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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.12.2019 LF190060

17 dicembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,700 parole·~19 min·5

Riassunto

Rechtsschutz in klaren Fällen (Einsichtsrecht) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. August 2019 (ER190071)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF190060-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 17. Dezember 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____,

gegen

B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Einsichtsrecht) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. August 2019 (ER190071)

- 2 - Rechtsbegehren: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller vollumfänglich Einsichtsrecht in die Bücher und Akten der Gesellschaft zu gewähren, namentlich: − Einsicht in alle Konti der Gesellschaft, bestehende und neue seit 1.10.2017 (insbesondere zuletzt bekannte Bankverbindung C._____ Bank); − Umsatz- und Ertragsentwicklung (insbes. Weihnachtsmärkte, Online Verkäufe); − Einsicht in alle Bücher der Gesellschaft; − Sämtliche Bewegungen im Lagerbestand bzw. im seit dem 21. 9.2017, sei es im Show Room, in den Privaträumen der Beklagten falls bei Dritten wie Zollfreilager, Transportunternehmen etc. falls ausgelagert; − Liste der ausstehenden Bestellungen; − Rechenschaft über den Verbleib der 591 Thick Towels inkl Buchungssätze bei der Einbuchung in Gesellschaft (strittig). 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin." der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (act. 12 S. 2): " 1. Es sei auf das Gesuch nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei es vollumfänglich abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich (MWST) zu lasten des Gesuchstellers." Verfügung des Einzelgerichts vom 22. August 2019: 1. Auf das Gesuch vom 8. April 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt, unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.

- 3 - 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.20 zu bezahlen. 4./5. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung Berufungsanträge (act. 33 S. 2): 1. Die Verfügung vom 22. August 2019 sei aufzuheben, und auf das Gesuch vom 8. April 2019 sei einzutreten. 2. Dem Gesuchsteller sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt X2._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 3. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller vollumfänglich Einsichtsrecht in die Bücher und Akten der Gesellschaft zu gewähren, namentlich: − Einsicht in alle Konti der Gesellschaft, bestehende und neue seit 1.10.2017 (insbesondere zuletzt bekannte Bankverbindung C._____ Bank); − Umsatz- und Ertragsentwicklung (insbes. Weihnachtsmärkte, Online Verkäufe); − Einsicht in alle Bücher der Gesellschaft; − Sämtliche Bewegungen im Lagerbestand bzw. im seit dem 21. 9.2017, sei es im Show Room, in den Privaträumen der Beklagten falls bei Dritten wie Zollfreilager, Transportunternehmen etc. falls ausgelagert; − Liste der ausstehenden Bestellungen; − Rechenschaft über den Verbleib der 591 Thick Towels inkl Buchungssätze bei der Einbuchung in Gesellschaft (strittig). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin."

Erwägungen: 1.1. Die B._____ GmbH (Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, fortan Berufungsbeklagte) ist eine Gesellschaft, welche die Entwicklung, Projektierung, Produktion und den Vertrieb von Design- und Kunstobjekten aller Art bezweckt. Als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist D._____ im Handelsregister

- 4 eingetragen (vgl. act. 36). A._____ (Gesuchsteller und Berufungskläger, fortan Berufungskläger) gibt an, aufgrund eines Partnership Agreements vom 24. Dezember 2016 die Stellung eines Gesellschafters der Berufungsbeklagten erlangt zu haben (vgl. act. 1 Rz. 1 ff., Prot. Vi S. 2 f.). 1.2. Mit Eingabe vom 8. April 2019 stellte der Berufungskläger am Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (fortan Vorinstanz), ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (act. 1 S. 2). Nach Eingang des Kostenvorschusses setzte die Vorinstanz der Berufungsbeklagten Frist an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen (act. 7b; act. 8). Die Berufungsbeklagte reichte ihre Stellungnahme innert erstreckter Frist ein (act. 10; act. 12). Die Stellungnahme wurde dem Berufungskläger zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 16), worauf er sich erneut vernehmen liess (act. 18 und act. 20). In der Folge lud das Gericht die Parteien zur Verhandlung vor (act. 23; Prot. Vi. S. 2 f.) und fällte nach durchgeführter Verhandlung den eingangs wiedergegebenen Entscheid (act. 27 = act. 32). 1.3. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 30. September 2019 rechtzeitig Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 36 i.V.m. act. 28a). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–30). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gegen Erledigungsentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 314 ZPO). Vorausgesetzt ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.– (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist erreicht. 2.2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist beim Berufungsgericht schriftlich und abschliessend begründet einzureichen. Dabei hat sich die Berufung führende Partei sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und darzulegen, was am angefochte-

