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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.03.2018 LF170052

6 marzo 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·9,189 parole·~46 min·5

Riassunto

Vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. August 2017 (ET160008)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF170052-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel Beschluss und Urteil vom 6. März 2018 in Sachen

1. A._____ (Verein), 2. B._____, 3. C._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger,

Nr. 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____,

gegen

1. D._____, 2. E._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagte,

Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____,

betreffend vorsorgliche Massnahmen

Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 3. August 2017 (ET160008)

- 2 - Rechtsbegehren: "1. Es sei (i) dem Gesuchsgegner 2 als Präsident der Gesuchsgegnerin 1 und (ii) dem Gesuchsgegner 3 als angebliches Mitglied des Vorstandes der Gesuchsgegnerin 1, je unter Androhung von Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu verbieten, die auf den 15. September 2016, 10 Uhr, einberufene Vorstandssitzung der Gesuchsgegnerin 1 durchzuführen und die in der Einladung traktandierten Beschlüsse zu fassen und anschliessend umzusetzen, nämlich betreffend (a) Genehmigung der Protokolle der zwei Vorstandssitzungen vom 24. August 2016, (b) Bestellung eines Anwalts zur Vertretung der Gesuchsgegnerin 1 in hängigen Verfahren, (c) Wahl neuer Vereinsmitglieder, insbesondere Wahl von F._____, (d) Genehmigung für G._____ Trust reg. zur Wahl eines neuen Vermögensverwalters. 2. Es sei der Gesuchsgegnerin 1 nach Art. 69c ZGB ein Sachwalter zu bestellen. 3. Für die Dauer des Prozesses sei dem Gesuchsgegner 2 zu verbieten gestützt auf das Organisationsreglement ("Organisational By-Laws") vom 16. Februar 2015 Versammlungen einzuberufen, Vorstandssitzungen einzuberufen, Beschlüsse zu fassen, Stichentscheide zu fällen oder die Gesuchsgegnerin 1 mit Einzelzeichnungsrecht zu vertreten. 4. Der Ausschluss des Gesuchstellers 2 als Mitglied des Vereins sei zu suspendieren bis ein rechtskräftiger Entscheid betreffend der Gültigkeit der angeblichen Vorstandssitzungen und Generalversammlung vom 24. August 2016 vorliegt. 5. Es sei dem Gesuchsgegner 3 für die Dauer des Prozesses unter Androhung von Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle zu verbieten, (i) als angebliches Mitglied und (ii) als angebliches Mitglied des Vorstandes der Gesuchsgegnerin 1 zu tagen, Beschlüsse zu fassen, nach aussen im Namen der Gesuchsgegnerin 1 aufzutreten, über deren Vermögen zu verfügen sowie Vereinsversammlungen einzuberufen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 3. August 2017: (act. 56 = act. 60 = act. 62) 1. Das gesuchstellerische Rechtsbegehren Ziffer 1 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

- 3 - 2. Das Sistierungsgesuch der Gesuchsgegner wird abgewiesen. 3. Die Massnahmebegehren des Gesuchstellers 2 werden abgewiesen. 4. Dem Gesuchsgegner 2 wird für die Dauer des Hauptverfahrens unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall verboten, gestützt auf das Organisationsreglement ("Organisational By-Laws") vom 16. Februar 2015 Generalversammlungen einzuberufen, Beschlüsse zu fassen, Stichentscheide zu fällen oder die Gesuchsgegnerin 1 mit Einzelzeichnungsrecht zu vertreten. 5. Dem Gesuchsgegner 3 wird für die Dauer des Hauptverfahrens unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall verboten, als Vereinsmitglied und Vorstandsmitglied der Gesuchsgegnerin 1 an Generalversammlungen und Vorstandssitzungen der Gesuchsgegnerin 1 Beschlüsse zu fassen, die Gesuchsgegnerin 1 gegen aussen zu vertreten, über deren Vermögen zu verfügen sowie Vereinsversammlungen einzuberufen. 6. Im Übrigen werden die Massnahmebegehren des Gesuchstellers 1 abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'000.–. 8. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller 1 zu einem Sechstel, dem Gesuchsteller 2 zu zwei Sechsteln und den Gesuchsgegnern 1, 2 und 3 – je unter Solidarhaft für die ganze auf sie entfallende Hälfte der Gerichtskosten – je zu einem Sechstel auferlegt. 9. Die Gerichtskosten werden – soweit ausreichend – mit dem von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 9'750.– verrechnet, sind diesen jedoch – je unter Solidarhaft für den ganzen Betrag – von den Gesuchsgegnern 1, 2 und 3 im Betrag von insgesamt CHF 2'250.– zu ersetzen. 10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 11.-12. [Mitteilung / Rechtsmittel]

Berufungsanträge: der Gesuchsgegner und Berufungskläger (act. 61 S. 3):

" 1. Es seien die Dispositiv Ziffern 4, 5, 8, 9 und 10 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 3. August 2017 im Verfahren-Nr. ET160008-G aufzuheben. 2. Die Rechtsbegehren Ziffer 2-6 der Gesuchsteller 1 und 2 und Berufungsbeklagten 1 und 2 auf Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 6. September 2016 seien vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese Begehren einzutreten ist oder diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sind. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8 %, zulasten der hierfür solidarisch haftbaren Gesuchsteller 1 und 2 und Berufungsbeklagten 1 und 2."

Prozessuale Anträge:

der Gesuchsgegner und Berufungskläger (act. 61 S. 3): " Das vorliegende Berufungsverfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren einstweiligen Entscheides der zuständigen Gerichte des Fürstentums Lichtenstein im Verfahren mit dem Aktenzeichen 07 HG.2017.138 in Sachen 1. G._____ Trust reg.; 2. Fiduciana Verwaltungsanstalt; gegen 1. A._____; 2. Dr. D._____ betreffend Aufsicht über Treuhändergesellschaften / Bestellung eines Protektors zu sistieren."

der Gesuchsteller und Berufungsbeklagten (act. 69 S. 2): " 1. Auf die Berufung (einschliesslich des Sistierungsantrages) der Berufungsklägerin 1 sei nicht einzutreten. 2. Das Sistierungsbegehren der Berufungskläger vom 14. August 2017 sei abzuweisen bzw. sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheides im Hauptverfahren, welches derzeit am Bezirksgericht Meilen (Geschäfts- Nr. CG170003) anhängig ist, zu sistieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungskläger 2 und 3."

- 5 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Bei der A._____ (Gesuchsgegner 1 und Berufungskläger 1, nachfolgend: Gesuchsgegner 1) handelt es sich um einen am 16. Februar 2015 gegründeten Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB (vgl. act. 3/6). Der Gesuchsgegner 1 fungiert als Aufsichts- und Kontrollorgan (Protektor) für eine Mehrzahl liechtensteinischer Trusts sowie für eine liechtensteinische Stiftung (nachfolgend: die Trusts), in welchen ein Grossteil des Vermögens des mittlerweile verstorbenen H._____ von rund Fr. 220 Mio. zusammengefasst ist. Neben seiner Aufsichts- und Kontrollfunktion über den Trustee bzw. den Stiftungsrat umfassen seine Kompetenzen auch das Absetzen bzw. Auswechseln der Trustees (act. 1 S. 5). 2.1. Zwischen den Parteien sind die Zusammensetzung des Mitgliederbestandes und des Vorstandes des Gesuchsgegners 1 sowie dessen Vertretungsbefugnisse strittig. Am Bezirksgericht Meilen sind bzw. waren darüber mehrere Verfahren anhängig (vgl. act. 60 S. 5 ff. E. I.3). Unbestritten ist, dass Gründungsmitglieder des Gesuchsgegners 1 D._____ (Gesuchsteller 1 und Berufungsbeklagter 1, nachfolgend Gesuchsteller 1) sowie B._____ (Gesuchsgegner 2 und Berufungskläger 2, nachfolgend Gesuchsgegner 2) waren, wobei sich ersterer unbestrittenermassen durch letzteren bei der Gründung vertreten liess (vgl. act. 1 S. 5 Rz. 3). Unbestritten ist zudem, dass im Rahmen einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 5. Mai 2015 E._____ (Gesuchsteller 2 und Berufungsbeklagter 2, nachfolgend Gesuchsteller 2) als Vereinsmitglied aufgenommen wurde (act. 1 S. 5 Rz. 3; act. 19/13), wobei sich die Parteien nicht einig darüber sind, ob dieser auch Mitglied des Vorstandes war bzw. ist. Während die Gesuchsteller dies bejahen (act. 1 S. 6. Rz. 36), verneinen es die Gesuchsgegner (act. 18 S. 10 Rz. 33). 2.2. Die Gesuchsgegner vertreten darüber hinaus den Standpunkt, es sei zunächst im Rahmen einer Vorstandssitzung/a.o. Generalversammlung vom 16. Februar 2015 C._____ (Gesuchsgegner 3 und Berufungskläger 3, nachfol-

