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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.05.2019 LF190029

10 maggio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,276 parole·~6 min·5

Riassunto

Testamentseröffnung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF190029-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 10. Mai 2019 in Sachen

A._____, Berufungskläger,

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von B._____, geboren tt. Februar 1947, von C._____ ZH, gestorben tt.mm.2019, wohnhaft gewesen …str. …, C._____,

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 18. April 2019 (EL190057)

- 2 - Erwägungen:

1. 1.1. Am tt.mm.2019 verstarb B._____, geboren am tt. Februar 1947 (Erblasser), mit letztem Wohnsitz in C._____ ZH (act. 7). Das Notariat C._____ reichte dem Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht in Erbschaftssachen (fortan Vorinstanz), am 26. März 2019 eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 31. Mai 2011 sowie einen Testaments-Nachtrag vom 6. Juni 2011 ein (act. 1). Die Vorinstanz ermittelte daraufhin die gesetzlichen Erben (act. 2-4). Am 18. April 2019 erliess die Vorinstanz eine Vermächtnis-Anzeige an die Jagdgesellschaft D._____ und gab dieser vom Testament des Erblassers, soweit es sie betraf, Kenntnis (act. 9). 1.2. Mit Urteil vom 18. April 2019 merkte die Vorinstanz die erfolgte Testamentseröffnung am Protokoll vor und gab den an der Erbschaft Beteiligten vom Inhalt des Testamentes des Erblassers sowie dem Testaments-Nachtrag durch Zustellung von Fotokopien Kenntnis. Weiter stellte die Vorinstanz den gesetzlichen Erben in Aussicht, dass ihnen auf Verlangen ein auf sie lautender Erbschein ausgestellt werde, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung des Urteils durch schriftliche Eingabe an das Einzelgericht ausdrücklich bestritten werde. Ferner stellte die Vorinstanz fest, dass E._____ das Amt der Willensvollstreckerin angenommen habe; die Durchführung der Erbteilung sei Sache der Willensvollstreckerin (act. 11 = act. 16 S. 3 f.). 2. Mit als "Berufung" betiteltem Schreiben vom 2. Mai 2019 (Datum Poststempel: 3. Mai 2019) gelangte A._____ (fortan Berufungskläger) an die Vorinstanz. Die Vorinstanz leitete das Schreiben des Berufungskläger zuständigkeitshalber an die Kammer weiter. Da dem Berufungskläger das vorinstanzliche Urteil am 25. April 2019 zugestellt worden war (act. 12/3), lief die Berufungsfrist am Montag, 6. Mai 2019 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Berufungskläger hatte die Berufung vor Ablauf der Frist der Vorinstanz eingereicht. Durch Weiterleitung ging sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist samt den vorinstanzlichen Akten am 7. Mai 2019 bei der

- 3 - Kammer ein (act. 14 = act. 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Rechtsmittelfrist gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig bei der Vorinstanz eingereicht wurde, auch wenn die Eingabe direkt bei der oberen Instanz einzureichen wäre (BGE 140 III 636). Die Rechtsmittelerhebung erfolgte somit rechtzeitig. Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Die Testamentseröffnung gemäss Art. 557 f. ZGB bedeutet, dass die Behörde vom Inhalt einer letztwilligen Verfügung Kenntnis nimmt und den Inhalt den Betroffenen zur Kenntnis gibt. Ihr Zweck ist die Information über das Vorhandensein sowie den Inhalt des Testaments und die Einräumung einer Kontrollmöglichkeit an die Erben (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 5. A., Basel 2015, Art. 557 N 1-2, Art. 558 N 1). Das Einzelgericht hat im Rahmen der Testamentseröffnung nur eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen, soweit dies für die von ihm zu treffenden Anordnungen zur Sicherung des Erbganges erforderlich ist. So ist im Hinblick auf die nach Art. 559 ZGB auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu bestimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments als Erbe zu gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter, d.h. sie ist für die materielle Rechtslage unpräjudiziell. Über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung und die definitive Ordnung der Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Gericht vorbehalten (anstatt vieler: ZR 77 Nr. 131, ZR 82 Nr. 66 und ZR 84 Nr. 90, je mit weiteren Hinweisen). Auch die Berufungsinstanz prüft lediglich, ob das Eröffnungsgericht in diesem beschränkten Rahmen zutreffend verfahren ist. 3.2. Eine Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Berufungskläger führt einzig an, Berufung wegen eines Formfehlers einzulegen (act. 18). Worin er diesen sieht, begründet er nicht weiter. Mit seinem Vorbringen genügt der Berufungskläger den geltenden Anforderungen an die Rechtsmittelbegründung nicht. Er hätte auch als juristischer Laie zumindest rudimentär aufzeigen müssen, in welchen Punkten er mit dem vorinstanzlichen Ent-

- 4 scheid aus welchen Gründen nicht einverstanden ist. Anzufügen ist, dass mit der blossen Rüge, es liege ein Formfehler vor, insbesondere noch nicht dargetan ist, die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfung eine offensichtlich falsche Auslegung des Testamentes vom 31. Mai 2011 mit Nachtrag vom 6. Juni 2011 vorgenommen. Wollte der Berufungskläger einen Formmangel hinsichtlich des Testaments und/oder des Testaments-Nachtrages geltend machen, so ist er ergänzend darauf hinzuweisen, dass ihm dafür die Ungültigkeitsklage (Art. 520 ZGB) offen steht. Dafür müsste er allerdings – wie von der Vorinstanz angegeben (act. 16, S. 4 Dispositiv-Ziffer 10) – zuerst innert gesetzlicher Frist beim Friedensrichteramt am letzten Wohnsitz des Erblassers ein Schlichtungsverfahren einleiten (Art. 197 ZPO). Auf dem Weg der vorliegenden Berufung ist eine Anfechtung des Testaments hingegen nicht möglich und es fehlt der Kammer an der sachlichen Zuständigkeit (Art. 59 lit. b ZPO). 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Berufung aus den genannten Gründen nicht einzutreten ist. Abschliessend ist noch zu bemerken, dass der Kammer zusammen mit den vorinstanzlichen Akten die eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 31. Mai 2011 sowie der Testaments-Nachtrag vom 6. Juni 2011 im Original zugestellt wurden (act. 10). Es ist darauf hinzuweisen, dass Testamente im Tresor des Gerichts aufzubewahren sind und nicht in die Akten oder einen Aktenversand gehören. Die Testamente sind, wie vorliegend auch geschehen, zu kopieren. Die Kopien sind von einem Gerichtsschreiber als Urkundsperson zu beglaubigen. Nur im Zusammenhang mit der Fällung des Eröffnungsentscheides ist das Original (für ein paar Tage) zu den Akten des Richters zu nehmen. Die fraglichen Testamente im Original (derzeit im Tresor des Obergerichts) werden mit separater und eingeschriebener Post dem Bezirksgericht Pfäffikon zugestellt.

- 5 - 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist dem Berufungskläger nicht zuzusprechen, dies weil er unterliegt und überdies auch keine solche verlangt hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an – den Berufungskläger; – E._____, …str. …, C._____; – Jagdgesellschaft D._____, … [Adresse] – das Bezirksgericht Pfäffikon, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, die Testaments-Originale werden mit eingeschriebener Postsendung versandt, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am: 10. Mai 2019

Beschluss vom 10. Mai 2019 Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an – den Berufungskläger; – E._____, …str. …, C._____; – Jagdgesellschaft D._____, … [Adresse] – das Bezirksgericht Pfäffikon, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, die Testaments-Originale werden mit eingeschriebener Postsendung versandt, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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