Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF170039-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 17. August 2017 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X3._____,
betreffend Wiedereintragung der B._____ AG nach Art. 164 HRegV
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 21. Juni 2017 (EO170001)
- 2 - Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "1. Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, die per 06. März 2017 gelöschte "B._____ AG", CHE-…, im Handelsregister des Kantons Zürich wiedereinzutragen unter der Firma "B._____ AG in Liquidation". 2. Es sei zur Wiederherstellung der rechtmässigen Organisation der Gesellschaft als Liquidator Herr A._____, von …[Heimatort], in …[Wohnsitz]; und als Liquidationsadresse …[Adresse] (eigene Büros) einzutragen. 3. Unter Kostenfolge der wieder einzutragenden Gesellschaft, eventualiter des Gesuchstellers." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. Juni 2017 (act. 6 = act. 10 = act. 12): " 1. Das Gesuch um Wiedereintragung der B._____ AG in das Handelsregister des Kantons Zürich wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'000.00. 3. Die Entscheidgebühr wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. [4.-5. Mitteilung, Rechtsmittel]"
Berufungsanträge: Des Gesuchstellers und Berufungsklägers (act. 11 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. Juni 2017 (Geschäfts-Nr.: EO17001-M / Z01) aufzuheben, insbesondere die Ziffern 1, 2 & 3 und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei anzuweisen, die per 6. März 2017 gelöschte "B._____ AG", CHE-…, im Handelsregister des Kantons Zürich wiedereinzutragen; 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. Juni 2017 (Geschäfts-Nr.: EO17001-M / Z01) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Dietikon zurückzuweisen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse zuzüglich MwSt, wobei dem Berufungskläger insbesondere eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei."
- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Am 6. März 2017 wurde die B._____ AG in Anwendung von Art. 155 HRegV von Amtes wegen im Handelsregister des Kantons Zürich gelöscht, weil sie (so der entsprechende Eintrag im Handelsregister) keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies, keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und innert angesetzter Frist kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht wurde (vgl. act. 3/2). 1.2 Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 an das Bezirksgericht Dietikon stellte der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsteller) das eingangs angeführte Begehren um Wiedereintragung der B._____ AG im Handelsregister des Kantons Zürich (act. 1). Der Gesuchsteller war im Zeitpunkt der Löschung einziges Mitglied des Verwaltungsrats der B._____ AG und zeichnete mit Einzelunterschrift (act. 3/2). 1.3 Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend Vorinstanz) wies das Gesuch des Gesuchstellers mit dem eingangs angeführten Urteil vom 21. Juni 2017 ab (act. 6 = act. 10 = act. 12). Das Urteil wurde dem Gesuchsteller am 23. Juni 2017 zugestellt (act. 8). 1.4 Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 (Datum Poststempel) erhob der Gesuchsteller Berufung gegen das Urteil vom 21. Juni 2017. Er stellte die eingangs angeführten Berufungsanträge (act. 11). 1.5 Der Vorsitzende der Kammer setzte dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 7. Juli 2017 Frist an, um für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00 zu bezahlen (act. 14). Der Vorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 15 f.). 1.6 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-8). Das Verfahren ist spruchreif.