- 6 gend Gesuchsgegner 3) als Vereinsmitglied aufgenommen und als Aktuar gewählt worden. Mit Vorstandsbeschluss vom 24. August 2016 sei dann der Gesuchsteller 2 als Vereinsmitglied ausgeschlossen worden. Zudem sei der Gesuchsgegner 3 seit dem 24. August 2016 Vorstandsmitglied. Mit Vorstandsbeschluss vom 15. September 2016 sei sodann I._____ als Mitglied aufgenommen worden. Schliesslich sei mit Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom 3. Oktober 2016 der Gesuchsteller 1 aus dem Vorstand ausgeschlossen und I._____ in den Vorstand gewählt worden. Anlässlich einer Vorstandssitzung vom gleichen Tag habe sich der Vorstand schliesslich neu konstituiert, wobei I._____ neu als Vize-Präsident gewählt worden sei (act. 18 S. 9 ff.). Damit seien die aktuellen Mitglieder des Gesuchsgegners 1 der Gesuchsteller 1 (D._____) sowie die Gesuchsgegner 2 und 3 (B._____, C._____) und I._____, wobei die drei letzteren zudem Mitglieder des Vorstandes des Gesuchsgegners 1 seien (act. 18 S. 12 Rz. 42). 2.3. Die Gesuchsteller machen demgegenüber geltend, bei den vorgenannten Beschlüssen, welche zu der von den Gesuchsgegnern behaupteten Zusammensetzung des Mitgliederbestandes bzw. des Vorstandes des Gesuchsgegners 1 geführt hätten, handle es sich um eine Verkettung von nichtigen (eventualiter ungültigen) Vereins- und Vorstandsbeschlüssen (act. 1 S. 8 f. Rz. 20). Tatsächlich würden sich sowohl die Mitglieder als auch der Vorstand des Gesuchsgegners 1 aus den Gesuchstellern 1 und 2 (D._____, E._____) sowie dem Gesuchsgegner 2 (B._____) zusammensetzen (vgl. act. 1 S. 13 Rz. 36). Im Hauptverfahren fechten die Gesuchsteller daher diverse Vorstands- und Generalversammlungsbeschlüsse als nichtig eventualiter ungültig an (act. 1 S. 8 Rz. 20). 3.1. Am 6. September 2016 machten die Gesuchsteller gegen die Gesuchsgegner bei der Vorinstanz ein Massnahmebegehren anhängig und stellten die eingangs genannten Rechtsbegehren (act. 1). Nach Durchführung des Verfahrens, in dessen Verlauf die Gesuchsgegner die Abweisung des Massnahmebegehrens verlangten und dessen Verfahrensschritte im Detail dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden können (vgl. act. 60 S. 6 f. E. II), erliess die Vorinstanz am 3. August 2017 den vorgenannten Entscheid (act. 60 [=act. 56 = act. 62]).

- 7 - 3.2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. August 2017 rechtzeitig (vgl. act. 57) Berufung (act. 61), stellten dabei die eingangs genannten Anträge und verlangten gleichzeitig die Sistierung des Verfahrens. Mit Verfügung vom 21. August 2017 wurde den Gesuchstellern Frist angesetzt, um zum Sistierungsbegehren Stellung zu nehmen (act. 65). Mit Eingabe vom 15. September 2017 erstatteten die Gesuchsteller fristgerecht eine Stellungnahme (act. 69). Anschliessend wurde mit Verfügung vom 29. September 2017 ein Kostenvorschuss einverlangt, welcher innert erstreckter Frist geleistet wurde (act. 71; act. 75-78). Mit Kurzbrief wurde die Stellungnahme zum Sistierungsbegehren den Gesuchsgegnern zur Kenntnisnahme übermittelt, woraufhin diese dazu mit Eingabe vom 12. Februar 2018 unaufgefordert Stellung nahmen (act. 80). Da sich die Berufung der Gesuchsgegner – wie noch zu zeigen sein wird – sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden. 3.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-58). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Nach Eingang der Berufung prüft die Berufungsinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung ist rechtzeitig, innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides (act. 61 i.V.m. act. 57/1 und act. 57/3) schriftlich begründet und mit Anträgen versehen eingereicht worden (Art. 311 und Art. 314 ZPO). Die Gesuchsgegner 2 und 3 sind durch die vorinstanzlichen Verbote unmittelbar, der Gesuchsgegner 1 mittelbar betroffen. Die Legitimation zur Rechtsmittelerhebung ist damit für sämtliche Gesuchsgegner gegeben. 2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsbegründung hat sich sachbezogen mit der Begründung des angefochte-

- 8 nen Entscheides auseinanderzusetzen, es ist konkret aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Entscheid falsch sein soll und welche Dokumente diese Argumentation stützen. Solchen Anforderungen genügt eine Berufungsschrift insbesondere nicht, wenn darin lediglich auf frühere Vorbringen verwiesen wird (so, statt vieler, ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 34 ff.). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Entscheid über die Berufung ist auf die durch die Parteien erhobenen Rügen einzugehen, indes verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. 3. Vorab festzuhalten ist, dass die Gesuchsgegner mit ihrer Berufung die Dispositiv-Ziffern 4, 5, 8, 9 und 10 des vorinstanzlichen Entscheides angefochten haben, mithin diese Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bilden. III. Sistierungsbegehren und Vertretungsbefugnis 1. Sistierungsbegehren 1.1. Mit der Berufung stellten die Gesuchsgegner das Begehren, das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der zuständigen Gerichte des Fürstentums Liechtenstein (Verfahren 07 HG.2017.138) zu sistieren (act. 61 S. 2). Sie begründen dies knapp zusammengefasst damit, dass das fürstliche Landgericht von Liechtenstein auf Antrag der beiden Trustees der 11 Trusts sowohl den Gesuchsgegner 1 als auch den Gesuchsteller 1 mit sofortiger Wirkung

- 9 vorläufig als Protektor abberufen und stattdessen Rechtsanwalt Dr. J._____ als Protektor eingesetzt habe. Erwachse dieser – wohl bereits vollstreckbare, aber infolge der beschränkten Anfechtungsmöglichkeiten des Gesuchstellers 1 noch nicht hinsichtlich aller 11 Trusts definitiv rechtskräftige – Amtsbefehl gänzlich in Rechtskraft, so bleibe der Gesuchsgegner 1 seines Amtes als Protektor aller 11 liechtensteinischen Trusts während der voraussichtlich mehrjährigen Dauer des am Bezirksgericht Meilen hängigen Hauptverfahrens und der liechtensteinischen Verfahren enthoben. Diese Abberufung führe dazu, dass ihm bis auf weiteres keinerlei Aufgaben mehr zukommen würden und sein einziger Zweck, die Ausübung von Aufsichts-, Kontroll- und Mitwirkungsrechten mit Bezug auf die 11 liechtensteinischen Trusts entfalle. Es sei ihm verwehrt, entsprechende Beschlüsse zu fassen oder Handlungen als Protektor vorzunehmen. Das Dasein des Gesuchsgegners 1 erschöpfe sich darin, einmal jährlich eine Generalversammlung abzuhalten und dort die sich auf Fr. 50.– belaufenden Mitgliederbeiträge zu bestätigen sowie die Jahresrechnung, die mangels Tätigkeit und damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben aus den eingenommenen Mitgliederbeiträgen bestehe, zu genehmigen. Dabei handle es sich um gänzlich unstrittige Traktanden. Wahlen würden entfallen. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht mehr erfüllt, weshalb das Massnahmebegehren ohne Weiterungen abzuweisen oder infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei (act. 61 S. 24 f. Rz. 61 ff.). 1.2. Die Gesuchsteller lehnen den Sistierungsantrag der Gesuchsgegner ab, verlangen ihrerseits jedoch die Sistierung des Verfahrens aus anderem Grund bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheides im Hauptverfahren am Bezirksgericht Meilen mit der Geschäfts-Nr. CG170003 (act. 69 S. 2). Zur Begründung führen sie aus, sie hätten sowohl Einsprache als auch Rekurs gegen den Amtsbefehl erhoben. Angesichts der massiven Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der schwerwiegenden Verfahrensmängel sowie der diversen Unklarheiten, sei von der Gutheissung der Rechtsbehelfe auszugehen. Zudem handle es sich um eine superprovisorische vorsorgliche Massnahme, die ohne jede Anhörung zustande gekommen sei. Als solche sei der Amtsbefehl nicht anerkennbar. Da der Amtsbefehl weder vollstreckbar noch anerkennbar noch rechts-

