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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.03.2021 LF210007

18 marzo 2021·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,226 parole·~16 min·1

Riassunto

Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF210007-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 18. März 2021 in Sachen

A._____ Aktiengesellschaft, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____,

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht (vorläufige Eintragung) Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 12. Januar 2021 (ES200035)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Das Grundbuchamt C._____ sei im Sinne von Art. 961 ZGB sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei einstweilen anzuweisen, zugunsten der Gesuchstellerin und zu Lasten der Grundstücke (GB- Blatt Nr. 1, Liegenschaft, Kataster Nr. 2 EGRID Nr. 3, D._____ [Ortschaft], E._____ [Ortschaft] und GB-Blatt Nr. 4, Liegenschaft, Kataster Nr. 5 EGRID Nr. 6, D._____) des Gesuchsgegners ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von Fr. 207'165.80 zuzüglich 5 % für die Summe von 83'867.70 seit dem 07. Januar 2020 sowie zuzüglich 5 % für die Summe 123'298.10 seit dem 27. Juli 2020 sofort vorläufig im Grundbuch einzutragen. 2. Der Gesuchstellerin sei eine Frist von drei Monaten anzusetzen, um die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandes gemäss Antrag 1 zulasten des Grundstücks der Gesuchsgegnerin einzureichen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchsgegnerin." Entscheid des Einzelgerichtes: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die streitberufene Person, von F._____ AG, G._____-str. …, … Zürich, sich innert der ihr mit Verfügung vom 25. November 2020 angesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen. 2. Das Begehren um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird abgewiesen. Demzufolge wird das Grundbuchamt C._____ angewiesen, das mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 vorsorglich vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin und zulasten der Grundstücke Grundbuch Blatt Nr. 1, Liegenschaft, Kataster Nr. 2, EGRID Nr. 3, D._____, E._____, und Grundbuch Blatt Nr. 3, Liegenschaft, Kataster Nr. 5, EGRID Nr. 6, D._____, vollumfänglich zu löschen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'500.–. 4. Die Gerichtskosten, einschliesslich der bereits angefallenen und noch ausstehenden Kosten des Grundbuchamts C._____, werden der Gesuchstelle-

- 3 rin auferlegt und – soweit ausreichend – aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 9'800.– bezogen. 5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 2'800.– (inkl. 7.7 % MWST) zu bezahlen. 6./7. [Mitteilung/Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: (act. 25) "1. Ziffer 2 des Urteils und der Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei der Berufungsklägerin eine Frist von drei Monaten anzusetzen, um die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts in Höhe von CHF 123'298.10 nebst Zins zu 5% seit dem 27. Juli 2020 zulasten der Grundstücke (GB-Blatt Nr. 1, Liegenschaft, Kataster Nr. 2 [EGRID Nr. 3] und GB-Blatt Nr. 4, Liegenschaft, Kataster 5 [EGRID Nr. 6) einzureichen. 2. Die Ziffern 3, 4 und 5 des Urteils und der Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich den Kosten des Grundbuchamtes C._____, dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten."

Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagter) ist Eigentümer zweier Grundstücke an der H._____-strasse in C._____, auf denen eine Gesamtüberbauung erstellt worden ist (act. 3/3). Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in I._____, welche Renovationen, Herstellung und Handel mit angefertigten und fertigen Fassadenverkleidungen und Ausführung von Reparaturarbeiten aller Art tätigt (act. 3/2). Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe für die Gesamtüberbauung des Berufungsbeklagten teilwei-

- 4 se zusammen mit Unterakkordanten die Fassade erstellt und diverse Sanierungsmassnahmen im Auftrag der von F._____ AG getätigt, wobei (u.a.) die ausgestellte Rechnung für die Sanierungsarbeiten im Betrag von Fr. 123'298.10 nicht beglichen worden sei (act. 1 Rz. B). 1.2. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 (act. 1) ersuchte die Berufungsklägerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Vorinstanz) um vorsorgliche bzw. superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück des Berufungsbeklagten. Dem Gesuch um superprovisorische Eintragung entsprach die Vorinstanz für eine Pfandsumme von CHF 123'298.10 nebst Zins zu 5 % seit 27. Juli 2020 mit Verfügung vom 9. Oktober 2020. Im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen (act. 5). Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 7) erklärte der Berufungsbeklagte der von F._____ AG (nachfolgend Streitberufene) gestützt auf Art. 78 ZPO die Streitverkündung (act. 13), was dieser zur Kenntnis gebracht wurde (act. 16). Die Streitberufene liess sich in der Folge nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 teilte der Berufungsbeklagte innert erstreckter Frist mit, dass er sich unter Vorbehalt eines Prozessbeitritts der Streitberufenen dem Begehren auf vorläufige Eintragung grundsätzlich nicht widersetze, soweit es die Glaubhaftmachung des Anspruches und die Voraussetzungen für die vorsorglichen Massnahmen betreffe (act. 18). Mit Entscheid vom 12. Januar 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch um vorläufige Eintragung ab und das Grundbuchamt C._____ an, das superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Abschluss eines allfälligen Rechtmittelverfahrens zu löschen (act. 24). 1.3. Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 25. Januar 2021 Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 25). Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 wurde der Berufung die aufschiebende Wirkung erteilt. Der Berufungsklägerin wurde sodann Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und dem Berufungsbeklagten Frist zur Stellungnahme zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesetzt (act. 29). Der Berufungsbeklagte teilte mit Eingabe vom 29. Januar 2021 mit, er habe der Streitberufenen aussergerichtlich erneut den