- 5 nen Entscheid falsch ist. Eine lediglich allgemein geübte Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt ebenso wenig, wie das blosse Verweisen auf die Akten oder das Wiederholen der bereits vorinstanzlich gemachten Ausführungen. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 3.1. Vor Vorinstanz machte der Berufungskläger im Wesentlichen geltend, am 24. Dezember 2016 mit D._____ ein Partnership Agreement geschlossen zu haben. Darin habe D._____ ausdrücklich eingewilligt, ihn zu einem gleichen Anteil an der Gesellschaft wie auch am Gewinn zu beteiligen und ihn gleichermassen zur operativen Geschäftsführung zu berechtigen und zu verpflichten. Mit Unterzeichnung des Agreements habe er die Stellung eines Gesellschafters erlangt (act. 1). 3.2. Die Berufungsbeklagte wendete dagegen zusammengefasst ein, der Berufungskläger habe seiner ehemaligen Lebenspartnerin D._____ ein vorgefertigtes Dokument zwecks Begründung einer gesellschaftsrechtlichen Partnerschaft vorgelegt. Ohne nähere Kenntnis des Inhalts und unter erheblichem Druck habe D._____ das fragliche Dokument unterzeichnet. Als der Berufungskläger D._____ daraufhin weinend in der Küche angetroffen habe, habe er den unterzeichneten Vertrag zerrissen. D._____ sei davon ausgegangen, der Vertrag sei damit aufgehoben worden. Die Echtheit des eingereichten Partnerships Agreements werde vor diesem Hintergrund bestritten; es müsse von einer Fälschung ausgegangen werden (act. 12). 4.1. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid die allgemeinen Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen zutreffend dar (vgl. act. 32 E. 3). Diese Erwägungen blieben zu Recht unangefochten, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. 4.2.1. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen mit der Begründung nicht ein, es habe aus mehreren Gründen kein klarer Sach-

- 6 verhalt vorgelegen (act. 32 S. 11). Zunächst führte die Vorinstanz aus, dass sich der Berufungskläger selbst mehrfach widersprochen und Behauptungen aufgestellt habe, welche dem Inhalt der selber eingereichten Beilagen entgegengestünden. So habe die Berufungsbeklagte in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2019 vorgebracht, dass anlässlich des Weihnachtsfestes 2016 ein Vertrag unterzeichnet und hernach wieder zerrissen worden sei. Daraufhin habe der Berufungskläger mit Eingabe vom 16. Juni 2019 ein original unterzeichnetes Exemplar des besagten Vertrages ins Recht gelegt und mehrfach und vehement bestritten, dass es zu einem Zerreissen des Gesellschaftsvertrages gekommen sei (act. 32 E. 3.1.1 mit Verweis auf act. 20 Rz. 6, 8, 11, 14, 17, 20). Seinen unmissverständlichen Behauptungen stehe der Inhalt des von ihm selbst eingereichten E-Mails vom 5. Januar 2017 diametral entgegen. Der Berufungskläger räume in diesem E- Mail ein, dass er den Vertrag zwei Mal habe ausdrucken müssen, da D._____ ein Exemplar zerrissen habe. Nachdem der Berufungskläger mit dem Inhalt des E- Mails konfrontiert worden sei, habe er seine Behauptungslinie geändert und eingeräumt, dass es zwei Exemplare gegeben habe, wovon D._____ ein Exemplar zerrissen habe. Dem Berufungskläger sei es mit diesen Ausführungen noch nicht einmal gelungen, im Behauptungsstadium einen klaren Sachverhalt vorzutragen (act. 32 E. 3.1.1.). 4.2.2. Der Berufungskläger wendet dagegen ein, er habe – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – mehrfach und widerspruchsfrei ausgeführt, dass er am 24. Dezember 2016 die von ihm ausgearbeitete Vereinbarung mit dem ausgedruckten Datum 6. Dezember 2016 D._____ zur Unterzeichnung vorgelegt habe. In der Folge habe D._____ das Exemplar zerrissen. Er habe das Dokument sodann erneut ausdrucken müssen, worauf D._____ die Vereinbarung im zweiten Anlauf am 24. Dezember 2016 unterzeichnet habe (act. 33 Rz. 1 ff.). Widersprüche seien in seinen Aussagen nicht ersichtlich. Wohl sei es im Vorfeld zu einem Zerreissen eines ersten Entwurfes des Vertrages gekommen. Dass aber danach ein zweites Exemplar ausgedruckt und anschliessend unterzeichnet worden sei, stehe damit nicht im Widerspruch. Dem stehe auch das Mail vom 5. Januar 2017 nicht entgegen. Der Wortlaut des Mails spreche davon, dass es notwendig gewesen sei, das Dokument zweimal zu drucken, nachdem das erste Dokument zerris-

- 7 sen worden sei. Es stimme nicht, dass er seine "Behauptungslinie verändert" habe (act. 33 Rz. III.1 ff.). 4.2.3. Die Vorinstanz gab die Ausführungen des Berufungsklägers, wonach er vehement bestritt, dass ein Vertragsexemplar zerrissen wurde, korrekt wieder (vgl. act. 32 E. 3.1.1.). Entgegen seinen Vorbringen in der Berufung hat der Berufungskläger weder in seinem Gesuch vom 8. April 2019 noch in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2019 ausgeführt, dass je ein Vertragsexemplar – unterzeichnet oder nicht – zerrissen worden sein soll (vgl. act. 1; act. 16). Vielmehr treffen die vorinstanzlichen Erwägungen zu, wonach der Berufungskläger erst konfrontiert mit dem E-Mail vom 5. Januar 2017 im Rahmen seines Replikrechts anlässlich der Verhandlung vom 22. August 2019 einräumte, es sei tatsächlich ein – nicht unterzeichnetes – Exemplar des Gesellschaftsvertrags zerrissen worden (vgl. Prot. Vi. S. 3). Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhielt, dass die Ausführungen des Berufungsklägers widersprüchlich waren und er konfrontiert mit den Beweismitteln, seine Behauptungslinie änderte. Ebenfalls zutreffend ist, dass es damit bereits an einer klaren Sachverhaltsdarstellung fehlt. 4.3.1. Weiter erwog die Vorinstanz, die Sachdarstellung des Berufungsklägers sei von der Berufungsbeklagten substantiiert bestritten worden. Dem E-Mail vom 5. Januar 2017 könne zwar entnommen werden, dass D._____ den Vertrag unterschrieben habe, doch lasse dies die Einwendung der Berufungsbeklagten nicht a priori als haltlos erscheinen, zumal sie die Unterzeichnung des ursprünglichen Vertragsexemplars durch D._____ nicht bestritten habe. Fraglich sei vielmehr, ob D._____ im Anschluss des Zerreissens des ersten Vertrages – wie vom Berufungskläger behauptet und von der Berufungsbeklagten bestritten – ein zweites Exemplar (erneut oder erstmals) unterzeichnet habe. Das Schriftbild der angeblichen Unterschrift von D._____ auf dem Originalexemplar sehe zwar demjenigen auf dem eingereichten Mietvertrag aus dem Libanon (act. 21/4) – soweit aufgrund der schlechten Druckqualität überhaupt erkennbar – ähnlich, doch stimme es nicht mit jenem auf der eingereichten Vollmacht des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten (act. 13) überein. Aufgrund der gesamten Umstände erweise sich die Sachdarstellung der Berufungsbeklagten jedenfalls nicht ohne Weiteres als

