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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.02.2025 LF240098

26 febbraio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,098 parole·~5 min·3

Riassunto

Erbausschlagung (Kostenfolge)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240098-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 26. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Erbausschlagung (Kostenfolge) im Nachlass von B._____, geboren tt. Mai 1968, von Zürich und C._____, gestorben tt.mm.2024, wohnhaft gewesen D._____-str. …, … Zürich Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. September 2024 (EN240880)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2024 verstarb B._____ (nachfolgend: Erblasserin) mit letztem Wohnsitz in Zürich (act. 3.3). Die Erblasserin hinterliess zwei eingesetzte Erben, darunter A._____, sowie einen gesetzlichen Erben. Alle Erben schlugen die Erbschaft der Erblasserin aus, A._____ mit Erklärung vom 8. September 2024 (act. 2), die am 10. September 2024 beim Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) einging. Mit Urteil vom 10. September 2024 nahm die Vorinstanz die drei Ausschlagungserklärungen zu Protokoll (Dispositiv-Ziff. 1), stellte fest, dass der Nachlass durch die eingesetzten und den einzigen gesetzlichen Erben der Erblasserin ausgeschlagen worden sei, worüber dem Konkursgericht des Bezirks Zürich Kenntnis gegeben werde (Dispositiv- Ziff. 2) und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 250.– den ausschlagenden Erben (Dispositiv-Ziff. 3, act. 7, Aktenexemplar = act. 9). 1.2. Mit Eingabe vom 22. September 2024 (Poststempel vom 23. September 2024) erhob A._____ fristgerecht (act. 5) "Berufung" bei der hiesigen Instanz. Sie beanstandete, dass ihr mit dem angefochtenen Entscheid Kosten auferlegt worden seien und beantragte sinngemäss den Verzicht auf die Auferlegung von Kosten für die Ausschlagungserklärung (act. 8). Für die Anfechtung der Kostenregelung sieht das Gesetz die Beschwerde vor (Art. 110 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Eingabe von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist daher als Kostenbeschwerde entgegenzunehmen. 1.3. Die Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 5). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet.

- 3 - 2. 2.1. Im angefochtenen Entscheid legte die Vorinstanz dar, dass in einem Verfahren auf einseitiges Vorbringen der Gesuchsteller die Kosten trage, da er im eigenen Interesse die Behörden angerufen und zum Handeln veranlasst habe. Im vorliegenden Fall sei die Gerichtsgebühr deshalb den ausschlagenden Erben je zu einem Drittel aufzuerlegen (act. 7 E. V.). 2.2. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie werde und könne den ihr auferlegten Anteil der Entscheidgebühr nicht bezahlen. Sie lebe in Altersarmut und erhalte Ergänzungsleistungen (act. 8). 3. 3.1. Gesetzliche und eingesetzte Erben können die ihnen zugefallene Erbschaft ausschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 54 SchlT ZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie diese zu prüfen und darüber Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Kosten von der Protokollierung trägt die Person, welche die Ausschlagung erklärt bzw. das Gericht zum Handeln veranlasst hat (OGer ZH PF220007 vom 23. Februar 2022 E. 4.1.). Dies erscheint auch deshalb als gerechtfertigt, als ein ausschlagender Erbe die Behörde im eigenen Interesse, zum Beispiel – wie von der Vorinstanz erwähnt – zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers, anruft und zum Handeln veranlasst (vgl. OGer ZH LF180033 vom 26. Juni 2018 E. 3.2.). 3.2. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Erklärung vom 8. September 2024 die Erbausschlagung erklärt (act. 2). Damit hat sie die Vorinstanz in eigenem Interesse zum Handeln veranlasst – nämlich zur Prüfung und Protokollierung ihrer Ausschlagungserklärung. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei nicht verwandt mit der Erblasserin, habe zur Einsetzung als Erbenverwalterin (Willensvollstreckerin) nie eingewilligt, habe lediglich am Todestag der Erblasserin das von Letzterer erhaltene Couvert geöffnet und danach das

- 4 - Testament eingereicht, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, sich zum Testament zu äussern bzw. sich davon zu distanzieren (act. 4; act. 8). 3.3. Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. zur nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheit. Nach § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürichs (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand festzusetzen und bewegt sich im Rahmen von Fr. 100.– und Fr. 7'000.–. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 250.– für die Protokollierung der drei Erbausschlagungen erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen und ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist anzumerken, dass das von der Beschwerdeführerin verwendete Formular zur Erbausschlagung auf die Kostenfolgen aufmerksam machte: Es enthält den Hinweis, dass die Kosten der Protokollierung der Erbausschlagung in der Regel Fr. 150. – pro Person betragen und zusätzlich die Barauslagen für die Klärung der Erbenstellung in Rechnung gestellt werden (act. 2 S. 1 unten). 3.4. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vorbringen wollte, die ihr mit Urteil vom 10. September 2024 auferlegten Kosten nicht bezahlen zu können, könnte im vorliegenden Beschwerdeverfahren über ein sinngemässes Gesuch um Stundung oder Erlass von Verfahrenskosten gemäss Art. 112 ZPO nicht entschieden werden. Für die Beurteilung von nachträglichen Stundungs- und Erlassgesuchen ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürichs zuständig (§ 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts). Für eine Vereinbarung von Ratenzahlung der auferlegten Entscheidgebühr hätte sich die Beschwerdeführerin praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle am Obergericht zu wenden.

- 5 - 5. Festzuhalten bleibt Folgendes: Die Vorinstanz erwog in der Entscheidbegründung, die Entscheidgebühr sei den ausschlagenden Erben je zu einem Drittel aufzuerlegen (act. 7 E. V.). In Dispositiv-Ziffer 3 erkannte sie, die Entscheidgebühr werde "den ausschlagenden Erben (Ziff. 1-3) je zur Hälfte" und nicht "je zu einem Drittel" auferlegt. In Frage steht, ob die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach Art. 334 ZPO gegeben sind. Für die Vornahme einer Berichtigung wäre allerdings die Vorinstanz und nicht das Obergericht zuständig. 6. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, zumal die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegt. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 83.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 27. Februar 2025

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