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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.10.2019 LF190057

21 ottobre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,478 parole·~7 min·5

Riassunto

Testamentseröffnung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (Erbschaftskanzlei) des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. September 2019 (EL190169)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF190057-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss vom 21. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Berufungskläger,

betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von B._____, geboren tt. Januar 1927, von C._____ ZH, gestorben tt.mm.2019, wohnhaft gewesen in D._____

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (Erbschaftskanzlei) des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. September 2019 (EL190169)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am tt.mm.2019 verstarb B._____ (nachfolgend Erblasserin). Mit Urteil vom 16. September 2019 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgen Vorinstanz) drei eigenhändige letztwillige Verfügungen der Erblasserin vom 17. März 2014, 24. März 2014 und 7. November 2017 (act. 28 [act. 23 = act. 30]). In ihrer Verfügung vom 7. November 2017 hob die Erblasserin dabei sämtliche früheren Testamente auf und verfügte über ihren Nachlass wie folgt (act. 5): " […] – als Erben setze ich ein: – zur Hälfte an die E._____ Stiftung, vertreten durch […] – zur Hälfte zu gleichen Teilen an folgende Personen – Erben des Patenkindes F._____, […] – Patenkind Dr. G._____, […] – Patenkind H._____, […] – A._____, […]" Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid diesbezüglich fest, die Erblasserin verfüge über keine pflichtteilsgeschützten Erben und habe in ihrer eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 7. November 2017 zur Hälfte die E._____ Stiftung (A) und zur zweiten Hälfte zu gleichen Teilen I._____ (B), J._____ (C), K._____ (D), G._____ (E), H._____ (F) sowie A._____(G) eingesetzt. Ausserdem stellte die Vorinstanz fest, dass der von der Erblasserin als Willensvollstrecker bezeichnete A._____ dieses Mandat ausdrücklich angenommen habe (act. 28 E. I und III). Aufgrund dessen stellte sie den eingesetzten Erben A bis G einen Erbschein in Aussicht, sofern ihre Berechtigung nicht innert Monatsfrist ab Zustellung des Urteils von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht bestritten werde (act. 28 Disp.-Ziff. 2).

- 3 - 2.1 Am 24. September 2019 (Datum Poststempel) erklärte A._____ (nachfolgend als Berufungskläger bezeichnet), dass er "in Absprache mit den Erben" Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhebe, wobei er zur Begründung vorbrachte, die Vorinstanz habe das Testament der Erblasserin vom 7. November 2017 falsch interpretiert (act. 29). 2.2 Der Berufungskläger erhebt seine Berufung sinngemäss im Namen sämtlicher Erben, ohne jedoch eine Vollmacht der übrigen Erben vorzulegen. Ob er dazu als Willensvollstrecker auch ohne Vollmacht berechtigt ist, kann sodann offen gelassen werden, da auf die Berufung – wie nachfolgend noch darzulegen sein wird – von vornherein nicht einzutreten ist und die übrigen Erben durch das folgende Verfahren deshalb nicht in ihrer Rechtsstellung berührt werden. Dennoch ist ihnen das vorliegende Urteil sowie eine Kopie der Berufungsschrift zur Kenntnisnahme zuzustellen. 3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-26). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Die Eröffnung eines Testaments gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO sowie zum Ganzen auch ZK ZPO-FELLER/ BLOCH, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 19 N 5 ff. m.w.H.). Gegen erstinstanzliche Summarentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert – wie vorliegend – mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels und damit auch der Berufung ist die Beschwer; sie ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beachtende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. Art. 59 Abs. 2 bst. a ZPO). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige

- 4 zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, der ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides besitzt (vgl. BGE 120 II 5 E. 2a; ZK ZPO-REETZ, 3. Aufl. 2016, Vor Art. 308 ff. N 30). 2. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe das Testament der Erblasserin falsch interpretiert. Dies begründet er im Wesentlichen damit, dass gemäss Testament richtigerweise diejenige Hälfte des Erbes, welche nicht an die E._____ Stiftung gehe, durch vier Anteile zu teilen sei, nämlich einen für die Erben des Patenkindes F._____, einen für das Patenkind G._____, einen für das Patenkind H._____ sowie einen für ihn selbst (act. 29); mithin entfiele somit auf die Erben des Patenkindes F._____ insgesamt ein Achtel des Erbes und auf die anderen drei eingesetzten natürlichen Personen ebenfalls je ein Achtel. Demgegenüber ging die Vorinstanz bei ihrer Testamentsauslegung davon aus, dass die Erben des Patenkindes F._____, nämlich I._____, J._____ und K._____, je zu gleichen Teilen wie die übrigen eingesetzten natürlichen Personen zum Erbe berufen seien (vgl. act. 28 E. III), womit auf jede natürliche Person je ein Zwölftel des Erbes entfiele. 3. Zwar ist dem Berufungskläger zuzustimmen, dass seine Interpretation eher dem Wortlaut des Testamentes der Erblasserin entspricht als diejenige der Vorinstanz. Allerdings ist der Berufungskläger darauf hinzuweisen, dass die Testamentseröffnung nach Art. 556 ff. ZGB einzig der Bekanntgabe des Verfügungsinhaltes und der Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die betroffenen Personen dient. Diese sollen sich vom Inhalt und Zustand der letztwilligen Verfügung selbst ein Bild machen können (vgl. BSK ZGB II-KARRER/VOGT/LEU, 6. Aufl. 2019, Art. 557 N 1 f. und Art. 558 N 1). Im Rahmen dieser Testamentseröffnung hat das Gericht zwar auch eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter; für das materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine materiell-rechtliche Wirkung (vgl. KARRER/ VOGT/LEU,

- 5 a.a.O., Art. 557 N 11). Über die formelle und materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehalten (vgl. ZR 77/1978 Nr. 131, ZR 82/1983 Nr. 66 und ZR 84/1985 Nr. 90, je mit weiteren Hinweisen). Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich über kein materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Richter vorbehalten bleibt (vgl. KARRER/VOGT/LEU, a.a.O., Vor Art. 551-559 N 10), prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch lediglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten Rahmen zutreffend vorgegangen ist (vgl. etwa OGer ZH LF160054 vom 29. September 2016, E. 2). Der Berufungskläger bestreitet nicht, dass die grundsätzlich zum Erbe berufenen Personen von der Vorinstanz zutreffend benannt und somit den richtigen Personen das Ausstellen eines auf sie lautenden Erbscheins in Aussicht gestellt wurde. Die Erwägungen der Vorinstanz darüber, in welchem Umfang welcher Erbe am Erbe partizipiert, erfolgten nach dem Gesagten dahingegen ohne materiellrechtliche Wirkung, was bedeutet, dass die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in Rechtskraft erwachsen und somit für die Erben keine Verbindlichkeit haben. Sind sich die Erben einig, dass das Erbe unter ihnen anders als von der Vorinstanz gesagt zu verteilen ist, ist ihnen dies deshalb freigestellt. Sind sie sich darüber hingegen nicht einig, ist die Frage, wer welchen Anteil des Erbes erhält, unabhängig von den vorinstanzlichen Erwägungen auf dem Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu klären. Da dem Berufungskläger damit aus dem von ihm beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz kein Nachteil entsteht, ist auf seine Berufung mangels Beschwer nicht einzutreten. III. Auf eine Kostenerhebung für das Berufungsverfahren ist umständehalber zu verzichten.

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Berufungskläger; − die übrigen eingesetzten Erben (eingesetzte Erben A bis F gemäss vorinstanzlichem Urteil) unter Beilage einer Kopie von act. 29; − die Vorinstanz unter Beilage der Akten, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher versandt am:

Beschluss vom 21. Oktober 2019 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an:  den Berufungskläger;  die übrigen eingesetzten Erben (eingesetzte Erben A bis F gemäss vorinstanzlichem Urteil) unter Beilage einer Kopie von act. 29;  die Vorinstanz unter Beilage der Akten, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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