher gemäss den zurzeit vorliegenden Akten auf weniger als Fr. 10'000.– festzusetzen ist (vgl. insb. act. 6, wonach das zuletzt bekannte steuerbare Vermögen des Erblassers Fr. 0.– betrug; die ausgerichteten Vermächtnisse sind ebenfalls auf weniger als Fr. 10'000.– zu schätzen). Damit ist die Eingabe der Beschwerdeführerinnen als Beschwerde entgegenzunehmen, ungeachtet dessen, dass sie als "Einsprache" betitelt wurde (vgl. OGer ZH NQ110026 vom 23. Juni 11 E. 2.2., wonach praxisgemäss ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen zu bezeichnen und nach den richtigen Regeln zu behandeln ist). 3. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
- 4 - III. 1. 1.1. Die Vorinstanz erwog, dass die letztwillige Verfügung nicht von Hand geschrieben, aber vom Erblasser eigenhändig unterzeichnet worden sei. Für das Gültigkeitserfordernis fehle daher die Handschriftlichkeit im Sinne von Art. 505 ZGB. Es liege mithin eine letztwillige Verfügung vor, die an einem Formmangel leide, aber dennoch zu eröffnen sei, da jedes Schriftstück, das die Merkmale eines Testaments trage, so dass daraus wenigstens der äussere Schein eines Testaments ersichtlich sei, einzuliefern und zu eröffnen sei (act. 12 E. II). Ferner legte die Vorinstanz das Testament provisorisch aus und erwog unpräjudiziell, dass der Erblasser seine Ehefrau in seiner letztwilligen Verfügung vom 1. Dezember 2022 als Alleinerbin für seinen ganzen Nachlass eingesetzt habe. Weiter listete die Vorinstanz die vom Erblasser gemachten Vermächtnisse an seine Nachkommen auf und ordnete an, dass allen Beteiligten eine Kopie der letztwilligen Verfügung zugestellt werde (act. 12 E. III und Dispositiv-Ziffer 1). Schliesslich stellte die Vorinstanz der Ehefrau des Erblassers die Ausstellung eines Erbscheines in Aussicht, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats von einem gesetzlichen Erben oder einem aus früheren Verfügung Bedachten bestritten werde (act. 12, Dispositiv-Ziffer 2). 1.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass das eröffnete Testament aus mehreren Gründen und in Anwendung von Art. 477, Art. 540, Art. 495, Art. 533 und Art. 522 ff. ZGB anfechtbar sei. Zum einen sei die Gültigkeit des Testaments fraglich, da es nicht handschriftlich verfasst worden sei. Zum anderen besage das Gesetz, dass die Kinder des Verstorbenen nicht enterbt werden könnten. Aus diesem Grund müsse das Testament geprüft werden, bevor sein Inhalt rechtskräftig werde. Zudem sei ein Testamentsvollstrecker zu ernennen, um eine gerechte und gleichmässige Verteilung unter den Erben sicherzustellen. Schliesslich beanstanden sie die Zustellung des Eröffnungsurteils am 18. September 2024, da letzteres vom 30. August 2024 datiere (act. 13).
- 5 - 2. 2.1. Die Testamentseröffnung gemäss Art. 557 f. ZGB bedeutet, dass die Behörde vom Inhalt einer letztwilligen Verfügung Kenntnis nimmt und den Inhalt den Betroffenen zur Kenntnis gibt. Ihr Zweck ist die Information über das Vorhandensein sowie den Inhalt einer letztwilligen Verfügung und die Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die Erben (BSK ZGB II-Leu/Gabrieli, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 1 f. und Art. 558 N 1). Entsprechend hat das Gericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Ferner sind alle übrigen Beteiligten zu eruieren, denen die Eröffnung gemäss Art. 558 ZGB mitzuteilen ist. Mit der Eröffnung beginnt unter anderem die absolute zehnjährige Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen (BSK ZGB II-Leu/Gabrieli, a.a.O., Art. 557 N 7 f. und 22). Das Einzelgericht hat im Rahmen der Testamentseröffnung nur eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen, soweit dies für die von ihm zu treffenden Anordnungen zur Sicherung des Erbganges erforderlich ist. So ist im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments als Erbe zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter, d.h. sie ist für die materielle Rechtslage unpräjudiziell. Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Gericht vorbehalten (BSK ZGB II-Leu/Gabrieli, a.a.O., Art. 557, N 11; OGer ZH LF160012 vom 10. März 2016 E. 3b; vgl. auch: ZR 82 Nr. 66 S. 171 f.). Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich nicht über materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Gericht vorbehalten bleibt, prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren ist (vgl. etwa OGer ZH LF160054 vom 29. September 2016 E. 2.3).
