Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 18.07.2014 LF140055

18 luglio 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·292 parole·~1 min·2

Riassunto

Erbschein, Wirkung des Vergleichs

Testo integrale

Art. 559 ZGB, Erbschein; Art. 241 Abs. 2 ZPO, Wirkung des Vergleichs. Wenn in einem Fall streitiger Erbfolge ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird, bedarf es keines Erbscheines.

Nach Eröffnung eines Testamentes, welches die gesetzlichen Erben ausschloss und eine andere Person zur Erbin einsetzte, entstand Streit um die Gültigkeit des Testamentes. In einem Rechtsmittelverfahren schlossen die Beteiligten vor Obergericht einen Vergleich. Vorgängige Sondierungen hatten ergeben, dass die eine Bank einen solchen Vergleich als Legitimation anerkenne, wenn daraus oder aus einem anderen amtlichen Dokument hervorgehe, wer die möglichen Berechtigten seien. Eine andere Bank hatte mitteilen lassen, ohne Erbschein werde sie niemanden als berechtigt anerkennen.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

Der Prozess ist abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ein Vergleich, der in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen und im Abschreibungsentscheid wiedergegeben wird, hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides, gleich wie ein Urteil (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das gilt nicht nur unter den Parteien, sondern auch gegenüber Behörden und Privaten. Insbesondere legitimiert er die Erben, ohne dass noch ein separater Erbschein ausgestellt werden müsste. So lange eine Einsprache besteht (und das ist bei einem Streit um die Erbfolge regelmässig der Fall), eine Berufung gegen die Testamentseröffnung oder ein Prozess um das Testament im Gang ist, kann ohnehin kein Erbschein ausgestellt werden. Und nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens (wie hier) könnte der Erbschein wegen der Wirkung der Rechtskraft nur den Inhalt des Urteils resp. des Abschreibungsentscheides wiederholen. Daran ändert nichts, dass gewisse Banken irrtümlich meinen, es bedürfe noch eines Erbscheins, und die Einzelrichter sich aus praktischen Gründen über Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO hinwegsetzen und auf Ersuchen gleichwohl Erbscheine ausstellen, was den Erben allerdings zusätzliche und unnötige Kosten verursacht.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 18. Juli 2014 Geschäfts-Nr.: LF140055-O/U

LF140055 — Zürich Obergericht Zivilkammern 18.07.2014 LF140055 — Swissrulings