- 4 - 2. 2.1 Das vorliegende Verfahren betrifft ein Begehren um Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten Gesellschaft (Art. 164 HRegV). Es handelt sich um eine Angelegenheit der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit. Darüber entscheidet im Kanton Zürich erstinstanzlich das Einzelgericht des örtlich zuständigen Bezirksgerichts im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. e ZPO; vgl. dazu, insb. zur Abgrenzung von der Zuständigkeit des Handelsgerichts, BGE 140 III 550, vgl. auch OGer ZH LF140044 vom 25. Juni 2014). 2.2 Gegen Erledigungsentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 314 ZPO). Vorausgesetzt ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser ist angesichts der vorliegenden Verhältnisse (vgl. nachfolgend unter Ziff. 5.2) gegeben. Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet erhobene Berufung ist somit einzutreten. 3. 3.1 Der Gesuchsteller ersuchte vor der Vorinstanz um Wiedereintragung der B._____ AG im Handelsregister gestützt auf Art.164 Abs. 1 lit. a HRegV, da noch Aktiven der Gesellschaft vorlägen, die weder verwertet noch verteilt worden seien, und er an der Wiedereintragung ein schutzwürdiges Interesse habe (act. 1 S. 4 f.). Beim Aktivum, das die Wiedereintragung nach dem Gesuchsteller rechtfertigt, handelt es sich um eine Forderung auf Rückzahlung einer bereits bezahlten Verzugszinsrechnung der eidgenössischen Steuerverwaltung über Fr. 1'264'085.65, welche die B._____ AG am 11. Februar 2015 beglichen habe und welche ihr nach der am 15. Februar 2017 in Kraft getretenen Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer zurückzuerstatten sei (act. 1 S. 5 f.). 3.2 Die Vorinstanz erwog, die Aufzählung der Wiedereintragungsgründe gemäss Art. 164 Abs. 1 HRegV sei abschliessend. Es gehe dabei um Tatbestände, bei deren Vorliegen eine Rechtseinheit wieder ins Handelsregister einzutragen sei, damit ihre Liquidation abgeschlossen werden könne. Die Wiedereintragung werde in
- 5 der Lehre gar als Bestandteil und Fortsetzung des noch nicht abgeschlossenen Liquidationsverfahrens bezeichnet. Der Zweck der wieder eingetragenen Rechtseinheit bestehe sodann ausschliesslich in der Beendigung einer unvollständig durchgeführten Liquidation. Die Rechtseinheit sei daher, wenn sie wieder eingetragen werde, nach Art. 164 Abs. 4 HRegV auch zwingend als "in Liquidation" einzutragen. Daraus ergebe sich, dass eine Wiedereintragung nach Art. 164 HRegV einzig für Rechtseinheiten in Frage komme, welche nach einer durchgeführten Liquidation gelöscht worden seien. Sei eine Gesellschaft (wie die B._____ AG) gestützt auf Art. 155 HRegV von Amtes wegen gelöscht worden, so sei die Wiedereintragung nach Art. 164 HRegV ausgeschlossen (act. 10 S. 2 f.). 3.3 Richtig ist, dass zu Art. 164 Abs. 1 HRegV im Schrifttum ausgeführt wird, die Bestimmung enthalte eine abschliessende Aufzählung der Wiedereintragungsgründe (vgl. DAVID RÜETSCHI, SHK-HRegV, Bern 2013, Art. 164 N 11; MICHAEL GWELESSANI, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. Auflage 2016, Art. 164 Rz. 576). Der Gesuchsteller weist indes zutreffend darauf hin, dass einer der erwähnten Autoren zu Art. 155 HRegV einen Vorbehalt vom abschliessenden Charakter der erwähnten Aufzählung mache (vgl. act. 11 S. 7): DAVID RÜETSCHI (SHK-HRegV, Bern 2013, Art. 155 N 31) erwägt im Zusammenhang mit dem Löschungsverfahren nach Art. 155 HRegV, es sei nach Massgabe von Art. 164 HRegV vorzugehen, wenn sich nach der Löschung einer Rechtseinheit herausstelle, dass noch verwertbare Aktiven vorhanden seien. Der Gesuchsteller verweist im Weiteren richtig auf zwei Entscheide von Einzelgerichten in Zürich und Genf vom 13. Dezember 2010 und 27. Juni 2011, mit welchen nach Art. 155 HRegV im Handelsregister gelöschte Gesellschaften wieder eingetragen wurden, da die Voraussetzungen von Art. 164 Abs. 1 lit. a und Art. 164 Abs. 2 HRegV (Glaubhaftmachen des Vorliegens von Aktiven, schutzwürdiges Interesse der antragsstellenden Personen) gegeben waren (vgl. act. 11 S. 5 f. mit Hinweis auf RINO SIFFERT/FLORIAN ZIHLER, Handelsregisterrecht - Entwicklungen 2011, S. 114-116, welche diesen Entscheiden zustimmen). Dieselben Autoren nennen überdies in einer späteren Publikation einen weiteren Entscheid aus dem Kanton St. Gallen vom 12. März 2012, welcher ebenfalls gestützt auf
