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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.10.2024 LF240091

23 ottobre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,845 parole·~9 min·2

Riassunto

Rechtsschutz in klaren Fällen / Herausgabe

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240091-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 23. Oktober 2024 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, gegen B._____ AG, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Herausgabe Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. August 2024 (ER240106)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die B._____ AG (Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, fortan Berufungsbeklagte) und die A._____ AG (Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, fortan Berufungsklägerin) schlossen am 6./15. Mai 2020 einen Leasingvertrag für den Personenwagen Tesla, Model X90 D, Stammnr. …, Farbe Grau, mit einer Vertragsdauer von 61 Monaten ab. Die Berufungsklägerin verpflichtete sich zur Bezahlung eines ersten Leasingzinses von Fr. 10'000.00 sowie weiterer 60 Leasingzinsen à Fr. 937.00, zahlbar monatlich und erstmals ab dem 1. Juli 2020. Das Fahrzeug wurde der Berufungsklägerin am 15. Mai 2020 übergeben. Gemäss Ziff. 1.3 der von der Berufungsklägerin unterzeichneten Allgemeinen Leasingbedingungen Typ C blieb das Leasingfahrzeug für die Dauer des Vertrages im Eigentum der Berufungsbeklagten (act. 2/2-6). Am 15. Januar 2024 unterbreitete die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin (wunschgemäss) eine Kaufofferte für das Fahrzeug; unter Berücksichtigung der letzten Zahlung der Berufungsklägerin vom 29. Dezember 2023 nannte sie einen Kaufpreis von Fr. 27'804.40, welcher innert 20 Tagen zu begleichen sei (act. 2/10). Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 mahnte die Berufungsbeklagte gegenüber der Berufungsklägerin einen Zahlungsausstand von Fr. 2'771.35 ab und setzte ihr eine Frist von 10 Tagen zur Bezahlung an. Sie wies darauf hin, dass sie bei nicht fristgerechter Zahlung innert 30 Tagen berechtigt sei, den Leasingvertrag fristlos aufzulösen und das Fahrzeug zurückzunehmen (act. 2/7). Mit Schreiben vom 11. März 2024 kündigte die Berufungsbeklagte den Leasingvertrag aufgrund Zahlungsrückstands der Berufungsklägerin und sie wies auf deren Verpflichtung zur Fahrzeugrückgabe hin (act. 2/8). Am 2. April 2024 ging bei der Berufungsbeklagten ein Schreiben der Berufungsklägerin ein, mit welchem diese um Anpassung der Kaufofferte auf Fr. 16'435.95 bat (act. 2/11). Mit Schreiben vom 3. April 2024 nahm die Berufungsbeklagte dazu Stellung. Sie sandte der Berufungsklägerin einen detaillierten Kontoauszug und hielt fest, diese habe ihr in den nächsten fünf Tagen die Schlusszahlung zukommen zu lassen oder innerhalb derselben Frist das Fahrzeug herauszugeben (act. 2/12).

