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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.06.2024 LF240042

28 giugno 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·930 parole·~5 min·1

Riassunto

Gerichtliches Verbot

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LF240042-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler Beschluss vom 28. Juni 2024 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin betreffend gerichtliches Verbot Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 5. April 2024 (EH230039)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 ersuchte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Berufungsklägerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) um Erlass eines gerichtlichen Verbots bezüglich ihrer in B._____ gelegenen Liegenschaften an der C._____-strasse mit den Kataster-Nrn. 1 und 2 (act. 1; act. 2/1-2). Fragliches Gesuch wurde von D._____ und E._____ unterzeichnet, deren Zeichnungsberechtigung bzw. Bevollmächtigung sich weder aus dem Handelsregisterauszug noch aus den eingereichten Akten ergab (vgl. act. 1 und act. 14). Infolgedessen setzte die Vorinstanz der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 11. Januar 2024 Frist an, um ihr Gesuch von einer zeichnungsberechtigten Person handschriftlich unterzeichnen zu lassen oder eine rechtsgenügliche Vollmacht nachzureichen. Darüber hinaus forderte sie die Berufungsklägerin unter Androhung von Säumnisfolgen auf, eingehend darzulegen, inwiefern eine Besitzesstörung vorliege oder drohe und um geeignete Beweismittel dafür einzureichen (act. 3). Am 16. Januar 2024 reichte die Berufungsklägerin eine identische Eingabe ein, welche jedoch in Abweichung zum Gesuch vom 18. Dezember 2023 vom einzelzeichnungsberechtigten F._____ unterzeichnet war (act. 5; vgl. act. 14). 1.2 Mit Urteil vom 5. April 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch ab, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 400.– fest und auferlegte diese der Berufungsklägerin (act. 7 = act. 10 = act. 12). 1.3 Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 17. April 2024 (Poststempel vom 18. April 2024) Berufung (act. 11-13/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-8). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung führende Partei muss sich sachbezogen und substantiiert mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinan-

- 3 dersetzen. Sie muss darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewandt hat bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. II.1.1 f. mit Verweisen sowie BGE 138 III 374). 2.2 Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. etwa BGE 142 III 413, E. 2.2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Eine Partei, die solche im Berufungsverfahren einführen will, hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. etwa OGer ZH NP170004 vom 25. April 2027, E. II./1 m.w.H.). 2.3 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil im Wesentlichen fest, dass die Berufungsklägerin betreffend die bestehende oder drohende Besitzesstörung ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht nachgekommen sei, wodurch sich das Gericht kein ausreichendes Bild von der Art und Häufigkeit der geltend gemachten Besitzesstörung habe machen können, mit der Folge, dass diese von der Berufungsklägerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei. Entsprechend sei das Gesuch abzuweisen (act. 7 = act. 10 = act. 12). 2.4 In ihrer Berufungsschrift bringt die Berufungsklägerin vor, dass das Urteil nicht den Tatsachen entspreche. Sie habe es bei der Einreichung des Gesuchs versäumt, entsprechende Belege beizulegen und die Begründung sei zu milde. Sie konkretisiert die behauptete Besitzesstörung in der Berufungsschrift und reicht einen Parkplatzplan sowie Fotos von "unerlaubten Parkierern" ein (act. 11). 2.5 Bei den durch die Berufungsklägerin nun vor Rechtsmittelinstanz nachgeholten Ausführungen und eingereichten Belegen handelt es sich um neue Tatsachen und Beweismittel, welche im Berufungsverfahren verspätet erfolgen (vgl. vorstehende E. 2.2). Dass diese nicht schon vor Vorinstanz hätten vorgebracht bzw. eingereicht werden können, macht die Berufungsklägerin nicht geltend. Vielmehr räumt sie selbst ein, dass sie es im Rahmen der Gesuchseinreichung versäumt

- 4 habe, entsprechende Belege beizubringen und eine hinreichende Begründung abzugeben. Weshalb sie dieses Versäumnis nach entsprechender Fristansetzung durch die Vorinstanz nicht nachgeholt hat, führt sie nicht aus. Mit Ausnahme von der pauschalen Aussage, wonach das Urteil nicht den Tatsachen entspreche, setzt sich die Berufungsklägerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen schliesslich nicht konkret auseinander und zeigt auch nicht auf, weshalb diese unrichtig sein sollen (vgl. vorstehende E. 2.1). Die Berufungsklägerin macht insbesondere nicht geltend, die Vorinstanz habe aufgrund der im Gesuch enthaltenen Angaben eine Besitzesstörung zu Unrecht verneint. Es ist daher auf die Berufung nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Parteientschädigung ist keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.

- 5 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt mutmasslich Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am: 1. Juli 2024

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