- 5 - Streit verkündet, und erklärte, unter Vorbehalt eines Prozessbeitritts der Streitberufenen auf eine Stellungnahme zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu verzichten (act. 31). 1.5. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1–22). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Die Berufung wurde rechtzeitig (vgl. act. 22/1 und Art. 314 Abs. 1 ZPO), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO bei der Kammer als zuständiger Berufungsinstanz eingereicht. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzlichen berufungsfähigen Endentscheid (vgl. Art. 308 ZPO). Die Berufungsklägerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. 2.2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 3. Materielles 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Berufungsklägerin bringe lediglich vor, sie habe Arbeiten auf dem Grundstück des Berufungsbeklagten getätigt, indem sie teilweise zusammen mit Unterakkordanten die Fassade erstellt und diverse Sanierungsmassnahmen im Auftrag der Streitberufenen getätigt habe. Dabei lege sie in keiner Weise dar, welche Arbeiten auf welchem Grundstück erbracht worden seien. Vielmehr beantrage die Berufungsklägerin die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für die gesamte Pfandsumme zulasten beider Grundstücke des Berufungsbeklagten. Dies sei nicht möglich. Das Pfandrecht sei auf jenem Grundstück einzutragen, dem die Bauarbeiten zugutegekommen seien, auf welchem also der Mehrwert entstanden sei. Auch bei Gesamtüberbauungen auf

- 6 der Grundlage ein und desselben Werkvertrags sei die Pfandbelastung nach Massgabe der auf die einzelnen Parzellen entfallenden Leistungen zu verteilen. Die Gesuchstellerin unterlasse jegliche Ausführungen dazu, wieso die Eintragung eines Gesamtpfandes ausnahmsweise zulässig sein solle. Entsprechend sei das Begehren um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts vollumfänglich abzuweisen und das Grundbuchamt C._____ anzuweisen, die vorsorglich erfolgte vorläufige Eintragung zu löschen (act. 24 E. 2). 3.2.1. Dagegen wendet die Berufungsklägerin zunächst ein, der Berufungsbeklagte habe sich dem Gesuch um Eintragung eines vorläufigen Bauhandwerkerpfandrechts nicht widersetzt, soweit es die Glaubhaftmachung des Anspruchs und die Voraussetzungen für die vorsorglichen Massnahmen anbelange. Er habe mit anderen Worten die Forderung, den an den Grundstücken geschaffenen Mehrwert, das Fehlen einer anderen hinreichenden Sicherheit sowie die Einhaltung der Viermonatsfrist anerkannt. Ungeachtet dessen sei das Gesuch um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts durch die Vorinstanz abgewiesen worden (act. 25 Rz. II.2f.). 3.2.2. Der Berufungsbeklagte gab vor Vorinstanz an, dass er sich unter Vorbehalt eines Prozessbeitritts der Streitberufenen einer vorläufigen Eintragung nicht widersetze (act. 18). Da kein Prozessbeitritt durch die Streitberufene erfolgte, ist die vom Berufungsbeklagten angeführte Bedingung nicht eingetreten. Folglich liegt – entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin – keine Anerkennung vor und die Vorinstanz prüfte zu Recht, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts erfüllt sind. 3.3.1. Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufungsschrift geltend, die Vorinstanz habe das Gesuch um Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu Unrecht abgewiesen. Auf den im Eigentum des Berufungsbeklagten stehenden und aneinandergrenzenden Liegenschaften C._____ Nr. 2 und C._____ Nr. 5 sei eine Gesamtüberbauung erstellt worden, wozu sie Material und Arbeit geliefert habe. Bei der Gesamtüberbauung handle es sich um eine Wohn- und Gewerbeliegenschaft mit angrenzender Tankstelle. Der Tankstellenshop befinde sich im Erdgeschoss der Wohn- und Geschäftsliegenschaft und stelle damit das wirtschaftliche

