Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 14.11.2024 LF240097

14 novembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,213 parole·~6 min·2

Riassunto

Organisationsmangel

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240097-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 14. November 2024 in Sachen A._____ AG, Antragsgegnerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ betreffend Organisationsmangel Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. September 2024 (EO240192)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die A._____ AG (Antragsgegnerin und Berufungsklägerin, fortan Berufungsklägerin) ist seit dem 8. November 2011 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und bezweckt … [Zweck]. Als Domiziladresse ist im Handelsregister die Adresse "B._____-strasse 1, … Zürich" angegeben. Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift ist C._____ (act. 2/1). 2. Mit Schreiben vom 4. März 2024 teilte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich (fortan Handelsregisteramt) mit, dass ihre Korrespondenz an die Berufungsklägerin an der im Handelsregister eingetragenen Adresse von der Post mit der Information retourniert worden sei, dass diese Adresse der Berufungsklägerin nicht habe zugeordnet werden können (act. 2/2). 3. Mit Schreiben vom 14. März 2024 wies das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin darauf hin, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass sie an der im Handelsregister eingetragenen Adresse angeblich nicht mehr erreicht werden könne, weshalb davon ausgegangen werde, dass sie kein Rechtsdomizil mehr aufweise und somit ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR vorliege. Gleichzeitig forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin auf, den gesetzmässigen Zustand innert 30 Tagen wiederherzustellen (act. 2/4). Dieses Schreiben wurde der Berufungsklägerin gemäss Rückschein an der im Handelsregister eingetragenen Adresse zugestellt und am 19. März 2024 an das Handelsregisteramt retourniert (vgl. act. 2/4 S. 3). Nachdem die Berufungsklägerin die Frist ungenutzt verstreichen liess, überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit mit Schreiben vom 26. Juni 2024 im Sinne von Art. 939 Abs. 2 OR dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz; act. 1). 4. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 setzte die Vorinstanz der Berufungsklägerin eine 20-tägige Frist an, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen

- 3 - (act. 4). Diese Verfügung wurde von der Berufungsklägerin zunächst nicht abgeholt, weshalb sie an die Vorinstanz retourniert wurde (act. 5). Die Verfügung konnte daraufhin am 24. Juli 2024 an die private Adresse von C._____ zugestellt werden (act. 6). 5. Nachdem die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ungenutzt verstrichen war, ordnete die Vorinstanz mit Urteil vom 11. September 2024 (act. 7 = act. 22 [Aktenexemplar] = act. 24, nachfolgend zitiert als act. 22) die Auflösung der Berufungsklägerin und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (Dispositiv-Ziffer 1), beauftragte das Konkursamt Riesbach- Zürich mit dem Vollzug (Dispositiv-Ziffer 2) und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– der Berufungsklägerin (Dispositiv-Ziffer 3). Das Urteil wurde der Berufungsklägerin am 13. September 2024 an die eingetragene Domiziladresse zugestellt (act. 8). 6. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin mit elektronischer Eingabe vom 23. September 2024 rechtzeitig Berufung bei der Kammer und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 8 und 28). In prozessualer Hinsichtlich beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die Sistierung des Berufungsverfahrens (act. 23). 7. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 wurde auf den Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten mit dem Hinweis, dass der Berufung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Der Berufungsklägerin wurde Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 500.– zu leisten (act. 29). Dieser Aufforderung kam die Berufungsklägerin rechtzeitig nach (act. 34). 8. Mit Erhebung der Berufung stellte die Berufungsklägerin gleichentags mit Eingabe vom 23. September 2024 vor Vorinstanz ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Mangelbehebung (act. 12). Mit Eingabe vom 26. September 2024 teilte das Handelsregisteramt der Vorinstanz mit, dass die für die Behebung des Organisationsmangels notwendigen Unterlagen durch die Berufungsklägerin am 23. September 2024 eingereicht worden seien und das eingetragene Rechts-

- 4 domizil unter Erbringung eines Nachweises bestätigt worden sei. Damit sei der Mangel aus handelsregisterrechtlicher Sicht behoben worden (act. 17). 9. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 stellte die Vorinstanz die Frist zur Behebung des Organisationsmangels wieder her, hob das Urteil vom 11. September 2024 betreffend Auflösung und Liquidation der Berufungsklägerin auf und schrieb das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab (act. 31 und 32A, nachfolgend zitiert als act. 31). 10. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1- 18). Die Sache ist spruchreif. II. 1. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO erfüllt sein. Insbesondere muss ein schutzwürdiges Interesse vorliegen (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Bei Rechtsmitteln hat derjenige ein Rechtsschutzinteresse, der durch den angefochtenen Entscheid beschwert, d.h. benachteiligt, ist (Müller, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 59 N 57). Fehlt das Rechtsschutzinteresse bereits bei Eintritt der Rechtshängigkeit, so ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Bei Wegfall nach Eintritt der Rechtshängigkeit ist das Verfahren stattdessen gemäss Art. 242 ZPO infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (BSK ZPO-Gschwend/Steck, 3. Auflage 2017, Art. 242 N 5 f.). 2. Das angefochtene Urteil vom 11. September 2024 wurde durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 wieder aufgehoben (act. 31). Entsprechend ist die Berufungsklägerin durch den angefochtenen Entscheid nicht (mehr) beschwert. Da die Aufhebung des Urteils nach Erhebung der Berufung erfolgte, ist das Berufungsverfahren im Sinne von Art. 242 ZPO als gegenstandslos abzuschreiben.

- 5 - III. 1. Sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren und die damit verbundenen Kosten wurden durch wiederholte Versäumnisse der Berufungsklägerin verursacht (s. dazu vorstehend E. I./3. ff.). Deswegen wären ihr die Kosten des Berufungsverfahrens selbst bei Gutheissung der Berufung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO auferlegt worden (vgl. dazu etwa OGer ZH LF220096 vom 31. Januar 2023, E. 6.1.). Es rechtfertigt sich damit, ihr die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Gebührenrahmen von Fr. 100.– bis maximal Fr. 7'000.–) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Zudem ist zu beachten, dass das Berufungsverfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt wird (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichtigung des relativ kleinen Zeitaufwandes des Gerichts und der geringen Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– angemessen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Prozessausgang nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

- 6 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am: 15. November 2024

LF240097 — Zürich Obergericht Zivilkammern 14.11.2024 LF240097 — Swissrulings