- 8 unwahr. Entsprechend seien ihre Vorbringen nicht offensichtlich haltlos. Dem Berufungskläger gelinge es zudem nicht, die Einwände der Berufungsbeklagten sofort zu entkräften. Er verkenne, dass die Existenz einer Originalurkunde bei ausreichend begründeter Bestreitung der Echtheit der Unterschrift keinen strikten Beweis für die Echtheit derselben darstelle. Obwohl die Berufungsbeklagte die Echtheit des Vertrages seit Beginn bestreite und mehrfach zur Einholung eines grafologischen Gutachtens Hand geboten habe, habe der Berufungskläger dies strikte abgelehnt, ohne einen anderen Beweis zu offerieren (act. 32 E. 3.1.3.). 4.3.2. Der Berufungskläger wendet ein, die Ausführungen der Berufungsbeklagten seien widersprüchlich. So habe sie einmal ausgeführt, D._____ habe den Vertrag zerrissen und an anderer Stelle soll er das Dokument zerrissen haben. Eine derart widersprüchliche Behauptung könne nicht als substantiiert gelten, sondern sei eine reine Schutzbehauptung. Die Berufungsbeklagte hätte ferner Zeugen zur Verhandlung mitnehmen müssen, um das Zerreissen des Vertrages nach erfolgter Unterschrift zu bestätigen, was sie nicht getan habe. Die Vorinstanz habe damit auf offenkundige Schutzbehauptungen abgestellt (act. 33 Rz. III.7 ff.). Die Unterschrift von D._____ auf dem Mietvertrag aus dem Libanon von 2009 stimme zudem mit der Unterschrift auf dem Vertragsdokument zweifelsfrei überein. Weshalb das Gericht auf die Unterschrift von D._____ auf der eingereichten Vollmacht abstelle, sei daher unergründlich. Hinzu komme, dass D._____ immer wieder anders unterschreibe (act. 33 Rz. III.11 f.). 4.3.3. Der Berufungskläger verkennt, dass es seine Aufgabe ist, den Sachverhalt darzulegen und sofort den vollen Beweis für sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen vorzubringen. Demgegenüber genügt es für die Verneinung eines klaren Falles, dass die beklagte Partei substantiiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern. Eine Glaubhaftmachung oder gar ein Beweis – wie der Berufungskläger verlangt – ist dazu nicht erforderlich. Einzig offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitungen des Anspruchs genügen für die Verneinung eines klaren Falles nicht (vgl. statt vieler BGE 141 III 23 E. 3.2). Dabei gilt zu beachten, dass ein Vor-

