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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.02.2025 LF240084

27 febbraio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,243 parole·~16 min·1

Riassunto

Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung im Nachlass von ...

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240084-O/U damit vereinigt LF240086 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 27. Februar 2025 in Sachen A._____, Berufungskläger 1 und B._____, Berufungskläger 2 gegen C._____, Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,

- 2 betreffend Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung im Nachlass von D._____, geboren am tt. September 1935, von E._____, gestorben am tt.mm.2024 in F._____, zuletzt wohnhaft gewesen in … F._____, Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 2. August 2024 (EN240186) Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei im Nachlasse von D._____, geb. am tt. September 1935, gest. am tt.mm.2024, wohnhaft gewesen G._____-strasse …, … F._____ (im Folgenden: "Erblasser"), einstweilen kein Erbschein auszustellen. 2. Es sei im Nachlass des Erblassers eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen. 3. Mit der Erbschaftsverwaltung sei der Notar des Notariats Thalwil, Herr H._____, zu beauftragen; eventualiter sei damit der Notar- Stellvertreter des Notariats Thalwil, Herr I._____, zu beauftragen; subeventualiter sei damit die Notar-Stellvertreterin des Notariats Thalwil, Frau J._____, zu beauftragen. 4. Alles unter Kostenfolgen zu Lasten des Nachlasses des Erblassers." Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen: 1. Von der Einsprache gegen die Ausstellung der Erbbescheinigung im Nachlass von D._____, geboren tt. September 1935, von E._____, gestorben tt.mm.2024 in F._____ ZH, zuletzt wohnhaft gewesen in F._____ ZH, wird Vormerk genommen. Solange die Einsprache zu Recht besteht, wird keine Erbbescheinigung ausgestellt. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.00.

- 3 - 3. Die Kosten werden dem Einsprecher, C._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, K._____ AG, … [Adresse] Zürich, auferlegt. 4./5. Mitteilungen / Rechtsmittel. Berufungsanträge: des Berufungsklägers 1 (act. 10 S. 1; sinngemäss): Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 2. August 2024 (EN240186) aufzuheben und es sei dem Berufungskläger 1 (gesetzlicher Erbe) auf Verlangen eine Erbbescheinigung auszustellen. des Berufungsklägers 2 (act. 24/9 S. 1; sinngemäss): Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 2. August 2024 (EN240186) aufzuheben und es sei dem Berufungskläger 2 (gesetzlicher Erbe) auf Verlangen eine Erbbescheinigung auszustellen. des Berufungsbeklagten (act. 19 S. 2 und act. 24/16 S. 2; sinngemäss): 1. Der (sinngemässe) Antrag der Berufungskläger 1 und 2 gemäss deren Berufungsschriften vom 17. und 22. August 2024 auf Ausstellung der Erbbescheinigung (Erbschein) sei in Bestätigung von Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 2. August 2024 (EN240186) abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungskläger 1 und 2. Erwägungen: I. 1. Am tt.mm.2024 verstarb D._____ (fortan Erblasser), zuletzt wohnhaft gewesen in F._____. Mit (Testamentseröffnungs-)Urteil vom 2. Juli 2024 (Geschäfts-Nr. EL240192) stellte das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (fortan Vorinstanz) u.a. gestützt auf Familienscheine die gesetzliche Erbenstellung der drei Söhne des Erblassers – A._____ (fortan Berufungskläger 1), B._____ (fortan Berufungskläger 2) und C._____ (fortan Berufungsbeklagter) –

