Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF140068-O/U, damit vereinigt PF140041
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Beschluss und Urteil vom 7. Oktober 2014 in Sachen
1. A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, 2. ..., 3. ...,
Nr. 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte,
betreffend Ausweisung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 13. August 2014 (ER140031)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 5) 1. Es sei festzuhalten, dass das ursprüngliche Mietverhältnis zwischen den Parteien mittels Kündigung vom 22.05.2014 (Versand 23.05.2014) aufgehoben ist. 2. Die Gesuchsgegner sind zu verpflichten, das oben erwähnte Mietobjekte [4.5-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss rechts und Abstellplatz Nr. 1] an der …strasse …, … C._____ innert einer richterlich angesetzten Frist bzw. so schnell wie möglich zu verlassen. 3. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die Räumung der erwähnten Räumlichkeiten durch die Polizei vollstrecken zu lassen, da die Gesuchsgegner die Wohnung innert Frist nicht verlassen haben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner. Prozessualer Antrag der Gesuchgegnerin und Berufungsklägerin: (act. 8, sinngemäss) Es sei der Gesuchgegnerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. August 2014: (act. 15 = act. 18) 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin 1 auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2./3./4. Mitteilung / Rechtsmittel
- 3 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. August 2014: (act. 15 = act. 18) 1. Auf das Rechtsbegehren 1 der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, die 4.5-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss rechts und den Abstellplatz Nr. 1 an der …strasse … in … C._____ unverzüglich zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss gereinigt zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. 3. Das Gemeindeammannamt D._____ wird angewiesen, (nach Eintritt der Vollstreckbarkeit) die Verpflichtung der Gesuchsgegner gemäss Ziff. 2 auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung zu ersetzen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'560.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten werden den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung auferlegt, aber mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'560.– verrechnet. Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Gesuchstellerin diesen Betrag (Fr. 1'560.–) zu ersetzen. 6. Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 150.– zu bezahlen. 7./8./9. Mitteilung / Rechtsmittel
- 4 - Berufungsanträge der Gesuchgegnerin und Berufungsklägerin: (act. 19 S. 2) " Es seien die Dispositivziffern 2, 3, 4, 5 und 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben und auf das Begehren der Gesuchstellerin in vollem Umfang nicht einzutreten, eventualiter sei dieses vollumfänglich abzuweisen; mit Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten, eventualiter zu Lasten der Staatskasse."
Beschwerdeanträge der Gesuchgegnerin und Berufungsklägerin: (act. 23/19 S. 2) " Es sei die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung) zu gewähren mit unentgeltlicher Rechtsvertretung durch den Unterzeichnenden; mit Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, eventualiter zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft." Prozessualer Antrag der Gesuchgegnerin und Berufungsklägerin: (act. 19, act. 23/19) " Es sei ihr für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung) mit unentgeltlicher Rechtsvertretung durch den Unterzeichnenden zu gewähren."
- 5 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingaben vom 14. und 16. Juli 2014 stellte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Berufungsbeklagte) beim Bezirksgericht Dielsdorf ein Ausweisungsbegehren (act. 1 und act. 5 ). Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 wurde der Gesuchgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Berufungsklägerin) Frist zur Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren angesetzt (act. 7). Die Stellungnahme der Berufungsklägerin erfolgte mit Eingabe vom 4. August 2014 (act. 12). Mit Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. August 2014 (act. 15 = act. 18) wurde das Gesuch der Berufungsklägerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Verfügung Dispositivziffer 1). Sodann wurde sie verpflichtet, die 4.5-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss rechts und den Abstellplatz Nr. 1 an der …strasse … in … C._____ unverzüglich zu räumen und der Berufungsbeklagten ordnungsgemäss gereinigt zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (Urteil Dispositivziffer 2). 2. Dagegen erhob die Berufungsklägerin bei der Kammer mit zwei Eingaben vom 29. August 2014 rechtzeitig (vgl. act. 15) Beschwerde (act. 23/19 S. 2) sowie Berufung (act. 19 S. 2) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Zur Behandlung der Berufung wurde das vorliegende Verfahren mit der Nummer LF140068 angelegt, zur Behandlung der Beschwerde das Verfahren mit der Nummer PF140041. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2014 wurde das Beschwerdeverfahren mit dem Berufungsverfahren vereinigt und unter letzterer Nummer weitergeführt. Das Beschwerdeverfahren Nr. PF140041 wurde als erledigt abgeschrieben (act. 23/23). 3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-16). Auf das Einholen einer Berufungsantwort wurde verzichtet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 6 - II. 1. Die Vorinstanz prüfte die Gültigkeit der vorliegenden Zahlungsverzugskündigung als Vorfrage. Dazu hielt sie in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Berufungsklägerin fest, dass im Zeitpunkt der Kündigungsandrohung (noch) eine Familienwohnung bestanden habe, wodurch die Ansetzung der Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung an beide Ehegatten separat habe zugestellt werden müssen. Weiter sei davon auszugehen, dass der Postbote bei der Zustellung der Abmahnung der Mietzinszahlung mit Kündigungsandrohung an die Berufungsklägerin und ihren Ehemann nur eine einzelne Abholungseinladung für beide Ehegatten in deren Briefkasten hinterlegt habe. Auf der von der Berufungsklägerin als Beispiel eingereichten Abholungseinladung sei vermerkt gewesen, dass es sich um zwei Sendungen an zwei unterschiedliche Empfänger gehandelt habe. Mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hielt die Vorinstanz weiter fest, es könne nicht auf die Anzahl Abholungseinladungen ankommen, solange die Ehegatten zur gegenseitigen Vertretung bei der Entgegennahme von empfangsbedürftigen Willenserklärungen befugt seien. Es müsse von den Ehegatten erwartet werden können, dass sie einander hierüber informierten, andernfalls die Unzulänglichkeiten dem Vertretenen zuzurechnen seien. Es sei den Anforderungen von Art. 266n OR Genüge getan, wenn den Ehegatten in einer einzigen Abholungseinladung die erfolglose Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung angezeigt werde (act. 18 S. 4 ff.). 2. Die Berufungsklägerin bringt demgegenüber vor, die Vorinstanz sei bei der Frage, ob die Zustellung auch dann noch den Anforderungen von Art. 266n OR genüge, wenn der Postbote für die beiden separaten Schreiben an die Ehegatten nur eine einzige Abholeinladung ausstelle, fälschlicherweise davon ausgegangen, dass dem klar so sei. Die Vorinstanz verkenne, dass im BGE 118 II 42, in welchem der Ehemann die beiden separaten Couverts für beide Ehegatten entgegengenommen habe, entscheidend gewesen sei, dass mit der Entgegennahme der Sendung für die Ehefrau durch den zum Empfang berechtigten Ehemann die Zustellung bereits erfolgt und damit vollendet gewesen sei. Der vorliegende Fall unterscheide sich jedoch von der im BGE 118 II 42 beurteilten Konstellation ent-
- 7 scheidend dadurch, dass der Postbote die beiden separaten Sendungen durch Ausfüllen nur einer einzigen Abholeinladung quasi vereinigt habe, wodurch die Anforderungen gemäss Art. 266n OR fortan nicht mehr eingehalten gewesen seien. Die Zustellung sei hier noch nicht erfolgt gewesen. Die Vereinigung der beiden Sendungen in einer einzigen Abholeinladung unterscheide sich hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeit der Adressaten nicht wesentlich von der Zustellung der beiden separaten Erklärungen an die Ehegatten in einem einzigen Couvert, auf dem beide Ehegatten als Adressaten aufgeführt seien. Diese Konstellation genüge den Anforderungen von Art. 266n OR nicht. Wenn die Vorinstanz anführe, dass es auf die Anzahl der Abholeinladungen nicht ankommen könne, solange die Ehegatten zur gegenseitigen Vertretung bei der Entgegennahme vom empfangsbedürftigen Willenserklärungen befugt seien, verkenne