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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.10.2018 LF180048

1 ottobre 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·777 parole·~4 min·11

Riassunto

Testamentseröffnung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 31. August 2018 (EL180089)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF180048-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 1. Oktober 2018 in Sachen

A._____, Berufungsklägerin,

gegen

1. B._____, 2. C._____, Berufungsbeklagte,

betreffend Testamentseröffnung im Nachlass von D._____, geboren tt. Januar 1965, von E._____ und F._____, gestorben tt.mm.2018, wohnhaft gewesen in G._____

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 31. August 2018 (EL180089)

- 2 - Erwägungen:

A._____ ist die Tochter der verstorbenen D._____. Am 31. August 2018 eröffnete der Einzelrichter des Bezirksgerichts Affoltern letztwillige Verfügungen der Erblasserin. Dagegen liess A._____ am 17. September 2018 Berufung führen (act. 12, nachträglich eingereichte Vollmacht act. 19). Der angefochtene Entscheid wurde A._____ am 6. September 2018 zugestellt (act. 8). Die Berufung wurde am Montag 17. September 2018 und damit unter Berücksichtigung des Wochenendes rechtzeitig zur Post gegeben. Die Berufung wird damit begründet, dass die nicht unterzeichnete letztwillige Verfügung "nicht gilt", weswegen die durch diese Verfügung vom Erbe ausgeschlossene Tochter in der Erbenbescheinigung erwähnt werden müsse (act. 12). Das ist nicht richtig. Eine mit einem Formmangel behaftete Verfügung wird gültig, wenn sie nicht innert Frist mittels einer Klage angefochten wird (Art. 520 Abs. 1 ZPO) - darum hat der Einzelrichter richtig in Aussicht gestellt, A._____ in der Erbenbescheinigung nicht als Erbin aufzuführen. Zutreffend hat er auch darauf hingewiesen, dass das Ausstellen der Erbenbescheinigung durch Einsprache verhindert werden kann (Dispositiv Ziff. 2). Eine für die Berufung taugliche Begründung fehlt in der Eingabe vom 17. September 2018. Die Eingabe vom 24. September 2018 ist zur Begründung der Berufung verspätet und daher unbeachtlich. Auch in der Sache ist der neue Einwand allerdings unhaltbar: die streitige Verfügung beginnt mit "Testament - Ich, D._____, geb. tt. 01. 1965 enterbe meine Tochter A._____ …" (act. 2/2). Dass die Handschrift eindeutig nicht die der Erblasserin wäre, lässt sich nicht sagen, und der Einzelrichter hat daher zu Recht im Rahmen der ihm aufgegebenen summarischen Prüfung angenommen, das Papier enthalte eine (erbrechtlich zwar nicht formrichtige) Willenserklärung von D._____.

- 3 - Die Berufung ist damit offensichtlich unbegründet, sodass Weiterungen im Verfahren nicht nötig sind (Art. 312 ZPO). Auf einen Kostenvorschuss wird verzichtet, um den Aufwand nicht zusätzlich zu erhöhen. Die Kosten dieses Entscheides sind ausgangsgemäss A._____ aufzuerlegen. Davon abzusehen besteht umso weniger Anlass, als ihr Gelegenheit gegeben wurde, das Verfahren formlos zu erledigen (act. 15). Die verlangte unentgeltliche Rechtspflege ist ausgeschlossen, da die Sache von Anfang an aussichtslos war (Art. 117 ZPO). Das letzte steuerbare Vermögen der Erblasserin und ihres Ehemannes betrug Fr. 55'000.-- (act. 5). Der gesetzliche Erbteil der einen von zwei Töchtern (dazu act. 11) dürfte Fr. 10'000.-- wenn überhaupt nur knapp übersteigen und liegt sicher unter Fr. 30'000.--. Die Gebühr für den heutigen Entscheid ist daher minimal, und zwar mit Fr. 250.-- anzusetzen. Den Berufungsbeklagten ist kein ersatzpflichtiger Aufwand entstanden. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und der angefochtene Entscheid wird in allen Teilen bestätigt. 2. Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten für diesen Entscheid werden festgesetzt auf Fr. 250.-- und der Berufungsklägerin A._____ auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage von Kopien der act. 12 und 18, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Affoltern, alles gegen Empfangsschein.

- 4 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher versandt am: 1. Oktober 2018

Urteil vom 1. Oktober 2018 Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und der angefochtene Entscheid wird in allen Teilen bestätigt. 2. Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten für diesen Entscheid werden festgesetzt auf Fr. 250.-- und der Berufungsklägerin A._____ auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage von Kopien der act. 12 und 18, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Affoltern, alles gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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