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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.03.2021 LF210002

3 marzo 2021·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,038 parole·~15 min·2

Riassunto

Testamentseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF210002-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LF210003-O

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss vom 3. März 2021 in Sachen

A._____, Berufungsklägerin 1

sowie

B._____, Berufungsklägerin 2

betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von C._____, geboren am tt. Dezember 1934, von D._____ ZH, gestorben am tt.mm.2020, wohnhaft gewesen E._____-str. …, … Zürich,

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Dezember 2020 (EL201105)

- 2 - Erwägungen: I. (Sachverhalt und Prozessgeschichte) 1. Am tt.mm.2020 verstarb C._____ (nachfolgend Erblasser), geboren am tt. Dezember 1934, von D._____ ZH, mit letztem Wohnsitz an der E._____-str. …, … Zürich, in Zürich (act. 3). Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau, A._____, sowie seine beiden Kinder B._____, geboren tt. Dezember 1959, und F._____, geboren tt. April 1961 (vgl. act. 7 E. II = act. 9 = act. 11 E. II, nachfolgend zit. als act. 9). 2. Am 1. Dezember 2020 reichte B._____ dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen (nachfolgend Vorinstanz) eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 11. April 2008 verschlossen zur amtlichen Eröffnung ein (act. 1 und act. 9 [angeheftet]). Mit Testament vom 11. April 2008 verfügte der Erblasser das Folgende: "Ich, C._____, geboren am tt. Dezember 1934, wohnhaft in Zürich E._____str. … treffe die folgenden letztwilligen Verfügungen: I. Meinen Sohn F._____ tt. April 1961 setze ich auf den Pflichtteil. II. Den Rest meines Nachlasses wende ich meiner Tochter B._____ tt. Dezember 1959 zu. Zürich den 11. April 2008 [Unterschrift]" 3. Mit Urteil vom 22. Dezember 2020 eröffnete die Vorinstanz das Testament vom 11. April 2008. Darin hielt die Vorinstanz zusammengefasst fest, es sei davon auszugehen, dass es der wirkliche Wille des Erblassers gewesen sei, mit seinem Testament vom 11. April 2008 über sein ganzes Vermögen zugunsten seiner Kinder zu verfügen. Demzufolge verbleibe keine Quote des Nachlasses zugunsten der Ehefrau, weshalb einstweilen von einem Ausschluss der Ehefrau vom Nachlass auszugehen sei (act. 9 E. IV). Dementsprechend stellte die Vorinstanz

- 3 nur den Kindern des Erblassers – nicht aber dessen Ehefrau – einen auf sie lautenden Erbschein auf Verlangen in Aussicht (act. 9, Dispositiv-Ziffer 2), sofern die Ehefrau dagegen nicht innert Monatsfrist von der Zustellung des Urteils an Einsprache erhebe (act. 9, Dispositiv-Ziffer 3). 4. Mit an die Vorinstanz adressierter Eingabe vom 13. Januar 2021 (Datum Poststempel) hat A._____ (Ehefrau des Erblassers, fortan Berufungsklägerin 1) Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben (act. 10). Gleichentags hat auch B._____ (gemeinsame Tochter des Erblassers und der Berufungsklägerin 1; fortan Berufungsklägerin 2) Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben (vgl. act. 10 Im Verfahren LF210003-O). 5. Mit Verfügung vom 2. März 2021 wurden die Berufungsverfahren LF210002- O und LF210003-O vereinigt und gemeinsam unter der erstgenannten Geschäftsnummer weitergeführt (vgl. act. 12 und act. 12 im Geschäft-Nr. LF210003-O). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1–7). 6. Auf weitere prozessleitende Schritte im Berufungsverfahren kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. (Zur Berufung im Einzelnen) 1. 1.1 Die Berufung ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie muss konkrete Rechtsbegehren, d.h. Berufungsanträge bzw. Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Entscheids, und die Begründung dieser Rechtsbegehren enthalten. Mit den Berufungsanträgen soll (präzise) zum Ausdruck gebracht werden, wie genau die Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (bzw. dessen Dispositivs) angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist. Allerdings wird von Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt.

- 4 - Als Antrag genügt eine allenfalls in der Begründung enthaltene Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Berufungsklägers unrichtig sein soll (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). 1.2 Die bis auf wenige Worte identischen Berufungsschriften der Berufungsklägerinnen 1 und 2 wurden der Post am 13. Januar 2021 übergeben und sind am 14. Januar 2021 bei der Vorinstanz eingegangen, welche die Berufungsschriften noch gleichentags an das Obergericht weitergeleitet hat (vgl. act. 10 und act. 10 im Geschäft-Nr. LF210003-O). Die Rechtsmittelfrist gilt damit als gewahrt (vgl. BGer 4A_476/2014 vom 9. Dezember 2014, E. 3.7; vgl. dazu auch act. 4). 1.3 Die Testamentseröffnung und das Ausstellen von Erbbescheinigungen gehören zu den Sicherungsmassregeln des Erbganges (Titel vor Art. 551 ZGB). Sie sind Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (Art. 556 i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Gegen erstinstanzliche Entscheide im summarischen Verfahren ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung nur zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Erbrecht regelt die Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen Person und beschränkt sich auf deren Vermögenswerte. Ein erbrechtliches Verfahren ist demnach stets eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.– ist hier erreicht (Steuerwert Nachlass = Fr. 112'000.– gemäss Vermerk auf dem Deckblatt der vorinstanzlichen Akten; davon sinngemäss geltend gemachtes Betreffnis [pflichtteilsgeschützte Erbquote für den überlebenden Ehegatten gemäss Art. 462 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 471 Ziff. 3 ZGB] für die Berufungsklägerin 1 von einem Viertel = Fr. 28'000.–). 1.4 Die Berufungsschriften der Berufungsklägerinnen enthalten keine Anträge. Nachdem aus den Berufungsbegründungen jedoch klar hervorgeht, dass die Be-

- 5 rufungsklägerinnen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die "Neuauslegung" des Testamentes vom 11. April 2008 in dem Sinne verlangen, dass auch A._____ als Ehefrau des Erblassers eine Quote am Nachlass zukommen soll, genügen die Berufungsschriften den (bei Laien herabgesetzten) formellen Anforderungen an eine Berufungsschrift. 1.5 Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels ist die Beschwer; sie ist für das Rechtsmittelverfahren das von Amtes wegen zu beachtende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, der ein von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides besitzt (vgl. BGE 120 II 5 E. 2a; ZK ZPO-REETZ, 3. Aufl. 2016, Zürich/Basel/Genf, Vor Art. 308-318 N 30). Indem die Berufungsklägerin 2 in ihrer Berufung die Ansicht vertritt, die Berufungsklägerin 1 (ihre Mutter und Ehefrau des Erblassers) solle ebenfalls einen Anteil am Erbe, namentlich den für den überlebenden Ehegatten gesetzlich vorgesehenen Pflichtteil, bekommen (vgl. act. 10 im Verfahren LF210003-O), verfolgt sie nicht eigene Interessen, sondern diejenigen der Berufungsklägerin 1. Die Berufungsklägerin 2 selbst ist vom vorinstanzlichen Entscheid denn auch nicht derart betroffen, dass sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung hätte, zumal ihr gemäss einstweiliger Auslegung der Vorinstanz nach Abzug des Pflichtteils des Bruders der gesamte restliche Nachlass zuzuteilen wäre und sie berechtigt erklärt wurde, die Ausstellung des auf sie lautenden Erbscheins zu verlangen. Entsprechend fehlt es hinsichtlich der Berufung der Beschwerdeführerin 2 an der Voraussetzung der Beschwer und auf die Berufung der Berufungsklägerin 2 ist (bereits) aus diesem Grund nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Testamentseröffnung nach Art. 556 ff. ZGB dient der Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die betroffe-

- 6 nen Personen. Diese sollen sich vom Inhalt und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen können (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 6. Aufl. 2019, Art. 557 N 1 f. und Art. 558 N 1). Einerseits hat das Gericht somit die Erben zu ermitteln, um diesen den Inhalt der letztwilligen Verfügung bekannt zu geben, damit sie ihre Rechte wahren können (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 7 f.). Mit der Eröffnung beginnt unter anderem die Verjährungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB), die Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) und die Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) zu laufen (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 22). Andererseits hat das Eröffnungsgericht eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie, das heisst auf den ersten Blick als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell, d.h. sie hat keine materiell-rechtliche Wirkung (vgl. BSK ZGB II- KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 557 N 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (vgl. ZR 77/1978 Nr. 131, ZR 82/1983 Nr. 66 und ZR 84/1985 Nr. 90, je mit weiteren Hinweisen). Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich kein materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Gericht vorbehalten bleibt (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Vor Art. 551-559 N 10), prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (vgl. etwa OGer ZH LF160054 vom 29. September 2016, E. 2). 2.2 Im Urteil vom 22. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz unter anderem fest, der Erblasser hinterlasse als pflichtteilsgeschützte Erben gemäss Art. 470 ZGB seine Ehefrau und seine beiden Kinder. In seinem Testament vom 11. April 2008 habe der Erblasser seinen Sohn auf den Pflichtteil gesetzt und den Rest seines Nachlasses seiner Tochter zugewandt. Anderweitige Erbteile gingen aus dem