- 4 fest. Die Vorinstanz eröffnete die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 26. April 2024 und stellte den vorerwähnten gesetzlichen Erben die Ausstellung einer Erbbescheinigung in Aussicht, sofern dagegen nicht innert Monatsfrist Einsprache im Sinne von Art. 559 ZGB erhoben werde. Überdies wurde von der Annahme des Willensvollstreckermandats durch den Berufungskläger 2 Vormerk genommen (vgl. act. 3/1). Auf Gesuch des Berufungsbeklagten wie auch des Berufungsklägers 2 ordnete die Vorinstanz sodann mit Verfügung vom 2. Juli 2024 (Geschäfts-Nr. EN240134) die Aufnahme eines öffentlichen Inventars an (vgl. act. 3/3). 2.1 Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 liess der Berufungsbeklagte bei der Vorinstanz Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins erheben, verbunden mit dem Gesuch um Anordnung der Erbschaftsverwaltung (act. 1). Die beiden Anträge behandelte die Vorinstanz in getrennten Verfahren. 2.2 Mit Urteil vom 2. August 2024 (Geschäfts-Nr. EN240187-F) ordnete die Vorinstanz im Nachlass des Erblassers die Erbschaftsverwaltung an und setzte als Erbschaftsverwalter den Notar des Wahlkreises ein. Gegen diesen Entscheid erhoben die Berufungskläger 1 und 2 hierorts separat Berufung (Geschäfts-Nr. LF240085 und LF240087). Die beiden Berufungsverfahren wurden in der Folge vereinigt (weitergeführt unter der Geschäfts-Nr. LF240085) und die Berufung mit heutigem Urteil der Kammer abgewiesen. 2.3 Hinsichtlich der vom Berufungsbeklagten erhobenen Einsprache gegen die Ausstellung des Erbscheins entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 2. August 2024 im eingangs wiedergegebenen Sinne (vgl. act. 4 = act. 15). 3.1 Mit an die Vorinstanz adressierter Eingabe vom 17. August 2024 (Poststempel) erhob der Berufungskläger 1 unter Bezugnahme auf das vorerwähnte Urteil vom 2. August 2024 "Einsprache gegen Nichtausstellung der Erbbescheinigung" (act. 10 inkl. Beilagen act. 11/1-3). Die Vorinstanz leitete die Eingabe am 20. August 2024 an das Obergericht weiter (act. 9).

- 5 - Es ist davon auszugehen, dass die klar als Rechtsmittelschrift erkennbare Eingabe trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid (act. 15 S. 3) vom nicht anwaltlich vertretenen Berufungskläger 1 versehentlich an die Vorinstanz gerichtet wurde (vgl. auch act. 12). Für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist ist daher auf den Zeitpunkt der Postaufgabe an die Vorinstanz abzustellen und damit auf den 17. August 2024 (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.6 f.; OGer ZH PS110210 Beschluss vom 6. Dezember 2011, E. 4). Die Berufung erfolgte somit rechtzeitig (vgl. act. 5/1). 3.2 Mit Eingabe vom 22. August 2024 (Poststempel) erhob auch der Berufungskläger 2 rechtzeitig Berufung bei der hiesigen Instanz und stellte den vorstehend wiedergegebenen Antrag. Das Verfahren wurde hierorts unter der Geschäfts-Nr. LF240086 angelegt (act. 9 inkl. Couvert und Beilagen act. 11/1-3 im Verfahren LF240086 [= act. 24/9 und act. 24/11/1-3]; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 5/3 im Verfahren LF240086 [= act. 24/5/3]). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-7). Mit Verfügungen der Kammer je vom 30. Januar 2025 wurde dem Berufungsbeklagten im vorliegenden Verfahren wie auch im Verfahren LF240086 Frist angesetzt zur Beantwortung der Berufung. Weiter wurde die Prozessleitung delegiert (act. 17; act. 14 im Verfahren LF240086 [= act. 24/14]). Mit rechtzeitig erfolgten Berufungsantworten je vom 13. Februar 2025 liess der Berufungsbeklagte die vorstehend wiedergegebenen Anträge stellen (act. 19 inkl. Beilagen act. 21/1-2; act. 16 inkl. Beilagen act. 18/1-2 im Verfahren LF240086 [= act. 24/16 und 24/18/1-2]; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 18, act. 15 im Verfahren LF240086 [= act. 24/15]). 5. Mit heutiger Präsidialverfügung wurde das Berufungsverfahren LF240086 mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt (act. 23 = act. 24/19). Die Berufungsantworten je vom 13. Februar 2024 (act. 19 und act. 24/16) sind den Berufungsklägern 1 und 2 mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.

- 6 - II. 1.1 Die Ausstellung von Erbscheinen gehört zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Titel vor Art. 551 i.V.m. Art. 559 ZGB). Es handelt sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für welche im Kanton Zürich das Einzelgericht im summarischen Verfahren zuständig ist (Art. 551 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 54 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. d GOG, Art. 248 lit. e ZPO). Dessen Entscheid ist grundsätzlich berufungsfähig (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Erbrechtliche Angelegenheiten sind naturgemäss vermögensrechtlicher Art (vgl. BGE 135 III 578 E. 6.3), was auch für die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln gilt (vgl. Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N 30). Der Streitwert liegt vorliegend über der Schwelle von Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO; vgl. nachfolgend Erw. IV.2). Die Vorinstanz hat somit zutreffend auf das Rechtsmittel der Berufung verwiesen (act. 15 S. 3). 1.2 Mit der Berufung kann die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innert der Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 ZPO) und begründet (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) bei der Berufungsinstanz einzureichen, d.h. der Berufungskläger hat im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid seiner Meinung nach falsch sein und deshalb abgeändert werden soll (sog. Begründungslast, vgl. ZK ZPO II-Reetz, 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 36). 1.3 Beide Berufungsschriften (act. 10 und act. 24/9) enthalten keinen ausdrücklichen Antrag, jedoch ergibt sich aus diesen zweifelsfrei, dass die Berufungskläger 1 und 2 die Nichtausstellung der Erbbescheinigung rügen und als gesetzliche Erben ihre Berechtigung auf eine solche geltend machen. 2.1 Vorab führt der Berufungskläger 1 aus, vom Erlass der Massnahmen durch die Vorinstanz überrascht gewesen zu sein, da er nicht über das Verfahren orientiert worden sei. Damit macht er sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (vgl. act. 10 S. 1).

- 7 - 2.2 Nach der Einlieferung einer letztwilligen Verfügung hat die Behörde bzw. die Vorinstanz, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen (vgl. Art. 556 Abs. 3 ZGB). Die Behörde kann somit ihre Massnahme auch ohne vorgängige Anhörung der Beteiligten erlassen, ohne dabei einen Gehörsanspruch zu verletzen (vgl. BSK ZKB II-Leu/Gabrieli, 7. Aufl. 2023, Art. 556 N 25; OGer ZH LF210033 vom 17. August 2021, E. 2.5.2 m.w.H.). Es liegt somit keine Verletzung des Anspruchs des Berufungsklägers 1 auf rechtliches Gehör vor. 3.1 In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt gemäss Art. 255 lit. b ZPO der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. auch ZK ZPO II- Senn, 4. Aufl. 2025, Art. 255 N 1 und 5 f.). Dieser wirkt sich nach der Praxis des Bundesgerichts nicht auf das Novenrecht im Berufungsverfahren aus (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Noven sind damit im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Neue Tatsachen werden vor Berufungsinstanz damit nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). 3.2 Bei der vom Berufungsbeklagten erstmals im Rechtsmittelverfahren eingereichten Vereinbarung zwischen dem Erblasser und Berufungskläger 2 vom 26. April 2024 (act. 21/2 = 24/18/2) handelt es sich um ein unzulässiges Novum, zumal der Berufungsbeklagte auch nicht darlegt, weshalb er das Dokument nicht schon mit seiner begründeten Einsprache vor Vorinstanz (act. 1) hat einreichen können. Die vorerwähnte Vereinbarung wie auch die entsprechenden Ausführungen dazu (act. 19 S. 4 f., act. 24/16 S. 4 f.) haben daher grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben. 3.3 Da indes der Berufungskläger 1 wie auch der Berufungskläger 2 vor Vorinstanz keine Gelegenheit erhalten hatten, Tatsachen vorzubringen (vgl. vorstehend Erw. II.2.2 und vorinstanzliche Akten EN240186), sind ihre Tatsachenbehauptungen in den jeweiligen Berufungsschriften vollumfänglich zu berücksichtigen.

- 8 - III. 1. Der Berufungsbeklagte liess vor Vorinstanz ausführen, er erwäge im Falle der Annahme der Erbschaft die Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der offensichtlich formungültigen "öffentlichen letztwilligen Verfügung" des Erblassers vom 26. April 2024 feststellen zu lassen, zumal die Umstände des Zustandekommens dieses Dokuments, welches nur vier Tage vor dem Tod des äusserst vulnerablen Erblassers datiere, unklar seien und die Erbunwürdigkeit von gesetzlichen Erben im Raum stehe, welche alsdann nicht im Erbschein aufzuführen wären (act. 1 S. 4). 2. Die Vorinstanz erwog einzig, dass im Sinne von Art. 559 ZGB fristgerecht Einsprache erhoben worden, davon Vormerk zu nehmen und in Anwendung von Art. 559 ZGB vorläufig keine Erbbescheinigung auszustellen sei (act. 15 S. 2). 3. Dagegen machen die Berufungskläger 1 und 2 im Kern geltend, dass es sich bei den Erben gemäss letztwilliger Verfügung des Erblassers um die gesetzlichen Erben bzw. die drei Söhne des Erblassers handle, weshalb kein Grund vorliege, ihnen den Erbschein nicht auszustellen (act. 10 S. 1 und act. 24/9 S. 1). Damit machen sie falsche Rechtsanwendung geltend. 4. Der Berufungsbeklagte liess seinerseits ausführen, die mit Urteil vom 2. Juli 2024 eröffnete "sog. Öffentliche letztwillige Verfügung" des Erblassers vom 26. April 2024 sei nichtig bzw. formungültig und vermöge a priori keine Wirkung zu zeitigen. Die Hintergründe deren Zustandekommens seien fragwürdig und eine "(freie)" Willensbildung des Erblassers fraglich. Das Testament datiere nur vier Tage vor dem Tod des Erblassers. Der Berufungskläger 1 habe selbst ausgeführt, das Testament sei etwas knapp geworden und der psychisch angeschlagene Erblasser sei während mehreren Nächten in seiner Wohnung umgefallen und habe im Spital eine Platzwunde am Kopf nähen müssen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Verfügung des Erblassers auf einer freien Willensbildung beruhe und es stehe die Erbunwürdigkeit der Brüder des Berufungsbeklagten, insbesondere des Berufungsklägers 2 im Raum, welche von Amtes wegen zu berücksichti-

