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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.10.2019 LF190061

9 ottobre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·454 parole·~2 min·5

Riassunto

Ausweisung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF190061-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 9. Oktober 2019 in Sachen

1. A._____, 2. ..., Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin,

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter,

betreffend Ausweisung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. September 2019 (ER190022)

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) und C._____ sind Mieter einer 2.5-Zimmer-Wohnung sowie einer Atelierwohnung im Erdgeschoss in der Liegenschaft … [Adresse] (act. 2/1 und act. 2/2). Der Vermieter B._____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) stellte beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) ein Ausweisungsbegehren (vgl. act. 1), welches mit Urteil vom 20. September 2019 gutgeheissen wurde (act. 27). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Berufungsklägerin Berufung (act. 28; act. 29). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 (Datum Poststempel) teilte die Berufungsklägerin mit, die Berufung zurückzuziehen, da sie sich mit dem Vermieter geeinigt habe (act. 30). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 3. Umständehalber sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage von act. 29 u. act. 30, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 3 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am:

Beschluss vom 9. Oktober 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage von act. 29 u. act. 30, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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