- 6 - Art. 164 HRegV die Wiedereintragung einer nach Art. 155 HRegV von Amtes wegen gelöschten Gesellschaft anordnete (RINO SIFFERT/FLORIAN ZIHLER, Handelsregisterrecht - Entwicklungen 2012, S. 80 f.). Diese Entwicklung in der Praxis hat dazu geführt, dass die Aufzählung der Wiedereintragungsgründe gelöschter Rechtseinheiten in der neuen Bestimmung von Art. 935 VE OR (hängige Revision u.a. des Handelsregisterrechts) – welche im Übrigen dem geltenden Art. 164 Abs. 1 HRegV entspricht – ausdrücklich nicht mehr abschliessend formuliert ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Handelsregisterrecht] vom 15. April 2015, BBl 2015 S. 3644 f., mit Verweis auf die erwähnte Gerichtspraxis). Die aufgezeigte Praxis ist im Übrigen überzeugend. Unabhängig davon, ob eine Gesellschaft liquidiert oder von Amtes wegen gelöscht wurde, sprechen – wenn später Aktiven der Gesellschaft entdeckt werden – dieselben Interessen dafür, die Wiedereintragung der Gesellschaft bei gegebenen Voraussetzungen zuzulassen. Es kann sich dabei sowohl um die Interessen der Gesellschaft selber bzw. ihrer Eigentümer handeln als auch um Interessen von Gläubigern. Dass die B._____ AG nicht im Rahmen einer Liquidation gelöscht wurde, sondern von Amtes wegen im Verfahren nach Art. 155 HRegV, steht einer Wiedereintragung nach Art. 164 HRegV aus diesen Gründen nicht entgegen. 4. 4.1 Wie nachfolgend gezeigt wird, kann aufgrund des vorliegenden Prozessstoffes über das Begehren des Gesuchstellers entschieden werden. Weiterungen etwa in beweisrechtlicher Hinsicht sind nicht erforderlich. Daher ist im vorliegenden summarischen Verfahren von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen. 4.2 Eine Gesellschaft, die im Handelsregister gelöscht worden ist, kann (nach dem Gesagten auch ohne vorgängige Liquidation) wieder eingetragen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass noch Aktiven der Gesellschaft vorliegen (anders als beim Entscheid nach Art. 155 HRegV angenommen wurde). Vorausgesetzt ist ferner, dass die gesuchstellende Person ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung hat (Art. 164 Abs. 1 lit. a, Art. 164 Abs. 2 HRegV). Die Voraussetzungen sind lediglich glaubhaft zu machen. Das verlangt indes mehr als ei-
- 7 ne blosse Behauptung eines Sachverhaltes. Die Behauptungen haben vielmehr plausibel, also in sich stimmig bzw. schlüssig zu sein, und es sind objektive Anhaltspunkte vorzutragen, aufgrund derer eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen besteht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich möglicherweise nicht verwirklicht haben könnten (vgl. Art. 164 Abs. 1 HRegV sowie DAVID RÜETSCHI, SHK-HRegV, Bern 2013, Art. 164 N 36 ff.; vgl. auch BSK ZPO-GUYAN, 3. Auflage 2017, Art. 157 N 10). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen sind nicht zu überspannen (so richtig der Gesuchsteller, act. 11 S. 9), aber sie sind – insbesondere zwecks Vermeidung eines gerichtlich unterstützten Mantelhandels (vgl. in diesem Sinn RINO SIF- FERT/ FLORIAN ZIHLER, Handelsregisterrecht - Entwicklungen 2011, S. 116) – auch nicht zu tief anzusetzen. Blosses Behaupten genügt auch im vorliegenden Kontext nicht, um eine Schilderung glaubhaft zu machen. 4.3 Der Gesuchsteller machte zu den Voraussetzungen der Wiedereintragung vor der Vorinstanz wie erwähnt geltend, die B._____ AG habe am 11. Februar 2015 eine Verzugszinsrechnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über Fr. 1'264'085.65 bezahlt (act. 3/4). Nach der am 15. Februar 2017 in Kraft getretenen Änderung der Rechtslage zur Verrechnungssteuer sei dieser Betrag zurückzuerstatten. Er, so der Gesuchsteller weiter, habe die Forderung gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV mit Schreiben vom 9. März 2017 geltend gemacht (vgl. act. 3/5). Die ESTV habe am 26. April 2017 den Eingang des Formulars bestätigt und weiter ausgeführt, es könne keine Auszahlung erfolgen, weil die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht sei. Damit das Recht auf Rückzahlung geltend gemacht werden könne, müsse die Gesellschaft wieder eingetragen werden (vgl. act. 3/6). Der Gesuchsteller fuhr fort, zur Auszahlung des Betrags von Fr. 1'264'085.65 müsse lediglich ein weiteres Formular an die ESTV gesendet werden, sobald die B._____ AG wieder eingetragen sei. Das Vorhandensein von Aktiven sei daher glaubhaft. Er habe, so der Gesuchsteller weiter, als ehemaliger Verwaltungsrat Anspruch auf Wiedereintragung, wenn neue Aktiven entdeckt würden. Die Forde-
- 8 rung auf Rückerstattung von Verzugszinsen von Fr. 1'264'085.65, welche sie nach erfolgter Wiedereintragung ohne weiteres geltend machen könne, gebe der B._____ AG ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung. Er erkläre, so der Gesuchsteller weiter, die Annahme des Amtes als Liquidator der B._____ AG mit Einzelunterschrift (vgl. zum Ganzen act. 1 S. 5 ff.). Der Gesuchsteller wiederholt diese Vorbringen im Berufungsverfahren (act. 11 S. 9 ff.). 4.4 Zu prüfen ist, ob die Schilderung des Gesuchstellers glaubhaft ist. 4.4.1 Im Meldeverfahren der Verrechnungssteuergesetzgebung tritt in bestimmten Fällen die Meldung der steuerbaren Leistung an die Stelle der effektiven Entrichtung der Steuer (vgl. Art. 19 f. VStG). Ein wichtiger Anwendungsfall ist etwa die Verrechnungssteuer auf konzerninterne Dividendenausschüttungen (vgl. Art. 20 Abs. 2 VStG sowie Art. 26a VStV). Vorausgesetzt war nach dem bis zum 15. Februar 2017 geltendem Recht indessen die fristgerechte Meldung des die Steuerpflicht auslösenden Vorgangs. Die entsprechende Frist wurde von der Praxis als Verwirkungsfrist verstanden, so dass bei Säumnis mit der Meldung kein Meldeverfahren durchgeführt werden konnte (vgl. RENÉ MATTEOTTI, Fristen mit Fallstricken im verrechnungssteuerlichen Meldeverfahren, ASA 80 S. 469 ff., S. 471). Als Konsequenz davon war die Steuer zu entrichten und Verzugszins zu bezahlen. Die Steuer konnte in der Folge zwar zurückgefordert werden, die Verzugszinsen dagegen nicht (vgl. zsis) 2015, Aktuell Nr. 6b). Nach der am 15. Februar 2017 in Kraft getretenen Fassung von Art. 20 Abs. 3 VStG hat die Anmeldefrist nicht mehr den Charakter einer Verwirkungsfrist. Verspätete Anmeldung kann lediglich Ordnungsbusse nach sich ziehen. Das Meldeverfahren steht den Steuersubjekten damit auch nach Ablauf der Meldefrist weiterhin zur Verfügung. Nach dem neuen Art. 16 Abs. 2bis VStG wird kein Verzugszins geschuldet, wenn die Voraussetzungen des Meldeverfahrens erfüllt sind. Im Zuge der Revision werden bereits bezahlte Verzugszinsen bei gegebenen Voraussetzung (auch rückwirkend) zurückerstattet, sofern die Steuer- oder Verzugszinsforderung nicht verjährt ist oder bereits vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig
- 9 festgesetzt wurde. Das Gesuch auf Rückerstattung von Verzugszinsen ist innert eines Jahrs ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu stellen (vgl. Art. 70c VStG; vgl. zur Revision ferner (vgl. zsis) 2017, Aktuell Nr. 2c). 4.4.2 Nach dem Gesagten kann zwar davon ausgegangen werden, dass die B._____ AG – wenn sie wieder eingetragen wird – ein Gesuch um Rückerstattung von Verzugszinsen stellen kann. Die ESTV wird ein entsprechendes Begehren gemäss ihrem Schreiben vom 26. April 2017 (act. 3/6) dann prüfen. Damit ist indes über den Ausgang dieser Prüfung nichts gesagt. Entgegen der Schilderung des Gesuchstellers (vgl. vorne Ziff. 4.3) hat die ESTV im erwähnten Schreiben (act. 3/6) nicht erklärt, wegen der Löschung der B._____ AG im Handelsregister könne keine Auszahlung erfolgen, sondern nur, dass aus diesem Grund auf das Gesuch nicht eingegangen werden könne. Aus dem Schreiben der ESTV vom 26. April 2017 geht auch nicht hervor, dass die ESTV der Ansicht gewesen wäre, die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung wären gegeben und eine Auszahlung des verlangten Betrags scheitere einzig an der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister. 4.4.3 Nicht nachvollziehbar ist sodann und es wird das vom Gesuchsteller nicht ansatzweise verdeutlicht, welche verrechnungssteuerpflichtigen Vorgänge sich bei der B._____ AG verwirklicht haben sollen, die zu Verzugszinsen in der geltend gemachten Höhe führten. Insbesondere wird nicht dargetan, inwieweit die B._____ AG etwa Teil eines Konzerns gewesen sein soll, nachdem sie Jahre vor ihrer Löschung inaktiv war. Dafür, dass es tatsächlich um verrechnungssteuerrelevante Vorgänge ging, welche dem Meldeverfahren unterstehen und für welche bei gegebenen Voraussetzungen eine Rückerstattung von bezahlten Verzugszinsen denkbar ist (vgl. dazu vorne Ziff. 4.4.1), gibt es weder in dieser Hinsicht noch sonst Anhaltspunkte. 4.4.4 Einem Anspruch der B._____ AG auf Rückzahlung von Verzugszinsen wäre im Übrigen wie gesehen vorausgesetzt, dass die entsprechende Rechnung nicht vor dem 1. Januar 2011 rechtskräftig festgesetzt wurde (vgl. soeben Ziff. 4.4.1). Dazu äussert sich der Gesuchsteller nicht. Aus der eingereichten Rechnung vom
- 10 - 10. Februar 2015 (act. 3/4) ergibt sich nicht, wann über die entsprechende Verzugszinsforderung entschieden wurde. Die Rechnung nennt lediglich die Deklaration vom 15. Juli 2008 über einen Betrag von Fr. 3'907'864.30. Sie enthält weder zu "Steuerrechnung vom" noch zu "Entscheid vom" eine Angabe. Die Deklaration soll nach der Rechnung auf die Zeit seit 1979 zurückgehen (act. 3/4). Auch dazu findet sich in den Akten keine Darstellung des Gesuchstellers. 4.4.5 Ferner wäre glaubhaft zu machen, dass die Rechnung bezahlt wurde. Der Gesuchsteller behauptete wie erwähnt, dass die B._____ AG die Rechnung am 11. Februar 2015 bezahlt habe (vgl. vorne 4.3). Das Formular über die Rückforderung, welches der Gesuchsteller am 9. März 2017 für die B._____ AG unterzeichnete, beinhaltet die Behauptung, dass die Rechnung vom 10. Februar 2015 über den erwähnten Betrag von Fr. 1'264'085.65 am 11. Februar 2015 bezahlt worden sei (act. 3/5). Zur Frage, wer die Rechnung bezahlt haben soll, enthält das Formular keine Angabe. Der Gesuchsteller belegt und verdeutlicht seine Behauptung nicht weiter. Insbesondere liegt für die tatsächliche Bezahlung der Rechnung nichts weiter als eine Behauptung vor. 4.5 Die Schilderung des Gesuchstellers zum behaupteten Rückforderungsanspruch ist aus den aufgezeigten Gründen nicht schlüssig, und sie geht in wesentlichen Punkten nicht über eine Behauptung hinaus. Das genügt wie gesehen nicht, um eine Schilderung glaubhaft zu machen. Das Vorliegen eines Aktivums ist deshalb nicht glaubhaft. Das führt zur Abweisung des Begehrens um Wiedereintragung der B._____ AG im Handelsregister des Kantons Zürich. Insoweit ist die Berufung abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Die Prüfung der Frage, ob der Gesuchsteller ein Interesse an der Wiedereintragung hätte, erübrigt sich ebenso wie der Entscheid darüber, ob die Gesellschaft im Falle ihrer Wiedereintragung als "in Liquidation" hätte eingetragen werden müssen oder nicht.