- 7 - Bindeglied zur Tankstellenanlage dar. Die Überbauung verbinde also die beiden Grundstücke eindeutig zu einer wirtschaftlichen Einheit. Beleg für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit bilde nicht zuletzt die über den Internetauftritt der Tankstellepächterin "J._____" abrufbare Bildaufnahme der Gesamtüberbauung, welche die Bildüberschrift "J._____ C._____, H._____-strasse … bis …, C._____" trage. Die Tatsache, dass verschiedene Grundstücke aufgrund von ausgeführten Arbeiten zu einer wirtschaftlichen Einheit verschmelzen, müsse als Voraussetzung zur Eintragung eines Gesamtpfandrechts genügen (vgl. act. 25 Rz. II.4f.). Weiter macht die Berufungsklägerin rechtliche Ausführungen zur Zulässigkeit der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts als Gesamtpfand (act. 25 Rz. II.5ff.). 3.3.2. In Verfahren, die wie hier vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht sind, tragen die Parteien die Verantwortung für die Beschaffung des Tatsachenstoffes. Sie haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen abstützen und den Sachverhalt nicht von sich aus ergänzen oder berichtigen (GLASL, DIKE-Komm- ZPO, Art. 55 N 7; BK-HURNI, Art. 55 ZPO N 10). Wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, hat jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts trifft folglich die Gesuchstellerin die Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Eintragungsvoraussetzungen. Die beweisbelastete Partei hat die zu beweisenden Tatsachen zu behaupten, weshalb mit der Beweislast die Behauptungslast einhergeht. Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Partei in ihrem Tatsachenvortrag in allgemeiner Weise sämtliche Tatsachen benennt, welche unter die ihr Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zer-

- 8 gliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (Urteil BGer 4A_646/2016 vom 8. März 2017 E. 3.4 u.a. mit Hinweis auf BGE 127 III 365 E. 2b und Urteil BGer 4A_1/2016 vom 25. April 2016 E. 2.1). Das im (summarischen) Verfahren der provisorischen Eintragung zur Anwendung gelangende (herabgesetzte) Beweismass der Glaubhaftmachung ändert nichts an der Behauptungsund Substantiierungslast, da dieses erst in einem nachfolgenden Schritt – bei der Würdigung der behaupteten Tatsachen durch das Gericht – die Position des Gesuchstellers erleichtert. Das herabgesetzte Beweismass entbindet die Gesuchstellerin daher nicht von ihrer Behauptungslast hinsichtlich der Eintragungsvoraussetzungen. 3.3.3. Nach dem Gesagten obliegt es der Berufungsklägerin, sämtliche Voraussetzungen von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB glaubhaft zu machen. Dazu zählt insbesondere anzugeben, welche Arbeiten auf dem Grundstück ausgeführt wurden. Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts als Gesamtpfand hätte die Berufungsklägerin hier also zunächst zu behaupten gehabt, dass auf beiden Grundstücken Arbeiten ausgeführt worden sind. Weiter hätte sie darzulegen gehabt, welche Arbeiten auf welchem Grundstück ausgeführt wurden, und sie hätte die Forderung entsprechend dem auf dem jeweiligen Grundstück entstandenen Mehrwert aufzuteilen gehabt bzw. sie hätte aufzeigen müssen, weshalb sich eine Aufteilung der Forderung auf die beiden Grundstücke als nicht möglich erweist. Dies tat die Berufungsklägerin nicht. In ihrem Gesuch machte sie vielmehr über mehrere Seiten Ausführungen zur Qualifikation des Werkvertrages, zur Frage der Übernahme von SIA Normen, zur Mangelhaftigkeit des Werks und zur Rechtzeitigkeit von Mängelrügen (act. 2 S. 1–5). Demgegenüber führte die Berufungsklägerin zu den Eintragungsvoraussetzungen des Bauhandwerkerpfandrechts – neben Ausführungen zur Wahrung der Eintragungsfrist und zur Höhe der Pfandforderung – einzig aus, sie habe Arbeiten auf dem Grundstück des Gesuchgegners getätigt, indem sie teilweise zusammen mit Unterakkordanten die Fassade erstellt und diverse Sanierungsmassnahmen im Auftrag der Streitberufenen