- 3 - 1.2. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 (Datum Poststempel) gelangte die Berufungsbeklagte mit einem Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen betreffend Herausgabe des Fahrzeuges Tesla, Model X90 D, Stammnr. …, an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz; act. 1). Die Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Berufungsklägerin habe auch von der letzten Frist zum Erwerb des Fahrzeuges keinen Gebrauch gemacht. Ein Versuch, das Fahrzeug sicherzustellen, sei gescheitert; der Geschäftsführer der Berufungsklägerin wolle das Fahrzeug nicht herausgeben. Ihr Anspruch auf Herausgabe sei ausgewiesen und sie ersuche darum, dass die Berufungsklägerin gerichtlich zur Herausgabe verpflichtet werde (act. 1 S. 1 und 3 f.). Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 setzte die Vorinstanz der Berufungsbeklagten eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'830.00 und der Berufungsklägerin eine solche zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen an (act. 3). Der Kostenvorschuss ging in der Folge bei der Vorinstanz ein (act. 11). Versuche der Vorinstanz, die Verfügung vom 4. Juli 2024 postalisch an die im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Domiziladresse sowie an die ermittelte Zustelladresse der Berufungsklägerin zuzustellen, verliefen erfolglos (act. 5-6 und act. 9). Die Vorinstanz beauftragte daraufhin das Polizeiinspektorat Thun mit der Zustellung. Dieses konnte die Verfügung schliesslich am 5. August 2024 an C._____, einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Berufungsklägerin mit Einzelunterschriftsberechtigung, übergeben (act. 10 und act. 12). Innert der ihr angesetzten Frist reichte die Berufungsklägerin keine schriftliche Stellungnahme ein. Mit Urteil vom 30. August 2024 verpflichtete die Vorinstanz die Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagten das Fahrzeug Tesla, Model X90 D, Stammnr. …, Farbe Grau, sofort herauszugeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 14 = act. 17 S. 5 f.). 2. 2.1. Mit Schreiben vom 3. September 2024 (Datum Poststempel) gelangte die Berufungsklägerin unter Bezugnahme auf das vorinstanzliche Urteil vom 30. August 2024 an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 18). Die Kammer wies die

- 4 - Berufungsklägerin mit Schreiben vom 5. September 2024 darauf hin, dass eine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 30. August 2024 innert 10-tägiger Frist schriftlich und begründet sowie mit Anträgen versehen einzureichen sei. Gleichzeitig gab die Kammer ihr Gelegenheit, innert einer Frist von 5 Tagen mitzuteilen, ob ihre Eingabe als Rechtsmittel gegen das genannte Urteil entgegengenommen werden soll (act. 21). Mit Eingabe vom 8. September 2024 (Datum Poststempel) teilte die Berufungsklägerin mit, ihr Schreiben vom 3. September 2024 solle als Rechtsmittel gegen das Urteil vom 30. August 2024 behandelt werden (act. 22). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-15). Das Verfahren erweist sich sogleich als spruchreif. Auf das Einholen einer Berufungsantwort der Berufungsbeklagten kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Ihr ist lediglich mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Berufungsschrift zuzustellen. 3. 3.1. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Obliegenheit zur Begründung der Berufung ergibt sich, dass die Berufung auch Rechtsmittelanträge zu enthalten hat (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Es kann mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und deshalb abgeändert werden muss (Begründungslast). Die Berufung erhebende Partei muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Bei Laien werden zwar auch an die Begründung des Rechtsmittels nur minimale Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen (an die Stellung von Rechtsmittelanträgen und die Begründung) nicht erfüllt, wird auf das Rechts-

- 5 mittel nicht eingetreten (OGer ZH LF230045 vom 27. Juli 2023 E. 3. m.w.H.; LF210022 vom 15. April 2021 E. 2.2.). 3.2. Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten und wenn sie vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgebracht werden (vgl. Art. 317 ZPO). Ist das nicht der Fall, bleiben die neuen Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt. 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Verfügung mit Fristansetzung zur Stellungnahme zum Gesuch sei der Berufungsklägerin rechtsgültig zustellt worden. Sie habe sich innert der ihr angesetzten Frist nicht vernehmen lassen, weshalb androhungsgemäss gestützt auf die Akten zu entscheiden sei (act. 17 S. 2). Die Sachdarstellung im Gesuch sei unbestritten geblieben. Demnach hätten die Parteien am 6./15. Mai 2020 einen Leasingvertrag über das Fahrzeug Tesla, Model X90 D, Stammnr. …, Farbe Grau, abgeschlossen. Die Berufungsbeklagte habe die Berufungsklägerin mit Schreiben vom 2. Februar 2024 für ausstehende Leasingraten gemahnt und ihr eine dreissigtägige Frist zur Begleichung der Ausstände angesetzt, mit der Androhung, dass bei deren unbenütztem Ablauf das Leasingverhältnis ausserordentlich gekündigt werde. Nach unbenutztem Fristablauf habe die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin am 11. März 2024 gestützt auf Ziff. 16.1 der Allgemeinen Leasingbedingungen (ALB) gekündigt (act. 17 S. 3). Mit der Kündigungsandrohung vom 2. Februar 2024 und der Kündigung vom 11. März 2024 habe die Berufungsbeklagte die Anforderungen an die Kündigung des Leasingvertrages gemäss Ziff. 16.1 ALB erfüllt. Nach Ziff. 16.3 ALB sei die Berufungsklägerin damit verpflichtet, der Berufungsbeklagten das Leasingobjekt sofort herauszugeben. Die Vorinstanz folgerte, der rechtlich relevante Sachverhalt sei erstellt und die Rechtslage klar, weshalb dem Herausgabeantrag der Berufungsbeklagten stattzugeben sei (act. 17 S. 4). 4.2. Die Berufungsklägerin beanstandet die im vorinstanzlichen Rubrum aufgenommene Zustelladresse. Weiter bringt sie vor, das Fahrzeug sei im März 2024 in Absprache mit der Berufungsbeklagten von Herrn C._____ vertraglich übernom-