- 9 gen sei. Die Erbunwürdigkeit ändere die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft und eine auf alle Söhne bzw. Erben ausgestellte Erbbescheinigung könne keinen Bestand haben. Es gehe nicht wie im Urteil BGer 5A_305/2020 vom 4. März 2021 um die Frage des Umfangs der Erbberechtigung der einzelnen gesetzlichen Erben, vielmehr sei deren Erbberechtigung zufolge Erbunwürdigkeit fraglich, was die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft tangiere und daher die Erbbescheinigung ihren Zweck, sämtliche Erben auszuweisen, a priori nicht zu erfüllen vermöge (act. 19 S. 4 f. und act. 24/16 S. 4-6). 5. Findet sich beim Tode eines Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern und binnen Monatsfrist nach der Einlieferung zu eröffnen (vgl. Art. 556 Abs. 1 und Art. 557 Abs. 1 ZGB; vgl. Testamentseröffnung act. 3/1 und Erw. I.1). Gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB wird nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung der eröffneten letztwilligen Verfügung an die Beteiligten den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. Anspruch auf Ausstellung eines solchen Erbscheins haben entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht nur eingesetzte, sondern auch gesetzliche Erben. Die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist (nur) zu verweigern, wenn die Erbberechtigung der betroffenen Personen bestritten wird (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Nicht bestritten werden kann indes die Berechtigung gesetzlicher Erben, im Gegensatz zu derjenigen der eingesetzten Erben (vgl. BGer 5D_305/2020 vom 4. Mai 2021, E. 3.2 m.w.H.; BSK ZGB II-Leu/Gabrieli, 7. Aufl. 2023, Art. 559 N 6 und 13; KuKo ZGB-Künzle, 2. Aufl. 2018, Art. 559 N 13). Die Kognition der zuständigen Behörde beim Entscheid darüber, wer Anspruch auf Ausstellung einer Erbescheinigung hat, ist beschränkt und provisorisch. Die Ausstellung des Erbscheins fusst auf einer vorläufigen Beurteilung der Rechtsnachfolge. Basis hierfür sind die gesetzliche Erbfolge, welche die Behörde namentlich anhand von Familienausweisen oder Auszügen aus dem Personenstandsregister ermittelt, und allfällige eröffnete (Art. 557 ZGB) und mitgeteilte (Art. 558 ZGB) Verfügungen von Todes wegen, welche die Behörde auch dann zu berücksichti-

- 10 gen hat, wenn sie diese aufgrund einer provisorischen Auslegung für ungültig oder anfechtbar hält. Eine Auseinandersetzung mit der materiellen Rechtsfolge findet nicht statt. Damit befasst sich das ordentliche Zivilgericht und nicht die Behörde, welche den Erbschein ausstellt. Deren Entscheidung stellt keine Anerkennung eines materiellen Rechts, sondern lediglich eine Bescheinigung über eine tatsächliche Situation dar, welche stets unter dem Vorbehalt der Ungültigkeits-, Herabsetzungs-, Erbschafts- und Feststellungsklagen steht (Art. 559 Abs. 1 ZGB; vgl. BGer 5D_305/2020 vom 4. Mai 2021, E. 3.2 m.w.H.; BGer 5A_757/2016 vom 31. August 2017, E. 3.3.3). 6.1 Unstrittig ist, dass die Parteien des vorliegenden Verfahrens als Nachkommen des Erblassers gesetzliche Erben (Art. 457 Abs. 1 ZGB; act. 19 S. 3, act. 24/16 S. 4) und ausserdem dessen alleinige Erben sind. Ihre Erbberechtigung als gesetzliche Erben kann im Einspracheverfahren wie vorstehend gesagt nicht bestritten werden. Dass einer der gesetzlichen Erben bereits ausgeschieden sei durch Erbverzicht, Ausschlagung oder Enterbung wurde nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Selbst bei Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 26. April 2024, welche ohnehin der gesetzlichen Erbfolge folgt (vgl. act. 3/1), würde deren (gesetzliche) Erbberechtigung nicht dahinfallen. 6.2 Der Berufungsbeklagte ist der Ansicht, es stehe die Erbunwürdigkeit der Berufungskläger 1 und 2 im Raum, weshalb keine Erbbescheinigung auszustellen sei. Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist gemäss Art. 540 Abs. 1 ZGB, wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat (Ziff. 1), wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat (Ziff. 2), wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen (Ziff. 3), oder wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat (Ziff. 4). Art. 540 Abs. 1 ZGB regelt die Erbunwürdigkeit als relativ