- 6 - 2.2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen richtet sich nicht gegen die Eröffnung der letztwilligen Verfügung an sich. Sie machen insbesondere nicht geltend, ihnen sei das Testament nicht eröffnet worden oder die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfung eine offensichtlich falsche Auslegung des Testaments vorgenommen. Die Beschwerdeführerinnen wollen vielmehr erreichen, dass das Testament für ungültig erklärt wird bzw. sinngemäss, dass ihnen zumindest der gesetzlich vorgesehene Pflichtteil zugestanden wird (vgl. act. 13). Dies ist im Testamentseröffnungsverfahren jedoch nicht möglich. Wollen die Beschwerdeführerinnen eine Ungültigerklärung des Testaments erreichen, haben sie eine Ungültigkeitsklage nach Art. 520 ZGB zu erheben. Dafür müssten sie – wie von der Vorinstanz zutreffend belehrt (vgl. act. 12, Dispositiv-Ziffer 8) – zunächst innert der gesetzlichen Frist (vgl. Art. 521 ZGB) beim Friedensrichteramt am letzten Wohnsitz des Erblassers ein Schlichtungsverfahren einleiten (Art. 197 ZPO). Auf dem Weg der vorliegenden Beschwerde ist eine Anfechtung des Testaments hingegen nicht möglich, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.3. Mit der als "Einspruch gegen das Testament" betitelten Eingabe bestreiten die Beschwerdeführerinnen sinngemäss die Berechtigung der eingesetzten Alleinerbin (vgl. act. 12, Dispositiv-Ziffer 2). Da die Kammer für die Entgegennahme einer Einsprache gegen die Ausstellung der Erbenbescheinigung im Sinne von Art. 559 ZGB sachlich nicht zuständig ist, ist die Eingabe zur entsprechenden Prüfung an die Vorinstanz weiterzuleiten. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass nach Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen ist, wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht. Praxisgemäss liegt bei Erhebung einer Einsprache im Sinne von Art. 559 ZGB ein besonderer Fall gemäss Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB vor. Im Falle der Vormerknahme der Einsprache durch die Vorinstanz dürfte sich auch das Anliegen der Beschwerdeführerinnen, es sei ein "Testamentsvollstrecker" zu ernennen, erledigen (act. 13). Auch für diesen Antrag ist die Kammer nämlich sachlich nicht zuständig (vgl. § 137 lit. c und h GOG). Insofern ist auch auf dieses Begehren nicht einzutreten. 2.4. Sofern die Beschwerdeführerinnen bemängeln, das vorinstanzliche Urteil vom 30. August 2024 sei nicht rechtzeitig zugestellt worden, so ist diese An-
- 7 nahme unbegründet. Das Urteil wurde den Beschwerdeführerinnen aktenkundig am 19. bzw. 25. September 2024 ordnungsgemäss zugestellt (act. 8). Ab diesem Zustelldatum – und nicht ab dem Urteilsdatum – läuft die absolute zehnjährige Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB; OFK ZGB-Kipfer, 4. Aufl. 2021, Art. 521 N 3). Inwiefern die Beschwerdeführerinnen einen Nachteil dadurch erleiden, dass das Urteil vom 30. August 2024 datiert, ihnen aber erst später zugestellt wurde, legen sie nicht dar, noch ist ein solcher ersichtlich. Folglich sind ihre diesbezüglichen Vorbringen unbeachtlich und es ist auf sie ohne Weiterungen nicht einzutreten. 2.5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 22. September 2024 ist an die Vorinstanz weiterzuleiten zur Prüfung, ob eine sinngemässe Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung im Sinne von Art. 559 ZGB vorliegt. IV. Die nicht streitige Testamentseröffnung vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit (OGer ZH LF200024 vom 23. April 2020 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und mit Blick auf den überschaubaren Aufwand auf Fr. 350.– festzusetzen und den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist den unterliegenden Beschwerdeführerinnen nicht zuzusprechen.
- 8 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 22. September 2024 wird an die Vorinstanz weitergeleitet zur Prüfung, ob eine sinngemässe Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung im Sinne von Art. 559 ZGB vorliegt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt und den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerinnen sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 9 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am: