Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF240005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 28. Februar 2024
in Sachen
A._____, Berufungskläger
betreffend Erbschein im Nachlass von B._____, geboren tt. Februar 1968, von Zürich, gestorben tt.mm.2023, wohnhaft gewesen C._____-gasse 1, … Zürich Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. November 2023 (EM232167)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2023 verstarb B._____ (Erblasser), geboren am tt. Februar 1968, mit letztem Wohnsitz in Zürich (act. 2). Mit Formular "Erbscheinbestellung" vom 9. Oktober 2023 gelangte A._____ (Gesuchsteller und Berufungskläger, fortan Berufungskläger) an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) und ersuchte um Ausstellung einer auf ihn lautenden Erbbescheinigung im Nachlass des Erblassers. Im Formular gab er an, dass kein Testament oder Erbvertrag vorhanden sei und der Erblasser als gesetzliche Erben seine Tochter (D._____), seine Mutter (E._____) und ihn als seinen Bruder (A._____) hinterlasse (act. 1). 1.2. Am 31. Oktober 2023 ging bei der Vorinstanz eine Erbausschlagungserklärung der Tochter des Erblassers, D._____, ein (act. 9/1; Geschäfts- Nr. EN231054). Mit Urteil vom 27. November 2023 nahm die Vorinstanz die Ausschlagungserklärung von D._____ zu Protokoll, unter Auferlegung der Kosten von Fr. 190.00 an sie (Geschäfts-Nr. EN231054-L/U). 1.3. Mit Verfügung vom 27. November 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch des Berufungsklägers um Ausstellung einer Erbbescheinigung im Nachlass des Erblassers ab und schrieb das Geschäft als dadurch erledigt ab. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 120.00 fest und auferlegte sie dem Berufungskläger (vgl. Geschäft-Nr. EM232167/U = act. 6). 2. 2.1. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 27. November 2023 erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 10. Januar 2024 (Datum Ankunft Grenzstelle: 14. Januar 2024) fristgerecht Berufung bei der Kammer (act. 7 und act. 7a). Die Berufungsschrift enthält keine förmlichen Berufungsanträge. Aus der Begründung der Berufung lässt sich jedoch schliessen, dass der Berufungskläger sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und im Nachlass des Erblassers um Ausstellung des verlangten Erbscheins an ihn ersucht.
- 3 - 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4 sowie act. 9 [Geschäfts-Nr. EN231054 betr. Erbausschlagung], act. 10 [Geschäfts-Nr. EN240034 betr. Anordnung erbgangssichernder Massnahmen] und act. 11 [Geschäfts- Nr. EM240131 betr. Erbschein]). 2.3. Mit Schreiben vom 20. Februar 2024, beim Obergericht eingegangen am 26. Februar 2024, zog der Berufungskläger seine Berufung zurück (act. 13). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 3. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenfolge rechtskräftig. Für das vorliegende Berufungsverfahren ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
- 4 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 329'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am:
Beschluss vom 28. Februar 2024 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...