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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.03.2019 LF180051

15 marzo 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·991 parole·~5 min·9

Riassunto

Bauhandwerkerpfandrecht / vorläufige Eintragung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF180051-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 15. März 2019 in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG, lic. phil. I X._____,

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____,

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht / vorläufige Eintragung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. September 2018 (ES180040)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) plante und realisierte die Renovation der Liegenschaft des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) an der C._____-Gass …/…, Grundstück Nr. …, in D._____. Hierfür machte sie eine Werklohnforderung von Fr. 488'567.90 nebst Zins von 5 % ab 1. September 2018 gegen den Gesuchsgegner geltend, wofür sie mit Eingabe vom 9. Juli 2018 ein Pfandrecht zulasten des obgenannten Grundstücks beantragte (act. 9/1 S. 2 ff., act. 9/12 S. 4 ff.). Mit Urteil vom 14. September 2018 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen das Begehren um vorläufige Eintragung eines Bauhanderkerpfandrechts ab und wies das Grundbuchamt E._____ an, das am 10. Juli 2018 superprovisorisch eingetragene Pfandrecht zu löschen (act. 3). 2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig Berufung mit den Anträgen, die superprovisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sei bis zur Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens aufrechtzuerhalten, und das Grundbuchamt E._____ sei anzuweisen, das Pfandrecht zu ihren Gunsten vorläufig einzutragen (act. 2). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 wurde der Berufung insoweit aufschiebende Wirkung erteilt, als das superprovisorisch eingetragene Pfandrecht einstweilen nicht zu löschen ist. Ferner wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung und der Gesuchstellerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 10'000.– angesetzt (act. 6). Nach Eingang des Kostenvorschusses und der Stellungnahme wurde die superprovisorische Anordnung mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 bestätigt (act. 10-11, act. 13). 3. Mit Schreiben vom 18. und 19. Dezember 2018 informierten die Parteien das Obergericht darüber, dass sie bereits fortgeschrittene Vergleichsgespräche führten (act. 15 und 17). Am 12. Februar 2019 bestätigte die Gesuchstellerin dem Obergericht die Einigung der Parteien und kündigte den Rückzug der Berufung als Teil des Vollzugs der Vereinbarung bis ca. Mitte März an (act. 19-20). Schliesslich teilten die Parteien mit Eingaben vom 18. und 19. Februar 2019

- 3 - (beim Obergericht eingegangen am 19. und 20. Februar 2019) übereinstimmend mit, dass sie sich vergleichsweise geeinigt hätten, die Gerichtskosten je hälftig geteilt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen würden. Das Verfahren sei daher gegenstandslos geworden und könne beendigt werden. Ferner ersucht die Gesuchstellerin das Gericht, beim Grundbuchamt E._____ die Löschung des vorsorglich eingetragenen Pfandrechts anzuordnen (act. 21-22). Demzufolge ist das Verfahren unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuschreiben (Art. 241 ZPO). Ferner ist die Löschung des vorsorglich eingetragenen Pfandrechts durch das Grundbuchamt E._____ anzuordnen. 4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr ist zu bestätigen. Die zweitinstanzliche Gebühr ist in Anwendung von §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1 und 2 GebV auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Die Parteientschädigungen für beide Instanzen sind wettzuschlagen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Das Grundbuchamt E._____ wird angewiesen, das mit Verfügung vom 10. Juli 2018 vorsorglich eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin und zulasten des Grundstücks Nr. … des Gesuchsgegners in D._____ zu löschen. 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 10'000.– wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 5. Die Kosten beider Instanzen, einschliesslich der bereits angefallenen und noch ausstehenden Kosten des Grundbuchamtes E._____, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 6. Die Kosten beider Instanzen werden aus den von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet,

- 4 der Gesuchstellerin die Hälfte der Kosten beider Instanzen, d.h. Fr. 7'500.– zu ersetzen. 7. Die Parteientschädigungen beider Instanzen werden wettgeschlagen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von act. 22, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von act. 2, an das Grundbuchamt E._____ sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 488'567.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli

versandt am:

Beschluss vom 15. März 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Das Grundbuchamt E._____ wird angewiesen, das mit Verfügung vom 10. Juli 2018 vorsorglich eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin und zulasten des Grundstücks Nr. … des Gesuchsgegners in D._____ zu löschen. 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 10'000.– wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 5. Die Kosten beider Instanzen, einschliesslich der bereits angefallenen und noch ausstehenden Kosten des Grundbuchamtes E._____, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 6. Die Kosten beider Instanzen werden aus den von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die Hälfte der Kosten beider Instanzen, d.h. Fr. 7'500.– zu ersetzen. 7. Die Parteientschädigungen beider Instanzen werden wettgeschlagen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von act. 22, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von act. 2, an das Grundbuchamt E._____ sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an... 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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