- 10 kräftig sei, vermöge er keine Sistierung des Verfahrens zu begründen (act. 69 S. 5 f. Rz. 12 f.). Den Gesuchsgegnern sei jedoch zuzustimmen, dass das Verfahren bis zur abschliessenden Klärung der Situation innerhalb des Gesuchsgegners 1 zu sistieren sei. Diese Klärung werde allein im beim Bezirksgericht Meilen anhängigen Hauptverfahren erfolgen können. Auf dieser Grundlage würden die Gesuchsteller einer Sistierung des Massnahmeverfahrens – selbstredend unter Aufrechterhaltung der angeordneten Massnahmen – bis zum Erlass des rechtskräftigen Entscheids im Hauptverfahren zustimmen (act. 69 S. 6 Rz. 14). 1.3.1. In ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2018 halten die Gesuchsgegner an ihrem Sistierungsbegehren fest und beantragen die Abweisung des darüberhinausgehenden Sistierungsbegehrens der Gesuchsteller (act. 80 S. 7 f. Rz. 11 ff.). Sie begründen dies damit, dass das Sistierungsbegehren der Gesuchsteller darauf hinaus laufe, die ergangenen vorsorglichen Anordnungen während der Dauer des gesamten vorinstanzlichen Hauptverfahrens aufrecht zu erhalten, obwohl der angefochtene Entscheid der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht mangelhaft und entsprechend aufzuheben sei und das Massnahmebegehren ohne Weiterungen abzuweisen sein werde, sobald der eingereichte Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichts vom 12. Juli 2017 vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen sei. Hinzu komme, dass die Sistierung des Rechtsmittelverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens den Gesuchsgegnern faktisch verwehre, die ungerechtfertigten vorsorglichen Anordnungen im Rahmen des gesetzlich vorgesehen Rechtsmittelverfahrens überprüfen zu lassen (act. 80 S. 8 Rz. 13 f.). 1.3.2. Zum eigenen Sistierungsbegehren führen die Gesuchsgegner aus, der eingereichte Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichts vom 12. Juli 2017 sei gegenüber dem Gesuchsgegner 1 sowohl vollstreckbar als auch rechtskräftig. Der Gesuchsgegner 1 sei für die Dauer des Hauptverfahrens somit definitiv seines Amtes als Protektor bezüglich 9 von 11 Trusts enthoben (act. 80 S. 9 Rz. 16). Es werde in Abrede gestellt, dass dieser vom Fürstlichen Obergericht rechtskräftig bestätigte Entscheid ausserhalb von Liechtenstein nicht anerkannt werden könne und keine Wirkungen erzeuge. Ohnehin sei die Rechtslage im Fürstentum Liech-

- 11 tenstein massgeblich. Es werde zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass der Amtsbefehl dort beachtlich sei (act. 80 S. 10 Rz. 18). 1.4. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn es die Zweckmässigkeit verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Sistierung liegt dabei im Ermessen des Gerichts. Da eine Sistierung dem Beschleunigungsgebot entgegensteht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig (vgl. etwa ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 126 N 4). 1.5. Was das Sistierungsbegehren der Gesuchsgegner betrifft, weisen die Gesuchsteller zutreffend darauf hin, dass ausländische Entscheide anerkannt werden müssen, um in der Schweiz Beachtung zu finden. Dabei gilt, dass staatsvertragliche Bestimmungen dem IPRG vorgehen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Das Fürstentum Liechtenstein hat das multilaterale Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12) nicht ratifiziert. Zwischen der Schweiz und Liechtenstein besteht jedoch ein bilaterales Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheiden und Schiedssprüchen in Zivilsachen (SR 0.276.195.141, "Abkommen"), welches hier Anwendung findet. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Abkommens können einstweilige Verfügungen weder anerkannt noch vollstreckt werden. Beim Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichts Vaduz vom 9. März 2017 handelt es sich um eine entsprechende einstweilige Verfügung, was sich einerseits aus den Erwägungen des Amtsbefehls und dessen Rechtsmittelbelehrung ergibt (act. 64/2 S. 30; S. 54) und andererseits im Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 16. November 2017 bestätigt wird (act. 81 S. 33 ff. E. 4.3. ff.). Etwas anderes behaupten denn auch die Gesuchsgegner nicht. Ob der Amtsbefehl darüber hinaus als superprovisorische Anordnung zu behandeln ist, kann somit offen gelassen werden. Da eine Anerkennung und Vollstreckung der einstweiligen Verfügung in der Schweiz ausscheidet, rechtfertigt sich weder eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens noch eine Abschreibung oder gar Abweisung des Massnahmebegehrens der Ge-

- 12 suchsteller, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Das Sistierungsbegehren der Gesuchsgegner ist abzuweisen. 1.6. Hinsichtlich des Sistierungsbegehrens der Gesuchsteller ist zu berücksichtigen, dass im Hauptverfahren weitere Anordnungen – basierend auf die hier angefochtenen vorsorglichen Massnahmen – erlassen wurden, welche ihrerseits wiederum angefochten worden sind (vgl. RB180001; RB180002). Ausserdem steht auch die Frage der Vertretungsbefugnis bzw. der gültigen Bestellung einer Rechtsvertretung des Gesuchsgegner 1 (hierzu sogleich) in direktem Zusammenhang mit den hier angefochtenen Anordnungen. Da sogleich ein Entscheid in der Sache gefällt und damit Klarheit bezüglich der angefochtenen Anordnungen geschaffen werden kann, erscheint eine Sistierung des Verfahrens unzweckmässig. Das Sistierungsbegehren der Gesuchsteller ist folglich ebenfalls abzuweisen. 2. Vertretungsbefugnis 2.1. Die Gesuchsteller machen im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Sistierungsbegehren geltend, der Gesuchsgegner 1 sei nicht gültig vertreten, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei. Der Gesuchsgegner 2 sei nachweislich nicht berechtigt, den Gesuchsgegner 1 alleine (oder gemeinsam mit dem Gesuchsgegner 3) zu vertreten und habe folglich die Kanzlei K._____ AG nicht gültig mit der Vertretung des Gesuchsgegners 1 betrauen können. Vielmehr handle er damit direkt gegen die Verfügungen des Bezirksgerichts Meilen vom 29. März 2017 bzw. 3. August 2017. Das Gesetz sehe für Fälle der Beschlussfassungsund Handlungsunfähigkeit eines Vereins die Einsetzung eines Sachwalters vor. Dass die Kanzlei K._____ AG aufgrund mangelhafter Bevollmächtigung nicht befugt sei, den Gesuchsgegner 1 zu vertreten, habe auch das Bezirksgericht Meilen kürzlich zutreffend festgestellt. Die Gesuchsteller seien nicht bereit, die Vertretung des Gesuchsgegners 1 durch Rechtsanwälte der K._____ AG zu akzeptieren (act. 69 S. 3 f. Rz. 2 ff.). 2.2. Die Gesuchsgegner wenden dagegen zusammengefasst ein, der Gesuchsgegner 1 werde in zahlreichen Haupt- und Massnahmeverfahren durch die Gesuchsgegner 2 und 3 sowie I._____ als Vereins- und Vorstandsmitglieder bzw.

- 13 durch von ihnen mandatierte Rechtsbeistände vertreten. Die Vorinstanz habe sich zur Vertretung des Gesuchsgegners 1 durch die Gesuchsgegner 2 und 3 sowie I._____ und zur erfolgten Bevollmächtigung der vormaligen Rechtsvertreter bereits in den Entscheiden vom 29. März 2017, 31. Juli 2017, 3. August 2017 und 28. August 2017 geäussert. Dabei sei sie stets zum Schluss gelangt, für die Dauer des Hauptverfahrens sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner 1 durch die Gesuchsgegner 2 und 3 sowie I._____ als gehörig bestellte Organe bzw. durch die von ihnen mandatierten Rechtsvertreter rechtsgültig vertreten sei. Die seitens der Gesuchsteller dagegen erhobenen Einreden seien ausdrücklich abgewiesen worden. Auf die am 14. August 2017 eingereichte Berufung sei einzutreten, nachdem diese Berufung vorliegend ja auch durch die Gesuchsgegner 2 und 3 erhoben worden sei, weshalb es für die Eintretensfrage irrelevant sei, ob der Gesuchsgegner 1 durch die K._____ AG rechtsgültig vertreten sei (act. 80 S. 4 f. Rz. 4 ff.). Weiter stellen sich die Gesuchsgegner auf den Standpunkt, die Mandatierung der K._____ AG sei gültig erfolgt. Dazu verweisen sie auf ihre Eingabe vom 11. September 2017 im Berufungsverfahren LB170039 sowie ihre Stellungnahme vom 28. August 2017 im Hauptverfahren CG170039 und beantragen den Beizug der entsprechenden Akten. Zudem machen sie geltend, im Rahmen der Beschwerdeverfahren RB180001 und RB180002 aufgezeigt zu haben, dass der Gesuchsgegner 1 weiterhin prozessual handlungsfähig und in den fraglichen Verfahren durch die K._____ AG rechtsgültig vertreten sei. Auch diese Akten seien beizuziehen (act. 80 S. 5 ff. Rz. 8 ff.). 2.3. Zunächst bringen die Gesuchsgegner zutreffend vor, dass die hier zu beurteilende Berufung von den drei Gesuchsgegnern gemeinsam eingereicht wurde (act. 61). Damit hat selbst eine ungültige Mandatierung der K._____ AG kein Nichteintreten auf die Berufung zur Folge, weil die Legitimation der Gesuchsgegner 2 und 3 zur Rechtsmittelerhebung davon nicht tangiert ist. 2.4. Unbestritten ist sodann, dass die ehemaligen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners 1 gültig bevollmächtigt worden sind. Die Gesuchsteller bestreiten einzig, dass der Gesuchsgegner 2 die K._____ AG nach der Niederlegung des Mandats

- 14 durch die ehemaligen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners 1 angesichts der angeordneten vorsorglichen Massnahmen gültig mit der Vertretung des Gesuchsgegners 1 beauftragen konnte (act. 69 S. 3 f. Rz. 2 ff.). Dem halten die Gesuchsgegner nichts Konkretes entgegen. Sie machen zwar geltend, die K._____ AG sei gültig mandatiert und der Gesuchsgegner 1 gültig vertreten, begründen dies aber einzig mit dem Verweis auf Eingaben in anderen Verfahren. Damit genügen sie den Begründungsanforderungen, wie sie einleitend dargelegt wurden, nicht. Der beantragte Beizug der Akten vermag hieran nichts zu ändern, zumal es nicht Aufgabe des Gerichts ist, in den bezeichneten Eingaben nach Argumenten zu suchen, die den Standpunkt der Gesuchsgegner stützen. Vom Beizug der Akten kann daher abgesehen werden. Wie die Gesuchsteller zutreffend ausführen, verbot die Vorinstanz dem Gesuchsgegner 2 im angefochtenen Entscheid, den Gesuchsgegner 1 mit Einzelzeichnungsrecht zu vertreten (act. 60). Der dagegen erhobenen Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Somit kann der Gesuchsgegner 2 seit der Zustellung der Verfügung vom 3. August 2017 am 4. August 2017 (act. 57/1) nicht (mehr) alleine für den Gesuchsgegner 1 handeln und entsprechend auch keinen Rechtsvertreter gültig mandatieren. Die von der K._____ AG eingereichte Vollmacht datiert vom 11. August 2017 und wurde einzig vom Gesuchsgegner 2 unterzeichnet (act. 63/A). Da der Gesuchsgegner 2 am 11. August 2017 nicht (mehr) einzelzeichnungsberechtigt war, erfolgte keine gültige Bevollmächtigung. Rechtsanwalt Dr. iur. X3._____ und Rechtsanwältin lic. iur. X4._____ sind folglich aus dem Rubrum zu streichen. IV. Zur Berufung im Einzelnen 1.1. Das Gericht trifft gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass (i) ein ihr zustehender Anspruch (sog. Verfügungsanspruch) verletzt ist oder die Verletzung eines solchen zu befürchten ist, (ii) dass ihr aus der Verletzung dieses An-

- 15 spruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht und (iii) dass eine gewisse zeitliche Dringlichkeit besteht (sog. Verfügungsgrund). Bezüglich des Verfügungsanspruchs hat das Gericht eine sogenannte Hauptsachenprognose zu erstellen, bezüglich des Verfügungsgrundes eine sogenannte Nachteilsprognose (vgl. statt vieler ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 261 N 17). Da das Institut der vorsorglichen Massnahme einen möglichst raschen Entscheid verlangt, muss das Beweismass gesenkt werden (BGer 4P.201/2004 vom 29. November 2004, E. 4.2). Aus diesem Grund hat die gesuchstellende Partei nicht den strikten Beweis zu erbringen, sondern sie hat vielmehr das Bestehen ihres materiellen Anspruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung sowie den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil lediglich glaubhaft zu machen. Glaubhaft ist eine Tatsache schon dann, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen spricht. Eine Tatsache erscheint in diesem Sinne als glaubhaft, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklichen wird. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert. Demgegenüber lassen blosse Behauptungen eine Tatsache noch nicht als glaubhaft erscheinen (BGE 103 II 287 E. 2; vgl. ferner etwa STAEHE- LIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 22 N 28; ZÜRCHER, a.a.O., Art. 261 N 5 ff.). 1.2. Die Vorinstanz erachtete sowohl den von den Gesuchstellern geltend gemachten Anspruch (Verfügungsanspruch) als auch dessen drohende Verletzung (Verfügungsgrund) teilweise als glaubhaft, weshalb sie dem Begehren der Gesuchsteller um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des beim Bezirksgericht Meilen unter der Prozessnummer CG170003 hängigen Hauptverfahrens teilweise entsprach (act. 60). 2. Verfügungsanspruch 2.1. Zunächst bejahte die Vorinstanz die Aktivlegitimation des Gesuchstellers 1 zur Anfechtungsklage (act. 60 S. 27 E. V.3.1.10), was unbestritten blieb.

- 16 - 2.2.1. Sodann hielt die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller 1 bestreite das gültige Zustandekommen der Vorstandsbeschlüsse bzw. der Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Februar 2015. Indem er angebe, dass ihm diese Beschlüsse unbekannt gewesen seien, behaupte er zumindest implizit, dass die entsprechende Vorstandssitzung bzw. Generalversammlung nicht oder ohne seine gehörige Einladung stattgefunden hätten (act. 60 S. 28, E. V.3.1.12). Der diesem Vorbringen entgegnete Verweis der Gesuchsgegner auf eine undatierte Generalvollmacht gehe fehl, da der Gesuchsteller 1 zu Recht ausführe, die Vollmacht beschränke sich auf die Vereinsgründung ("creation of the association"), wobei dieser Vorgang im Zeitpunkt der ausserordentlichen Generalversammlung bereits abgeschlossen gewesen sei. Ohnehin hätte auch für diesen Fall eine Einladung zur Vorstandssitzung bzw. Generalversammlung unter Wahrung der statutarischen oder gesetzlichen Einberufungsfristen erfolgen müssen, was so nicht behauptet worden sei und – angesichts des Umstandes, dass die erste Vorstandssitzung bzw. Generalversammlung direkt nach der Vereinsgründung stattgefunden haben soll – auch unmöglich gewesen wäre (act. 60 S. 28 f., E. V.3.1.13). Überdies läge – so die Vorinstanz weiter –, selbst bei gültiger Einberufung der Vorstandssitzung und Rechtsgenügen der Vertretung des Gesuchstellers 1 hinsichtlich der Aufnahme des Gesuchsgegners 3 als Vereinsmitglied eine Verletzung von Art. 68 ZGB vor, da von der in diesem Artikel statuierten Ausstandspflicht gemäss herrschender Lehre auch die Aufnahme von Vereinsmitgliedern erfasst werde. Wie die Gesuchsgegner selbst einräumten, habe alleine der Gesuchsgegner 2 – einmal in eigenem, einmal im Namen des Gesuchstellers 1 – für die Aufnahme des Gesuchsgegners 3 gestimmt. Da die Gesuchsgegner 2 und 3 in gerader Linie verwandt seien, habe Ersterer gemäss Art. 68 ZGB weder in eigenem noch in fremdem Namen zu Gunsten des Gesuchsgegners 3 stimmen können. Der fragliche Beschluss habe daher überhaupt nur mit den ungültigen Stimmen gefasst werden können, weshalb dieser – nach der vorzunehmenden summarischen Prüfung – als nichtig zu erachten sei. Mit Blick auf die mangelhafte Einladung des Gesuchstellers 1 und die ungenügende Bevollmächtigung des Gesuchsgegners 2 gelte nichts Anderes für die Verabschiedung des Organisationsreglements (act. 60 S. 29, E. V.3.1.14).