- 9 bringen erst dann haltlos ist, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände ohne Weiteres als unwahr erweist. Das Vorbringen muss zufolge klarer gegenteiliger Anhaltspunkte im höchsten Grad unwahrscheinlich wirken. Die Unwahrheit muss praktisch erwiesen sein. Entsprechend ist nicht leichthin von Haltlosigkeit auszugehen (Egli, Rechtsschutz in klaren Fällen, in: PraxiZ, Band 2, Zivilprozess – aktuell, Zürich 2013, 1 ff., S. 11). 4.3.4. Die Berufungsbeklagte stellte die Echtheit des eingereichten Gesellschaftsvertrags in Frage, indem sie angab, es sei zwar ein Vertragsexemplar unterzeichnet, aber sogleich wieder zerrissen worden. Es ist zutreffend, dass die Ausführungen der Berufungsbeklagten hinsichtlich der Frage, wer das Dokument zerrissen hat, nicht konstant sind (vgl. act. 12 Rz. 6; Prot. Vi. S. 2). Da sich die Parteien aber einig sind, dass nur ein Vertragsdokument unterzeichnet wurde, genügt die Behauptung, das Dokument sei zerrissen worden, um Zweifel an der Echtheit der eingereichten Urkunde zu wecken, unabhängig davon, wer das Dokument zerrissen hat. Offensichtlich unwahr oder haltlos ist die Behauptung der Berufungsbeklagten zudem nicht, zumal ein E-Mail des Berufungsklägers vom 5. Januar 2017 im Recht liegt (act. 21/3), welches bestätigt, dass ein Vertragsdokument zerrissen wurde, was letztlich auch der Berufungskläger einräumte (vgl. Prot. Vi. S. 3). Dem Berufungskläger ist zwar insofern zuzustimmen, dass das E- Mail vom 5. Januar 2017 auch seiner (letzten) Sachverhaltsdarstellung, wonach ein nicht unterzeichnetes Exemplar des Gesellschaftsvertrags vor Vertragsabschluss zerrissen worden sein soll, nicht entgegensteht. Die blosse Möglichkeit, dass sich der Sachverhalt anders als von der beklagten Partei behauptet zugetragen haben könnte, führt jedoch nicht zur Haltlosigkeit deren Einwendungen. Die Vorinstanz hielt schliesslich zutreffend fest, dass der Berufungskläger zwar ein unterzeichnetes Originaldokument einreichte, die Einwände der Berufungsbeklagten damit aber nicht sofort widerlegt werden könnten, da sie ja gerade die Echtheit der eingereichten Vertragsurkunde bestritt. Daran ändert auch eine vermeintliche optische Übereinstimmung der Unterschrift von D._____ auf dem Gesellschaftsvertrag mit einem Mietvertrag aus dem Libanon von 2009 nichts, zumal auch dies eine Fälschung nicht ausschliesst und die Berufungsbeklagte

- 10 behauptet, die Dokumente aus dem Libanon hätten als Vorlage für die Fälschung gedient haben können (vgl. act. 12 Rz. 17). Bezeichnend ist denn auch, dass der Berufungskläger das Angebot, ein grafologisches Gutachten erstellen zu lassen, um die Echtheit der Vereinbarung zu verifizieren, stets ablehnte (vgl. act. 12 Rz. 7 ff. Rz. 26; act. 15/4; act. 15/6; act. 15/7). 4.4. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Einerseits fehlt es an einer schlüssigen und konstanten Sachverhaltsdarstellung seitens des Berufungsklägers und andererseits lassen sich die Einwände der Berufungsbeklagten nicht sofort widerlegen. Ein klarer Sachverhalt im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO liegt somit nicht vor. Auf die Ausführungen des Berufungsklägers zur Zwangslage der Berufungsbeklagten, zur Zession, zum Konsens und zu den Willensmängeln ist daher nicht weiter einzugehen (act. 33 Rz. 13 ff.). Die Berufung ist abzuweisen. 5.1. Der Berufungskläger rügt sodann, die Vorinstanz sei willkürlich von einem Streitwert von Fr. 20'000.– ausgegangen, obwohl er den Streitwert auf maximal Fr. 10'000.– beziffert habe. Dies sei von der Berufungsbeklagten unbestritten geblieben. Für eine genaue Bemessung des Streitwerts fehlten ihm die Unterlagen, die er mit dem vorliegenden Verfahren zu erhalten versuche. Ein Abstellen auf das gesamte Stammkapital von Fr. 20'000.– entspreche weder der Beteiligung des Berufungsklägers, noch lasse sich dies überprüfen (act. 33 Rz. III.18). 5.2. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lautet dieses nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht hat den Streitwert nach objektiven Kriterien zu schätzen (BK ZPO-STERCHI, Art. 91 N 15). Der Streit um einen Informationsanspruch stellt eine vermögensrechtliche Streitigkeit dar. Für die Bestimmung des Streitwerts ist auf das wirtschaftliche Interesse an der anbegehrten Information abzustellen und von einem Bruchteil auszugehen (BGer 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014, E. 7.2 [Auskunftsbegehren des Erben, mit Hinweis auf successio 2013, S. 9 mit Bruchteil von 10% – 40%]; BGE 126 III 445 E. 3b; OGer ZH

- 11 - LY170017 vom 27. September 2017, E. IV/2; OGer ZH LE140006 vom 21. Oktober 2014, E. III.3.5; OGer ZH LF110118 vom 20. Januar 2012, E. 4.3.2). 5.3. Das Rechtsbegehren des Berufungsklägers lautet auf Gewährung der Einsicht in die Bücher und Akten der Gesellschaft. Aus den Ausführungen des Berufungsklägers ergibt sich aber, dass es hier nicht nur um das Einsichtsrecht, sondern gleichzeitig auch um eine Klärung der Gesellschafterstellung des Berufungsklägers geht. Das wirtschaftliche Interesse an der Klage ist somit höher als bei einem blossen Auskunftsbegehren. Angaben zum Geschäftsgang der Berufungsbeklagten und einem allfälligen Gewinn, aufgrund deren sich der Streitwert ermitteln liesse, fehlen indes (vgl. act. 7a). Die Vorinstanz stellte daher auf das Stammkapital der Gesellschaft ab. Dies erscheint zumindest vertretbar. Weiterungen dazu erübrigen sich jedoch, da selbst wenn auf den vom Berufungskläger angegeben Streitwert von Fr. 10'000.– abgestellt würde, die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen wären. 5.4. Bei einem Streitwert von Fr. 10'000.– beträgt die Grundgebühr Fr. 1'750.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Eine Reduktion der Gebühr erfolgte gestützt auf § 8 Abs. 1 GebV OG. Angesichts der zusätzlichen Stellungnahmen des Berufungsklägers (act. 4; act. 20) und der Durchführung einer Verhandlung (Prot. Vi S. 2 ff.) wäre die Festsetzung der Entscheidgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 GebVO OG auf Fr. 2'000.– auch bei einem Streitwert von Fr. 10'000.– ohne Weiteres gerechtfertigt. In Bezug auf die Parteientschädigung ist bei einem Streitwert von Fr. 10'000.– von einer ordentlichen Gebühr von Fr. 2'400.– auszugehen (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Auch hier wäre die Festsetzung der Parteientschädigung auf Fr. 2'600.– (bzw. Fr. 2'800.20 inkl. MwSt) in Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 9 AnwGebV nicht zu beanstanden. Etwas anderes macht denn auch der Berufungskläger nicht geltend (vgl. act. 33 Rz. III.18). Die Berufung ist auch insofern abzuweisen. 6.1. Der Berufungskläger stellt für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen (E. 4 f.), erweist sich das Rechtsmittel als aussichtslos. Das Gesuch um

- 12 unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist daher abzuweisen. 6.2. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 u. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 6.3. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. August 2019 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsteller und Berufungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 33, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli-

- 13 chen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 17. Dezember 2019 Rechtsbegehren: des Gesuchstellers und Berufungsklägers (act. 1 S. 2) der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (act. 12 S. 2): Verfügung des Einzelgerichts vom 22. August 2019: 1. Auf das Gesuch vom 8. April 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt, unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.20 zu bezahlen. 4./5. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung Berufungsanträge (act. 33 S. 2): Erwägungen: 1.3. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 30. September 2019 rechtzeitig Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 36 i.V.m. act. 28a). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–30). Auf die Einholung einer Beruf... 2.1. Gegen Erledigungsentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 314 ZPO). Vorausgesetzt ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'00... 4.3.1. Weiter erwog die Vorinstanz, die Sachdarstellung des Berufungsklägers sei von der Berufungsbeklagten substantiiert bestritten worden. Dem E-Mail vom 5. Januar 2017 könne zwar entnommen werden, dass D._____ den Vertrag unterschrieben habe, doch ... 6.1. Der Berufungskläger stellt für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen (E. 4 f.), erweist sich das Rechtsmittel als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Proz... Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. August 2019 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsteller und Berufungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 33, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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