sie, dass dies gerade dem Grundgedanken von Art. 266n OR widerspreche. Die Vorinstanz argumentiere sodann, dass es auch bei zwei Abholeinladungen möglich gewesen wäre, dass der Ehemann der Berufungsklägerin sich beider Sendungen behändigt hätte und sich die Berufungsklägerin auch diesfalls nicht hätte darauf berufen können, sie hätte vom Schreiben keine Kenntnis erlangt. Wollte man dieser Logik folgen, so könnte man sich alleine schon aufgrund der Gefahr, dass der Ehemann den für die Ehefrau empfangenen Brief anschliessend nicht an diese weiterleite, gleich ganz vom Erfordernis einer separaten Zustellung gemäss Art. 266n OR verabschieden. Die Frage betreffend Separation der Sendungen durch Vereinigung in einer einzigen Abholeinladung vor vollendeter Zustellung sei weder vom Bundesgericht noch in der Literatur je thematisiert worden. Das angefochtene Urteil sei deshalb antragsgemäss aufzuheben und es sei auf das Ausweisungsbegehren nicht einzutreten (act. 19 S. 9 ff.). 3. Das Ausweisungsverfahren ist als Rechtsschutz in klaren Fällen vom Einzelgericht im summarischen Verfahren in Anwendung von Art. 257 Abs. 1 ZPO zu behandeln. Das Einzelgericht hat die Gültigkeit der Kündigung als Vorfrage zu prüfen, allerdings lediglich mit der verfahrensbestimmenden eingeschränkten Kognition (unbestrittener oder sofort beweisbarer Sachverhalt, klare Rechtslage). Lässt sich die Gültigkeit der Kündigung (als Vorfrage) nicht bejahen, ist auf das Ausweisungsverfahren als Ganzes nicht einzutreten (vgl. Art. 257 Abs. 3 ZPO).
- 8 - Die in Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO statuierte Voraussetzung des unbestrittenen oder sofort beweisbaren Sachverhaltes wird auch als Erfordernis der Liquidität bezeichnet. Wenn die Gegenpartei die vom Kläger behaupteten Tatsachen glaubhaft bestreitet oder dem geltend gemachten Anspruch glaubhafte Einreden entgegensetzt, die der Kläger nicht als unerheblich entkräften kann, liegt kein liquider Sachverhalt vor (ZK ZPO-SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, Art. 257 N 7; TARKAN GÖSKU, DIKE-Komm-ZPO, Art. 257 N 6). Ist der Sachverhalt umstritten, hat der Kläger für das, was von ihm nach den üblichen Beweislastregeln zu beweisen ist, den vollen Beweis zu erbringen. Er trägt somit für alles, was umstritten ist, die Beweislast und hat die erforderlichen Beweise ausserdem mit Urkunden zu erbringen (KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, Art. 257 N 10-12). 4.1 Es stellt sich in erster Linie die Frage, ob die Zustellung von zwei eingeschriebenen Sendungen (Ansetzung der Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung) auch dann noch den Anforderungen von Art. 266n OR genügt, wenn der Postbote für die beiden separaten Schreiben an die Ehegatten nur eine einzige Abholeinladung, mit dem Hinweis auf zwei Einschreiben, ausstellte. Dies wurde von der Vorinstanz in ihren ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen zu Recht bejaht. 4.2 Die gesetzlich vorgesehene separate Zustellung beinhaltet im Einzelnen, dass dieselbe Erklärung insgesamt stets zweimal (an je einen Ehegatten) zu versenden ist, die gesetzlichen Formerfordernisse erfüllt sind, die Erklärung je in einem Briefumschlag zu sein hat und dieser nur je einen der beiden Ehegatten als Adressaten aufführt. Nicht notwendig ist demgegenüber, dass auch jedem Ehegatte einzeln die Kündigung ausgehändigt wird. Die separate Zustellung ist erfolgt, wenn jede der Kündigungen gemäss den allgemeinen Grundsätzen zur Zustellung von Willenserklärungen im Zugriffsbereich eines jeden Ehegatten eingetroffen ist (dazu gehört auch der Briefkasten), unbeschadet darum, dass es einem Ehegatten dadurch ermöglicht wird, die Kündigung dem anderen vorzuenthalten (ZK OR-HIGI, Art. 266m-266n N 35 ff. m.w.H., BGE 118 II 43). 4.3 Bei einem eingeschriebenen Brief gilt, wenn ihn der Postbote dem Adressaten oder einem zur Entgegennahme der Sendung ermächtigten Dritten nicht