- 17 - 2.2.2. Die Gesuchsgegner halten dem zusammengefasst entgegen, die Aufnahme des Gesuchsgegners 3 und der Erlass des Organisationsreglements seien auf Wunsch des Settlors erfolgt (act. 61 S. 12 Rz. 29). Da der Entwurf des Protokolls der Gründungsversammlung bereits vorgelegen habe, seien die Ergänzungen in einem separaten Protokoll festgehalten worden. Die Gründungsversammlung sei in zwei Schritten durchgeführt worden. In einem separaten Protokoll der Gründungsversammlung sei festgehalten worden, dass der Gesuchsgegner 3 als Vereinsmitglied aufgenommen und das Organisationsreglement in Kraft gesetzt werde. Die Ansicht der Vorinstanz, es habe unmittelbar im Anschluss an die Gründungsversammlung eine separate, mit der Gründung in keinerlei Zusammenhang stehende Vorstandssitzung und Generalversammlung stattgefunden, treffe nicht zu. Dies erhelle bereits der Umstand, dass die aus zwei Teilen bestehende Gründungsversammlung zeitlich in einem Akt durchgeführt worden sei und die Aufnahme des Gesuchsgegners 3 sowie der Erlass des Organisationsreglements Gegenstand der im Vorfeld besprochenen und vorbereiteten Gründungsmodalitäten gewesen seien. Klares Indiz hierfür sei die erfolgte Ausarbeitung einer englischen, auch für den Settlor und den Gesuchsteller 1 verständlichen Fassung des Reglements (act. 61 S. 13 ff. Rz. 30 ff.). Die vom Gesuchsteller 1 erteilte Generalvollmacht sei umfassend und ohne Einschränkungen zum Zweck der Gründung des Gesuchsgegners 1 ausgestellt worden und umfasse entsprechend sämtliche am 16. Februar 2015 gefassten Beschlüsse, namentlich auch die Inkraftsetzung des Organisationsreglements (act. 61 S. 14 Rz. 36). 2.2.3. Bei den Akten liegen zwei Protokolle vom 16. Februar 2015. Das Erste datiert vom 16. Februar 2015, 10:00 Uhr. Es trägt den Titel "Protokoll der Gründungsversammlung" (act. 19/9). Das zweite Protokoll datiert vom 16. Februar 2015, 11:00 Uhr. Es trägt den Titel "Protokoll der Vorstandssitzung / a.o. Generalversammlung" und wurde auch unter dieser Bezeichnung eingereicht (vgl. act. 18 S. 9; act. 19/10). Die Behauptung der Gesuchsgegner, die Gründungsversammlung habe in zwei Schritten stattgefunden, widerspricht somit der klaren Bezeichnung der beiden Protokolle. Auch der Einwand, die zwei Teile der Gründungsversammlung seien zeitlich in einem Akt durchgeführt worden, findet in den Akten keine Stütze. Die Gründungsversammlung fand um 10:00 Uhr statt (act. 19/9). Die

- 18 - Vorstandssitzung / ausserordentliche Generalversammlung um 11:00 Uhr (act. 19/10). Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Gründungsversammlung hätte zweigeteilt werden sollen. Sowohl die Aufnahme des Gesuchsgegners 3 als auch der Erlass des Organisationsreglements hätten in das Gründungsprotokoll aufgenommen werden können, wäre dies beabsichtigt gewesen. Weshalb ein Protokollentwurf, der lediglich zwei Seiten umfasst, nicht hätte entsprechend ergänzt werden können, ist nicht ersichtlich. Unklar ist ferner, was die Gesuchsgegner daraus abzuleiten versuchen, dass das Organisationsreglement auch auf Englisch – in einer für den Settlor und den Gesuchsteller 1 verständlichen Version – verfasst wurde (act. 61 S. 14 Rz. 35). Inwiefern sich daraus ergeben soll, dass die ausserordentliche Generalversammlung Teil der Gründungsversammlung gewesen sein soll, bleibt unerfindlich. Die Erwägung der Vorinstanz, nach der Gründungsversammlung habe eine Vorstandssitzung / ausserordentliche Generalversammlung stattgefunden, welche nicht mehr Teil der Vereinsgründung bildete, ist daher nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführte, bezog sich die vom Gesuchsteller 1 an den Gesuchsgegner 2 erteilte Vollmacht einzig auf die Vereinsgründung ("creation of the association"; act. 19/11). Im Zeitpunkt der Vorstandssitzung / ausserordentlichen Generalversammlung konnte folglich keine (gültige) Stimmabgabe des Gesuchsgegners 2 für den Gesuchsteller 1 mehr erfolgen. Auch diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die Vorstandssitzung bzw. die ausserordentliche Generalversammlung hätte ohnehin unter Wahrung der statutarischen oder gesetzlichen Einberufungsfristen einberufen werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei (act. 60 S. 28 E. V.3.1.13.). Dem halten die Gesuchsgegner nichts von Belang entgegen. Sie stellen sich einzig auf den Standpunkt, die Sitzungen seien Bestandteil der Gründungsversammlung gewesen, weshalb keine separate Einladung vonnöten gewesen sei (act. 61 S. 17 Rz. 45). Wie bereits dargelegt, haben die Gesuchsgegner nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass die Vorstandssitzung bzw. ausserordentliche Generalversammlung Teil der Gründungsversammlung gewesen sein soll. Da somit keine Einberufung der Vorstandssitzung und der

- 19 ausserordentlichen Generalversammlung stattgefunden hat und der Gesuchsteller 1 dadurch von der Teilnahme ferngehalten wurde, sind die dort gefassten Beschlüsse – nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung – nichtig (BGer 5A_205/2013 vom 16. August 2013 E. 4; BSK ZGB I-HEINI/SCHERRER, Art. 75 N 36 m.H.). Damit erübrigen sich Ausführungen zur Gültigkeit der Stimmabgabe anlässlich dieser Versammlungen. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis auch die in der Rechtsprechung und im Schrifttum nicht einheitlich beantwortete Frage, ob die Aufnahme von Vereinsmitgliedern unter die "Rechtsgeschäfte" gemäss Art. 68 ZGB fallen. Dies hatte die Vorinstanz angenommen und wird von den Gesuchsgegnern bestritten. 2.3.1. In den Vorstandssitzungen und der ausserordentlichen Generalversammlung vom 24. August 2016 soll der Gesuchsteller 2 aus dem Verein ausgeschlossen und der Gesuchsgegner 3 in den Vorstand gewählt worden sein. Mit Bezug auf den ersten Vorgang kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass es im vorliegenden Verfahren unterlassen worden sei, die für die Anfechtung oder Nichtigkeit des Ausschlusses notwendigen Tatsachen vorzubringen. Beim zweiten Vorgang müsse davon ausgegangen werden, dass die Wahl des Gesuchsgegners 3 allein auf der Stimme des Gesuchsgegners 2 beruht habe, was nicht ohne Verstoss gegen Art. 68 ZGB habe erfolgen können. Es liege ein Nichtbeschluss vor und der Gesuchsteller 1 habe einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand (act. 60 S. 30 E. V. 3.1.15). 2.3.2. Die Gesuchsgegner wenden dagegen ein, ein Verstoss gegen Art. 68 ZGB liege anlässlich der Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand nicht vor. Gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung würden Wahlen in den Vereinsvorstand einen vereinsinternen Verwaltungsakt (und nicht ein "Rechtsgeschäft" im Sinne von Art. 68 ZGB) darstellen, auf welche die Ausstandsregelung keine Anwendung finde, was auch von den Gesuchstellern anerkannt werde. Es werde insbesondere als zulässig erachtet, seine Stimme zu Gunsten der eigenen Wahl in den Vorstand abzugeben. Die Gesuchsgegner 2 und 3 hätten somit den Gesuchsgegner 3 in rechtskonformer Weise in den Vorstand der Gesuchsgegne-

- 20 rin 1 wählen können. Diese Wahl sei auch dann gültig zustande gekommen, wenn dem Gesuchsgegner 3 der Status als Vereinsmitglied abgesprochen werde. Der Gesuchsteller 1 habe in seinen Rechtsschriften nicht behauptet, am 24. August 2016 gegen die Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand gestimmt zu haben, weder explizit noch (wie die Vorinstanz behaupte) implizit. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen sei, komme hinzu, dass dem Gesuchsgegner 2 gemäss Organisationsreglements auch der Stichentscheid bei Stimmengleichheit zugestanden habe (act. 61 S. 18 ff. Rz. 50 ff.). 2.3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der obigen Ausführungen davon auszugehen ist, dass der Gesuchsgegner 3 kein Vereinsmitglied ist und das Organisationsreglement nicht gültig angenommen wurde (hiervor E. IV. 2.1.3.). Ein unterzeichnetes Protokoll, welches die Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand bestätigt, liegt – soweit ersichtlich – nicht bei den Akten (vgl. act. 3/13). Unbestritten scheint jedoch, dass sowohl der Gesuchsteller 1 als auch die Gesuchsgegner 2 und 3 an der Sitzung anwesend waren. Als Nichtvereinsmitglied kam dem Gesuchsgegner 3 kein Stimmrecht zu. Da das Organisationsreglement nicht galt, kam dem Gesuchsgegner 2 – wenn überhaupt – nur eine einfache Stimme und kein Stichentscheid zu. Auch dem Gesuchsteller 1 stand eine Stimme zu. Er gab vorinstanzlich explizit (und nicht nur implizit) an, gegen die Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand gestimmt zu haben (act. 1 S. 21 Rz. 75). Damit bestand Stimmengleichheit, weshalb der Gesuchsgegner 3 – unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit von Art. 68 ZGB auf Wahlen in den Vereinsvorstand und damit der Zulässigkeit der Stimmabgabe durch den Gesuchsgegner 2 – mangels Stimmenmehrheit nicht zum Vorstandsmitglied gewählt werden konnte. Da gar kein Beschluss zustande gekommen war, schloss die Vorinstanz zu Recht, dass der Gesuchsteller bei einer summarischen Prüfung einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand habe. 2.4.1. Schliesslich wenden die Gesuchsgegner ein, die Berufung auf die Nichtigkeit der gefällten Beschlüsse verletze das Rechtsmissbrauchsverbot. Abgesehen von sachfremden Motiven, welche der Einleitung des vorliegenden Ver-