- 7 - Testament selber nicht hervor, weshalb durch Auslegung des Testamentes nach objektivem Sinn und Wortlaut zu ermitteln sei, ob es der Wille des Erblassers gewesen sei, im betreffenden Testament über sein gesamtes Vermögen gemäss obiger Aufteilung zu verfügen und seine Ehefrau sinngemäss von der Erbfolge auszuschliessen (act. 9 E. III). In vorläufiger Auslegung der letztwilligen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, aufgrund des vom Erblasser gewählten Wortlauts "Rest meines Nachlasses" sowie aufgrund einer Gesamtbetrachtung des Testamentes bzw. dessen Ziffer I und II erscheine es naheliegend, dass es der Wille des Erblassers gewesen sein müsse, über sein gesamtes Vermögen letztwillig zugunsten seiner Kinder zu verfügen. Hinweise darauf, dass der Erblasser eine weitere Aufteilung bzw. anderweitige Erbteile seines Nachlasses vorbehalten haben könnte (insbesondere zugunsten seiner pflichtteilsgeschützten Ehefrau) liessen sich dem Testament nicht entnehmen. Überdies gebe es auch keinerlei Anhaltspunkte, um vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut des Testamentes abzuweichen. Deshalb sei davon auszugehen, dass es der wirkliche Wille des Erblassers gewesen sei, mit seinem Testament vom 11. April 2008 über sein ganzes Vermögen zugunsten seiner Kinder zu verfügen. Demzufolge verbleibe keine Quote des Nachlasses zugunsten der Ehefrau, weshalb einstweilen von einem Ausschluss der Ehefrau auszugehen sei (act. 9 E. IV). 2.3 In ihren Rechtsmittelschriften monieren die Berufungsklägerinnen, die Vorinstanz habe den letzten Willen des Erblassers völlig falsch interpretiert. In erster Linie sei es dem Erblasser sehr wichtig gewesen, dass seine Ehefrau (Berufungsklägerin 1) nach seinem Tod gut versorgt sei. Selbstverständlich habe er deshalb – entgegen der unrichtigen Interpretation seines letzten Willens durch die Vorinstanz – gewollt, dass der pflichtteilsgeschützte Erbteil an die Berufungsklägerin 1 gehe. Dies sei für ihn aber derart selbstverständlich gewesen, dass er dies in seinem Testament vom 11. April 2008 nicht mehr separat erwähnt habe. Von einer Enterbung könne hier also keine Rede sein. Richtigerweise sei das Testament vom 11. April 2008 so zu verstehen, dass F._____ (Sohn des Erblassers und der Berufungsklägerin 1) sowie die Berufungsklägerin 1 ihre gesetzlichen Pflichtteile erhalten sollen und die Berufungsklägerin 2 den Rest des Nachlasses. Zum Beweis dieser Interpretation des Testamentes bzw. des letzten Willens des Erblas-

- 8 sers offerieren die Berufungsklägerinnen sodann eine Zeugin (vgl. zum Ganzen act. 10 und act. 10 im Verfahren Nr. LF210003-O). 2.4 Mit Ihren Vorbringen richten sich die Berufungsklägerinnen nicht gegen die Eröffnung der letztwilligen Verfügung an sich. Sie machen insbesondere nicht geltend, das Testament des Erblassers vom 11. April 2008 sei ihnen nicht gehörig eröffnet und mitgeteilt worden oder die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfung eine offensichtlich falsche Auslegung des Testaments vorgenommen. Sie anerkennen vielmehr, dass der Erblasser seine Ehefrau (Berufungsklägerin 1) im Testament vom 11. April 2008 nicht erwähnt hat, stellen sich aber auf den Standpunkt, für ihn (den Erblasser) sei derart selbstverständlich gewesen, dass der pflichtteilsgeschützte Erbteil an seine Ehefrau gehen soll, dass er dies in seinem Testament nicht mehr separat erwähnt habe. Damit verlangen sie faktisch eine andere (einstweilige) Auslegung des Testaments bzw. gerichtliche Ergänzung des Testamentes bzw. die Feststellung der im Testament fehlenden Erbquote (Pflichtteil) für die Berufungsbeklagte 1 gemäss dem von ihnen geschilderten tatsächlichen letzten Willen des Erblassers. Sie zeigen aber nicht auf, weshalb die Auslegung der Vorinstanz falsch sein soll bzw. aus welchen, sich aus dem Testament ergebenden Umständen sich die von ihnen verlangte vorläufige Auslegung ergeben soll. Eine gerichtliche Feststellung und inhaltliche Ergänzung des Testaments in Bezug auf die Erbquoten kann zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sein. Wie bereits erwähnt, stellt die Eröffnungsbehörde einzig fest, was der Erblasser inhaltlich in der letztwilligen Verfügung angeordnet hat und zwar im Rahmen einer einstweiligen Auslegung des Testaments und ohne zu prüfen, ob damit die zwingenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (wie etwa die Bestimmungen betr. Pflichtteil gemäss Art. 470 ff. ZGB) eingehalten wurden, worauf auch bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (vgl. act. 9 E. IV, S. 4). Die einstweilige Auslegung des Testaments hat grundsätzlich anhand des Wortlauts zu erfolgen. Ist dieser eindeutig, so hat es bei dieser Aussage zu bleiben (vgl. z.B. BGE 120 II 182, E. 2a, m.w.H.). Im Testament vom 11. April 2008 hat der Erblasser seinen Sohn, F._____, auf den Pflichtteil gesetzt und den Rest seines Nachlasses seiner Tochter,