- 9 getätigt habe (act. 2 S. 6). Damit hat die Berufungsklägerin nicht einmal behauptet, dass auf beiden Grundstücken Arbeiten verrichtet wurden. Da die Berufungsklägerin nur von Arbeiten an einem Grundstück spricht, legt sie auch in keiner Weise dar, welche Arbeiten auf welchem Grundstück erbracht worden seien. Darauf wies die Vorinstanz zutreffend hin (act. 24 E. 2). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Berufungsklägerin nicht auseinander. Vielmehr versucht die Berufungsklägerin mit neuen Ausführungen in der Berufungsschrift die versäumten Behauptungen nachzuholen. So führt sie aus, dass es sich um aneinandergrenzende Grundstücke handle, auf denen eine Gesamtüberbauung mit Tankstelle erstellt worden war, wobei der Tankstellenshop im Erdgeschoss der Wohn- und Gewerbeliegenschaften das wirtschaftliche Bindeglied zur Tankstellenanlage darstelle und die Überbauung die beiden Grundstücke eindeutig zu einer wirtschaftlichen Einheit verbinde (act. 25 Rz. II.4). Weshalb diese Ausführungen trotz zumutbarer Sorgfalt (vgl. Art. 317 ZPO) nicht bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden, legt die Berufungsklägerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Damit sind die Ausführungen im Berufungsverfahren verspätet und es erübrigen sich Weiterungen dazu. Da es – wie gezeigt – bereits an den erforderlichen Tatsachenbehauptungen fehlte, trat die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch der Berufungsklägerin nicht ein. Auf die rechtlichen Ausführungen der Berufungsklägerin zur Zulässigkeit der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts als Gesamtpfand braucht vor diesem Hintergrund nicht eingegangen zu werden. 3.5. Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen, der angefochtene Entscheid ist zu bestätigten. Entsprechend ist die Löschung des gestützt auf die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2020 eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts anzuordnen. Weil einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 103 Abs. 1 BGG), ist die Löschung erst vierzig Tage ab Zustellung des vorliegenden Entscheides an die Berufungsklägerin und unter dem Vorbehalt eines anders lautenden Entscheides des Bundesgerichts vorzunehmen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

- 10 - 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Berufungsklägerin für die Verfahren vor beiden Instanzen kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Bemessung der erstinstanzlichen Entscheidgebühr und Parteientschädigung wurde nicht beanstandet, weshalb es bei der vorinstanzlichen Kostenregelung bleibt. 4.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen und der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Kosten sind mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. 4.3. Dem Berufungsbeklagten ist für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.– zzgl. MwSt. zuzusprechen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Januar 2021 wird bestätigt.

- 11 - 2. Das Grundbuchamt C._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügungen des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Meilen vom 9. Oktober 2020 zugunsten der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin und zulasten des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten auf den Grundstücken Grundbuch Blatt Nr. 1, Liegenschaft, Kataster Nr. 2, EGRID Nr. 3, D._____, E._____ und Grundbuch Blatt Nr. 4, Liegenschaft, Kataster Nr. 5 EGRID Nr. 6, D._____ für eine Pfandsumme von Fr. 123'298.10 nebst Zins zu 5% seit 27. Juli 2020 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach Ablauf von vierzig Tagen ab Zustellung dieses Entscheides an die Berufungsklägerin zu löschen, unter dem Vorbehalt eines anders lautenden Entscheides des Bundesgerichts. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.– zzgl. 7.7 % MwSt. zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage von act. 25, an das Grundbuchamt C._____ sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 12 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 123'298.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 19. März 2021

Urteil vom 18. März 2021 Entscheid des Einzelgerichtes: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die streitberufene Person, von F._____ AG, G._____-str. …, … Zürich, sich innert der ihr mit Verfügung vom 25. November 2020 angesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen. 2. Das Begehren um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird abgewiesen. Demzufolge wird das Grundbuchamt C._____ angewiesen, das mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 vorsorglich vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Gesuchste... 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'500.–. 4. Die Gerichtskosten, einschliesslich der bereits angefallenen und noch ausstehenden Kosten des Grundbuchamts C._____, werden der Gesuchstellerin auferlegt und – soweit ausreichend – aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 9'800.– bezogen. 5. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 2'800.– (inkl. 7.7 % MWST) zu bezahlen. 6./7. [Mitteilung/Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: (act. 25) Erwägungen: 1.2. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 (act. 1) ersuchte die Berufungsklägerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Vorinstanz) um vorsorgliche bzw. superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem Grundstück de... 1.3. Dagegen erhob die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 25. Januar 2021 Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 25). Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 wurde der Berufung die aufschiebende Wirkung erteilt. Der Berufungsklägerin wurde ... 3.3.2. In Verfahren, die wie hier vom Verhandlungsgrundsatz beherrscht sind, tragen die Parteien die Verantwortung für die Beschaffung des Tatsachenstoffes. Sie haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Bew... 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Berufungsklägerin für die Verfahren vor beiden Instanzen kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Bemessung der erstinstanzlichen Entscheidgebühr und Parteientschädigung wurde nicht... 4.3. Dem Berufungsbeklagten ist für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.– zzgl. MwSt. zuzusprechen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Januar 2021 wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.– zzgl. 7.7 % MwSt. zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage von act. 25, an das Grundbuchamt C._____ sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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