- 21 fahrens und der gefällten Beschlüsse zu Grunde liegen, gehe es nicht an, die seit der Gründung des Gesuchsgegners 1 am 16. Februar 2015 im Einklang mit dem dannzumal verabschiedeten Organisationsreglement erfolgten Generalversammlungen und Vorstandssitzungen nunmehr nachträglich als ungültig oder gar nichtig anfechten zu wollen. Dieses Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz (act. 61 S. 20 f. Rz. 58 f.). 2.4.2. Wurde wie dargetan (vgl. hiervor E. IV. 2.1.3) das Organisationsreglement nicht gültig angenommen, dann kann den Gesuchstellern auch nicht rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie im Einklang mit eben diesem Reglement ergangene Versammlungen und Sitzungen anfochten. Dass die Gesuchsteller im Rahmen der unbestrittenen – und nach Darstellung der Gesuchsgegner – gravierenden Unstimmigkeiten aus sachfremden und unrechtmässigen Motiven handeln, behaupten zwar die Gesuchsgegner (act. 61 S. 20 Rz. 58); es lässt sich dies jedoch auch aus den von ihnen in diesem Zusammenhang zitierten Beilagen im vorinstanzlichen Verfahren nicht ableiten. Diese Beilagen legen zwar eindrücklich das Ausmass der zwischen den Parteien eingetretenen Auseinandersetzung dar. Anhaltspunkte dafür, dass die zu beurteilenden Anfechtungen rechtsmissbräuchlich erfolgt seien, ergeben sich daraus indes nicht. Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass die Nichtigkeit eines Beschlusses jederzeit ohne Bindung an eine Frist von jedermann geltend gemacht werden kann (BGE 137 III 460 E. 3.3.2.). Der Gesuchssteller 1 als Mitglied des beschlussfassenden Organs wurde zur Vorstandssitzung / ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Februar 2015 nicht eingeladen. Dies ist ein schwerwiegender formeller, die Nichtigkeit des betreffenden Beschlusses nach sich ziehender Mangel, der jederzeit geltend gemacht werden können muss (BGer 5A.7/2002 vom 20. August 2002 E. 2.4; 5A_676/2015 vom 5. Januar 2016 E. 2.3; BGE 137 III 460 E. 3.3.2.). Ein Zuwarten des Gesuchstellers 1 bis auf Grundlage des nichtigen Beschlusses innert der kurzen Zeit von zwei Monaten zahlreiche neue Beschlüsse gefasst wurden, welche sodann umgehend angefochten wurden, ist daher nicht zu beanstanden. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist darin jedenfalls nicht zu erkennen.

- 22 - 2.5. Nach dem Gesagten schloss die Vorinstanz zu Recht, es gelinge dem Gesuchsteller 1 glaubhaft zu machen, dass er den Aufnahmebeschluss des Gesuchsgegners 3 in den Verein, die Verabschiedung des Organisationsreglements und die Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand erfolgreich anfechten könne. Damit verfügt der Gesuchsteller 1 über verschiedene Ansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner 1 zur Stützung seiner Massnahmebegehren. 3. Verfügungsgrund 3.1.1. Die Vorinstanz prüfte sodann das Vorliegen eines aus der Verletzung der obgenannten Ansprüche erwachsenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, die zeitliche Dringlichkeit der Massnahme und deren Verhältnismässigkeit (act. 60 S. 24 ff. E. V. 3.2). 3.1.2. Hinsichtlich des Verbots an den Gesuchsgegner 3 an Vereinsversammlungen und Vorstandssitzungen Beschlüsse zu fassen, den Gesuchsgegner 1 nach aussen zu vertreten, über dessen Vermögen zu verfügen sowie Vereinsversammlungen einzuberufen, erwog die Vorinstanz zusammengefasst was folgt: Es sei unbestritten, dass zwischen den Parteien Uneinigkeit über die Stellung der G._____ Trust Reg. als gegenwärtiger Trustee bestehen würde. Die Parteien würden sich sodann gegenseitig unzulässige Transaktionen zum Schaden des Trustvermögens vorwerfen. Erstellt sei überdies, dass für den Gesuchsgegner 1 in relativ schneller Abfolge Beschlüsse des Vereinsvorstandes und der Generalversammlung gefasst worden seien. Die gesuchstellerischen Ausführungen, wonach in näherer Zukunft weitere Beschlüsse mit grösserer inhaltlicher Tragweite für die Zweckerfüllung des Gesuchsgegners 1 folgen könnten, seien vor diesem Hintergrund glaubhaft. Da die Gesuchsgegner 2 und 3 sowohl in den Generalversammlungen als auch den Vorstandssitzungen eine Mehrheit bildeten – dass die beiden jeweils geschlossen zusammenwirkten, könne angesichts der bisherigen Vorgänge als sicher gelten –, müsste der Gesuchsteller 1 gegen die gefassten Beschlüsse jeweils weitere Anfechtungs- oder Feststellungsklagen ergreifen. Selbst bei Gutheissung dieser allfälligen Klagen könnten die Beschlüsse gegenüber gutgläubigen Dritten bereits unwiderrufliche Wirkungen zeitigen, weshalb der Gesuchsteller 1 auf eine Klage auf Schadenersatz im Namen des Vereins gegen-

- 23 über den handelnden Organen verwiesen wäre. Damit gelinge es dem Gesuchsteller 1, einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil glaubhaft zu machen (act. 60 S. 35 E. V. 3.2.5). Die zeitliche Dringlichkeit sei ebenfalls ausgewiesen, zumal während einer Anfechtungsklage und deren allfälligen Gutheissung nur schwer oder nicht mehr rückgängig zu machende Schädigungen drohen würden, denen nur mittels vorsorglicher Massnahmen begegnet werden könne (act. 60 S. 36 E. V. 3.2.6). Schliesslich sei auch die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit erfüllt. Selbst Vorstandsmitglieder, deren Wahl nichtig sei, könnten auf Rechnung des Vereins Rechte erwerben. Es sei bereits dargelegt worden, dass in casu Umstände vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass sich eine derartige Ausübung einer überschiessenden Vertretungsmacht durch den Gesuchsgegner 3 aktualisieren könne (act. 60 S. 37 E. V. 3.2.7). 3.1.3. Zum Verbot an den Gesuchsgegner 2 gestützt auf das Organisationsreglement Generalversammlungen einzuberufen, Beschlüsse zu fassen, Stichentscheide zu fällen oder den Gesuchsgegner 1 mit Einzelzeichnungsrecht zu vertreten, hielt die Vorinstanz fest, es sei glaubhaft gemacht, dass in näherer Zukunft weitere Beschlüsse mit grösserer inhaltlicher Tragweite für die Zweckerfüllung des Gesuchsgegners 1 folgen könnten. Denn auch ohne Mitwirkung des Gesuchsgegners 3 habe der Gesuchsgegner 2 gestützt auf das umstrittene Organisationsreglement die Möglichkeit, beliebig weitere Beschlüsse mittels Stichentscheid zu fassen. Unter diesen Verhältnissen sei es nicht genügend, den Gesuchsteller 1 auf einen Schadenersatzanspruch zu verweisen, weshalb sowohl ein nicht leicht wider gutzumachender Nachteil sowie Dringlichkeit vorliege (act. 60 S. 38 f. E. V.3.2.10). Auch die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit sei erfüllt. Eine Abweisung des Massnahmebegehrens erlaube es dem Gesuchsgegner 2 nach Belieben weitere Beschlüsse zu fassen. Denn bei Stimmgleichheit könne er sich stets mittels Stichentscheids gegen den Gesuchsteller 1 durchsetzen. Umgekehrt werde durch die Anordnung der beantragten Massnahme eine Situation geschaf-