- 6 men worden. Der Schriftverkehr sei über die Berufungsbeklagte und Herrn C._____ abgewickelt worden. Die "Kaufübernahme von Fr. 27'910.45" sei nicht bestritten, sondern nur hinterfragt worden. Schliesslich informiert die Berufungsklägerin "betreffend Fahrzeugübergabe" darüber, dass sich der streitgegenständliche Tesla ohne geladene Batterien am … [Adresse] befinde. Aufgrund eines Führerausweisentzuges werde er seit dem 9. Februar 2024 nicht mehr bewegt (act. 18). 4.3. Die Berufungsklägerin formuliert in ihrer Berufung keine Anträge. Solche ergeben sich auch aus ihrer Berufungsbegründung nicht mit hinreichender Deutlichkeit: Sie äussert sich einerseits zu einer vertraglichen Übernahme resp. Kaufübernahme. Andererseits macht sie Ausführungen dazu, wo das Fahrzeug abgeholt werden kann. Es wird somit nicht klar, ob die Berufungsklägerin das streitgegenständliche Fahrzeug zurückgeben will oder nicht. Damit fehlt es an genügenden Rechtsmittelanträgen. Hinzu kommt, dass die Ausführungen der Berufungsklägerin jegliche Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung vermissen lassen und es damit auch an einer hinreichenden Berufungsbegründung fehlt. Die Berufungsklägerin machte (obwohl sie Gelegenheit dazu hatte) vor Vorinstanz keinerlei Ausführungen zum Gesuch der Berufungsbeklagten um Rechtsschutz in klaren Fällen. Ihre Vorbringen zur Sache nunmehr in der Berufung sind neu und es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Im Berufungsverfahren handelt es sich damit um unzulässige Noven, welche ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. oben Erw. 3.2.). Nur der Vollständigkeit halber ist zur behaupteten (Kauf-)Übernahme noch festzuhalten, dass es zwischen den Parteien zwar eine Korrespondenz zur allfälligen Übernahme des Leasingobjektes gegeben hat. Die Parteien sind sich jedoch betreffend den Übernahmepreis (und damit einem wesentlichen Vertragspunkt) offensichtlich nicht einig geworden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den (neu) im Berufungsverfahren vorgetragenen Behauptungen und eingereichten Belegen (insbes. act. 20/3) der Berufungsklägerin.

- 7 - 4.4. Nach dem Gesagten fehlt es der Berufung an rechtsgenügenden Anträgen und zudem an einer hinreichenden Begründung, welche noch Beachtung finden kann. Dies führt zum Nichteintreten auf die Berufung der Berufungsklägerin. 5. 5.1. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1-2 i.V.m. § 4 Abs. 1-2 und § 8 GebV OG sowie in Anbetracht des Streitwertes von Fr. 27'910.45 (vgl. act. 1 S. 2), des geringen Zeitaufwandes und der geringen Komplexität des Falls auf Fr. 600.00 festzusetzen. 5.2. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 18, sowie an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht Audienz), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 8 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'910.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 24. Oktober 2024

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