- 11 - 5. 5.1 Da die Vorinstanz das Begehren des Gesuchstellers im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv hinsichtlich der grundsätzlichen Kostenauflage zu bestätigen. 5.2 / 5.2.1 Der Gesuchsteller rügt die Höhe der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren als willkürlich. Im Rahmen von Fr. 100.00 bis Fr. 7'000.00, in welchem die Gebühr in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit festzusetzen sei (§ 8 Abs. 4 GebV OG), könne auch bei einem Streitwert von Fr. 1'264'085.65 nicht ohne weiteres das Maximum verlangt werden (act. 11 S. 14). 5.2.2 Die Entscheidgebühr für ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. c-d GebV OG). Der Streitwert bemisst sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Wiedereintragung für den Antragssteller (vgl. DAVID RÜETSCHI, SHK-HRegV, Bern 2013, Art. 164 N 41). Vor diesem Hintergrund kann auf den Betrag der Forderung von Fr. 1'264'085.65 auf Rückerstattung von Verzugszinsen abgestellt werden, die der Gesuchsteller geltend machen will. 5.2.3 In Analogie zur Praxis zu den erbrechtlichen Verfahren, die unter den Begriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit fallen (und für welche nach § 8 Abs. 3 GebV OG derselbe Gebührenrahmen gilt), lässt sich festhalten, dass bei der Bemessung der Entscheidgebühr neben dem Streitwert auch der Schwierigkeit des Falls und dem Zeitaufwand des Gerichts Bedeutung zukommt. Eine Gebühr am oberen Ende des Rahmens ist danach nur in Fällen gerechtfertigt, in welchen neben dem hohen Streit- bzw. Interessenwert auch der Aufwand des Gerichts gross ist. Bei einem geringen Aufwand rechtfertigt ein hoher Streitwert immerhin eine Gebühr im mittleren Bereich des Rahmens (vgl. OGer ZH PF160029 vom 19. September 2016, E. 5, sowie OGer ZH PF160020 vom 15. August 2016, E. 3.6), namentlich dann, wenn es zugleich auch nicht alltägliche Rechtsfragen zu klären gibt, wie hier.
- 12 - Es ist daher von einem mittleren, wenn auch nicht ganz geringen Zeitaufwand auszugehen. Der erwähnte hohe Streitwert rechtfertigt daher eine Gebühr im mittleren bis oberen Bereich des Rahmens. Die von der ersten Instanz festgesetzte Maximalgebühr ist entsprechend auf angemessene Fr. 5'000.00 zu reduzieren. In diesem Umfang ist die Berufung teilweise gutzuheissen. 5.3 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 4'000.00 festzusetzen (§ 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG). 5.4 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.4.1 Bleibt es in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch vor zweiter Instanz bei einem Einparteienverfahren, so gilt nach bundesgerichtlicher Praxis im Falle des Obsiegens der gesuchstellenden Partei der Kanton als unterliegende Partei (BGE 142 III 110 E. 3.3). Dem Gesuchsteller ist daher – soweit er obsiegt – aus der Staatskasse eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). 5.4.2 Der Gesuchsteller unterliegt mit seiner Berufung in der Hauptsache. Sein teilweises Obsiegen mit Blick auf die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr ist von untergeordneter Bedeutung. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind im Umfang von neun Zehntel dem Gesuchsteller zu auferlegen und aus seinem Vorschuss zu beziehen. Im Umfang eines Zehntels sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.4.3 Die vollumfängliche Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren wäre nach § 4 Abs. 1 und 2, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 3'500.00 festzusetzen. Dem Gesuchsteller ist eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 350.00 (inkl. MwSt.) zuzusprechen.
- 13 - Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. Juni 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.00. Im darüber hinaus gehenden Umfang wird die Berufung abgewiesen und das Urteil vom 21. Juni 2017 bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.00 festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu neun Zehnteln dem Gesuchsteller und Berufungskläger auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Umfang eines Zehntels werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Gesuchsteller und Berufungskläger wird aus der Staatskasse eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 350.00 (inkl. MwSt.) zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und Berufungskläger, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'264'085.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler versandt am: 18. August 2017
Urteil vom 17. August 2017 Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. Juni 2017 (act. 6 = act. 10 = act. 12): Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. Juni 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.00. Im darüber hinaus gehenden Umfang wird die Berufung abgewiesen und das Urteil vom 21. Juni 2017 bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.00 festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu neun Zehnteln dem Gesuchsteller und Berufungskläger auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Umfang eines Zehntels werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Gesuchsteller und Berufungskläger wird aus der Staatskasse eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 350.00 (inkl. MwSt.) zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und Berufungskläger, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtsk... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...