- 24 fen, in welcher der Gesuchsteller 1 und der Gesuchsgegner 2 grundsätzlich nur noch einvernehmlich weitere Vorstandsbeschlüsse verabschieden könnten. Damit scheine dem grundsätzlichen Zweck einer vorsorglichen Massnahme, nämlich den status quo bis zu einem Endentscheid nicht weiter zu Ungunsten einer der Parteien zu verändern, am besten Genüge getan, ohne dass den Gesuchsgegnern hierdurch unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Zu bedenken sei auch, dass der Gesuchsgegner 2 kraft seiner Vorstandsmitgliedschaft keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Funktionsweise des Vorstandes habe, sondern dessen Rechte allein an seine Vereinsmitgliedschaft anknüpfen würden (act. 60 S. 39 E. IV. 3.2.10). 3.2.1. Die Gesuchsgegner wenden dagegen ein, die seitens der Vorinstanz getroffenen Anordnungen und Verbote würden keineswegs darauf abzielen, den "Status Quo" während der Dauer des Massnahmeverfahrens beizubehalten. Diese Anordnungen und Verbote seien einschneidender Natur und würden die Gesuchsgegner 2 und 3 als rechtmässige Organe in den ihnen vertraglich, gesetzlich und statutarisch obliegenden Aufgaben und Befugnisse einschränken respektive ihnen den entsprechenden Status teils ganz absprechen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass dem Gesuchsgegner 3 die Teilnahme an Generalversammlungen und Vorstandssitzungen weiterhin ermöglicht werde. Offensichtlich werde nicht ein bestehender Zustand konserviert, sondern dem Gesuchsteller 1 ein Vetorecht eingeräumt (act. 61 S. 22 Rz. 61 f.). 3.2.2. Mit ihren Einwendungen setzen die Gesuchsgegner der Argumentation der Vorinstanz im Wesentlichen ihre eigene Auffassung entgegen, ohne auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen. So bringen die Gesuchsgegner vor, die Regelungen würden nicht darauf abzielen, den "Status Quo" beizubehalten, ohne dies näher zu begründen. Damit verkennen sie, dass in der Berufungsschrift eine sachbezogene und substantiierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu erfolgen hat, ansonsten die Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht erfüllt sind (vgl. hiervor E. II.). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Abweichung vom "Status Quo" vorliegen sollte. Die Verbote der Vorinstanz zielen darauf ab, eine Umgehung der einstweilen als

- 25 glaubhaft erachteten Zusammensetzung des Vereins zu verhindern. So ging die Vorinstanz davon aus, dass der Gesuchsteller 1 sowie die Gesuchsgegner 2 Vereins- und Vorstandsmitglieder seien und weder die Verabschiedung des Organisationsreglements noch die Wahl des Gesuchsgegners 3 zum Vereins- bzw. Vorstandsmitglied gültig seien. Die Verbote gemäss Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids stellen daher sicher, dass der Gesuchsgegner 3 keine den Vereins- oder Vorstandsmitgliedern zustehende Rechte ausübt und dem Organisationsreglement keine Wirkung zukommt. Ein Vetorecht wird dem Gesuchsteller 1 dadurch nicht eingeräumt. Vielmehr kommt aufgrund der vorinstanzlichen Anordnung jedem Vorstandsmitglied eine Stimme zu. Etwas Anderes ist denn auch in den Vereinsstatuten (ausser beim Ausschluss von Mitgliedern) nicht vorgesehen (vgl. act. 10/47). Das Ausmass der Anordnungen wurde von der Vorinstanz somit zu Recht als verhältnismässig erachtet. 3.3.1. Die Gesuchsgegner wenden sodann ein, abgesehen vom im Dezember 2016 erfolgten Ausschluss des Gesuchstellers 1 hätten seit dem 3. Oktober 2016 keine Generalversammlungen oder Vorstandssitzungen mehr stattgefunden. Weder der Mitgliederbestand noch die Zusammensetzung des Vorstands hätten seither Anpassungen erfahren. Vor diesem Hintergrund bestünden weder eine zeitliche Dringlichkeit noch drohende Nachteile, welche die einschneidenden Verbote rechtfertigen würden (act. 61 S. 22 Rz. 63). 3.3.2. Die Dringlichkeit steht in engem Zusammenhang zum Anspruchsmerkmal des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (vgl., statt vieler, ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 261 N. 13). Die Vorinstanz legte einlässlich dar, weshalb sie es als glaubhaft erachtete, dass auch in näherer Zukunft mit weiteren Beschlüssen mit grösserer inhaltlicher Tragweite zu rechnen sei. So würden sich die Parteien gegenseitig unzulässige Transaktionen vorwerfen, es seien in relativ schneller Abfolge Beschlüsse gefasst worden und auch in näherer Zukunft könnten Beschlüsse zur Aufsicht und Kontrolle über die Trusts erfolgen (act. 60 S. 35 f. E. V. 3.2.5). Mit diesen Erwägungen setzen sich die Gesuchsgegner nicht näher auseinander. Der pauschale Einwand, während des hängigen Massnahmeverfahrens sei lediglich eine weitere Veränderung des Mit-

- 26 gliederbestands erfolgt, lässt weder die Dringlichkeit der Massnahme entfallen noch beeinflusst er die Nachteilsprognose. Vielmehr ist belegt, dass in der kurzen Zeitspanne vom 24. August 2016 bis 3. Oktober 2016 vier Vorstandssitzung und zwei Generalversammlungen stattfanden, obwohl die Gesuchsteller bereits am 6. September 2016 ein Massnahmebegehren einreichten (act. 1). Da nach wie vor erhebliche Differenzen zwischen den Parteien bestehen, ist ohne die vorsorglichen Anordnungen auch im jetzigen Zeitpunkt mit weiteren Beschlüssen zu rechnen. Die Vorinstanz hielt daher zutreffend fest, ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache sei nicht zumutbar. 3.4.1. Schliesslich machen die Gesuchsgegner geltend, es seien offensichtlich die Gesuchsteller, welche wenig unversucht liessen, um die Truststrukturen zu unterlaufen. Der ausgeschlossene Gesuchsteller 1 masse sich gar die Funktion eines Protektors einzelner Trusts an, stelle sich offen gegen den Gesuchsgegner 1, um dessen Mitgliedschaft im Vorstand er zu kämpfen vorgebe. Vor diesem Hintergrund sei es offensichtlich verfehlt, die Arbeit des dadurch bedrohten und in seinem Handlungsbereich durch die angeordneten Massnahmen eingeschränkten Gesuchsgegner 1 zu Gunsten des Gesuchstellers 1 durch die Einräumung einer Art "Vetorecht" weiter zu erschweren (act. 61 S. 23 Rz. 64). 3.4.2. Erneut fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Wie bereits dargelegt, wurde dem Gesuchsteller 1 kein Vetorecht eingeräumt, sondern die einstweilen als glaubhaft erachtete Zusammensetzung des Gesuchsgegners 1 gefestigt (siehe hiervor E. IV. 3.2.2.), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 3.5. Demnach erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.

- 27 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss werden die Gesuchsgegner unter solidarischer Haftung für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist zu bestätigen, zumal die vorinstanzlichen Kostenfestlegungen nicht beanstandet wurden (vgl. act. 61, S. 2f. und S. 28f.). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Zum Streitinteresse kann auf die Erwägungen in der Verfügung vom 26. April 2017 (act. 71) verwiesen werden. Die Entscheidgebühr ist mit dem von den Gesuchsgegnern geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 2. Die Gesuchsgegner sind ausgangsgemäss unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Gesuchstellern für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Für eine – wie hier – nicht vermögensrechtliche Streitsache ergibt sich aus § 13 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV ein Rahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–, in welchem die Grundgebühr festzusetzen ist. Bei der Festsetzung innerhalb dieses Rahmens sind der notwendige Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. c - e Anw- GebV). Die Grundgebühr ist aufgrund der summarischen Natur des Verfahrens gestützt auf § 9 AnwGebV zu reduzieren. Zu berücksichtigten ist sodann, dass vorliegend keine Berufungsantwort erstattet werden musste, sondern lediglich Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Sistierungsbegehren entstanden sind, wobei die Gesuchsteller hinsichtlich ihres eigenen Sistierungsantrags unterliegen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'000.– zuzüglich MWST angemessen. Da die Aufwendungen im Jahr 2017 anfielen, gilt ein Mehrwertsteuersatz von 8 %.