- 9 - B._____ (Berufungsklägerin 2), zugewandt (act. 9 [angeheftet]). Seine Ehefrau (Berufungsklägerin 1) hat er in seinem Testament demgegenüber mit keinem Wort erwähnt. Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, nach dem Wortlaut des Testaments habe der Erblasser folglich über sein ganzes Vermögen zugunsten seiner beiden Kinder verfügt, unter Ausschluss seiner Ehefrau als Erbin. Der Wortlaut des Testamentes vom 11. April 2008 erscheint klar und bietet wenig Interpretationsspielraum. Unter diesen Umständen ist sachgerecht, wenn die Vorinstanz in einstweiliger Auslegung des Testamentes nur die Kinder des Erblassers als Erben qualifizierte und dementsprechend auch nur diesen einen Erbschein in Aussicht stellte. Die vorläufige Prüfung des Testaments durch die Vorinstanz (vgl. oben, Ziff. 2.1) ist demnach nicht zu bemängeln. Soweit die Berufungsklägerinnen eine Auslegung des Testaments mit bindender (materiell-rechtlicher) Wirkung anstreben, kann dies nicht im vorliegenden Verfahren erfolgen, sondern müsste beim ordentlichen Zivilgericht geltend gemacht werden. Auf die Berufungen der Berufungsklägerinnen 1 und 2 ist aus diesem Grund mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 2.5 Abschliessend sind die Berufungsklägerinnen noch auf das Folgende hinzuweisen: Sind sie sich darüber einig, dass die Berufungsklägerin 1 – entgegen dem durch einstweilige Auslegung eruierten Willen des Erblassers und den Erwägungen der Vorinstanz – ihren Pflichtteil resp. gesetzlichen Erbteil erhalten soll, steht es ihnen frei, den Rest des Nachlasses (nach Abzug des Pflichtteils von F._____) entsprechend unter sich aufzuteilen. Selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass F._____ das Testament des Erblassers vom 11. April 2008, mit welchem er auf den Pflichtteil gesetzt wurde, nicht anficht. Sollte keine einvernehmliche Teilung des Nachlasses möglich sein, hätte die Anfechtung des Testamentes selber auf dem Wege der gerichtlichen Klage – beispielsweise der Herabsetzungsklage – zu erfolgen, die binnen Jahresfrist beim Friedensrichteramt des letzten Wohnsitzes des Erblassers anhängig zu machen ist (vgl. dazu auch die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung, act. 9 Dispositivziffer 8).

- 10 - III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Die nicht streitige Eröffnung der letztwilligen Verfügung vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine streitige vermögensrechtliche Angelegenheit (OGer ZH LF140076 vom 13. Oktober 2014, E. 7; OGer ZH LF130039 vom 27. Juni 2013, E. 5). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Berufungsklägerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), je unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens. 2. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen. Damit wird insbesondere dem geringen Zeitaufwand im Rechtsmittelverfahren Rechnung getragen. Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen, weil die Beschwerdeführerinnen unterliegen und dem Beschwerdegegner keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufungen der Berufungsklägerinnen 1 und 2 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Berufungsklägerinnen 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamte Entscheidgebühr. 4. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerinnen 1 und 2 sowie an F._____, … [Adresse] (gesetzlicher Erbe), das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

- 11 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli versandt am:

Beschluss vom 3. März 2021 Erwägungen: I. (Sachverhalt und Prozessgeschichte) II. (Zur Berufung im Einzelnen) III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufungen der Berufungsklägerinnen 1 und 2 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Berufungsklägerinnen 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftbarkeit für die gesamte Entscheidgebühr. 4. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerinnen 1 und 2 sowie an F._____, … [Adresse] (gesetzlicher Erbe), das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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