- 11 fehlende aktive Erbfähigkeit, die von Gesetzes wegen eintritt und von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. BSK ZGB II-Schwander, 7. Aufl. 2023, Art. 540 N 1). Die vom Berufungsbeklagten sowohl vor Vorinstanz als auch im Rechtsmittelverfahren (Erw. III.1 und III.4) lediglich pauschal behauptete Erbunwürdigkeit seiner Brüder erscheint vor dem Hintergrund der dargelegten gesetzlichen Erbunwürdigkeitsgründe nicht ansatzweise fundiert. 6.3 Nach dem Gesagten steht die Einsprache des Berufungsbeklagten der Ausstellung der Erbbescheinigung nicht entgegen. Diese vermag im vorliegenden Fall ihren Zweck, sämtliche Erben auszuweisen, trotz erhobener Einsprache uneingeschränkt zu erfüllen. Das gilt auch, wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund des Interessenkonflikts zwischen den Erben eine Erbschaftsverwaltung angeordnet wurde (Art. 556 Abs. 3 ZGB; vgl. vorstehend E. I.2.2) und der Erbschein daher einstweilen kaum einen praktischen Nutzen hat (so im Ergebnis BGer 5D_305/2020 vom 4. Mai 2021, E. 4.7; OGer ZH LF220080 vom 1. Dezember 2022, E. 3.1; BSK ZKB II-Leu/Gabrieli, 7. Aufl. 2023, Art. 559 N 7). 7. Die Berufung der Berufungskläger 1 und 2 erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Folglich ist Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils vom 2. August 2024 aufzuheben. Die Vorinstanz wird auf entsprechendes Ersuchen der gesetzlichen Erben einen Erbschein auszustellen haben. IV. 1. Die vorinstanzliche Festsetzung der Entscheidgebühr auf Fr. 150.– zulasten des Berufungsbeklagten wurde im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt und ist zu bestätigen. 2. Die Ausstellung bzw. Nichtausstellung von Erbbescheinigungen gehört wie einleitend gesagt zu den erbrechtlichen Sicherungsmassregeln und betrifft die freiwillige Gerichtsbarkeit (vgl. oben E. II.1.1). Die nichtstreitige Angelegenheit vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine (vermögensrechtliche) streitige Angelegenheit (vgl. statt vieler OGer ZH LF210027 vom 15. Juli 2021, E. II.1).

- 12 - Ausgangsgemäss wird der Berufungsbeklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB betreffen regelmässig den ganzen Nachlass. Als Streitwert gilt daher der Bruttowert der Aktiven (vgl. etwa OGer ZH LF210033 vom 17. August 2021, E. 4.1 m.w.H.; Diggelmann, DIKE-Komm- ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N 30). Ausgehend von einem Streitwert von mindestens Fr. 53'000.– (letztbekannter Steuerwert des Nachlasses gemäss Auskunft des Steueramtes F._____ im vorinstanzlichen Testamentseröffnungsverfahren EL240192 [vgl. Erw. I.1] "Fr. 79'000 / 238'100.–", act. 22; Betreffnis für die beiden Berufungskläger zusammen 2/3 von mind. Fr. 79'000.–) ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Berufungsklagten aufzuerlegen. 3. Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen: den Berufungsklägern 1 und 2 nicht, weil keine Umtriebsentschädigung beantragt wurde, dem Berufungsbeklagten nicht, weil er unterliegt. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung der Berufungskläger 1 und 2 wird die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 2. August 2024 aufgehoben. 2. Die Kostenregelung gemäss den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 2. August 2024 wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Berufungsbeklagten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungskläger 1 und 2 je unter Beilage von Doppeln von act. 19 und act. 24/16, an das Gemeindesteueramt F._____, an das Kantonale Steueramt, Nachlass, Postfach, 8090 Zü-

- 13 rich, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:

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