- 28 - Es wird beschlossen: 1. Die Sistierungsbegehren werden abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. August 2017 werden bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchsgegnern und Berufungsklägern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Gesuchsgegner und Berufungskläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Gesuchstellern und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzüglich 8 % MWST, total Fr. 1'080.–, zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller und Berufungsbeklagten unter Beilage je eines Doppels von act. 61 und act. 80 sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 29 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Nagel versandt am:

Beschluss und Urteil vom 6. März 2018 Rechtsbegehren: Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 3. August 2017: (act. 56 = act. 60 = act. 62) 1. Das gesuchstellerische Rechtsbegehren Ziffer 1 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Sistierungsgesuch der Gesuchsgegner wird abgewiesen. 3. Die Massnahmebegehren des Gesuchstellers 2 werden abgewiesen. 4. Dem Gesuchsgegner 2 wird für die Dauer des Hauptverfahrens unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall verboten, gestützt auf das Organisationsreglement ("Organisational By-Laws") vom 16. Februar 2015 Generalversammlungen einz... 5. Dem Gesuchsgegner 3 wird für die Dauer des Hauptverfahrens unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall verboten, als Vereinsmitglied und Vorstandsmitglied der Gesuchsgegnerin 1 an Generalversammlungen und Vorstandssitzungen de... 6. Im Übrigen werden die Massnahmebegehren des Gesuchstellers 1 abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'000.–. 8. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller 1 zu einem Sechstel, dem Gesuchsteller 2 zu zwei Sechsteln und den Gesuchsgegnern 1, 2 und 3 – je unter Solidarhaft für die ganze auf sie entfallende Hälfte der Gerichtskosten – je zu einem Sechstel aufer... 9. Die Gerichtskosten werden – soweit ausreichend – mit dem von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 9'750.– verrechnet, sind diesen jedoch – je unter Solidarhaft für den ganzen Betrag – von den Gesuchsgegnern 1, 2 und 3 ... 10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 11.-12. [Mitteilung / Rechtsmittel] Berufungsanträge: Prozessuale Anträge: Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Bei der A._____ (Gesuchsgegner 1 und Berufungskläger 1, nachfolgend: Gesuchsgegner 1) handelt es sich um einen am 16. Februar 2015 gegründeten Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB (vgl. act. 3/6). Der Gesuchsgegner 1 fungiert als Aufsichts- und Kont... 2.1. Zwischen den Parteien sind die Zusammensetzung des Mitgliederbestandes und des Vorstandes des Gesuchsgegners 1 sowie dessen Vertretungsbefugnisse strittig. Am Bezirksgericht Meilen sind bzw. waren darüber mehrere Verfahren anhängig (vgl. act. 60 ... 2.2. Die Gesuchsgegner vertreten darüber hinaus den Standpunkt, es sei zunächst im Rahmen einer Vorstandssitzung/a.o. Generalversammlung vom 16. Februar 2015 C._____ (Gesuchsgegner 3 und Berufungskläger 3, nachfolgend Gesuchsgegner 3) als Vereinsmitgl... 2.3. Die Gesuchsteller machen demgegenüber geltend, bei den vorgenannten Beschlüssen, welche zu der von den Gesuchsgegnern behaupteten Zusammensetzung des Mitgliederbestandes bzw. des Vorstandes des Gesuchsgegners 1 geführt hätten, handle es sich um e... 3.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-58). Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen III. Sistierungsbegehren und Vertretungsbefugnis 1. Sistierungsbegehren 1.1. Mit der Berufung stellten die Gesuchsgegner das Begehren, das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der zuständigen Gerichte des Fürstentums Liechtenstein (Verfahren 07 HG.2017.138) zu sistieren (act. 61 S. 2). Sie beg... 1.2. Die Gesuchsteller lehnen den Sistierungsantrag der Gesuchsgegner ab, verlangen ihrerseits jedoch die Sistierung des Verfahrens aus anderem Grund bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheides im Hauptverfahren am Bezirksg... 1.3.1. In ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2018 halten die Gesuchsgegner an ihrem Sistierungsbegehren fest und beantragen die Abweisung des darüberhinausgehenden Sistierungsbegehrens der Gesuchsteller (act. 80 S. 7 f. Rz. 11 ff.). Sie begründen die... 1.3.2. Zum eigenen Sistierungsbegehren führen die Gesuchsgegner aus, der eingereichte Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichts vom 12. Juli 2017 sei gegenüber dem Gesuchsgegner 1 sowohl vollstreckbar als auch rechtskräftig. Der Gesuchsgegner 1 sei für ... 1.4. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn es die Zweckmässigkeit verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Sist... 1.6. Hinsichtlich des Sistierungsbegehrens der Gesuchsteller ist zu berücksichtigen, dass im Hauptverfahren weitere Anordnungen – basierend auf die hier angefochtenen vorsorglichen Massnahmen – erlassen wurden, welche ihrerseits wiederum angefochten w... 2. Vertretungsbefugnis IV. Zur Berufung im Einzelnen Die Vorinstanz hielt weiter fest, die Vorstandssitzung bzw. die ausserordentliche Generalversammlung hätte ohnehin unter Wahrung der statutarischen oder gesetzlichen Einberufungsfristen einberufen werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei (act. 60 ... 2.4.1. Schliesslich wenden die Gesuchsgegner ein, die Berufung auf die Nichtigkeit der gefällten Beschlüsse verletze das Rechtsmissbrauchsverbot. Abgesehen von sachfremden Motiven, welche der Einleitung des vorliegenden Verfahrens und der gefällten Be... 2.4.2. Wurde wie dargetan (vgl. hiervor E. IV. 2.1.3) das Organisationsreglement nicht gültig angenommen, dann kann den Gesuchstellern auch nicht rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie im Einklang mit eben diesem Reglement ergan... 2.5. Nach dem Gesagten schloss die Vorinstanz zu Recht, es gelinge dem Gesuchsteller 1 glaubhaft zu machen, dass er den Aufnahmebeschluss des Gesuchsgegners 3 in den Verein, die Verabschiedung des Organisationsreglements und die Wahl des Gesuchsgegner... 3. Verfügungsgrund 3.1.1. Die Vorinstanz prüfte sodann das Vorliegen eines aus der Verletzung der obgenannten Ansprüche erwachsenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, die zeitliche Dringlichkeit der Massnahme und deren Verhältnismässigkeit (act. 60 S. 24 ff.... 3.1.3. Zum Verbot an den Gesuchsgegner 2 gestützt auf das Organisationsreglement Generalversammlungen einzuberufen, Beschlüsse zu fassen, Stichentscheide zu fällen oder den Gesuchsgegner 1 mit Einzelzeichnungsrecht zu vertreten, hielt die Vorinstanz f... Auch die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit sei erfüllt. Eine Abweisung des Massnahmebegehrens erlaube es dem Gesuchsgegner 2 nach Belieben weitere Beschlüsse zu fassen. Denn bei Stimmgleichheit könne er sich stets mittels Stichentscheids gegen d... 3.2.1. Die Gesuchsgegner wenden dagegen ein, die seitens der Vorinstanz getroffenen Anordnungen und Verbote würden keineswegs darauf abzielen, den "Status Quo" während der Dauer des Massnahmeverfahrens beizubehalten. Diese Anordnungen und Verbote seie... 3.2.2. Mit ihren Einwendungen setzen die Gesuchsgegner der Argumentation der Vorinstanz im Wesentlichen ihre eigene Auffassung entgegen, ohne auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen. So bringen die Gesuchsgegner vor, die Regelungen wü... 3.3.1. Die Gesuchsgegner wenden sodann ein, abgesehen vom im Dezember 2016 erfolgten Ausschluss des Gesuchstellers 1 hätten seit dem 3. Oktober 2016 keine Generalversammlungen oder Vorstandssitzungen mehr stattgefunden. Weder der Mitgliederbestand noc... 3.3.2. Die Dringlichkeit steht in engem Zusammenhang zum Anspruchsmerkmal des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (vgl., statt vieler, Zürcher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 261 N. 13). Die Vorinstanz legte einlässlich dar, weshalb sie e... 3.4.1. Schliesslich machen die Gesuchsgegner geltend, es seien offensichtlich die Gesuchsteller, welche wenig unversucht liessen, um die Truststrukturen zu unterlaufen. Der ausgeschlossene Gesuchsteller 1 masse sich gar die Funktion eines Protektors e... 3.4.2. Erneut fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Wie bereits dargelegt, wurde dem Gesuchsteller 1 kein Vetorecht eingeräumt, sondern die einstweilen als glaubhaft erachtete Zusammensetzung des Gesuchsgegners 1 gefes... 3.5. Demnach erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Die Sistierungsbegehren werden abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 3. August 2017 werden bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf Fr. 6'000.–. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchsgegnern und Berufungsklägern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Gesuchsgegner und Berufungskläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Gesuchstellern und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzüglich 8 % MWST, total Fr. 1'080.–, zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller und Berufungsbeklagten unter Beilage je eines Doppels von act. 61 und act. 80 sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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