- 9 tatsächlich aushändigen konnte, und er im Briefkasten oder im Postfach des Adressaten eine Abholungseinladung hinterlässt, dass die Sendung zugegangen ist, sobald der Empfänger gemäss Abholungseinladung bei der Poststelle davon Kenntnis nehmen kann (BGE 140 II 244 E. 5.1, BGE 137 III 208 E. 3.1.2 m.w.H.). Es genügt damit, wenn die Abholungseinladung – wie vorliegend geschehen – im Briefkasten liegt. Der von der Berufungsklägerin als Beispiel eingereichten Abholungseinladung (act. 13/3) ist klar zu erkennen, dass es sich um eine Abholungseinladung für zwei Sendungen an zwei unterschiedliche Empfänger handelte. Mit dem dargelegten Zustellungssystem wird den gegensätzlichen Interessen der beiden Parteien, also denen des Absenders und des Empfängers, in ausgewogener Weise Rechnung getragen. Der Absender trägt das Risiko der Übermittlung der Sendung bis zum Zeitpunkt, in welchem sie in den Machtbereich des Adressaten gelangt, während dieser innerhalb seines Machtbereichs das Risiko trägt, dass er von der Mitteilung verspätet beziehungsweise überhaupt nicht Kenntnis erhält. Ob ein oder zwei Abholungseinladungen in den Briefkasten gelegt werden, ist im Hinblick auf diese Risikoverteilung nicht von Bedeutung. 4.4 Dadurch, dass der Postbote für die beiden separaten Sendungen nur eine Abholungseinladung hinterliess, wurden die Sendungen nicht – wie die Berufungsklägerin vorbringt (act. 19 S. 13) – vereinigt. Die vorliegende Konstellation lässt sich ferner keinesfalls mit der ungenügenden und Nichtigkeitsfolgen nach sich ziehenden Zustellung zweier separater Erklärungen in einem einzigen Couvert vergleichen. Beim vom Postboten im Briefkasten hinterlegten Avis handelt es sich um eine Anzeige, mit welcher dem Adressaten mitgeteilt wird, dass eine Sendung nicht tatsächlich hat ausgehändigt werden können und sie daher zur Abholung bereit liegt. Es kann aber, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, für die Gültigkeit der Zustellung nicht auf die Anzahl Abholungseinladungen ankommen. Jedes der beiden streitgegenständlichen Mahnschreiben gelangte per die eine Abholungseinladung (vgl. als Muster act. 13/3) in den Briefkasten der Familienwohnung und damit in den Zugriffsbereich der beiden Ehegatten. Wie bereits mehrmals erwähnt, trug die Abholungseinladung für die beiden separaten "Einschreiben" die Namen beider Ehegatten. Das Mahnschreiben vom 8. April 2014 wurde von keinem der Ehegatten abgeholt (act. 2/2/1, act. 2/2/4). Dass der von
- 10 der Berufungsklägerin dadurch bereits getrennt lebende Ehegatte noch über einen Briefkastenschlüssel verfügte und (seine) Post aus dem immer noch gemeinsamen Briefkasten nahm, weshalb in der Folge dann die Berufungsklägerin auch keine auf sie lautende Abholungseinladung mehr vorfand, liegt nicht im Risikobereich des Vermieters. Ehegatten müssen sich über auf sie lautende Post verständigen bzw. sich darüber orientieren. Auch bei zwei Abholungseinladungen in dem Briefkasten einer Familienwohnung wird einem Ehegatten ermöglicht, dem anderen Ehegatten die tatsächliche Kenntnisnahme einer eingeschriebenen Sendung vorzuenthalten. Nicht erforderlich ist unter der Bestimmung von Art. 266n OR, dass die Mahnschreiben, Kündigungen etc. jedem Ehegatten auch tatsächlich ausgehändigt werden. Es wird damit entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht verlangt, dass die Sendung mit Zustellnachweis persönlich dem effektiven Empfänger übergegen wird (Zustellung mit "Eigenhändig"). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Ausweisungsbefehl zu Recht erteilt wurde. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Die Berufungsklägerin stellte bei der Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses wurde von der Vorinstanz wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Sie begründete dies damit, dass gestützt auf ihre Erwägungen zur Zahlungsverzugskündigung doch gerade klares Recht vorliege. Dass die Berufungsklägerin keine Wahl gehabt habe, ob sie sich dem Ausweisungsbegehren stellen wolle, ändere nichts an der Aussichtslosigkeit und treffe nicht zu, hätten die Mieter doch durch die unterlassene, rechtzeitige Räumung und Rückgabe des Mietobjekts selber den Anlass für das Ausweisungsverfahren gesetzt (act. 18 S. 22 f.). 2. Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, ihr Rechtsstandpunkt könne nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO gewertet werden. Er sei vielmehr geradezu richtig, weshalb sie gegen den Ausweisungsentscheid auch Berufung erhoben habe. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass ihr Rechtsstand-
- 11 punkt richtig, jedenfalls aber, zumal für die in Frage stehende Ausweisung klares Recht erforderlich sei, nicht aussichtslos sei. 3. Wie die vorstehenden Ausführungen (E. II.) zeigen, hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO zu Recht als gegeben erachtet. Folglich hat die Vorinstanz bei der anschliessenden Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ff. ZPO auch die Gewinnaussichten des Antrags der Berufungsklägerin, es sei auf das Ausweisungsbegehren nicht einzutreten (act. 12 S. 2), als beträchtlich geringer beurteilt als die Verlustgefahren. Dies ist nicht zu beanstanden. IV. 1. Ausgangsgemäss wird die Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Im Ausweisungsverfahren bestimmt sich der Streitwert danach, wie lange der Vermieter oder Eigentümer mutmasslich über das Objekt noch nicht verfügen kann. Ausgehend von der Gesuchstellung beim Einzelgericht am 17. Juli 2014 ist mit nicht mehr als sechs Monaten Verfahrensdauer bis zur effektiven Ausweisung zu rechnen (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 46, online Stand 20. Oktober 2013). Bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 2'060.– (act. 2/1/1) ergibt sich damit ein Streitwert von Fr. 12'360.–. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 700.– festzusetzen. 2. Die Berufungsklägerin stellte auch für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 19, act. 23/19). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb
- 12 kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217, E. 2.2.4). Für das Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Die Gegenpartei ist nur ausnahmsweise anzuhören (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wie die vorstehenden Erwägungen (E. II./III.) zeigen, erweist sich die Berufung (und Beschwerde) von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch der Berufungsklägerin ist bereits deshalb abzuweisen. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Berufungsklägerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachstehendem Entscheid. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 13 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung und die Beschwerde werden abgewiesen, und die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. August 2014 werden bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von act. 19, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'360.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf versandt am:
Beschluss und Urteil vom 7. Oktober 2014 Rechtsbegehren: (act. 5) Prozessualer Antrag der Gesuchgegnerin und Berufungsklägerin: (act. 8, sinngemäss) Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. August 2014: (act. 15 = act. 18) 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin 1 auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2./3./4. Mitteilung / Rechtsmittel Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. August 2014: (act. 15 = act. 18) 1. Auf das Rechtsbegehren 1 der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, die 4.5-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss rechts und den Abstellplatz Nr. 1 an der …strasse … in … C._____ unverzüglich zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss gereinigt zu übergeben, unter Androhung d... 3. Das Gemeindeammannamt D._____ wird angewiesen, (nach Eintritt der Vollstreckbarkeit) die Verpflichtung der Gesuchsgegner gemäss Ziff. 2 auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Die Kosten für ... 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'560.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten werden den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung auferlegt, aber mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'560.– verrechnet. Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der ... 6. Die Gesuchsgegner werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 150.– zu bezahlen. 7./8./9. Mitteilung / Rechtsmittel Berufungsanträge der Gesuchgegnerin und Berufungsklägerin: (act. 19 S. 2) Beschwerdeanträge der Gesuchgegnerin und Berufungsklägerin: (act. 23/19 S. 2) Prozessualer Antrag der Gesuchgegnerin und Berufungsklägerin: (act. 19, act. 23/19) Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Berufungsklägerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachstehendem Entscheid. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... Es wird erkannt: 1. Die Berufung und die Beschwerde werden abgewiesen, und die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. August 2014 werden bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von act. 19, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...