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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.03.2021 LF210003

3 marzo 2021·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·398 parole·~2 min·2

Riassunto

Testamentseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF210003-O/U vereinigt mit Geschäfts-Nr. LF210002-O

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Verfügung vom 2. März 2021 in Sachen

A._____, Berufungsklägerin,

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von B._____, geboren am tt. Dezember 1934, von C._____ ZH, gestorben am tt.mm.2020, wohnhaft gewesen D._____-str. …, … Zürich,

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Dezember 2020 (EL201105)

- 2 - Erwägungen: 1. Am tt.mm.2020 verstarb B._____ (fortan Erblasser), geboren am tt. Dezember 1934, von C._____ ZH, mit letztem Wohnsitz an der D._____-str. …, … Zürich, in Zürich (act. 3). Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau, E._____, sowie seine beiden Kinder, A._____, geboren tt. Dezember 1959, und F._____, geboren tt. April 1961 (vgl. act. 7 E. II = act. 9 E. II = act. 11 E. II). 2. Mit an die Vorinstanz adressierter Eingabe vom 13. Januar 2021 (Datum Poststempel) hat A._____ (Berufungsklägerin und gemeinsame Tochter des Erblassers und von E._____) Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben (act. 10). Gleichentags hat auch E._____ (Ehefrau des Erblassers) Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben (vgl. act. 10 im Verfahren LF210002-O). 3. Da die beiden Berufungen dieselbe Sache – namentlich die einstweilige Auslegung des Testamentes des Erblassers vom 11. April 2008 durch die Vorinstanz – betreffen, erscheint es zweckmässig, die beiden Berufungsverfahren zu vereinigen. In Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO ist das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren mit der Geschäfts-Nr. LF210002-O zu vereinigen und als dadurch erledigt im Geschäftsregister der Kammer abzuschreiben.

- 3 - Es wird verfügt: 1. Das vorliegende Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LF210003-O wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LF210002-O vereinigt und unter der letztgenannten Nummer weitergeführt. 2. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LF210003-O wird im Geschäftsregister der Kammer abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin gegen Empfangsschein. Eine Ausfertigung dieser Verfügung wird zu den Akten des Verfahrens Nr. LF210002-O gelegt.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

versandt am:

Verfügung vom 2. März 2021 Erwägungen: Es wird verfügt: 1. Das vorliegende Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LF210003-O wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LF210002-O vereinigt und unter der letztgenannten Nummer weitergeführt. 2. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LF210003-O wird im Geschäftsregister der Kammer abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin gegen Empfangsschein. Eine Ausfertigung dieser Verfügung wird zu den Akten des Verfahrens Nr. LF210002-O gelegt.

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