Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240079-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 22. Januar 2025 in Sachen A._____, Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Erbvertragseröffnung / Testamentseröffnung im Nachlass von B._____, geboren tt. März 1933, von C._____ ZH, gestorben tt.mm.2024, wohnhaft gewesen in D._____ ZH Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. Juli 2024 (EL240122)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Berufungsklägerin ist eine von drei Töchtern und gesetzlichen Erbinnen des verstorbenen B._____. Mit Urteil vom 2. Juli 2024 eröffnete die Vorinstanz einen Erbvertrag vom 14. Januar 1998 zwischen B._____, seiner verstorbenen Ehefrau und den gesetzlichen Erbinnen sowie eine letztwillige Verfügung des Erblassers vom 4. Februar 2016. In provisorischer Auslegung des Erbvertrags hielt die Vorinstanz unter anderem fest, der Erblasser setze seine Töchter und gleichzeitig gesetzlichen Erbinnen zu gleichen Teilen als Erben über seinen Nachlass ein. In seinem Testament vom 4. Februar 2016 hebe er ferner alle früheren Testamente auf, verweise auf den Erbvertrag von 14. Januar 1998 und richte Vermächtnisse aus. Den gesetzlichen Erbinnen stellte die Vorinstanz – eine allfällige Einsprache vorbehalten – die Ausstellung einer Erbbescheinigung in Aussicht (Dispositiv-Ziffer 2) und hielt fest, dass die Durchführung der Erbteilung deren Sache sei (Dispositiv-Ziffer 3; zum Ganzen act. 13 = act. 21 = act. 23, nachfolgend zitiert als act. 21). 1.2. Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 (Datum Poststempel) erhob die Berufungsklägerin Berufung gegen das Urteil bei der Kammer mit folgenden Anträgen: " 1. Das angefochtene Urteil sei an das Bezirksgericht Bülach zur Ergänzung in dem Sinne zurückzuweisen, dass eine Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 556 Abs. 3 ZGB einzusetzen sei. 2. In prozessualer Hinsicht: Das Verfahren sei zu sistieren bis zum rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Bülach über das bei ihm in der gleichen Sache eingereichte Begehren um Einsetzung einer Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 556 Abs. 3 ZGB, eventualiter einer Erbenvertretung im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." 1.3. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 wurde der Berufungsklägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 28). Dieser ging fristgerecht ein (act. 29 f.)
- 3 - 1.4. Die Akten des Testamentseröffnungsverfahrens der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1 – 18). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Testamente werden vom Einzelgericht in einem nicht streitigen, summarischen Verfahren eröffnet (Art. 557 Abs. 1 ZGB, Art. 54 SchlT ZGB, Art. 248 lit. e und 249 lit. c ZPO, § 137 lit. c GOG, THOMAS ENGLER / INGRID JENT- SØRENSEN, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines "eigenartigen" Verfahrens, SJZ 113 S. 421 f.). Sinn und Zweck der Testamentseröffnung ist, den Verfügungsinhalt bekanntzugeben (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 6. Auflage 2019, vor Art. 558 N 1). Dazu hat das Eröffnungsgericht die Erben zu ermitteln, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können. Dabei hat es eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter und keine materiell-rechtliche Wirkung (BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 7, 11 und 22). 2.2. Die Berufungsklägerin bestreitet nicht, dass die Vorinstanz – gestützt auf den Erbvertrag resp. das Testament – die grundsätzlich zum Erbe berufenen Personen zutreffend benannt und somit den richtigen Personen das Ausstellen eines auf sie lautenden Erbscheins in Aussicht gestellt hat. Vielmehr stört sie sich daran, dass die Vorinstanz keine Erbschaftsverwaltung eingesetzt habe, obwohl ein Sicherungsbedürfnis der Erben bestehe. Sinngemäss beanstandet die Berufungsklägerin damit Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids, wonach die Durchführung der Erbteilung Sache der gesetzlichen Erbinnen sei, und verlangt die Einsetzung eines Erbschaftsverwalters. 2.3. Sie begründet ihren Antrag zusammengefasst damit, dass die Lage heute in mehrfacher Hinsicht derart verfahren sei, dass die drei Erbinnen nur in sehr ungenügendem Mass in der Lage seien, sich auf gemeinsame notwendige Verwaltungshandlungen für die Erbschaft zu einigen. So habe die Erbin E._____ von den Eltern 2011 für deren Vertretung die Einzelunterunterschrift erhalten, ohne die restlichen Erben darüber zu informieren. Auch habe sie ihren Schwestern
- 4 praktisch keine Rechenschaft über die Erledigungen dieser Angelegenheiten abgelegt und auch kaum bzw. nur sehr lückenhafte Informationen über die übertragenen, aber noch unter Nutzniessung durch die Eltern stehenden Liegenschaften gegeben. Unter Umständen stünden langwierige Auseinandersetzungen um die Vermögensverwaltung durch die eine Tochter in den vergangenen Jahren bevor und damit Fragen des Umfangs und des Vorhandenseins von Vermögenswerten der Erbschaft (act. 22 Rz. 6 f.). 3.1. Gemäss Art. 556 Abs. 3 ZGB kann die Eröffnungsbehörde die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anordnen. Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung gestützt auf Art. 556 Abs. 3 i.V.m. Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB ist insbesondere angezeigt, wenn die Verwaltung durch die Erben oder den Willensvollstrecker ein besonderes Risiko beinhaltet, insbesondere mit Bezug auf die Auslieferung der Vermögenswerte an die besser berechtigten Erben, etwa weil die Erben uneinig sind oder weil die Situation unter ihnen unklar ist (BGer 5D_305/2020 vom 4. Mai 2021 E. 4.3. m.w.H.). Dies kann etwa vorliegen, wenn sich die gesetzlichen Erben in einem Zivilprozess gegenüberstehen (a.a.O. E. 4.4.; vgl. zudem den zugrundeliegenden Entscheid OGer ZH LF200056 vom 5. November 2020). 3.2. Inwiefern für die beantragte Rückweisung des vorinstanzlichen Entscheids überhaupt ein Rechtschutzinteresse besteht, nachdem die Berufungsklägerin die Einsetzung eines Erbschaftsverwalters bei der Vorinstanz bereits beantragt hat (vgl. act. 22 Rz. 5 und act. 25), kann offen bleiben: Die Berufungsklägerin behauptet nicht, die Vorinstanz hätte aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt ihres Entscheids eine Erbschaftsverwaltung anordnen müssen. Vielmehr stützt sie ihren Antrag auf den Tatsachenvortrag in ihrer Berufung. Mit ihren pauschal gehaltenen und unbelegt gebliebenen Behauptungen vermag sie allerdings nicht darzulegen, dass die Verwaltung durch die Erbinnen ein besonderes Risiko im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung beinhaltet. Entsprechend erweist sich ihre Berufung als offensichtlich unbegründet. Eine Fristansetzung zur Nachsubstantiierung der Berufung (vgl. dahingehend act. 22 Rz. 8) ist ausgeschlossen.
- 5 - Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden und die Berufung abzuweisen. Der Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom steuerbaren Vermögen des Erblassers per 2021 von rund CHF 5'600'000.– (vgl. act. 12 unten) und gestützt auf §§ 8 Abs. 3 sowie 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf CHF 2'000.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag der Berufungsklägerin auf Sistierung des Berufungsverfahrens wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Berufung der Berufungsklägerin wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'000.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.– verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 6 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 5'600'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: