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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.03.2021 LF210021

31 marzo 2021·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·372 parole·~2 min·3

Riassunto

Testamentseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF210021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 31. März 2021

in Sachen

A._____, Berufungskläger

betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von B._____, geboren tt. Juni 1945, von C._____ SG, gestorben tt.mm.2021, wohnhaft gewesen D._____-str. …, E._____

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 5. März 2021 (EL210061)

- 2 - Erwägungen: Mit Schreiben vom 17. März 2021, beim Obergericht eingegangen am 29. März 2021, zog der Berufungskläger die Berufung zurück (act. 13). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 246'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic versandt am:

Beschluss vom 31. März 2021 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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